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Beschluss

3 Ws 1205/03 (StVollz)

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2003:1230.3WS1205.03STVOLLZ.0A
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Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, da eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§116 Abs. 1 StVollzG). Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gibt weder Anlass dazu, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen, noch geht von ihr eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung aus. Die Regelung, wonach eine Zahlung von Kabelgebühren durch Dritte nur über das Anstaltskonto des Antragstellers und nicht unmittelbar an die Betreiberfirma möglich ist, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Erhält ein Gefangener Geldzuwendungen von dritter Seite, die ihm nach § 83 Abs. 2 Satz 2 StVollzG als Eigengeld gutzuschreiben sind, kann er sich gegen die Pfändbarkeit des aus diesen Mitteln stammenden Eigengelds bzw. gegen einen sonstigen Zugriff seiner Gläubiger dadurch schützen, dass ihm diese Mittel nicht zur allgemeinen Verwendung, sondern zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rdnr. 136; Konrad ZfStrVO 1990, 203 ff. ). Der Gegenstandswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500,-- Euro festgesetzt.