Beschluss
3 Ws 241/10
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0323.3WS241.10.0A
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Leitsätze
Mit Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses werden im Bewährungsbeschluss erteilte Auflagen und Weisungen gegenstandslos. Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde ist unzulässig.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses werden im Bewährungsbeschluss erteilte Auflagen und Weisungen gegenstandslos. Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerde wird als unzulässig auf Kosten des Verurteilten verworfen. Das Amtsgericht Rotenburg an der Fulda verurteilte den Beschwerdeführer am 11.02.2008 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. In der Hauptverhandlung verkündete es einen Bewährungsbeschluss gemäß § 268 a I StPO, demgemäß dem Verurteilten u.a. aufgegeben wurde, ein Schmerzensgeld in Höhe von 600 € in monatlichen Raten auf 50 € an den Geschädigten zu leisten. Durch Urteil des Landgerichts Fulda vom 15.10.2008 wurde die Berufung des Verurteilten gegen dieses Urteil verworfen. In Anwesenheit des Verurteilten wurde in der Hauptverhandlung vom 15.10.2009 ferner der Beschluss verkündet, dass der Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Rotenburg an der Fulda vom 11.02.2008 in vollem Umfange bestätigt werde. Die Revision des Verurteilten gegen das Berufungsurteil wurde mit Beschluss des Landgerichts Fulda vom 10.02.2009 als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist rechtskräftig seit 04.03.2009. Am 09.04.2009 wurde dem Verurteilten u.a. der Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts vom 11.02.2008 übersandt, den er auch erhalten hat. Mit Beschluss des Amtsgerichts Rotenburg an der Fulda vom 13.08.2009 wurde die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen die Geldauflage widerrufen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde verwarf das Landgericht Fulda mit Beschluss vom 22.09.2009. Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde des Verurteilten verwarf der Senat mit Beschluss vom 30.12.2009. Mit Schriftsatz vom 12.11.2009 begehrte der Verurteilte beim Landgericht, gem. § 33a StPO das Beschwerdeverfahren gegen den Widerrufsbeschluss in den Stand zurückzuversetzen, in dem es sich vor dem Beschluss vom 22.09.2009 befand, Zugleich legte er Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 15.10.2008 ein, mit dem dieses den Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts in vollem Umfange bestätigt hatte. Mit Beschluss 03.04. 2010 verwarf das Landgericht den Antrag nach § 33a StPO. Die noch anhängige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts vom 15.10.2008 ist unzulässig. Gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen landgerichtlichen Bewährungsbeschluss gem. § 268 a I StPO ist zwar grundsätzlich die einfache Beschwerde nach §§ 304, 305a I StPO eröffnet. Es kann auch dahinstehen, ob dies auch nach Rechtskraft des Berufungsurteils gilt (so die h.M. vgl. OLG Hamm, NJW 1964, 937 ; KG, NStZ-RR 2006, 137; Matt, in: Löwe/Rosenberg, 25. Aufl., § 305a Rn 8 mwN) gilt, oder der Verurteilte gehalten ist, nach diesem Zeitpunkt eine Entscheidung nach §§ 56 e StGB, 453 StPO beim Amtsgericht zu beantragen (vgl. Pusinelli, NJW 1962, 902 mwN). Nach - mit Verwerfung der sofortigen Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Rotenburg an der Fulda vom 13.08.2009 am 22.09.2009 eingetretener - Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses ist der Bewährungsbeschluss des Landgerichts jedenfalls gegenstandslos geworden, so dass die danach mit Schreiben vom 12.11.2009 eingelegte Beschwerde ins Leere ging und damit unzulässig ist. Die Entscheidung nach § 268a I StPO ist zwar nicht Teil des Urteils, das die Bewährung ausspricht, bzw. – wie hier - die Berufung gegen ein Urteil mit Strafaussetzung verwirft. Der Beschluss steht aber in akzessorischen Zusammenhang mit dem Bewährungsausspruch im Urteil und hat ohne ihn keinen selbständigen Bestand (Matt, § 305a Rn 1; Gollwitzer, in: Löwe/Rosenberg aaO § 268a Rn 2): Entfällt die Bewährung wird auch der mit ihr verknüpfte Pflichtenbeschluss gegenstandslos (Matt aaO; Frisch, in: SK-StPO, § 305a Rn 25). So liegt die Sache hier. Mit Rechtskraft des Widerrufsbeschluss entfiel die Strafaussetzung und wurde der Strafausspruch des Urteils vollstreckbar. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich auch aus folgenden Überlegungen: Die Beschwerde nach § 304 StPO ist grundsätzlich unbefristet. Würde man sie auch nach Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses für zulässig erachten, würde dessen urteilsähnliche Funktion unterlaufen und die durch die Befristung des Rechtsmittels gegen den Widerrufsbeschluss garantierte Rechtssicherheit gefährdet. Der Verurteilte wird dadurch auch nicht rechtlos gestellt: Im Widerrufsverfahren war von Amts wegen die Gesetzmäßigkeit des Bewährungsbeschlusses, namentlich der in ihm enthaltenen Zahlungsauflage zu prüfen, auch wenn der Verurteilte sie nicht gesondert beanstandet hätte; auf eine unzulässige Auflage durfte der Widerruf nicht gestützt werden (Senat, NStZ-RR 2003, 199, 200 mwN; Hubrach, in LK-StGB, 12. Aufl., § 56 f Rn 18). Nach der aufgezeigten Gesetzessystematik ist diese inzidente Überprüfung des Bewährungsbeschlusses aber auch abschließend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 I StPO.