Beschluss
3 ORbs 289/23
OLG Frankfurt 3. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:1220.3ORBS289.23.00
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Leitsätze
Ein Messprotokoll mit lediglich eingesannter Unterschrift der Messbeamten lässt die Urheberschaft der darin enthaltenen behördlichen Erklärung nicht zweifelsfrei erkennen; es ist daher nicht geeignet, die Zeugenvernehmung des Messbeamten durch Verlesung (§ 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO) zu ersetzen, um die Verkehrssituation am konkreten Messstandort, den ordnungsgemäßen Aufbau und den ordnungsgemäßen Betrieb des Messgerätes und dessen Verwendung gemäß PTB-Zulassung zu belegen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 24. Juli 2023 wird zugelassen.
Auf die Rechtsbeschwerde wird das Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 24. Juli 2023 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Marburg zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Messprotokoll mit lediglich eingesannter Unterschrift der Messbeamten lässt die Urheberschaft der darin enthaltenen behördlichen Erklärung nicht zweifelsfrei erkennen; es ist daher nicht geeignet, die Zeugenvernehmung des Messbeamten durch Verlesung (§ 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO) zu ersetzen, um die Verkehrssituation am konkreten Messstandort, den ordnungsgemäßen Aufbau und den ordnungsgemäßen Betrieb des Messgerätes und dessen Verwendung gemäß PTB-Zulassung zu belegen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 24. Juli 2023 wird zugelassen. Auf die Rechtsbeschwerde wird das Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 24. Juli 2023 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Marburg zurückverwiesen. I. Durch Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 24. Februar 2023 wurde dem Betroffenen vorgeworfen, am XX.XX.2022 um 8:33 Uhr, auf der … vor der Abfahrt Stadt1a als Führer des PKW, amtliches Kennzeichen … die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h (Verkehrszeichen 274 der Anlage 2 zur StVO) um 22 km/h fahrlässig überschritten zu haben. Hiergegen hat der Betroffenen form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Mit dem angegriffenen Urteil vom 24. Juli 2023 hat das Amtsgericht Marburg den mehrfach wegen Geschwindigkeitsüberschreitung vorbelasteten Betroffenen sodann wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 200,-- € verurteilt. Mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er wegen einer Gehörsverletzung beantragt, rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. II. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 80 Abs.1 OWiG zuzulassen. Gegen den Betroffenen ist eine Geldbuße von nicht mehr als 250,-- € verhängt worden. Nach § 80 Abs.1 OWiG darf die Rechtsbeschwerde daher nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagen des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist. Ein solcher Fall liegt hier vor, da nach Auffassung des Senats das rechtliche Gehör des Betroffenen in entscheidungserheblicher Form verletzt worden ist. Die in zulässiger Weise ausgeführte Gehörsrüge beanstandet zu Recht, dass das Amtsgericht sich nicht mit den Einwendungen des Betroffenen hinsichtlich des in der Akte befindlichen Messprotokolls, datierend auf den 15. November 2022, auseinandergesetzt hat. Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde: Der mit Beschluss des Amtsgerichts vom 24. Juli 2023 von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung vom 24. Juli 2023 ordnungsgemäß entbundene Betroffene ist im Hauptverhandlungstermin am 24. Juli 2023 nicht erschienen. Auch der mit einer Vertretungs- und Verteidigungsvollmacht ausgestattete Verteidiger hat den Termin nicht wahrgenommen. Das Amtsgericht hat daher die Hauptverhandlung in Abwesenheit gemäß § 74 Abs.1 S.1 OWiG durchgeführt. Der Betroffenen hatte zuvor mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19. Juli 2023 Einwendungen gegen die Ordnungsgemäßheit der Messung erhoben. Insbesondere hat der Betroffene beanstandet, dass seitens der Bußgeldbehörde zunächst ein zwar von den beiden Messbeamten (OPB A, OPB B) unterschriebenes, aber nicht ausgefülltes Blankomessprotokoll (Bl. 3 d.A.) vorgelegt worden ist und erst auf Anforderung der Staatsanwaltschaft Marburg vom 29. März 2023 ein zwar ausgefülltes, auf den XX.XX.2022 datierendes Messprotokoll zur Akte gereicht worden ist, dieses aber nur eingescannte Unterschriften der beiden Messbeamten enthält (Bl. 55 d.A.). Ausweislich des am 24. Juli 2023 fertiggestellten Protokolls der Hauptverhandlung hat das Amtsgericht (u.a.) dieses Messprotokoll (Bl. 55 d.A.) zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, verlesen und erörtert. Eine Vernehmung der Messbeamten als Zeugen ist nicht erfolgt. Sodann erging das angefochtene Sachurteil. Diese Verfahrensweise war fehlerhaft. Für das Abwesenheitsverfahren ist § 74 Abs.1 S.2 OWiG verpflichtend zu beachten (vgl. hierzu Göhler-Seitz/Bauer OWiG 18. Aufl. 2021 § 74 Rdnr. 11). Danach sind frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine schriftlichen oder protokollierten Erklärungen durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. Dadurch wird sichergestellt, dass alle wesentlichen Erklärungen, die der Betroffene in irgendeinem Stadium des Bußgeldverfahrens zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung abgegeben hat, bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Die Verlesung bzw. die Bekanntgabe gehört dabei zu den wesentlichen Förmlichkeiten i.S.d. § 274 StPO i.V.m. § 71 Abs.1 OWiG, deren Beachtung nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (BayObL NZV 1996, 211-212). Die durch einen Schriftsatz des vertretungsberechtigten Verteidigers vorgetragenen Angaben des Betroffenen können ebenfalls so bekanntgegeben und berücksichtigt werden, wenn Betroffener und Verteidigers in der Hauptverhandlung ausbleiben (vgl. hierzu Göhler-Bauer/Seitz a.a.O. § 71 Rdnr. 11 a, OLG Frankfurt NZV 1993, 281). Dies ist hier - was zutreffend gerügt wird - ausweislich des Protokoll nicht erfolgt, enthält dies doch keinen Hinweis darauf, dass sich die auf das Messprotokoll vom XX.XX.2022 beziehenden Beanstandungen des Betroffenen bzw. des vertretungsberechtigten Verteidigers zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind. Das Rügevorbringen erschöpft sich auch diesbezüglich - anders als dies die Generalstaatsanwaltschaft bewertet - nicht darin, lediglich die Unvollständigkeit/Unrichtigkeit des Protokolls zu rügen (unzulässige Protokollrüge), auf der das Urteil nicht beruhen kann (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt StPO 66. Aufl. 2023 § 272 Rdnr. 30, § 344 Rdnr. 26). Die Ernsthaftigkeit des Sachvortrags, dass das Amtsgericht diese Einwendung verfahrensfehlerhaft tatsächlich nicht in die Hauptverhandlung eingeführt und bei seiner Entscheidung verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt hat, wird hier durch die Formulierung im Zulassungsantrag „ausweislich des Protokolls“, welcher als bloßer Hinweis auf das geeignete Beweismittel (§ 273 Abs.1 S.1 StPO) zu verstehen ist, für den Senat im vorliegenden Einzelfall nicht in Frage gestellt (vgl. hierzu BGH StV 1997, 515-516, Rdnr.4 zitiert über Juris, OLG Hamm StraFo 1997, 210 zitiert über Juris). Aus den durch die Erhebung der Sachrüge zugänglichen Urteilsgründen ergibt sich, dass sich das Amtsgericht Marburg mit den Einwendungen hinsichtlich des lediglich mit eingescannten Unterschriften versehenen Messprotokolls nicht auseinandergesetzt, dieses aber gleichwohl zu Lasten des Betroffenen der Verurteilung zugrunde gelegt hat, um u.a. die ordnungsgemäße Inbetriebnahme des stationären Messgerätes des Typs TRAFFIPAX TraffiStar S 330 entsprechend der gültigen Gebrauchseinweisung, die Kontrolle des Gerätes und der Beschilderung festzustellen (siehe Ziff. III Absatz 4 der Urteilsgründe). Damit wurde das unabdingbare Maß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs.1 GG) versagt, gehört das Messprotokoll doch zu den Kernbeweismitteln im standardisierten Messverfahren. In Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes darf es im Wege des Urkundenbeweises gemäß § 256 Abs.1 Nr.5 StPO verlesen werden und ermöglicht Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung. Sinnvollerweise kann so in massenhaften Ordnungswidrigkeitsverfahren die Zeugenvernehmung des Messbeamten i.d.R. ersetzt werden. Das vorliegende Messprotokoll vom 15. November 2022 war hierfür jedoch nicht geeignet. Das Messprotokoll ist eine öffentliche Urkunde gemäß § 415 ZPO, die vollen Beweis des durch die Behörde oder Urkundsperson beurkundeten Vorgangs erbringt. Es hat nicht nur innerdienstliche Bedeutung, sondern belegt neben der Verkehrssituation am konkreten Messstandort den ordnungsgemäßen Aufbau und den ordnungsgemäßen Betrieb des Messgerätes und dessen Verwendung gemäß der PTB-Zulassung (vgl. hierzu OLG Frankfurt NStZ-RR 2020, 44-45 zitiert über Juris). Messprotokolle werden von den örtlichen Ordnungs-/Polizeibehörden im Rahmen der Überwachung des fließenden Verkehrs erstellt. Hierbei sind vorgeschriebene Messprotokolle zu fertigen. Da es sich um schriftliche Verwaltungsakte i.S.d. § 37 Abs.3 S.1 HVwVfG handelt, bedarf es einer Unterschrift des das Messprotokoll erstellenden Beamten (vgl. hierzu LG Kassel Urteil vom 2. November 2018 - 9 Ns 5633 Js 16099/13 Rdnr. 261 zitiert über Juris). Vorliegend ist die Urheberschaft der im Messprotokoll vom XX.XX.2022 enthaltenen behördlichen Erklärungen zweifelhaft. Das zunächst dem Verfahrensvorgang beigeheftete undatierte Messprotokoll (Bl. 3 d.A.) enthält zwar Unterschriften der Messbeamten ist aber nicht ausgefüllt; erkennbar wurde hier ein äußert problematisches Blanko-Messprotokoll (!) erstellt. Das sodann auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft Marburg vorgelegte auf den XX.XX.2022 datierte Messprotokoll ist zwar ausgefüllt; wurde aber von den Messbeamten nicht eigenhändig unterzeichnet, sondern lediglich mit eingescannten Unterschriften versehen. Das Einfügen einer solchen Scan-Datei steht in technischer Hinsicht dem Anbringen eines Schriftzuges mit Namensstempel gleich. Der einmal hergestellte Schriftzug kann beliebig oft durch eine beliebige Anzahl von Personen, die Zugang zu dieser Scan-Datei haben, auf Dokumenten angebracht werden. Wer das Messprotokoll ausgefüllt und mit den Unterschriften versehen hat, bleibt daher unklar. Auf diese Weise ist auch nicht gewährleistet, dass die namentlich benannten Messbeamten die Verantwortung für die in den Messprotokollen enthaltenen behördlichen Erklärungen übernommen haben, weil sie diese nicht eigenhändig unterschrieben haben. Ob die im Messprotokoll vom XX.XX.2022 dokumentierten Ermittlungshandlungen tatsächlich so vorgenommen wurden, ist zwar eine Frage der allgemeinen Beweiswürdigung, von der Möglichkeit dies durch die Vernehmung der Messbeamten als Zeugen zu klären, hat das Amtsgericht indes keinen Gebrauch gemacht (vgl. hierzu die Entscheidung OLG Karlsruhe Beschluss vom 29. August 2023 - 2 Orbs 37 SS 506/23 zitiert über Juris). Das Urteil war daher mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zu erneuter Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Marburg zurückzuverweisen.