Beschluss
3 Ws 528/03
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2003:0507.3WS528.03.0A
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Tenor
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die dem Verurteilten durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18.12.2001 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung wegen Weisungsverstoßes (§ 56f I 1 Nr. 2 StGB) widerrufen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten, die auch in der Sache Erfolg hat. Auf § 56f I 1 Nr. 2 StGB, also auf einen Verstoß gegen die erteilte Weisung, "binnen 2 Monaten seit Rechtskraft des Urteils eine ambulante Drogentherapie aufzunehmen und diese bis zum Abschluss erfolgreich durchzuführen...", kann der Widerruf nicht gestützt werden. Zuwiderhandlung gegen unzulässige Weisungen rechtfertigen auch dann einen Widerruf nicht (vgl. OLG München, NStZ 1985, 411 ), wenn sich der Verurteilte -wie hier- nicht auf die Unzulässigkeit beruft (vgl. OLG Karlsruhe, Justiz 1984, 427; zum Ganzen: Senatsbeschl. v. 8.2.2002 - 3 Ws 172/02; v.2.7.1996 - 3 Ws 552/96 und v. 27.5.2001 - 3 Ws 531/01 jew. m.w.Nachw.). Die mit Beschluss vom 18.12.2001 erteilte Therapieweisung entspricht nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz und ist deshalb unzulässig. Bewährungsweisungen müssen klar, bestimmt und in ihrer Einhaltung überprüfbar sein. Nur so können Verstöße einwandfrei festgestellt werden und weiß der Verurteilte unmissverständlich, wann ihm der Widerruf der Strafaussetzung droht. Die überragende Bedeutung des in Art. 2 II 2 GG geschützten Freiheitsgrundrechtes, in das durch den Bewährungswiderruf und die damit verbundene Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe eingegriffen wird, und die Tatsache, dass die Verfassung die Entziehung der Freiheit dem Richter vorbehält (Art. 104 II GG), haben den Gesetzgeber veranlasst, die inhaltliche, dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechende Ausgestaltung von Auflagen und Weisungen ausschließlich dem Gericht zu übertragen (§§ 56 b, 56 c StGB; vgl. Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl. § 56 d Rdnr. 4). Deshalb darf sich nach st. Rspr. des Senats (Beschl. v. 15.4.2003 - 3 Ws 438/03: v. 10.1.2003 - 3 Ws 26/03; v. 27.5.2001 - 3 Ws 531/01; v. 3.5. 2001 - 3 Ws 135 u. 242/01, v. 27.7. 1998 - 3 Ws 473/98 v. 2.7.1996 - 3 Ws 552/96 und v. 28.11.1996 - 3 Ws 972/96) das Gericht nicht - wie vorliegend - darauf beschränken, nur die Art der abzuleistenden Therapie (ambulant oder stationär) und deren Beginn festzulegen. Vielmehr hätte es zumindest hinsichtlich der Bestimmung der Einrichtung, in der die ambulante Therapie zu absolvieren ist, sowie der Art und Häufigkeit der wahrzunehmenden Termine einer näherer Ausgestaltung der Weisung durch das Gericht bedurft (vgl. OLG Frankfurt a. a. O.). Dies hat das Amtsgericht verabsäumt. Es hat die inhaltliche Konkretisierung, welche in der Hauptverhandlung sicherlich auf Schwierigkeiten stößt, ebenso wenig später nachgeholt (§ 56 e StGB) wie die Strafvollstreckungskammer nach Übernahme der Bewährungsaufsicht aufgrund des Zuständigkeitsübergangs auf sie, wobei ohne Belang ist, ob die Gerichte insoweit ein Verschulden trifft. Gleichermaßen wurde verabsäumt, den Verurteilten auch ihm vorliegenden Verfahren (wie in StVK 844/98) der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers zu unterstellen, so dass hier ein Widerruf nicht damit begründet werden kann, der Verurteilte habe sich beharrlich dessen Aufsicht und Leitung entzogen. Auf § 56 f I Nr. 1 StGB kann der Widerruf nach dem derzeitigen Aktenstand ebenfalls nicht gestützt werden. Zwar ist der Verurteilte durch das Amtsgerichts Dieburg am 21.11.2002 -nicht rechtskräftig- wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten ohne Bewährung nachverurteilt worden, wie der Ermittlungen des Senats ergeben haben (vgl. Bl. 40 ff. BH). Die Tat wurde aber bereits am 7.6.2001, also vor Erlass des hier verfahrensgegenständlichen Urteils und außerhalb der Bewährungszeit begangen. Dem Senat ist es schließlich schon aus verfahrenrechtlichen Gründen verwehrt, qua Auswechselung des Widerrufsgrundes in der Beschwerdeinstanz den Widerruf auf § 56f I1 Nr. 3 StGB -Verstoß des Verurteilten gegen die erteilten Auflagen, Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung und zur Schadenswiedergutmachung zu entrichten- zu stützen. Der Senat hat sich wiederholt zum Regelungsgehalt des § 453 I 3 StPO und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und Literatur dahin geäußert, dass die mündliche Anhörung entgegen dem Wortlaut zwingend ist, wenn sie weitere Aufklärung verspricht und schwerwiegende Gründe nicht entgegen stehen und ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift durch das erstinstanzliche Gericht zur Aufhebung dessen Widerrufsentscheidung und zu Zurückweisung der Sache zwingt (vgl. z.B. Beschl. v. 2.12.2002 - 3 Ws 1281/02 mwN). Hieraus folgt, dass erst Recht nicht erstmals in der Beschwerdeinstanz auf § 56f I Nr. 2 StGB rekurriert werden darf, wenn der Verurteilte von der Strafvollstreckungskammer zu den diesen Widerrufsrufsgrund ausfüllenden Tatsachen nicht gehört wurde, eine Anhörung aber zur Sachaufklärung erforderlich ist. So liegt die Sache hier. Die Anhörungen durch die Strafvollstreckungskammer hatten die Frage, aus welchem Gründen der Verurteilte die ihm erteilte Zahlungsauflagen nicht erfüllt hat, nicht zum Gegenstand. Ob er zahlungsfähig war und er schuldhaft durch sein andauerndes Verhalten seine endgültige Weigerung, die Auflage zu befolgen, zum Ausdruck gebracht hatte, was Voraussetzung für einen gröblichen und beharrlichen Verstoß gegen die Auflage ist (vgl. Senatsbeschl. v. 25.2002 -3 Ws 288/02 mzwN- st. Rspr.), wurde von der Kammer nicht einmal ansatzweise ermittelt und bedarf auch und gerade einer Abklärung durch mündliche Anhörung des Verurteilten.