Beschluss
3 UF 213/19
OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:1230.3UF213.19.00
1mal zitiert
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf bis zu 500 €.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf bis zu 500 €. I. Der Antragsteller, niederländischer Staatsbürger, und die Antragsgegnerin, deutsche Staatsangehörige, haben am XX.XX.1995 geheiratet. Mit notarieller Urkunde vom XX.XX.1995 haben sie vereinbart, dass ihre Ehe niederländischem Recht unterliege. Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller die Ehescheidung beantragt. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits im Scheidungsverbund den Antragsteller im Wege des Stufenantrags auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen. Dabei ist zwischen den Beteiligten insbesondere die Frage streitig, welchem Recht die Frage des Vermögensausgleichs unterliegt. In dem Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht am 30.08.2018 hat die Antragsgegnerin u.a. beantragt, 1. festzustellen, dass der zwischen den Beteiligten am XX.XX.1995 vor dem niederländischen Notar A in Stadt1, Urk.-Rolle … geschlossene Ehevertrag nichtig ist. 2. den Antragsteller zu verpflichten, Auskunft über sein Vermögen zu erteilen, den Antragsteller nach Auskunftserteilung zur Zahlung eines Vermögensausgleichs nach niederländischen gesetzlichen Gütergemeinschaftsrecht zu verpflichten. Den bereits in der Sitzung am 13.07.2017 gestellten Antrag (Bl. 23, 24 d.A.) zum Güterrecht hat die Antragsgegnerin zurückgenommen. Der Antragsteller hat u.a. beantragt, den Antrag unter Ziff. 1 zurückzuweisen. Nach einem Hinweis vom 20.06.2019 hat das Amtsgericht sodann mit Beschluss vom 13.08.2019 (Bl. 148 d.A.) das schriftliche Verfahren angeordnet und mit Teilbeschluss vom 20.09.2019 den Antragsteller verpflichtet, Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen zum 13.01.2015 sowie zum Trennungszeitpunkt am 01.01.2013 jeweils „durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und durch Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen“. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin es nicht „angezeigt“ sei; durch Zwischenbeschluss über die Frage zu befinden, ob die zwischen den Beteiligten geschlossene notarielle Vereinbarung insgesamt nichtig sei, weil diese Erklärung gegenüber einem Notar keinerlei Wirkung entfalten könne, hätten die Eheleute doch ihr eheliches Zusammenleben offenkundig nicht an der getroffenen Rechtswahl orientiert. Der Stufenantrag Güterrecht sei hinsichtlich der Auskunftsstufe entscheidungsreif und gemäß § 1379 BGB auch begründet. Gegen diese ihm am 25.09.2019 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit der 15.10.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, mit der er folgende Anträge verfolgt: 1. Der Teilbeschluss des AG Frankfurt vom 20.09.2019 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Beteiligten am XX.XX.1995 vor dem niederländischen Notar A in Stadt1, Urk-Rolle … geschlossene Ehevertrag wirksam ist und sich das Güterrechtstatut in Folge der getroffenen Rechtswahl nach niederländischem Recht richtet. Hilfsweise: Das Beschwerdeverfahren wird ausgesetzt, bis das AG Frankfurt über den Zwischenfeststellungsantrag zur Wirksamkeit des Ehevertrages entschieden hat. Hilfsweise: Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an des AG Frankfurt zurückverwiesen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zu 1. und 2. zurückzuweisen. Der Senat hat mit Verfügung vom 22.10.2019 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes hingewiesen (Bl. 267 d.A.). Wegen der hierauf erfolgten Stellungnahme des Antragstellers wird auf den Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 13.11.2019 Bezug genommen. II. Die gem. § 58 FamFG statthafte Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdesumme des § 61 Abs. 1 FamFG von 600 € nicht erreicht worden ist. Der Wert war vielmehr auf einen 500 € nicht übersteigenden Betrag festzusetzen. Die durch den Beschluss erlittene Beschwer des Antragstellers ist durch Vergleich des Umfangs des Unterliegens mit den in der Vorinstanz zuletzt gestellten Anträge zu ermitteln. Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung richtet sich grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGH, XII ZB 116/19, 03.07.2019, Rn. 9 - zitiert nach juris). Zur Bewertung des von dem Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwandes ist auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Danach ist auf den in § 20 JVEG festgelegten Stundensatz von 3,50 € zurückzugreifen (BGH NZFam 2017, 469 m.w.N.). Danach ergibt sich im vorliegenden Fall bei einem mangels konkreter Anhaltspunkte geschätzten Aufwand von maximal 20 Stunden ein Wert von 70 €. Entgegen der Auffassung des Antragstellers richtet sich sein Abwehrinteresse gerade nicht nach den geschätzten Vorstellungen der Antragsgegnerin über die Höhe eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruchs. Der Rechtsmittelführer kann sich entgegen der Auffassung des Antragstellers bei fehlender Rechtsmittelsumme nicht auf ein höheres Interesse des Gegners berufen (Zöller/ Heßler, ZPO, 32. A., § 511 Rn. 18). Werterhöhend sind weiter die Aufwendungen des Antragstellers zur Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung in Höhe von gerundet 240 € zu berücksichtigen. Die vom Amtsgericht dem Antragsteller auferlegte Verpflichtung zur Vorlage von Belegen ist nicht vollstreckungsfähig. Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen näher bezeichnet werden. Die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können (BGH, XII ZB 116/19, vom 03.07.2019, Rn. 14 - zitiert nach juris). Abzustellen ist darauf, welche Kosten dem Antragsteller entstünden, um sich gegen die Vollstreckung der Pflicht zur „Vorlage der zur Wertermittlung erforderlichen Unterlagen“ zur Wehr zu setzen. Im Verfahren der Zwangsvollstreckung können bis zu 0,6 Anwaltsgebühren (§ 18 Nr. 13 RVG i.V.m. VV RVG 3309. 3310) zuzüglich Auslagen (VV RVG 7000 ff) und Mehrwertsteuer anfallen. Mangels konkreter Anhaltspunkte für die Höhe des sich von der Antragsgegnerin erhofften Mehr-/Ausgleichsbetrages ist zur Bewertung der Pflicht zur Belegvorlage auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG von 5.000 € zurückzugreifen (BGH, a.a.O. Rn. 17). Insgesamt addiert sich damit der Beschwerdewert auf 310 €. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind keine Dolmetscherkosten werterhöhend zu berücksichtigen. Ungeachtet der Tatsache, dass der Antragsteller auch nicht ansatzweise den insoweit geltend gemachten Aufwand beschrieben hat, sind diese bereits grundsätzlich nicht hinzu zu addieren. Diese fallen nämlich nicht beim Antragsteller im Zusammenhang mit der an die Antragsgegnerin zu erteilenden Auskunft an, sondern allenfalls bei der Antragsgegnerin, sofern sie fußend auf den ihr erteilten fremdsprachigen Belegen einen bezifferten Anspruch in zweiter Stufe geltend macht, für den sie darlegungspflichtig wäre und zum Beleg ihres Anspruchs Übersetzungen in deutscher Gerichtssprache beizubringen hätte (BGH, XII ZB 53/16, 27.07.2016, Rn. 11 - zitiert nach juris). Eine Werterhöhung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht mit einem besonderen Geheimhaltungsinteresse zu begründen. Zwar ist anerkannt, dass ein besonderes Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen einen höheren Beschwerdewert begründen kann, wenn diesem durch die Offenlegung ein Nachteil droht (Zöller/Heßler, ZPO, 32. A., vor § 511 Rn. 19c m.w.N.). Hier hat indes der Antragsteller in seiner ergänzenden Stellungnahme im Beschwerdebegründungsschriftsatz nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt, inwieweit die Antragsgegnerin in Kenntnis der Vermögensauskünfte seine wirtschaftlichen Interessen gefährden würde. Eine Werterhöhung ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Zwischenfeststellungsantrages veranlasst. Zwar hat die Antragsgegnerin erstinstanzlich einen Zwischenfeststellungsantrag gestellt, über den das Amtsgericht jedoch nicht entschieden hat. Insofern hat das Amtsgericht in den Entscheidungsgründen auf S. 2 ausdrücklich ausgeführt: „Entgegen der insbesondere von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung ist es vorliegend nicht angezeigt, durch Zwischenbeschluss über die Frage zu befinden, ob die zwischen den Beteiligten am XX.XX.1995 geschlossene Vereinbarung insgesamt nichtig ist“. Der Zwischenfeststellungsantrag ist damit noch - weil nicht beschieden - in der ersten Instanz anhängig. Dass die Nichtbescheidung des Zwischenfeststellungsantrages der Antragsgegnerin vor oder mit der Entscheidung über die Auskunftsstufe für den Antragsteller eine über die Verpflichtung zur Auskunft hinausgehende eigene Beschwer darstellt, ist vom Antragsteller nicht dargelegt worden. Die Beschwerdesumme kann durch den nunmehr in der zweiten Instanz erstmals von dem Antragsteller gestellten eigenen Zwischenfeststellungswiderantrag nicht erhöht werden. Zwar sind Antragserweiterungen und Wideranträge in der zweiten Instanz - unter gewissen Voraussetzungen - statthaft. Sie setzen aber eine zulässige Beschwerde voraus, d.h., die Beschwerdesumme muss auch schon ohne den Widerantrag erreicht sein (Kramer, Die Berufung in Zivilsachen, 8.A., Rn. 313 - für die parallel liegende Problematik im Falle der Zivilberufung). Nach alledem war die Beschwerde des Antragstellers wie geschehen als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 113 Abs. 1 S.2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.