Beschluss
3 Ws 283/93 (StVollz), 3 Ws 284/93 (StVollz), 3 Ws 285/93 (StVollz)
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:1993:0716.3WS283.93STVOLLZ.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluß und die seitens der Justizvollzugsanstalt undatiert bzw. am 5.11.1992 getroffene Anordnung des Einzelduschens sowie des Einzelbesuchs werden mit Ausnahme der Entscheidung zur Untersagung der Teilnahme am Gemeinschaftssport und der Festsetzung des Gegenstandswertes aufgehoben.Die Vollzugsbehörde wird insoweit verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Soweit dem Antragsteller mit Bescheid vom 10.8.1992 die Teilnahme am Gemeinschaftssport untersagt wurde, hat sich die Maßnahme erledigt.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen und die notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last.
Der Gegenstandswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt, wobei auf den für erledigt erklärten Teil 500 DM entfallen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß und die seitens der Justizvollzugsanstalt undatiert bzw. am 5.11.1992 getroffene Anordnung des Einzelduschens sowie des Einzelbesuchs werden mit Ausnahme der Entscheidung zur Untersagung der Teilnahme am Gemeinschaftssport und der Festsetzung des Gegenstandswertes aufgehoben.Die Vollzugsbehörde wird insoweit verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Soweit dem Antragsteller mit Bescheid vom 10.8.1992 die Teilnahme am Gemeinschaftssport untersagt wurde, hat sich die Maßnahme erledigt. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen und die notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last. Der Gegenstandswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt, wobei auf den für erledigt erklärten Teil 500 DM entfallen. Der Verurteilte verbüßt zur Zeit eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen schweren Raubes in der Justizvollzugsanstalt .... Das Strafende ist auf den 29.7.1997 notiert. Weiterhin ist aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Stadt1 vom 30.3.1992 wegen des Verdachts des schweren Raubes Überhaft notiert. Als Haftgrund ist Fluchtgefahr vermerkt. Mit Bescheid vom 10.8.1992 wurde dem Verurteilten unter Hinweis auf die bestehende Überhaftnotierung bis auf weiteres die Teilnahme am Gemeinschaftssport im Sporthof untersagt. Mit undatierter Verfügung wurde für den Antragsteller aus Sicherheitsgründen Einzelduschen angeordnet sowie am 5.11.1992 verfügt, daß die Besuche des Antragstellers als Einzelbesuche mittwochs abzuwickeln seien. Neben dem Hinweis auf den Haftbefehlt des Amtsgerichts Stadt1 ist zur Begründung dieser Maßnahme u.a. ausgeführt: "Der hiesigen Anstalt wurde am 5.2.1992 vom Hessischen LKA mitgeteilt, daß Ihr Mandant die Absicht haben soll, jede sich bietende Gelegenheit zur Flucht zu nutzen. Auch wurden Befreiungsaktionen von außen nicht ausgeschlossen. Das LKA bewertet die dort vorliegenden Informationen als durchaus realistisch. Ich habe weder die Verpflichtung noch die Möglichkeit, den Wahrheitsgehalt der Hinweise des LKA selbst zu ermitteln. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der Hinweise, die eine solche Verpflichtung u.U. begründen könnten, bestehen nicht. Auch besteht seitens der hiesigen Behörde keine Veranlassung, Hinweise, die sie von einer anderen Behörde erhält, inhaltlich in Frage zu stellen. Es ist erfahrungsgemäß (nicht) davon auszugehen, daß derartige Hinweise an eine andere Behörde einen reellen Hintergrund haben. Um die Sicherheit der Anstalt ... gewährleisten zu können, ist es ... erforderlich, die Besuche Ihres Mandanten ... als Einzelbesuche, die aus organisatorischen Gründen nur jeweils an einem Mittwoch abgehalten werden können, durchzuführen". Durch den angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer den gegen die getroffenen Maßnahmen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen, da der Verurteilte nicht geltend gemacht habe, in seinen Rechten verletzt zu sein und eine derartige Beeinträchtigung auch nicht ersichtlich sei. Im Gegenteil bringe ihm die Regelung des Einzelbesuchs und des Einzelduschens nur Vorteile gegenüber anderen Gefangenen, im übrigen könne er ja Sport im Mehrzweckraum des Haupthauses ausüben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers. Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden. Auch die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 116 StVollzG liegt hier vor. Die Nachprüfung der Entscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Zunächst ist entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig. Durch die getroffenen Regelungen wird die rechtliche Gestaltung von Verhältnissen im Lebensbereich des Antragstellers bewirkt, insbesondere haben die getroffenen Anordnungen Auswirkung auf die Behandlung des Antragstellers während der Strafvollstreckung. So ist das ihm zustehende Recht auf regelmäßigen Besuchsempfang (§ 24 StVollzG) allein durch die Verlegung vom Wochenende auf den Mittwoch eingeschränkt, ist diese Maßnahme geeignet, den Besuchskontakt erheblich zu erschweren bzw. gänzlich zu vereiteln, handelt es sich doch um einen Wochentag, der zumindest der Fahrt eines arbeitenden Besuchers in die JVA entgegensteht. Der Ausschluß von der Teilnahme am Gemeinschaftssport und das angeordnete Einzelduschen tangieren den Antragsteller gleichfalls, da eine derartige "Sonderbehandlung" mit Einschränkungen verbunden ist, die negativen, weil diskriminierenden Charakter haben. Soweit dem Verurteilten die Teilnahme am Gemeinschaftssport verwehrt wurde, hat sich die Maßnahme zwischenzeitlich erledigt, da er seinem eigenem Bekunden zufolge wieder hierzu zugelassen ist. Die Begründung der Vollzugsbehörde hinsichtlich des Einzelduschens und des Einzelbesuchs genügt den Anforderungen, die an den Erlaß derartiger Anordnungen zu stellen sind, nicht. Zwar ist der Vollzugsbehörde bei Fragen, die eine persönliche Wertung enthalten -wie etwa bei den in Rede stehenden getroffenen Anordnungen wegen Fluchtgefahr - ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 21.12.1990 - 3 Ws 814/90 (StVollz) + 5.7.1993 - 3 Ws 242/93 (StVollz), in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung vgl. BGH St 30/320; Calliess/Müller/Dietz, StVollzG, 5. Auflage, § 10, Rdnr. 6, § 11 Rdnr. 6 mwN auch bezüglich der Gegenmeinung). Überprüfbar ist jedoch u.a., ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. Calliess/Müller/Dietz, a.a.O. § 11 Rdnr. 6). Dieser Anforderung genügt die Begründung der Vollzugsbehörde nicht. Soweit erhöhte Fluchtgefahr des Verurteilten angeführt wird, sind konkrete Tatsachen, die Grundlage einer solchen Prognose sein könnten, nicht dargetan. Es werden allein "Hinweise" vertraulicher Art des LKA ins Feld geführt. Wenn auch derartige Informationen Erkenntnismaterial bilden, dessen Verwertung grundsätzlich keinen Bedenken unterliegt und im Einzelfall durch Gründe des öffentlichen Interesses oder der Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt die Möglichkeit der Sachaufklärung in zulässiger Weise eingeschränkt werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 11.7.80 - 3 Ws 297/80, NStZ 1981/117 f; OLG Nürnberg, Beschluß vom 2.2.1982 -Ws 805/81, NStZ 1982/438 f), bedeutet dies jedoch nicht, daß sich die Vollzugsbehörde mit diesen Informationen begnügen durfte. Denn der Beweiswert von Angaben, deren Urheber unbekannt sind, muß besonders kritisch geprüft werden und bedarf, soweit möglich, der Bestätigung durch gewichtige anderweitige Indizien (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß die Vollzugsbehörde ihre Überzeugungsbildung auf weitere Beweismittel stützen muß. Insoweit kommt vor allem eine Einholung einer Auskunft beim LKA über die Glaubwürdigkeit der Hinweisgeber in Betracht, die den Verurteilten belastet haben. Wegen des Beurteilungsspielraums der Vollzugsbehörde ist es der Strafvollstreckungskammer versagt, den Sachverhalt selbständig weiter aufzuklären (BGH St 30/321, 322). Deswegen waren der angefochtene Beschluß und die Anordnungen der Vollzugsbehörde bezüglich Einzelduschens und Einzelbesuchs aufzuheben und die Vollzugsbehörde zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Soweit der Verurteilte begehrt festzustellen, daß der Ausschluß vom Gemeinschaftssport rechtswidrig war (§ 115 Abs. 3 StVollzG), ist hierfür im Rechtsbeschwerdeverfahren kein Raum; die Vorschrift setzt nach Sinn und Zweck eine Tatsacheninstanz voraus (vgl. Calliess/Müller/Dietz, a.a.O., § 115 Rdnr. 12 m.w.N.) Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 121 Abs. 1 und 4, 467 Abs. 1 StPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes basiert auf § 48 a GKG.