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Beschluss

3 VAs 20/04, 3 VAs 23/04, 3 VAs 24/04

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2004:1112.3VAS20.04.0A
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Tenor
1. Die Verfahren 3 VAs 20/04, 3 VAs 23/04 und 3 VAs 24/04 werden wegen Sachzusammenhangs verbunden. 2. Es wird festgestellt, dass die in Anwendung des Erlasses vom 12.6.2003 - 4434 E - IV/7-185/02- praktizierte Handhabung der Kontrolle der Verteidigerpost des Untersuchungsgefangenen A bezüglich a) der am 29.5.2004 eingegangenen Post des Verteidigers RA1, ausgehändigt am 2.6.2004, b) der am 24.6.2004 eingegangenen Post der Verteidigerin RA2, ausgehändigt am 25.6.2004 c) sowie der am 30.6.2004 eingegangenen Post der Verteidiger RA2 und RA1, ausgehändigt jeweils am Spätnachmittag des 1.7.2004, rechtswidrig war. 3. Die Kosten des Verfahrens, sowie die insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, hat die Staatskasse zu tragen. 4. Der Gegenstandswert wird auf 1000,-€ festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Verfahren 3 VAs 20/04, 3 VAs 23/04 und 3 VAs 24/04 werden wegen Sachzusammenhangs verbunden. 2. Es wird festgestellt, dass die in Anwendung des Erlasses vom 12.6.2003 - 4434 E - IV/7-185/02- praktizierte Handhabung der Kontrolle der Verteidigerpost des Untersuchungsgefangenen A bezüglich a) der am 29.5.2004 eingegangenen Post des Verteidigers RA1, ausgehändigt am 2.6.2004, b) der am 24.6.2004 eingegangenen Post der Verteidigerin RA2, ausgehändigt am 25.6.2004 c) sowie der am 30.6.2004 eingegangenen Post der Verteidiger RA2 und RA1, ausgehändigt jeweils am Spätnachmittag des 1.7.2004, rechtswidrig war. 3. Die Kosten des Verfahrens, sowie die insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, hat die Staatskasse zu tragen. 4. Der Gegenstandswert wird auf 1000,-€ festgesetzt. Der Antragsteller war seinerzeit Untersuchungsgefangener in der JVA 1. Mit den vorliegenden Anträgen beanstandet er die Praxis der Anstalt, auch bei ordnungsgemäß als Verteidigerpost gekennzeichneten Sendungen der registrierten Verteidiger von Untersuchungsgefangenen eine Kontrolle auf Einlagen durchzuführen. Der Antragsteller sei jeweils gefragt worden, ob er bereit sei, die Sendungen im Beisein eines Justizbeamten zu öffnen. Nachdem dies der Antragsteller ebenso wie die Öffnung durch den Justizbediensteten selbst abgelehnt habe, seien ihm die Briefe jeweils nicht gleich ausgehändigt, sondern von dem Beamten wieder mitgenommen worden. Er habe die Verteidigerpost dann jeweils später ausgehändigt erhalten, nämlich den am 29.5.04 eingegangenen Brief am 2.6.04, den am 24.6.04 eingegangenen Brief am 25.6.04 und die am 30.6.04 eingegangenen Briefe am 1.7.04 gegen 17.00 Uhr. Er hat sinngemäß jeweils die Feststellung der Rechtswidrigkeit der praktizierten Handhabung in den ihn betreffenden Fällen beantragt. Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, dass durch die zwischenzeitliche Verlegung des Antragstellers am 26.8.2004 von der JVA 1 in die JVA 2 Erledigung eingetreten sei und im übrigen Zurückweisung der Anträge beantragt. Sie hat das beschriebene Vorgehen dem Grunde nach bestätigt und angegeben, dass die Kontrolle der eingehenden Verteidigerpost auf der Grundlage des Erlasses des HMdJ vom 12.6.2003 -4434 E- IV/7-185/02- in der Form praktiziert werde, dass lediglich das Schreiben von dem Gefangenen im Beisein des Bediensteten geöffnet werde und durch Hochhalten bzw. Ausschütteln -ebenfalls durch den Gefangenendokumentiert werde, dass keine unerlaubten Einlagen vorhanden seien. Vom Inhalt werde keine Kenntnis genommen. Es handele sich dabei um eine generelle Handhabung. Der in Bezug genommene Erlass lautet wie folgt: (Der Text konnte aus technischen Gründen nicht dargestellt werden – die Red.). Die Anträge sind zulässig. Der Rechtsweg nach § 23 ff EGGVG ist gegeben. Insbesondere ist das Verfahren nicht gem. § 23 III EGGVG subsidiär, weil die ordentliche Gerichtsbarkeit bereits aufgrund anderer Vorschriften angerufen werden könnte. Die hier allein in Betracht kommende Zuständigkeit des Haftrichters gemäß § 119 VI StPO scheidet aus. Wie sich aus der Stellungnahme der Antragsgegnerin ergibt, beruht die beanstandete Handhabung auf der Anwendung eines ministeriellen Erlasses, der grundsätzlich für alle Gefangenen die Art und Weise der Kontrolle von Verteidigerpost regelt, und nicht um eine Beschränkung für einen einzelnen Untersuchungsgefangenen nach § 119 III StPO, über deren Rechtmäßigkeit der Haftrichter oder der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts zu entscheiden hätte (§§ 119 VI i.V.m. § 126 l,ll StPO). Die getroffene allgemeine Regelung, deren Anwendung der Antragsteller im Einzelfall moniert, liegt somit außerhalb der Regelungskompetenz des nach § 119 VI StPO zuständigen Richters (vgl. auch OLG Frankfurt, NJW 1977, 2177 m.w.N.). Die Anträge sind als Fortsetzungsfeststellungsanträge im Sinne des § 28 IV EGGVG zu verstehen und als solche auch zulässig. Auch nach Aushändigung der Briefe und nach seiner Verlegung nach JVA 2 hat der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der förmlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Handhabung, da nach telefonischer Auskunft von Herrn B, JVA 2, auch in der JVA 2 die Verteidigerpost von Untersuchungs- und Strafgefangenen gleichermaßen auf der Basis derselben ministeriellen Erlasslage auf Einlagen kontrolliert wird. Es handele sich insoweit um eine hessenweite Handhabung. Von daher ist zu erwarten, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der sowohl in der JVA 1 als auch in der JVA 2 praktizierten Kontrolle sich auch ohne förmliche Bindungswirkung gegenüber der JVA 2 in einer Änderung der tatsächlichen Handhabung niederschlagen wird. Die Anträge sind auch begründet. Die JVA war weder befugt, die Verteidigerpost des Untersuchungsgefangenen auf Einlagen zu kontrollieren, noch war sie berechtigt, bei Verweigerung der Kontrolle durch den Gefangenen die Post zum Zwecke der Rückfrage einzubehalten. Grundsätzlich ist nach § 148 StPO Verteidigerpost von jedweder inhaltlichen Kontrolle ausgenommen. Der Kontrolle kann grundsätzlich nur unterliegen, ob die Sendung tatsächlich vom Verteidiger stammt und ob sie unzulässige Einlagen enthält. Dafür gelten die Kriterien, die der Senat in der Entscheidung vom 23.10.2004 -3 Ws 599-615/04 StVollz für die Kontrolle von Verteidigerpost bei Strafgefangenen aufgestellt hat. Danach ist keine generelle Kontrolle zulässig, sondern lediglich eine Kontrolle im Einzelfall, soweit begründeter Zweifel an der Absenderidentität oder begründeter Verdacht des Missbrauchs besteht. Bei Untersuchungsgefangenen ist die Postkontrolle zudem dem Haftrichter (§ 126 S. 1 StPO) übertragen. Lediglich die äußere Prüfung, ob überhaupt Verteidigerpost vorliegt, wird der JVA - notwendigerweise- allgemein zugebilligt (vgl. z.B. OLG Stuttgart, NStZ 1983, 384 m.w.N.; Wohlers in SK-StPO § 148 Rn 24+26; Lüderssen in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage § 148 Rn 18; Stern in AK-StPO § 148 Rn 14-15 jeweils m.w.N.). Soweit die JVA keinen Zweifel am Vorliegen von Verteidigerpost hat, hat sie den Brief dem Gefangenen unverzüglich und ungeöffnet auszuhändigen. Eine Vorlage bei dem Haftrichter findet in diesem Falle -soweit nicht der Sonderfall des § 148 I StPO gegeben ist- nicht statt, da die Vorlage lediglich zu einer nicht gerechtfertigten Verzögerung der Aushändigung an den Untersuchungsgefangenen führen würde (vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW 1983, 186 ). Bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente, ob es sich bei der eingehenden Sendung tatsächlich um Verteidigerpost handelt und/oder unzulässige Einlagen enthalten sein könnten, hat die JVA die Sendung dem Haftrichter zur Prüfung vorzulegen. Dieser entscheidet, ob und inwieweit weitere Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen werden (vgl. auch OLG Stuttgart, a.a.O.). Für eine den Kontrollmaßnahmen zugrundeliegende allgemeine Regelung der Einlagenkontrolle bei Verteidigerpost durch die JVA bzw. das aufsichtführende Ministerium ist kein Raum, da es schon an der Regelungskompetenz der Vollzugsbehörde fehlt. Eine Ermächtigungsgrundlage ergibt sich auch nicht aus Nr. 33 UHVollzO, welcher im Rahmen der normalen Eingangskontrolle von Gefangenenpost ungeachtet der durchgeführten richterlichen Inhaltskontrolle der Post eine anschließende und zusätzliche Kontrolle der eingehenden Post auf unzulässige Einlagen vorsieht. Abgesehen davon, dass bundeseinheitliche ministerielle Erlasse wie die UHVollzO nicht geeignet wären, das gesetzliche Recht des Untersuchungsgefangenen auf ungestörten Verkehr mit dem Verteidiger und die in der StPO geregelte Zuständigkeit des Haftrichters für die Postkontrolle einzuschränken, gilt diese Regelung auch lediglich für die normale Postkontrolle und ist nicht auf die Kontrolle von Verteidigerpost übertragbar. Insoweit stellt Nr 37 UHVolIzO eine speziellere und restriktivere Regelung auf, die einen Rückgriff auf die Regelung in Nr 33 UHVolIzO ausschließt. Dies ergibt sich nicht nur aus der systematischen Stellung der Vorschriften innerhalb der UHVolIzO, sondern auch aus den Materialien. Insbesondere ist bereits vor Inkrafttreten der UHVolIzO in ihrer jetzigen Fassung zum 1.1.1977 die Gefahr des Missbrauchs bei unüberwachtem Schriftverkehr mit dem Verteidiger gesehen und dennoch auf eine der Regelung des Nr 33 VI UHVolIzO entsprechende Einlagenkontrolle bei Verteidigerpost verzichtet worden (vgl. z.B. Grunau, Kommentar zur Untersuchungshaftvollzugsordnung (UvollzO) 2. Auflage, Nr 37 Rn 1 zur früheren Rechtslage, sowie die parallele Diskussion im Rahmen der Beratungen zum Strafvollzugsgesetz, welches ebenfalls mit Wirkung vom 1.1.1977 in Kraft getreten ist (BT-Drucksache 7/3998, 16 zu § 28) Die Kostenentscheidung beruht auf § 30 II 1 EGGVG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes basiert auf § 30 III EGGVG i.V.m. § 30 KostO.