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Beschluss

3 Ws 284/12

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2012:0410.3WS284.12.0A
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 17. Februar 2012 wird der Beschluss des Landgerichts Limburg/Lahn - Strafvollstreckungskammer in Hadamar - vom 15. Februar 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 17. Februar 2012 wird der Beschluss des Landgerichts Limburg/Lahn - Strafvollstreckungskammer in Hadamar - vom 15. Februar 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Durch Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 3. Mai 2010 (Az. 2 KLs 2240 Js 31818/09) wurde der Untergebrachte wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, da er im stark alkoholisierten Zustand (BAK Mindestens 2,64 Promille) am … September 2009 das im Eigentum seiner Adoptivmutter stehende Hausanwesen „… in Stadt1 angezündet hatte. Ferner wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet. Der Verurteilte befand sich vom 24. September 2009 bis 5. Mai 2010 in Untersuchungshaft, danach vom 6. Oktober 2010 bis zum 31. Mai 2010 in Organisationhaft. Seit dem 1. Juni 2010 war er in der A Klinik in Stadt2 untergebracht. Am 23. September 2011 war die Hälfte der Strafe verbüßt; 2/3 Termin ist der 23. Mai 2012. Endstrafe ist auf den 27. Mai 2014 notiert. Nach anfänglichem positiven Therapieverlauf und Gewährung von Lockerungen kam es zu einer Auseinandersetzung über ein beabsichtigtes Gespräch mit der Adoptivmutter zur Deliktsaufarbeitung, an dem die leitende Abteilungsärztin teilnehmen wollte. Der Untergebracht war damit nicht einverstanden, und drohte der leitenden Abteilungsärztin an, „ihr eine zu kleben“, falls das Gespräch einen seine Adoptivmutter emotional aufwühlenden Verlauf nehmen würde. In einem weiteren Gespräch mit der ihm zuständigen Therapeutin leugnete er sodann wiederum die Tatbegehung. Die Klinik widerrief daraufhin sämtliche Lockerungen. Der Verurteilte beantragte sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Dezember 2011, die Unterbringung gemäß § 67 d Abs.5 StGB nicht weiter zu vollziehen. In einem weiteren eigenen Schreiben vom 15. Januar 2011 beantragte er die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung. Die Klinik unterstützte den Antrag nach § 67 d Abs.5 StGB in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2012. Die Strafvollstreckungskammer hat die Stellungnahme der Klinik vom 8. Februar 2012 am gleichen Tag an den Verurteilten zur Stellungnahme übersandt und darauf hingewiesen, dass sie beabsichtigt „ohne Sie vorher nochmals anzuhören, einem ihrem Antrag entsprechende Entscheidung zu erlassen, es sei denn, Sie erheben gegen die Vorgehensweise begründete Einwände“. Weiterhin erfolgte der Hinweis, dass im Hinblick auf den Therapieabbruch eine Reststrafenaussetzung nicht erfolgen wird. Dieses Schreiben wurde am 9. Februar 2011 an den Verurteilten übersandt. Mit Beschluss vom 15. Februar 2012 erklärte die Strafvollstreckungskammer die angeordnete Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) gemäß § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB für erledigt, stellte fest, dass mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung Führungsaufsicht eintritt und lehnte die Aussetzung der Vollstreckung der noch nicht verbüßten Restfreiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil ab. Die vom Verurteilten ausdrücklich am 17. Februar 2012 beantragte mündliche Anhörung unterblieb. Gegen den am 17. Februar 2012 zugestellten Beschluss wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde. Das gemäß §§ 463 Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO und § 454 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StPO form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zulässig und hat auch in der Sache aus verfahrensrechtlichen Gründen einen zumindest vorläufigen Erfolg. Die Straffvollstreckungskammer hat bei ihrer Entscheidung den Anspruch des Untergebrachten auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 GG). Dieser schwerwiegende, vom Beschwerdegericht nicht behebbare Mangel, nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer. Die Strafvollstreckungskammer hat vor ihrer Entscheidung über die Erledigterklärung der Unterbringung nach § 67 d Abs.5 StGB, dem Verurteilten keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zum Inhalt des Berichtes der A Klinik vom 8. Februar 2012 gegeben und dadurch die Vorschrift des § 462 Abs.2 S.1 StPO, wonach der Verurteilte vor der Entscheidung zwingend zu hören ist, verletzt. Zwar schreibt § 462 Abs.2 S.1 StPO eine persönliche Anhörung des Verurteilten nicht vor; der Verurteilte muss aber, auch wenn er selbst den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, zu allen Tatsachen gehört werden, die oder deren Bedeutung ihm bei der Antragsstellung nicht bekannt waren (§ 33 Abs.3 StPO, vgl. hierzu Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. 2011 § 462 Rdnr. 2). Die Strafvollstreckungskammer hat hier den für die Entscheidung nach § 67 Abs.5 StGB entscheidungserheblichen Bericht der Klinik mit ihrem Anschreiben vom 8. Februar 2012 übersandt und darauf hingewiesen, dass sie ohne Anhörung entscheiden wird, es sei denn der Verurteilte erhebt gegen diese Vorgehensweise „begründete“ Einwände, wobei eine explizite Fristsetzung hierfür nicht erfolgte. Das am 9. Februar 2012 abgesandte Schreiben konnte unter Annahme normaler Postlaufzeiten den Verurteilten aber frühestens am 11. Februar 2012 erreicht haben. Bis zu der bereits am 15. Februar 2012 getroffenen Entscheidung bestand für den anwaltlich vertretenen Verurteilten somit keine ausreichende zeitliche Gelegenheit, sich mit dem auch für die weitere prognostische Beurteilung relevanten Inhalt der Stellungnahme der Klinik hinreichend auseinanderzusetzen, sich mit seiner Verteidigerin zu beraten, eine eigene Stellungnahme zu fertigen und an das Gericht zu übersenden. Die innerhalb kürzester Zeit getroffene Entscheidung stellt sich damit als überraschend dar. Hiermit hat der Verurteilte – wie sich dann aus dem am 16. Februar 2012 verfassten Schreiben ergibt, in dem er ausdrücklich um die Terminierung eines Anhörungstermins bittet – nicht gerechnet und musste damit auch nicht rechnen. Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass auch im Verfahren nach § 67 d Abs.5 StGB eine persönliche Anhörung des Verurteilten – von klaren Fällen abgesehen - deswegen empfehlenswert erscheint, weil die weitere Therapiefähigkeit und Therapiewilligkeit grds. nur nach dessen persönlicher Einvernahme beurteilt werden kann (vgl. hierzu OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 348-349). Ggfls. können auf diesem Weg auch Unstimmigkeiten, die auch im vorliegenden Fall nach ursprünglich positivem Therapieverlauf zum Wunsch des Verurteilten nach Therapieabbruch geführt haben, ausgeräumt werden. Die Anhörung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Kammer bzg. der Unterbringung in der Entziehungsanstalt dem Antrag des Untergebrachten gefolgt ist, da es nicht maßgeblich für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 67 d Abs.5 StGB auf dessen Wünsche und Vorstellungen ankommt. Eine weitere Unzulänglichkeit des Verfahrens liegt darin, dass die Strafvollstreckungskammer vor der Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung die zwingend erforderliche persönliche Anhörung des Verurteilten nach § 454 Abs.1 S.3 StPO unterlassen hat. Nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe ist unter den besonderen Umständen des § 57 Abs.2 Ziff.2 StGB eine Reststrafenaussetzung rechtlich möglich. Der persönliche Eindruck des Verurteilten ist für eine sachgerechte Entscheidung über seine künftige Legalbewährung auch unentbehrlich. Auf den Verfahrensmängeln beruht die angefochtene Entscheidung auch, da nicht auszuschließen ist, dass die von dem Verurteilten in seiner Beschwerdebegründung erhobenen Einwände und ein persönlicher Eindruck die Kammer zu einer günstigeren Entscheidung veranlasst hätte.