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Beschluss

3 WF 153/16

OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2016:1005.3WF153.16.0A
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Kindesunterhaltsverfahren (Stufenantrag) insgesamt bewilligt und Rechtsanwalt X beigeordnet. Zahlungsraten werden nicht festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 1 FamGKG, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Kindesunterhaltsverfahren (Stufenantrag) insgesamt bewilligt und Rechtsanwalt X beigeordnet. Zahlungsraten werden nicht festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 1 FamGKG, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO). I. Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für einen Stufenantrag zum Kindesunterhalt. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind miteinander verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder. Sie leben derzeit in Trennung. Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 05.06.2013 auf, zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs über seine Einkünfte Auskunft zu erteilen. Mit Schreiben des damaligen Bevollmächtigten legte der Antragsgegner lediglich eine Einnahmen-Ausgabenrechnung vor. Mit Schriftsatz vom 07.04.2016 machte die Antragstellerin einen Stufenantrag zum Kindesunterhalt anhängig und beantragte gleichzeitig Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung. Das Amtsgericht erließ eine VKH-Erstverfügung unter dem 11.04.2016, die am 13.04.2016 ausgeführt wurde. Der Antragsgegner erkannt mit Schriftsatz vom 25.04.2016, eingegangen am 27.04.2016, die Auskunftsstufe unter Verwahrung gegen die Kostenlast an. Gleichzeitig reichte der Antragsgegner verschiedene Belege zur Akte. Das Amtsgericht erließ ein Teil-Anerkenntnis-Beschluss unter dem 12.05.2016. Durch den angefochtenen Beschluss versagte das Amtsgericht der Antragstellerin die für das Stufenantragsverfahren zum Kindesunterhalt beantragte Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit des Antrages. Begründet wurde dies damit, dass es die Antragstellerin versäumt habe, den Antragsgegner vorgerichtlich zur Auskunftserteilung aufzufordern. Da der Antragsgegner den Auskunftsanspruch sofort anerkannt hat, sei anzunehmen, dass er sich auch vorgerichtlich der Auskunftserteilung nicht verschlossen hätte. Eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei, hätte die gerichtliche Hilfe erst nach einer erfolglosen vorgerichtlichen Aufforderung zur Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Zudem ergebe sich aus den vorgelegten Dokumenten, dass eine Leistungsunfähigkeit auf Seiten des Antragsgegners vorliege. Auch deshalb sei der Stufenantrag mutwillig. Mit der sofortigen Beschwerde legt die Antragstellerin dar, dass sie den Antragsgegner vorgerichtlich auf Auskunft in Anspruch genommen habe, nämlich in 2013, weshalb der Antragsgegner bereits in Verzug gewesen sei. Inwiefern Leistungsunfähigkeit anzunehmen sei, könne erst nach einer vollumfänglichen Auskunft beurteilt werden. Der sofortigen Beschwerde half das Amtsgericht nicht ab mit der Begründung, die Aufforderung aus dem Jahre 2013 spiele bei der Beurteilung der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung keine Rolle, weil es versäumt wurde, zeitnah weitere Maßnahmen zu ergreifen. II. Die Beschwerde ist zulässig. In der Sache führt sie zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das beantragte Stufenantragsverfahren. Die begehrte Verfahrenskostenhilfe kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass diese mutwillig sei. Gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe u.a. auch voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Nach der Legaldefinition des § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Durch die Definition des Merkmals der Mutwilligkeit, die mit dem Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in die Zivilprozessordnung eingefügt worden ist, soll dessen eigenständige Bedeutung betont und gesetzlich klargestellt werden. Die Bestimmung knüpft an den vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung vorgegebenen Maßstab an (BT-Drucks. 17/11472 S. 24). In den Gesetzesmaterialien heißt es dazu, es sei nicht Aufgabe der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit Rechtsstreitigkeiten zu ermöglichen, die eine Partei, die den Prozess selbst finanzieren müsste, bei besonderer Einschätzung der Prozesschancen und -risiken nicht führen würde (BT-Drucks. 17/11472 S. 29). Die Formel werde in der Praxis seit langem angewandt; sie habe sich bewährt. Sie gebe den Gerichten ausreichend präzise, jedoch gleichzeitig flexible Kriterien für die vorzunehmende Bewertung vor (BT-Drucks. 17/13538 S. 26). Diese Erwägungen gehen mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einher, wonach Unbemittelte im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG nur solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden brauchen, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen (BVerfG NJW 2013, 2013, 2014, BGH, Beschluss vom13.04.2016, Az: XII ZB 238/15, Rn. 21 ff., zitiert nach juris). Gemessen hieran fehlt es an einer Mutwilligkeit im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 114 ZPO. Nach dem klaren Wortlaut des § 114 Abs. 2 ZPO kann im vorliegenden Fall keine Mutwilligkeit angenommen werden. Dass ein Beteiligter, der keine Verfahrenskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände anstelle der Antragstellerin den Stufenantrag nicht verfolgt hätte, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, kann nicht angenommen werden. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu beachten, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Verfahrenskostenhilfeantrag gerade keine den Anforderungen an eine umfassende Auskunftserteilung gemäße Auskunft erteilt hat, als er mit Schriftsatz vom 25.04.2016 verschiedene Belege vorgelegt hat. Nur beispielsweise wird insofern erwähnt, dass Belege für das Arbeitslosengeld nicht vorgelegt wurden. Ebenso fehlen Belege für die Position "Y". Insofern hätte ein Beteiligter, der keine Verfahrenskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände den Stufenantrag weiterverfolgt. Da nach dem bisherigen Sach- und Streitstand auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Kindesunterhalt hat, und eine Kostenarmut vorliegt, war Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu gewähren.