Beschluss
3 WF 113/22
OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:1216.3WF113.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Beschwerde haben die Antragsgegner zu tragen.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 6.672 €.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Beschwerde haben die Antragsgegner zu tragen. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 6.672 €. I. Der Antragsteller begehrt mit dem am 16.12.2021 beim Amtsgericht eingegangenen, allein gegen die Kindesmutter gerichteten Auskunftsstufenantrag die Abänderung eines vor der Güterichterin des Oberlandesgerichts am 12.02.2018 geschlossenen Vergleiches über den von ihm zu zahlenden Kindesunterhalt. Dabei ist zwischen den Beteiligten u.a. sowohl streitig, gegen wen der Antrag zu richten ist, als auch die Frage der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts Bad Homburg. Die gesetzliche Vertreterin der Antragsgegner hat gerügt, dass sie der falsche Antragsgegner sei und die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestritten mit der Behauptung, der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder bestehe in Land1. Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, die Verfahrensstandschaft der Kindesmutter bestehe fort, da ihr aufgrund rechtskräftigen Beschlusses die alleinige Sorge übertragen worden sei. Wegen des wechselseitigen Beteiligtenvorbringens im Übrigen wird auf die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts vom 01.09.2022 (Bl. 271 ff d.A.) Bezug genommen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 01.09.2022 die Kinder als Antragsgegner vertreten durch die Kindesmutter geführt und sich für international und örtlich zuständig erklärt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der gem. § 232 Abs. 1 Ziff. 2 FamFG für die Zuständigkeitsbestimmung maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt der Kinder im Bezirk des angerufenen Amtsgerichts liege. Hier gingen sie seit April 2020 in die Schule. Aufgrund der zum Zeitpunkt der Antragstellung wieder bestehenden Präsenzpflicht in der Schule hätten sie allein während der Ferien die Möglichkeit zum Aufenthalt in Land1. Damit würden sie „notgedrungen“ ihre meiste Zeit in Deutschland verbringen, hätten hier ihre Mitschüler, sonstigen Sozialkontakte, ihren Alltag, ihren Daseinsmittelpunkt. Dass aus Sicht der Kindesmutter Land1 die Heimat ihrer Kinder sei, dort die Familie mütterlicherseits lebe, Arztbesuche stattfänden und weitere Sozialkontakte bestünden, stehe dem nicht entgegen. Der Alltag der Kinder werde in Deutschland gelebt. Auch wenn aufgrund einer Auskunftssperre der konkrete Aufenthalt der Kinder nicht bekannt sei, sei zu vermuten, dass sie bei der Kindesmutter lebten, sei diese doch bei ihrem Arbeitgeber - die X - in Stadt1 beschäftigt. Die Kindesmutter habe zur Zeit des ersten Lockdown Land1 verlassen und sei in Stadt2 eingezogen. Gegen diese ihrer Bevollmächtigten am 01.09.2022 zugestellte Entscheidung wendet sich die Kindesmutter als Antragsgegnerin mit der am 07.09.2022 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Im Beschwerdeschriftsatz wird - entgegen des Rubrums im angefochtenen Beschluss - als Beschwerdeführerin allein die Kindesmutter geführt und die Beschwerde ausdrücklich „namens und in Vollmacht der Beschwerdeführerin“ eingelegt. Mit der am 20.10.2022 erfolgten Begründung, in der nunmehr die Kinder, vertreten durch die Kindesmutter als „Antragsgegner und Beschwerdeführer“ benannt werden, wendet sie sich gegen die vom Amtsgericht erkannte internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beschwerde sei bereits unzulässig, weil sie ausdrücklich „“namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin …“ eingelegt worden sei. Eine Einlegung der Beschwerde durch den gesetzlichen Vertreter im eigenen Namen komme aber nur dann in Betracht, wenn die angefochtene Entscheidung unmittelbar in dessen eigene Rechtsstellung eingreife. Zu Recht habe das Amtsgericht - wie bereits der Senat mit dem Beschluss in 3 WF 108/21 - seine internationale Zuständigkeit angenommen. II. Die Beschwerde ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Die die internationale Zuständigkeit bejahende Zwischenentscheidung ist stets selbständig anfechtbar (Zöller/Greger, ZPO, 34. A., § 280 Rn. 8; BGH NJW 2003, 426). Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil die Antragsgegner binnen der Frist des § 63 FamFG kein Rechtsmittel eingelegt haben und die das vorliegende Rechtsmittel als Beschwerdeführerin einlegende Kindesmutter nicht beschwerdebefugt ist. Die Beschwerdeschriftsatz vom 07.09.2022 weist ausdrücklich nur die Kindesmutter als „Beschwerdeführerin“ aus und formuliert, dass die Beschwerde „namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin“ geführt werde. Damit ist eindeutig die Kindesmutter als Beschwerdeführerin bezeichnet. Entgegen deren Auffassung lässt sich diese Erklärung nicht dahingehend auslegen, dass Beschwerdeführer ihre vier Kinder, gesetzlich vertreten durch sie, sein sollen. Den zivilprozessualen Grundsätzen entsprechend muss sich aus dem Beschwerdeschriftsatz gem. § 64 FamFG u.a. die vollständige und eindeutige Bezeichnung des Beschwerdeführers ergeben (Zöller/Feskorn, a.a.O., § 64 FamFG Rn. 8). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hierzu anerkannt, dass an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen sind. Bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist müsse klar sein, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll. Daran fehlt es, wenn in der Beschwerdeschrift anstelle des wirklichen Beschwerdeführers ein anderer, mit ihm nicht identischer Beteiligter bezeichnet wird. Das bedeutet aber nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelführers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre. Vielmehr kann sie - nicht zuletzt unter Beachtung des Grundsatzes, dass der Zugang zu den Instanzen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht unzumutbar erschwert werden darf - auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der sonst vorhandenen Unterlagen gewonnen werden. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob die Person des Rechtsmittelführers bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist für das Rechtsmittelgericht und den Gegner in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar wird (BGH, III ZB 74/07 vom 21.02.2008, Rn. 4 - zitiert nach juris). Gemessen hieran bestehen bei verständiger Würdigung keine Zweifel, dass die Kindesmutter und nicht deren Kinder, gesetzlich vertreten durch diese, Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung des Amtsgerichts eingelegt hat. Zwar kann die von einem gesetzlichen Vertreter eingelegte Beschwerde, wenn er selbst nicht beschwerdeberechtigt ist, als Rechtsmittel des Vertretenen anzusehen sein (Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 4. A., § 64 Rn. 17; KG, NJW-RR 2004, 45, Rn. 9 - zitiert nach juris). Anders als in dem vom Kammergericht Berlin in der vorstehend genannten Entscheidung zugrundeliegenden Fall, in dem in der Beschwerdeschrift die Person des Rechtsmittelführers nicht bezeichnet worden war, ist hier aber eindeutig allein die Kindesmutter als Beschwerdeführerin angegeben worden. Es muss sich bei verständiger Würdigung im vorliegenden Fall auch nicht aufdrängen, dass die in der Beschwerdeschrift als Rechtsmittelführerin bezeichnete Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin für ihre vier Kinder gehandelt hat. Immerhin ist die Frage des richtigen Antragsgegners des Auskunftsstufenantrages zwischen den Beteiligten streitig. Der Antragsteller hat in seinem Antragsschriftsatz vom 16.12.2021 die Kindesmutter als Antragsgegnerin angegeben und hieran auch nach dem Bestreiten der Kindesmutter im Erwiderungsschriftsatz vom 25.01.2022 (Bl. 106 d.A.), festgehalten. Insofern hat der Antragsteller nämlich im Schriftsatz vom 16.02.2022 (Bl. 161 d.A.) ausgeführt, dass die Verfahrensbeistandschaft der Kindesmutter über die Scheidung hinaus fortbestehe, da ihr aufgrund rechtskräftigen Beschlusses die alleinige elterliche Sorge übertragen worden sei. Bezeichnenderweise ist auch im Eingang des Protokolls des Amtsgerichts vom Termin am 27.06.2022 (Bl. 254 d.A.) allein die Kindesmutter als Antragsgegnerin vermerkt. Angesichts des Streits der Beteiligten über den Fortbestand der Verfahrensbeistandschaft der Kindesmutter drängt sich nicht auf, dass entgegen der ausdrücklichen Angabe das Rechtsmittel von der Kindesmutter als gesetzlicher Vertreterin ihrer Kinder geführt werden soll. Erstmals mit der am 20.10.2022 beim Oberlandesgericht eingegangenen Beschwerdebegründung (Bl. 294 ff d.A.) werden die Kinder, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, als „Antragsgegner und Beschwerdeführer“ angegeben. Das von der Kindesmutter eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig, weil diese nicht beschwerdebefugt ist. Die angefochtene Entscheidung greift nicht unmittelbar in ihre eigene Rechtsstellung ein (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. A., § 59 rn. 31). Die Verfahrensstandschaft der Kindesmutter gem. § 1629 Abs. 3 BGB endete mit Rechtskraft der 2020 geschiedenen Ehe. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Verfahrensstandschaft wegen der Sorgerechtsübertragung auf die Kindesmutter nicht weiter fortgewirkt. Die Verfahrensstandschaft über die Rechtskraft der Ehescheidung hinaus gilt nur bis zum Abschluss eines Verfahrensstandschaft begonnenen Unterhaltsverfahrens bei fortbestehendem Sorgerecht (Grüneberg/Götz, BGB, 81. A., § 1629 Rn. 29). Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 51 Abs. 1 FamGKG (Jahresbetrag der Differenz zwischen den titulierten 128% Mindestunterhalt und der begehrten Abänderung auf 100%). Bei einem Zwischenstreit über die Zuständigkeit ist der mit dem Antrag geltend gemachte volle Anspruch maßgeblich (Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16.222 „Zwischenstreit“).