Beschluss
3 Ws 912/11
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0926.3WS912.11.0A
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Tenor
Für das weitere Verfahren ist das Amtsgericht – Strafrichter – Kassel zuständig.
Entscheidungsgründe
Für das weitere Verfahren ist das Amtsgericht – Strafrichter – Kassel zuständig. Das Amtsgericht hat mit in der Hauptverhandlung vom 27.07.2011 verkündeten Beschluss das Verfahren gegen den Angeklagten nach § 270 StPO an die Strafkammer des Landgerichts verwiesen, weil mit Blick aus die Ausführungen des Sachverständigen A in der Hauptverhandlung die Strafgewalt des Amtsgericht - Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus - nicht gegeben sei. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28.11.2011 die Bindungswirkung des Beschlusses und seine eigene Zuständigkeit verneint und die Sache dem Senat zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Die Vorlage ist nach §§ 14, 19 StPO zulässig (Senat, Beschl. v. 29.12.2008 – 3 Ws 1087/08; OLG Karlsruhe, NStZ 1990, 100). Ihr steht namentlich nicht entgegen, dass die Kammer aufgrund ihrer Rechtsauffassung die Sache durch einen begründeten Beschluss an das Schöffengericht hätte zurückgeben können (Senat, Beschl. v. 07.02.1995 – 3 Ws 97/95; OLG Karlsruhe aaO; OLG Bamberg, NStZ 2005, 377). Der Senat teilt die Auffassung der vorlegenden Strafkammer. Der Verweisungsbeschluss des Schöffengerichts ist hier ausnahmsweise nicht bindend. Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nach § 270 StPO entfällt nicht nur dann, wenn der Beschluss mit den Grundsätzen der rechtsstaatlichen Ordnung im Widerspruch steht oder wenn die Verweisung auf Willkür des verweisenden Gerichts beruht (vgl. Senat, Beschl. v. 27.07.2011 – 3 Ws 721/11 mwN), sondern auch dann, wenn ein Mangel für einen verständigen Betrachter offenkundig und die Entscheidung offenbar unhaltbar ist (BGHSt 29, 219; Senat, Beschl. v. 07.02.1995 – 3 Ws 97/95 und Beschl. v. 26.05.200 – 3 Ws 522/00; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 270 Rn 20). Letztgenannter Fall liegt hier vor. Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 16.09.2011 ausgeführt: „Nach Eröffnung des Hauptverfahrens und erfolgtem Beginn der Haupterhandlung darf die Sache wegen unzureichender Strafgewalt erst dann an ein Gericht höherer Ordnung verwiesen werden, wenn das untere Gericht durch den Gang der Hauptverhandlung zu der sicheren Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte schuldig ist und der dem Gericht zur Verfügung stehende Strafrahmen nicht ausreicht, um die Straftat angemessen zu ahnden, während die bloße Vermutung , dass dies der Fall sein wird, nicht genügt (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 26.05.2000, - 3 Ws 522/00 - ), da anderenfalls der Anspruch des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter verletzt würde (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 08.03.1993 - 3 Ws 80/93 - ) und die für eine geordnete Verfahrensentwicklung notwendige Kontinuität der einmal begründeten Zuständigkeit laufend in Frage gestellt werden könnte (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 26.05.2000, - 3 Ws 522/00 - ). Dem Verweisungsbeschluss vom 27.07.2011 lässt sich indes ebenso wenig die sichere Überzeugung der Strafrichterin beim Amtsgericht Kassel davon entnehmen, dass bei dem Angeklagten tatsächlich eine Alkoholpsychose als krankhafte seelische Störung i.S.d. §§ 20, 21 StGB vorliegt, aufgrund derer seine - nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 GVG dem Landgericht vorbehaltene - Unterbringung nach § 63 StGB zu erwarten ist, wie den diesbezüglichen Ausführungen des im Hauptverhandlungstermin angehörten Sachverständigen A. So hat der Sachverständige, der den Angeklagten zudem vor der Hauptverhandlung nicht eigens untersucht (vgl. Bl. 82 d. A.), sondern sein Gutachten offenbar allein aufgrund des von ihm in dieser gewonnenen Eindrucks erstattet hat, jedenfalls nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (noch) gar nicht erklärt, dass der Angeklagte tatsächlich eine Alkoholpsychose als krankhafte seelische Störung i.S.d. §§ 20, 21, 63 StGB hat, sondern (nur), dass „ das Verhalten des Angeklagten nach Alkoholpsychose klinge “, …„ sich das nicht beweisen lasse “, …„ es aber denkbar wäre “ sowie, dass „ es sich um eine krankhafte seelische Störung im Sinne des Strafgesetzbuches handele, falls eine Alkoholpsychose vorlag “. (vgl. Bl. 83 d. A.) Bei diesen in Bezug auf das tatsächliche Vorliegen einer Alkoholpsychose beim Angeklagten … sehr vage gehaltenen Ausführungen des Sachverständigen hätte eine Verweisung der Sache an das Landgericht im Hinblick auf die etwaige Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht ohne die vorherige Einholung eines speziell auf diese Frage zugeschnittenen … psychiatrischen Sachverständigengutachtens erfolgen dürfen, zu dessen Erstattung der betreffende Sachverständige zudem den Angeklagten zuvor eingehend zu untersuchen hätte. Ohne ein solches … Gutachten, in dem der Gutachter nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Angeklagten tatsächlich eine Alkoholpsychose vorliegt, ist hingegen die Verweisung an das Landgericht bei der derzeitigen Aktenlage eindeutig verfrüht und erscheint daher offenbar unhaltbar und nicht mehr vertretbar.“ Dem stimmt der Senat zu. Das Amtsgericht hat sich aufdrängende Aufklärungsmöglichkeiten in einer Weise verletzt, dass die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen letztlich auf einer Vermutung beruht, die in nicht zu rechtfertigender Weise den Anspruch des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter verletzt (vgl. Senat aaO; OLG Zweibrücken, MDR 1992, 178).