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Beschluss

3 UF 123/18

OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2018:1108.3UF123.18.00
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Tenor
Die Beschwerden werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 613,58 € (Antragsgegnerin zu 1) bzw. aus jeweils 934,61 € (Antragsgegnerin zu 2) seit dem 01. des jeweiligen Folgemonats (d.h. 01.06., 01.07.2017 etc.) zu zahlen sind. Die Kosten der Beschwerde haben die Antragsgegnerinnen zu zahlen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 1.000 € Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 613,58 € (Antragsgegnerin zu 1) bzw. aus jeweils 934,61 € (Antragsgegnerin zu 2) seit dem 01. des jeweiligen Folgemonats (d.h. 01.06., 01.07.2017 etc.) zu zahlen sind. Die Kosten der Beschwerde haben die Antragsgegnerinnen zu zahlen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 1.000 € Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Gegenstand der vorliegenden Beschwerden sind allein die zwischen den Beteiligten streitigen Fragen, ab wann die im Übrigen unstreitige Hinterbliebenenversorgung der Antragsgegnerin zu 2) zu zahlen ist und ob hinsichtlich der rückständigen Beträge Verzugszinsen zu entrichten sind. Die Antragstellerin ist die seit März 1999 geschiedene Ehefrau des am XX.XX.2017 verstorbenen A. Der Ausgleich von dessen Betriebsrenten bei den beiden Antragsgegnerinnen war im Scheidungsurteil des Amtsgerichts Stadt1 vom 10.03.1999 bis auf den im Wege des erweiterten Splittings erfolgten Teilausgleich in Höhe von 81,20 DM dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten geblieben. Mit Schreiben vom 10.05.2017 hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin von 1) auf Auskunft über die Höhe des Anspruchs aus dem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in Anspruch genommen. Mit Antwortschreiben vom 16.05.2017 - ausdrücklich auch „namens und im Auftrag der B GmbH“ hat sie zwar ausgeführt, dass weder sie noch die Antragsgegnerin zu 2) sich grundsätzlich gegen die Inanspruchnahme wehren, andererseits aber hervorgehoben, „die Zahlung der Ehegattenrente an geschiedene Ehegatten erfogt erst nach Vorlage des Urteils bzw. Beschlusses vom Familiengericht über das Verfahren über den Anspruch gegen den Versorgungsträger im Rahmen der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 VersAusglG“. Mit der Antragsgegnerin zu 1) am 29.06.2017 zugestelltem Antrag vom 06.06.2017 hat die Antragstellerin diese auf Zahlung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ab 01.05.2017 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz in Anspruch genommen. Nachdem mit Verfügung vom 01.08.2017 im Wege der Berichtigung die Antragsgegnerin zu 2) in das Verfahren aufgenommen wurde, war diese mit Verfügung des Amtsgerichts um Auskunft über die Höhe der Hinterbliebenenversorgung ersucht worden. Mit Schreiben vom 12.09.2017 teilte die Antragsgegnerin mit, dass eine Ergänzung um die Antragsgegnerin 2) zwar erforderlich aber nicht ausreichend sei, „da der entsprechende Antrag auf Durchführung des Verfahrens nach § 25 VersAusglG zu modifizieren und entsprechend zu ergänzen ist.“ Mit Schreiben vom 22.09.2017 hat die Antragsgegnerin 1) dann mitgeteilt, auch „namens und im Auftrag der B GmbH“ mit einem nachfolgend bezeichneten Passivrubrum einverstanden zu sein. Mit Schriftsatz vom 14.11.2017 hat die Antragstellerin eine entsprechende Rubrumserweiterung beantragt und die Zustellung an die Antragsgegnerin zu 2), die aber ausweislich der Akte nicht vorgenommen wurde. Die Antragsgegnerin 1) hat sodann mit Schriftsatz vom 07.02.2018 für beide Antragsgegnerinnen die erbetenen Auskünfte erteilt. Mit Schriftsatz der Antragsgegnerin zu 1) vom 09.03.2018 hat diese ausdrücklich auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2) darauf hingewiesen, dass letztere frühestens ab Nov. 2017 zur Zahlung verpflichtet werden könne. Hinsichtlich der Kostentragung sei zu berücksichtigen, dass das Verfahren im alleinigen Interesse der Antragstellerin vorgenommen worden sei. In ihren AVB sei geregelt, dass zwingend eine gerichtliche Entscheidung des Familiengerichts über die Höhe des Anspruchs verlangt werde. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 05.04.2018 die Antragsgegnerin 1) zur Zahlung einer mtl. Rente von 613,58 € ab 01.05.2017 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 613,58 € jeweils seit dem Monatsersten verpflichtet. Die Antragsgegnerin ist zur Zahlung einer mtl. Rente von 934,61 € ebenfalls seit 01.05.2017 und nebst den Zinsen wie die Antragsgegnerin zu 1) verpflichtet worden. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass auch die Antragsgegnerin zu 2) den genannten Betrag nebst Zinsen seit Mai 2017 zu zahlen habe. Zwar sei das außergerichtliche Schreiben nur an die Antragsgegnerin zu 1) adressiert gewesen, die jedoch ausdrücklich auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2) geantwortet habe. Der Zinsanspruch sei unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gerechtfertigt. Die Antragstellerin habe mit außergerichtlichem Schreiben vom 10.05.2018 unmissverständlich zur Auskunftserteilung und Zahlung „ab sofort“ aufgefordert. Gegen diese ihnen am 20.04.2018 zugestellte Entscheidung wenden sich beide Antragsgegnerinnen. Beide kritisieren die ausgeurteilte Zahlung von Verzugszinsen. Wie ihrem Schreiben vom 16.05.2017 zu entnehmen sei, hätten sie sich diesem Verfahren zu keiner Zeit in den Weg gestellt. In ihren Satzungsbestimmungen sei festgeschrieben, dass die Höhe des geltend gemachten Anspruchs durch eine rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts nachzuweisen sei. Die Erbringung von Leistungen außerhalb des satzungs- und AVB-rechtlichen Rahmens sei ihnen durch die BaFin untersagt. Außerdem müssten sie sich nicht zu einer außergerichtlichen Regelung der Ansprüche auf Hinterbliebenenrente verpflichten lassen. Sie beide hätten zudem die Leistung zu keiner Zeit eindeutig und ernsthaft verweigert; auch hätten sie die lange Verfahrensdauer nicht zu vertreten. Die Antragsgegnerin zu 2) rügt außerdem, dass ihre Zahlungspflicht erst ab dem 01.11.2017 begründet sei. Die Antragstellerin habe gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) den Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung erstmals mit Schreiben vom 14.11.2017 geltend gemacht. Wiederholt hätten beide darauf hingewiesen, dass es sich bei ihnen um verschiedene, eigenständige Versorgungsträger handele. Beide Antragsgegnerinnen wenden sich auch gegen die ihnen auferlegten Kosten. Dabei sei nicht berücksichtigt worden, dass der Gesetzgeber bei Einführung des VersAusglG den Versorgungsträger ausdrücklich nicht mit zusätzlichen Kosten bei der Verwaltung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung habe belasten wollen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Senat hat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 17.10.2018 auf die Erfolglosigkeit der Beschwerden und die beabsichtigte Entscheidung ohne mündliche Erörterung hingewiesen. II. Die gem. den §§ 58 ff FamFG statthaften und im Übrigen auch zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten Beschwerden beider Antragsgegnerinnen haben in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht beide Antragsgegnerinnen zur Zahlung der monatlichen Hinterbliebenenrente an die Antragstellerin ab Mai 2017 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz jeweils ab dem 01. des folgenden Monats verpflichtet. Die Höhe der ausgeurteilten Versorgungsbezüge lassen keine Rechtsfehler erkennen und sind auch von den beiden Antragsgegnerinnen nicht vorgetragen worden, so dass sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. Entgegen der Angriffe mit den Beschwerden ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass die ausgeworfenen rückständigen Beträge zu verzinsen sind. Die Antragsgegnerin zu 1) war mit der mit Schreiben der Antragstellerin vom 10.05.2017 erfolgten Aufforderung zur Auskunft in Verzug gesetzt worden. Für vergangene Zeiträume kann der Versorgungsträger gem. den §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 FamFG nur unter den in § 1585 b Abs. 2 und 3 BGB geregelten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden, d.h. ab dem Zeitpunkt, zu dem er in Verzug gesetzt oder das Verfahren nach § 25 VersAusglG gegen ihn rechtshängig geworden ist. Die Antragsgegnerin zu 1) ist mit Schreiben der Antragstellerin vom 10.05.2017 in Verzug gesetzt worden. Es genügt, wenn der Verpflichtete - wie hier - zum Zwecke der Geltendmachung des Anspruchs auf Ausgleichsrente aufgefordert worden ist, über Beginn und Höhe seiner auszugleichenden Versorgung Auskunft zu erteilen (Wick, Versorgungsausgleich, 4.A., Rn. 680). Da die Antragsgegnerin zu 1) mit dem Antwortschreiben vom 16.05.2017 sich zwar nicht grundsätzlich der Leistungspflicht verwehrt jedoch deutlich gemacht hat, ohne Titulierung keine Zahlung vornehmen zu wollen, war sie bereits mit der für den Monat Mai fälligen Zahlung in Verzug geraten. Der Versorgungsträger gerät bereits dann in Verzug, wenn er auf eine außergerichtliche Aufforderung hin deutlich macht, ohne Titulierung keine Zahlung vorzunehmen (Wick, a.a.O., Rn. 745; OLG Frankfurt FamRZ 2017, 33 ff, Rn. 24 - zitiert nach juris). Die Antragsgegnerin zu 2) war aufgrund des Schreibens der Antragsgegnerin zu 1) vom 16.05.2017 ebenfalls in Verzug geraten, auch wenn das vorangegangene Schreiben der Antragstellerin nicht an sie adressiert war. Da es sich bei diesem Schreiben - wie vorstehend ausgeführt - um eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung gehandelt hat, bedurfte es zur Inverzugsetzung nicht einer an die Antragsgegnerin zu 2) adressierten vorangegangenen Mahnung (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, OLG Frankfurt, a.a.O.). Dieses Schreiben hat die Antragsgegnerin zu 2) gegen sich gelten zu lassen, erfolgte die Erklärung in diesem Schreiben doch ausdrücklich auch in ihrem Namen und ihrem Auftrag. Die Antragsgegnerin zu 1) hat damit unzweifelhaft die Antragsgegnerin zu 2) außergerichtlich gem. §§ 164 ff BGB vertreten (OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 25). War die Antragsgegnerin zu 2) somit bereits aufgrund des Schreibens vom 16.05.2017 in Verzug geraten, kann dahin gestellt bleiben, wann und wie diese in das vorliegende Verfahren eingetreten ist. Die Antragsgegnerinnen können sich nicht mit der Fälligkeitsregelung in § 11 Abs. 2 S. 2, 19 Abs. 2 AVB der Pensionskasse bzw. § 15 Abs.2 der Ordnung der betrieblichen Grundordnung der B GmbH verteidigen, wonach sie die Auszahlung erst nach Vorlage einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts vornehmen dürfen. Zwar gelten die AVB als allgemeine Vertragsbedingungen auch gegenüber der Antragstellerin als Hinterbliebenen, weil Zusagen auf Hinterbliebenenversorgung rechtlich als Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall gem. den §§ 328, 331 BGB zu qualifizieren sind (Götsche, Versorgungsausgleich, 2.A., § 25 VersAusglG Rn. 8). Die Regelungen des Versorgungsträgers aber, mit denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte schlechter gestellt wird als der Hinterbliebene, sind unwirksam. So kann dem Ausgleichsberechtigten gerade keine Bestimmung entgegengehalten werden, wonach - wie hier - der Teilhabeanspruch erst mit der Rechtskraft einer Leistungsentscheidung des Familiengerichts entstehen soll (Wick, Der Versorgungsausgleich, 4.A., Rn. 744, OLG Frankfurt FamRZ 2017, 33 ff, Rn. 25 ff - zitiert nach juris). Für den Versorgungsträger besteht kein beachtlicher Spielraum, den Hinterbliebenenanspruch einerseits und den Teilhabeanspruch aus § 25 VersAusglG andererseits abweichend zueinander zu regeln. Mit der Regelung in § 25 Abs. 1 VersAusglG, wonach die ausgleichsberechtigte Person die Hinterbliebenenversorgung verlangen kann, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte, wird der Gleichlauf des Teilhabeanspruchs der Hinterbliebenenversorgung explizit angeordnet. Dem Versorgungsträger steht im Rahmen des Teilhabeanspruchs keine Regelungsbefugnis offen; diese ist auf den Bereich des „ob“ und „wie“ einer Hinterbliebenenversorgung beschränkt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen hat der BGH mit seiner Rechtsbeschwerdeentscheidung vom 16.08.2017 (FamRZ 2017, 1058 ff) die Entscheidung des OLG Frankfurt als Vorinstanz insoweit nicht aufgehoben. Das von diesen angeführte Argument, der BGH habe in der genannten Entscheidung festgestellt, dass die ausgleichsberechtigte Person ihren Ausgleichsanspruch nach § 25 VersAusglG neu gegen den Versorgungsträger titulieren lassen müsse, verkürzt dessen Ausführungen. Sowohl das OLG Frankfurt als auch der BGH sind davon ausgegangen, dass es sich bei § 25 VersAusglG um einen eigenständigen gesetzlichen Anspruch des Ausgleichsberechtigten handelt, nicht um einen von den §§ 20, 22 VersAusglG abgeleiteten Anspruch. Sodann führt der BGH aber weiter aus: „Der Ausgleichsberechtigte muss seinen Ausgleichsanspruch vielmehr, wenn es zu keiner einverständlichen Regelung kommt, neu gegen den Versorgungsträger titulieren lassen“ (BGH, a.a.aO., Rn. 17). Hat der BGH damit ausdrücklich eine einvernehmliche Einigung für möglich und zulässig erachtet, kann auch nicht mit dem Zweck der Bestimmung in § 11 Abs. 2 der AVB der Antragsgegnerin zu 1) argumentiert werden, es sei sicherzustellen, dass die Leistungen der Teilhabe der Hinterbliebenenversorgung in korrekter Weise bestimmt würden. Es erschließt sich nicht, aus welchen Gründen eine gerichtliche Entscheidung, die auf einer bei den Versorgungsträgern eingeholten Auskunft beruht, einer größere Richtigkeitsgewähr begründen soll als die von den Versorgungsträgern vorgenommene Auskunft. Auch die Argumentation mit dem Zweck des § 30 VersAusglG, Schutz des Versorgungsträgers vor Doppelleistung (Wick, a.a.O., Rn. 464), verfängt nicht. Zwar hat der BGH in seiner Rechtsbeschwerdeentscheidung die Auffassung des OLG Frankfurt als Vorinstanz, der Versorgungsträger sei im Rahmen der Inanspruchnahme nach § 25 VersAusglG nicht durch § 30 VersAusglG geschützt, wenn er innerhalb einer bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person leistet, als unzutreffend zurück gewiesen (BGH, a.a.O., Rn. 14). Danach ist der nach § 25 Abs. 1 VersAusglG in Anspruch genommene Versorgungsträger für die Dauer einer Übergangszeit bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt, von seiner Leistungspflicht befreit, wenn und soweit er die Versorgungsleistung innerhalb einer gegenüber der ausgleichspflichtigen Person bestehenden Leistungspflicht nach deren Versterben an die Witwe oder den Witwer erbracht hat (BGH, a.a.O., Rn. 14). Von der sich im vorliegenden Fall gar nicht stellenden Frage der befreienden Wirkung der Leistung des Versorgungsträgers an den Witwer oder die Witwe der ausgleichspflichtigen Person bei Inanspruchnahme auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung zu unterscheiden ist die hier relevante Frage der Fälligkeit des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung. Daher führt der BGH in der genannten Entscheidung konsequent weiter aus, dass der Ausgleichsanspruch des Berechtigten als solcher durch Leistungen, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer des Verpflichteten erbringt, nicht beeinträchtigt wird. Deshalb sind auch rückständige Beträge bereits ab dem durch §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG, 1585 Abs. 1 S. 2 und 3, 1585b Abs. 2 und 3 BGB bestimmten Zeitpunkt zu titulieren (BGH, a.a.O., Rn. 18). Der durch § 30 VersAusglG gewährte Schuldnerschutz des Versorgungsträgers wirkt sich nur auf die Person des Anspruchsschuldners und damit auf den Vollzug der Entscheidung aus (BGH, a.a.O., Rn. 19). Nach alledem ist die Antragstellerin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen zur Wahrung ihrer Rechte auch nicht auf die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung zu verweisen. Waren beide Antragsgegnerinnen nach alledem somit aufgrund des Schreibens der Antragsgegnerin zu 1) vom 16.05.2018 in Verzug geraten, sind die Leistungen aus der Hinterbliebenenversorgung an die Antragstellerin ab Mai 2017 zu erbringen und ab diesem Zeitpunkt mit jeweils 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gem. den §§ 284, 286, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Da die monatlichen Beträge gemäß den AVB der Antragsgegnerinnen erst zum Ende eines jeden Monats zu zahlen sind, beginnt die Zinszahlungspflicht erst mit dem 1. des jeweiligen Folgemonats. Insoweit war der Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses zu korrigieren. Die Kostenentscheidung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung lässt einen Ermessensfehlgebrauch nicht erkennen. Die Feststellung der Höhe der Pensionszahlungsverpflichtungen gegenüber der Hinterbliebenen von Versorgungsberechtigten liegt gerade auch im Interesse der beiden Versorgungsträger. Dies haben nicht nur die Rechte der Gesamtheit der Versicherungsnehmer wahrzunehmen, sondern auch auf satzungsgerechte Auszahlungen der Pensionen an Hinterbliebene zu achten. Wenn dies nur durch gerichtliche Feststellung möglich sein soll, so ist - ungeachtet der Frage, ob diese Regelung der Antragstellerin überhaupt entgegengehalten werden kann - nicht einzusehen, warum die Berechtigte, die nur auf diesem Weg die Leistung von Versorgung durch die Antragsgegnerin erlangen kann, die Verfahrenskosten allein tragen soll (OLG Frankfurt, 3 UF 24/11, vom 21.07.2011 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 1303 Rn. 7 - zitiert nach juris). Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen, es entspreche der Billigkeit, die Gerichtskosten allein der Antragstellerin aufzuerlegen, ist widersprüchlich, wird doch im Weitern ausgeführt, dass die gerichtliche Regelung Rechtssicherheit für alle Beteiligten bedeute und dem Versorgungsträger Zeit zur systematischen Umstellung des Leistungsberechtigten verschaffe. Da die Antragsgegnerinnen mit der Beschwerde keinen Erfolg haben, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen (§ 84 FamFG). Die Wertfestsetzung folgt aus § 50 Abs. 1 S. 2FamGKG Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf der grundsätzlichen Bedeutung der Frage des Hinausschiebens der Fälligkeit eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung im Rahmen von AVB.