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Beschluss

3 UF 445/11

OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0513.3UF445.11.0A
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Verbleib der Kinder Y und X ..., beide geboren am ... 2009, bei den Pflegeeltern ... und ... P wird angeordnet. Den Beteiligten zu 4. und 5. (Eltern) wird das Sorgerecht für Y und X im Teilbereich "Antragstellung nach dem SGB VIII" entzogen und auf den Ergänzungspfleger A übertragen. Im Übrigen werden die Beschwerden der Eltern zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; seine außergerichtlichen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst (§§ 81, 84 FamFG). Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 FamGKG).
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Verbleib der Kinder Y und X ..., beide geboren am ... 2009, bei den Pflegeeltern ... und ... P wird angeordnet. Den Beteiligten zu 4. und 5. (Eltern) wird das Sorgerecht für Y und X im Teilbereich "Antragstellung nach dem SGB VIII" entzogen und auf den Ergänzungspfleger A übertragen. Im Übrigen werden die Beschwerden der Eltern zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; seine außergerichtlichen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst (§§ 81, 84 FamFG). Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 FamGKG). I. Die weiteren Beteiligten zu 4) und 5) sind die Eltern der am ... 2009 geborenen Zwillinge X und Y. Die Mutter ist am ...196x und der Vater am ...193x geboren. Die Familie lebt in Stadt! Die Eltern haben sich in Landl, dem Heimatland der Mutter, kennengelernt. Der Vater hat dort gemeinsam mit anderen Mitgliedern der Kirchengemeinde von Stadtl ein Waisenhaus unterstützt. Die Mutter, selbst in diesem Heim aufgewachsen, hat dort gearbeitet. In der folgenden Zeit besuchte die Mutter den Vater mit Touristenvisum in Stadtl und er reiste einmal im Jahr nach Landl. Nachdem die Mutter 2002 auf Dauer nach Deutschland gekommen war, erfolgte im Jahre 2006 die Eheschließung. Der Vater war zuvor in erster Ehe 25 Jahre verheiratet und hat hieraus drei Kinder, die 195x, 195x und 196x geboren sind und zu denen seit Jahrzehnten kein Kontakt besteht. Die Zeugung der am ... 2009 geborenen Zwillinge erfolgte nach Angaben der Eltern mittels künstlicher Befruchtung in Landl Die Entbindung war mit erheblichen Komplikationen für die Mutter verbunden. Sie befand sich wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen (hoher Blutverlust und Entfernung der Gebärmutter) nach der Geburt der Zwillinge am ...2009 bis zum ...2010 in stationärer Behandlung im Krankenhaus Stadt2. Die Kinder lebten solange auf der Geburtenstation. Die Mutter war sehr geschwächt und hatte eine ansteckende Infektionskrankheit ("Krankenhauskeim"), weswegen sie die Kinder zunächst nicht sehen konnte. Die Klinik informierte das Jugendamt im Januar 2010 darüber, dass die Mutter sehr schwach sei und die Kinder derzeit nicht versorgen könne; der Vater sei hierzu aufgrund seines Alters nicht in der Lage. Die Mutter habe auch im Krankenhaus wenig Interesse an den Kindern gezeigt, weswegen der Verdacht auf eine Depression geäußert wurde. Ab dem 21.01.2010 wurde der Mutter durch das Jugendamt eine Notmutter zur Seite gestellt. Die Notmutter Frau B und der Vater hatten Streitigkeiten. Am 26.01.2010 hat Frau B dem Jugendamt mitgeteilt, dass sie nicht mit den Kindern in dem Haushalt... bleiben könne. Der Vater wolle Frau B nicht im Haushalt haben. Frau B berichtete von einem schlechten Hygiene-Zustand der Wohnung. Alles sei schmutzig gewesen, Lebensmittel zum Teil verdorben und Herr... habe seinen Urin in einer Gießkanne gesammelt und in den Wintergarten gegossen, weswegen es sehr gestunken habe. Die Körperhygiene des Vaters sei bedenklich, er habe sich 4 Tage am Stück nicht gewaschen. Die Familie sei auf die Kinder nicht vorbereitet gewesen. Es habe an Ausstattung gemangelt (kein Kinderbett, Kinderwagen, Wickelsachen und Fläschchen sowie keine ausreichende witterungsangemessene Kleidung). Die Eltern hätten sich in den 5 Tagen ihrer Anwesenheit nicht um die Kinder gekümmert. Die Mutter habe sich geweigert, die Kinder zu wickeln, der Vater habe sich durch das Weinen gestört gefühlt. Die Mutter habe ihr gegenüber geäußert, dass der Vater ein böser Mann sei und sie für 20.000 € gekauft habe, es gehe ihr nicht gut, aber sie habe kein Geld, um ihn zu verlassen. Die Eltern erklärten sich zunächst mit einer Fremdunterbringung der Kinder einverstanden. Diese kamen sodann in das Krankenhaus nach Stadt3 und anschließend in eine Pflegestelle. Nach damaliger Einschätzung des Jugendamtes waren die Eltern nicht befähigt, die Zwillinge zu versorgen. Die Mutter sei physisch wie psychisch hierzu nicht in der Lage. Es sei unklar, ob eine psychische Erkrankung vorliege. Der Vater könne aufgrund seines Alters die Versorgung nicht leisten und zudem sei auch seine psychische Verfassung unklar. Die Eltern stellten die von Frau B aufgestellten Behauptungen über die Wohnverhältnisse in Abrede. Es habe Unstimmigkeiten mit Frau B gegeben, aber die Eltern seien über die Unterstützung froh gewesen. Die Mutter habe große Schmerzen wegen einer Infektion im Bauchraum, die operativ behandelt werden musste, gehabt und sei auf knapp 40 kg abgemagert. Die Verfahrensbeiständin berichtete im März 2010 von der instabilen körperlichen Verfassung der Mutter, die sich zu diesem Zeitpunkt noch im Krankenhaus befand. In dem zwischenzeitlich auf Anregung des Jugendamtes eingeleiteten familiengerichtlichen Verfahren wurde mit Beschluss vom 19.04.2010 ein Sachverständigengutachten zur Erziehungsfähigkeit der Eltern und zu Rückführungsmöglichkeiten der Kinder in den Haushalt ihrer Eltern eingeholt. Die Eltern hatten sich in dem vorhergehenden Verhandlungstermin mit einem Verbleib der Kinder in der neuen Pflegestelle (seit 21.3.2010 Familie P) bis zum Abschluss der Begutachtung einverstanden erklärt. In der Folgezeit meldeten sich verschiedene Personen aus der... Kirchengemeinde in Stadtl zur Akte und gaben Leumundszeugnisse und Stellungnahmen zu Gunsten der Eltern ab. Weiter teilt die katholische Ehe,- Familien- und Lebensberatung in Stadt2 im Juni 2010 mit, dass die Eltern seit Mai 2010 regelmäßige Beratungsgespräche wahrgenommen hätten und sich die Mutter gesundheitlich stabilisiert habe. Die Mutter sei in Landl pflegerisch und erzieherisch tätig gewesen und der Aufgabe als Mutter gewachsen. Probleme habe es nur wegen der gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung gegeben. Das D - Krankenhaus bescheinigt der Mutter, dass mit zunehmender Verbesserung ihres körperlichen Gesundheitszustandes sich auch das psychische Befinden verbesserte und das Interesse an den Kindern stieg. Nach Angaben der Eltern, die mit Attesten und Arztberichten belegt sind, befand sich die Mutter vom .......2009 und vom ... -...2009 stationär in der Frauenklinik und vom ...2010 bis zum ...2010 in der Psychiatrie sowie vom ...2010 bis zum ...2010 in der Gynäkologie. Das Helfersystem der Eltern und das Jugendamt gerieten zunehmend in Konflikte. Das Jugendamt lässt sich seither anwaltlich vertreten; (...). Am 03.09.2010 erstellte der Sachverständige SV1 (E Klinik Stadt4) ein kinderpsychiatrisches Gutachten. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Erziehungsfähigkeit des Vaters erheblich eingeschränkt sei. Er sei mit 7x Jahren nochmal Vater geworden, ohne sich damit richtig auseinanderzusetzen. Er sei nicht richtig vorbereitetet gewesen und habe die schwierige Situation, als es bei seiner Frau zu Komplikationen kam, nicht auffangen können. Im Umgang wirke er unbeholfen. Mit der Möglichkeit einer eigenen Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit setze er sich nicht auseinander. Zudem ergebe sich aus Gesprächen, dass er wohl einen überfürsorglichen und ängstlichen Erziehungsstil pflegen wolle, der nicht unbedingt förderlich erscheine. Auch die Erziehungsfähigkeit der Mutter sei eingeschränkt. Ihr Gesundheitszustand habe sich stabilisiert und sie erscheine durchaus in der Lage, eine Grundversorgung für die Zwillinge zu gewährleisten. Dies habe sie aufgrund ihrer körperlichen Verfassung nach der Geburt nicht gekonnt. Auch wenn sie jetzt körperlich genesen sei, erscheine es fraglich, ob sie die Zwillinge in ausreichendem Maße fördern und erziehen könne. Unter medizinethischen Erwägungen erscheine die künstliche Befruchtung einer 4x jährigen Mutter und eines 7x- jährigen Vaters fragwürdig. Eine akute Kindeswohlgefährdung läge nicht vor, die Mutter könne - auch unter Zuhilfenahme der angebotenen Helfer - die Grundversorgung gewährleisten. Langfristig entspreche das Aufwachsen im Haushalt der Eltern nicht dem Kindeswohl. Bei einer selbstunsicheren Mutter mit schwierigem Migrationshintergrund, einem Vater, der eher der Urgroßvatergeneration angehöre und Helferinnen aus der Großelterngeneration sei wohl keine ausreichende Förderung und altersentsprechende Erziehung zu erwarten. Eine Rückführung komme nur mit intensiver sozialpädagogischer Familienhilfe in Betracht. Ob das ausreiche, sei fraglich. Zudem sei mit erneuten Konflikten zu rechnen. Die Kinder könnten auch nicht plötzlich aus der Bindung zu den Pflegeeltern, bei denen sie seit März 2010 lebten, herausgerissen werden. Die Zwillinge müssten erst eine Beziehung zu den leiblichen Eltern aufbauen. Wenn die Kinder bei den Pflegeeltern blieben, könne unbegleiteter Umgang mit den leiblichen Eltern stattfinden. In der mündlichen Anhörung führte der Sachverständige aus, dass er die Unselbständigkeit der Mutter u.a. darin sehe, dass sie sich nicht angemessen auf die Geburt vorbereitet habe. Für eine Rückführung sehe er das Problem, dass diese langwierig erfolgen müsste, da die Kinder an die Pflegeeltern gebunden seien und sonst traumatisiert werden würden. Mit Schriftsatz vom 10.02. 2011 wurde das Einverständnis der Eltern zur Fremdplatzierung der Kinder zurückgenommen. Das Jugendamt schloss sich den Feststellungen des Sachverständigen zum Sorgerecht an und empfahl einen Sorgerechtsentzug. Aus Sicht des Jugendamtes könne Umgang nicht unbegleitet stattfinden. In den Umgangskontakten sei es immer wieder zu kindeswohlgefährdenden Situationen gekommen. So habe der Vater beispielsweise versucht, Y mit Kuchen zu füttern, den dieser insgesamt sieben Mal ausgespuckt habe, weil er Süßes nicht möge, worauf der Vater mehrfach hingewiesen worden sei. Die Mutter bringe der Tochter Glitzerarmbänder mit, von denen sich der Glitzer löse. Die Mutter sollte dem Kind die Bänder nicht anziehen, weil X alles in den Mund nehme. Die Mutter ziehe sie trotzdem an und X lecke die Armbänder dann ab. Dies seien exemplarische Situationen. Die Eltern seien eingeschränkt, ohne Problembewusstsein und beratungsresistent. Im Termin am 03.05. 2011 signalisierte das Amtsgericht, dass es derzeit keine Grundlage für eine dauerhafte Unterbringung der Kinder sehe, sondern eine Rückführung ins Auge zu fassen sei. Es erfolgte eine Zwischenvereinbarung, wonach Familienhilfe installiert werden sollte, die mit den Eltern arbeitet. Nach der Stellungnahme der Beratungsstelle, die die Umgangsbegleitung übernommen hat, verliefen die Termine im Mai 2011 angemessen, wenn auch angespannt. Im Juni/Juli 2011 begann die Familienhilfe mit Frau F und Herrn G. Diese führten auch in der "Z" die Umgangskontakte durch. In dem Abschlussbericht aus September 2011 kommen die Familienhelfer zu dem Schluss, dass wichtige Ziele nicht umgesetzt worden seien; es sei zu Gefährdungssituationen beim Umgang gekommen, den Eltern falle es schwer, Kritik anzunehmen und ihr Verhalten zu ändern. Die Kinder sollten in der Pflegestelle bleiben. Die Verfahrensbeiständin sprach sich im Bericht aus September 2011 ebenfalls gegen eine Rückführung der Kinder zum damaligen Zeitpunkt aus, da diese so stark an die Pflegeeltern gebunden seien und demgegenüber keine ausreichende Bindung zu den leiblichen Eltern aufwiesen, dass ihnen ein Wechsel aus Kindeswohlgesichtspunkten nicht zugemutet werden könne. Das Amtsgericht entzog den Eltern mit Beschluss vom 13.09.2011 das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und die Vertretung nach SGB VIII und übertrug diese Teilbereiche auf Herrn A als Ergänzungspfleger. Zur Begründung führte es aus, dass die Kinder - bis auf weiteres - in der Pflegefamilie zu belassen seien. Die angestrebte Verselbstständigung der Umgangskontakte als Grundvoraussetzung einer Rückführung habe in der Zeit von Mai bis September, trotz intensiver Familienhilfe, nicht erreicht werden können. Die Eltern seien noch nicht in der Lage, die Bedürfnisse der Kinder richtig zu erkennen. Es fehle auch am Erkennen, dass die Pflegeeltern derzeit die Hauptbezugspersonen seien. Das Fernbleiben der Pflegemutter bei den Kontakten sei nicht möglich gewesen. Die Kinder befänden sich in einem schwierigen Alter. Eine Zerstörung der Bindungen an die Pflegeltern würde sie erheblich traumatisieren und sich dadurch nachteilig auf die weitere Entwicklung der Kinder auswirken. Elternrecht müsse -so schwer das seidahinter zurückbleiben. Ein weiteres Gutachten sei nicht erforderlich. Die Eltern hätten eine Zusammenarbeit, wie in dem ersten Gutachten als notwendig angesehen, vermissen lassen. Die Mutter folge ihren eigenen Bedürfnissen. Gegen diesen Beschluss haben die Eltern Beschwerde eingelegt. Sie rügen die Verletzung ihrer Rechte nach dem Grundgesetz und der europäischen Konvention für Menschenrechte. Die angeblich gewollte Anbahnung der Rückführung der Zwillinge sei durch die Manipulation des Jugendamts und der Einrichtung "Z" vereitelt und vom Familiengericht ohne jede Intervention hingenommen worden. Das Jugendamt habe die verfassungsrechtlich gebotene Unterstützung der Eltern nicht vorgenommen. Eine Kindeswohlgefährdung durch die Eltern liege nicht vor. Diese ergebe sich weder aus dem Gutachten des Sachverständigen noch aus den Berichten des Jugendamtes selbst oder den Momentaufnahmen der Verfahrensbeiständin. Das Jugendamt habe in dem Termin vom 30.05.2011 - was aber nicht protokolliert worden sei - erklärt, dass es sich mit allen rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln gegen eine Rückführung der Zwillinge zu ihren Eltern wenden werde. Wegen des entstandenen Misstrauens der Eltern gegen das Jugendamt hätten die Eltern nicht die von diesem vorgeschlagene Einrichtung "Z", sondern die H in Anspruch nehmen wollen. Dies sei ignoriert worden. Die Berichte der"Z" seien in der Bewertung der Eltern negativ, es handele sich dabei aber nur um "Kleinkram", der bemängelt werde. Das Verhalten der Pflegemutter habe zunehmend Probleme verursacht, sei aber ohne Konsequenz geblieben. Termine, die nur vom Pflegevater begleitet worden seien, seien unproblematisch verlaufen. Die ... Mutter sei dauernd angehalten worden, die Rituale der Pflegeeltern zu übernehmen, auf ihre Bräuche und Kultur sei keine Rücksicht genommen worden. Die Pflegemutter verhalte sich bei dem Versuch, sich aus dem Geschehen zurückzuziehen, auffällig. Gleichzeitig mit den Umgangskontakten sei der Miniclub, in den die Zwillinge stundenweise gehen sollten, installiert worden. Damit wären mehrere Trennungssituationen gleichzeitig für die Zwillinge zu bewerkstelligen gewesen. Fachliche Hilfe von der "Z" habe es nicht gegeben. Das Verhalten der Pflegeeltern, die ... Jahre versucht haben sollen, eigene Kinder zu bekommen, sei unprofessionell gewesen; sie seien ungeeignet. Zudem sei es ihr erstes Pflegeverhältnis. Im Erörterungstermin habe der Sachverständige darauf hingewiesen, dass der Prozess der Rückführung bis zu einem Jahr dauern könne, hier sei er nach 4 Wochen abgebrochen worden. Verfahrensfehlerhaft sei es auch, dass es keine ergänzende Begutachtung gegeben habe. Die Eltern seien in den Umgangskontakten immer wieder in einer Prüfungssituation gewesen und kritisch bewertet worden. Die erforderliche Rückmeldung sei nicht erfolgt. Eine Zusammenarbeit mit der Beratungsstelle, die die Eltern regelmäßig aufsuchten, sei vom Jugendamt abgelehnt worden. Der fachliche Austausch, den die Beratungsstelle anbot, sei nicht angenommen worden. Die benannten Zeuginnen seien vom Gericht nicht gehört worden. Auf die kulturellen Hintergründe der Mutter sei nicht eingegangen worden. Die Eltern seien der Auffassung, dass "Deutsche Erziehung" keine bessere Erziehung sei. Bei der Auswahl des Pflegers sei erneut keine Rücksicht auf die Wünsche der Eltern genommen worden. Die Eltern haben zunächst beantragt, die Entscheidung aufzuheben und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen. Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt haben zunächst beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Sachverständige habe Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit festgestellt. Eine für die Familienhilfe notwendige Kooperationsebene sei nicht zustande gekommen. Ursache hierfür sei in erster Linie, dass die Mutter meine, aufgrund ihrer biologischen Mutterschaft keine wirkliche Hilfe zu brauchen. Durch Einschaltung der Öffentlichkeit sei die Arbeit des Jugendamtes, der Familienhilfe und der Pflegeeltern diskreditiert worden. Die Kinder hätten bei den Pflegeeltern eine bestimmte Entwicklung durchgemacht und seien Bindungen eingegangen. Die Eltern argumentierten nur mit ihren Elternrechten, nicht mit dem Kindeswohl. Aus Sicht der Verfahrensbeiständin könne nicht einmal ein unbegleiteter Umgang befürwortet werden. Eine Rückübertragung des Sorgerechts könne nicht als kindeswohlverträglich angesehen werden. Das Jugendamt ließ ausführen, dass die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden sei. Das Amtsgericht habe alle Erkenntnismöglichkeiten ergriffen. Sämtliche beteiligten Fachstellen hätten sich letztlich gegen einen Verbleib bzw. eine Rückführung der Kinder zu den Eltern ausgesprochen. Bemühungen des Jugendamtes über einen Zeitraum von 1 1/2 Jahre hätten zu keiner Verbesserung geführt. Die Mutter zeige keine Einsicht; sie bleibe vielmehr dabei, dass sie als Mutter am besten wisse, was zu tun sei. Seitens der Eltern sei das Angebot, alle 10 Tage 2 Stunden Umgang auszuüben, abgelehnt worden, weil es zu wenig sei. Auch dieses Verhalten sei nicht nachvollziehbar. Der Senat hat bei seiner ersten Befassung mit der Beschwerde ein Gutachten bei der Sachverständigen SV2 eingeholt und mehrere Anhörungen der Beteiligten durchgeführt. Zu den Einzelheiten der Begutachtung wird auf das schriftliche Gutachten vom 23.07.2012 (Bl. 715 ff. d. A.) und die mündlichen Erläuterungen hierzu gemäß Protokoll vom 14.11.2012 (Bl. 874 fd.A.) verwiesen. Im Anhörungstermin am 14.11.2012 wurde vereinbart, dass die Eltern ein Erziehungskompetenztraining nach der"Marte Meo-Methode" wahrnehmen sollten und die Sachverständige ein Ergänzungsgutachten erstellen sollte. Das Training kam nicht zu Stande, da die vorgesehene Trainerin erkrankte und eine weitere angefragte Trainerin absagte. Wegen der Einzelheiten des Ergänzungsgutachtens vom 22.04.2013 sowie die Erläuterungen und Ergänzungen hierzu gemäß Anhörung vom 14.05.2013 wird auf Bl. 1060 ff d.A. Bezug genommen. Bei den Eltern wurde zunächst eine Einschränkung der Erziehungskompetenz und großer Hilfebedarf festgestellt sowie eine starke Beeinträchtigung der Kinder durch einen Abbruch der Beziehung zur Pflegefamilie. Im Ergänzungsgutachten wird ein Kompetenzzuwachs der Eltern, insbesondere der Mutter, festgestellt, der aber zu langsam sei, um dem Entwicklungsprozess und den Bedürfnissen der Kinder standzuhalten. Die Mutter benötige mehr Zeit und intensivere Unterstützung, um die Ausgangsbedingungen zu schaffen, die für einen Wechsel der Kinder erforderlich wären. Diese Zeit stehe aber nicht mehr zur Verfügung, weil die Kinder immer mehr ihre Zugehörigkeit zur Pflegefamilie ausbauten und damit die Zeit einer möglichen Rückführung entgegenlaufe. Die hohe Vulnerabilität der Kinder in dieser Lebensphase stehe einer zeitnahen Rückführung entgegen. Die Eltern waren der Auffassung, dass das Gutachten der Sachverständigen nicht verwertbar sei. Zu den diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Rechtsanwalts RA1 vom 04. 06. 2013 (Bl. 1101 ff d. A.) nebst Anlagen Bezug genommen. Im Rahmen der Anhörungstermine vom 07.02.2012, vom 14.11.2012 und vom 14. 05.2013 wurden die Eltern und die übrigen Verfahrensbeteiligten persönlich angehört. Zu dem Ergebnis der Anhörungen wird auf die Vermerke vom 07.02. 2012 (Bl. 631 ff d.A.) sowie auf Bl. 874 ff und 1060 ff d.A. verwiesen. Mit Beschluss des Senats vom 02.09.2013 wurden die Beschwerden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Eltern zusätzlich das Recht zur Regelung des Umgangs entzogen und auf den Ergänzungspfleger A übertragen wurde. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 1202 ff. d. A. verwiesen. Aufgrund einer von den Eltern eingelegten Verfassungsbeschwerde stellte das Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluss vom 22. 5. 2014 (FamRZ 2014, 1266 ff.) fest, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Hanau vom 13. 9. 2011 und der Beschluss des Senats vom 2. 9. 2013 die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes verletzen; gleichzeitig wurde der Beschluss des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Sorgerechtsentziehung durch das Amtsgericht sei unverhältnismäßig gewesen. Es sei nicht erkennbar, dass das Amtsgericht Möglichkeiten erwogen habe, mit denen eine behutsame Rückführung der Kinder hätte erreicht werden können. Der Senat hätte zur Sicherung des Kindeswohls mildere Maßnahmen als den Sorgerechtsentzug in Betracht ziehen müssen. Dass eine kindeswohlverträgliche Rückkehr endgültig unmöglich sei, lasse sich der Entscheidung nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Der durch den Umgangsbegleiter und die Sachverständige geschilderten positiven Entwicklung im Verhalten der Eltern gegenüber den Kindern sei keine Bedeutung beigemessen worden. Es hätten dabei weitere Maßnahmen öffentlicher Hilfen erwogen werden müssen. Der Senat hätte davon ausgehen können, dass das Jugendamt im Falle einer gerichtlich vorgegebenen Rückkehrperspektive die Gewährung öffentlicher Hilfen entsprechend effektuieren würde. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 1642 ff. d. A. verwiesen. Der Senat hat daraufhin alle Beteiligten, die Pflegeeltern P und die Sachverständige SV2 am 23.07.2014 angehört. Der Senat teilte im Termin mit, dass eine ergänzende Begutachtung aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Kinder und zur Überprüfung, inwieweit sich Bindungen zwischen den Kindern und ihren Eltern entwickelt haben, für erforderlich gehalten werde. Auch ein möglicher Kompetenzzuwachs auf Seiten der Eltern könne hierdurch festgestellt werden. Die Eltern erklärten auf Befragen im Termin ausdrücklich, dass sie bei einer Begutachtung durch die Sachverständige mitwirken würden. Nach dem Termin zogen sie ihr Einverständnis zurück. Der Senat beschloss am 30.07.2014 die Einholung eines Ergänzungsgutachtens; mit der Erstellung wurde erneut SV2 beauftragt. Wegen der Einzelheiten des Gutachtenauftrags wird auf Bl. 1296 ff. d. A. verwiesen. Die Sachverständige erstellte ihr Gutachten am 12.12.2014 und teilte mit, dass sie die sich auf die Eltern beziehenden Fragen nicht oder nur allgemein beantworten könne, da diese an der Begutachtung nicht mitgewirkt hatten. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 1360 ff. d. A. verwiesen. Das Ablehnungsgesuch des Vaters gegen die Sachverständige wies der Senat mit Beschluss vom 25.03.2015 zurück (Bl. 1382 ff. d. A.). Der Umgang der Eltern mit Y und X wird aufgrund einer am 16.06.2014 geschlossenen Zwischenvereinbarung im Rahmen eines Umgangsverfahrens vor dem Amtsgericht Gelnhausen ab dem 05.07.2014 alle 14 Tage für 7 Stunden durchgeführt. Die Umgangskontakte finden im Haushalt der Eltern statt. Sie waren zunächst unbegleitet; die Kinder reagierten jedoch mit Verunsicherung und Weinen und äußerten, sie wollten nicht in Stadtl (bei den Eltern) wohnen. Nachdem es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Pflegevater und Frau I, einer Bekannten der Eltern, anlässlich eines Umgangskontaktes kam, wird der Umgang seit Ende August 2014 durch das Institut "J", hier Herrn K und Frau L, begleitet. Am 11.03.2015 "beantragte" der Ergänzungspfleger, den Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten zu entziehen und auf ihn zu übertragen. Y und X müssten bis zum 18.03.2015 bei der für ihren derzeitigen Wohnort zuständigen Grundschule angemeldet werden. Er habe am 09.03.2015 den Eltern die Anmeldebögen vorbeigebracht und die Hintergründe für die notwendige Anhörung erklärt. Der Vater habe unterschrieben, die Mutter lehne die Unterschrift nach Rücksprache mit ihrer Anwältin ab. Die Eltern erklärten, dass sie vom Ergänzungspfleger "überrumpelt" worden seien. Sie hätten im Vorfeld keine Informationen erhalten, obwohl sie für Schulangelegenheiten zuständig seien. Die Angaben zur Religion und zu den im Notfall zu benachrichtigenden Personen bezögen sich auf die Pflegeeltern und nicht auf sie. Eine Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben, da die Anmeldung nach dem hessischen Schulgesetz bis Ende April erfolgen könne. In die Anmeldung sei die Option aufzunehmen, dass sich die Kinder zum Zeitpunkt der Einschulung im Herbst 2016 wahrscheinlich bei ihren Eltern aufhalten würden und dann eine andere Grundschule zuständig sei. Der Senat teilte den Beteiligten mit, dass die Schulanmeldung zum jetzigen Zeitpunkt der Erfassung der Kinder im Rahmen der Schulpflicht (vor allem in Bezug auf sprachliche Defizite) diene und kein Präjudiz für die bei der Einschulung zu besuchende Grundschule enthalte. Den Eltern werde Gelegenheit gegeben, nach Einholung der erforderlichen Informationen bis zum Senatstermin am 22.04. 2015 die entsprechenden Erklärungen abzugeben. Falls dies nicht geschehe, sei eine Anhörung der Beteiligten im Senatstermin vorgesehen (Bl. 12, 36 d. A.3 UFH 3/15). Im Senatstermin erklärte die Mutter zunächst, sie werde die Anmeldung nicht unterschreiben. Nach Unterbrechung der Sitzung und Beratung durch die Bevollmächtigten der Eltern unterschrieb sie das Formular. Ihr wurde aufgegeben, dem Senat einen Nachweis über die Schulanmeldung bis zum 27. 4. 2015 zu erbringen. Dieser Nachweis wurde erbracht. Eine Anhörung der Sachverständigen, der Pflegeeltern und der übrigen Beteiligten durch den Senat erfolgte im Termin am 22.04.2015. An diesem Tag wurde auch der Umgangsbegleiter Herr K vernommen; die weitere Umgangsbegleiterin Frau L war nach einer Operation erkrankt und konnte am Termin nicht teilnehmen. Die ebenfalls zunächst geladene Frau M (Dipl. Ehe-, Familien- und Lebensberaterin, Systemische Therapeutin bei der... Familienbildungsstätte in Stadt2), bei der die Eltern seit 2010 Beratungsgespräche wahrnehmen, wurde abgeladen, da sie sich auf ein Aussageverweigerungsrecht aufgrund fehlender Schweigepflichtentbindung durch ihren Arbeitgeber berufen hatte und die Eltern auf ihre Anhörung verzichteten, sofern die schriftlichen Äußerungen von Frau M in der Akte berücksichtigt werden würden. Die Eltern beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Das Jugendamt beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt. Y und X wurden durch den Senat zusammen mit der Verfahrensbeiständin am 20.04.2015 angehört. Wegen der Einzelheiten der Kindesanhörung wird auf den Vermerk Bl. 1726 ff. d. A., wegen des Ergebnisses der Anhörung am 22.04.2015 auf die Sitzungsniederschrift Bl. 1747 ff. d. A. verwiesen. II. Die Beschwerde der Eltern ist statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgemäß eingelegt (§§ 58, 63, 64 FamFG). Sie hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg. Der durch die angefochtene Entscheidung angeordnete teilweise Entzug des Sorgerechts in den Teilbereichen "Aufenthaltsbestimmungsrecht" und "Gesundheitsfürsorge" ist aufzuheben, der Entzug des Rechts zur "Beantragung von Hilfen nach dem SGB VIII" ist zu bestätigen. Zusätzlich ist der Verbleib der Kinder Y und X bei den Pflegeeltern P anzuordnen. Der teilweise Entzug des Sorgerechts beruht auf den §§ 1666, 1666 a BGB. Nach § 1666 Abs. 1 BGB kann dem Sorgeberechtigten die elterliche Sorge entzogen werden, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch deren missbräuchliche Ausübung, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet wird, sofern der Erziehungsberechtigte nicht in der Lage ist, die Gefahr abzuwenden, d.h. die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dabei sind Maßnahmen, die mit einer Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden sind, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann, § 1666 a BGB. Maßstab für die zu treffende Entscheidung ist das Wohl des Kindes, mithin der umfassende Schutz des in der Entwicklung befindlichen jungen Menschen. Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt stets vor, wenn das Kind bereits einen Schaden erlitten hat. Sie ist aber auch dann anzunehmen, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen des Gerichts das Wohl des Kindes, d.h. seine körperliche bzw. geistige Entwicklung bzw. sein Eigentum und Vermögen, beeinträchtigt würde (so schon BGH, FamRZ 1956, 350 ff.). Allerdings muss es sich um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr handeln, die bei unveränderter Weiterentwicklung der Verhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit den Eintritt einer Schädigung befürchten lässt (BVerfG, FamRZ 2010, 713; FamRZ 2014, 1266 ff.). Möglich ist auch ein unverschuldetes Versagen der Eltern, wobei mit dem entsprechenden Auffangtatbestand bezweckt wird, akute und schwerwiegende Gefährdungen des körperlichen und seelischen Wohls des Kindes abzuwehren. Die Gründe für das elterliche Versagen sind dabei unerheblich (BVerfG, FamRZ 1982, 567 ff.). Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten mit Blick auf Art. 6 Abs. 3 GG ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleib in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (BVerfGE60, 79 ff. ). Begehren die Eltern die Rückführung ihres Kindes, kann die Gefahr für das Kind gerade aus der Rückführung resultieren. In einem solchen Fall ist die Tragweite einer Trennung des Kindes von der Pflegefamilie einzubeziehen sowie die Fähigkeit der leiblichen Eltern, die negativen Folgen einer eventuellen Traumatisierung der Kinder gering zu halten (BVerfG, FamRZ 2000, 1489; FamRZ 2014, 1266 ff.), zu berücksichtigen. Das Kindeswohl gebietet es, die neuen gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu berücksichtigen und das Kind nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind (BVerfG, FamRZ 2014, 1266 ff.) Liegen die skizzierten Voraussetzungen vor, hat das Gericht die zur Gefahrenabwehr erforderlichen und geeigneten Maßnahmen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Das Elternrecht einerseits und die Menschenwürde des Kindes sowie dessen Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit andererseits sind in diesem Rahmen gegeneinander abzuwägen (BVerfGE 24, 119 ff.). Auch die Pflegefamilie, die zur Familie des Kindes geworden ist, genießt den verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 6 Abs. 1 und 3 GG (BVerfG, Beschluss vom 17. 10. 1984, 1 BvR 284/84; zitiert nach juris). Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Rechte ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG das Wohl des Kindes immer den Richtpunkt bildet, sodass dieses bei Interessenkonflikten zwischen dem Kind und seinen Eltern letztlich bestimmend sein muss (BVerfG, Beschluss vom 31. 3. 2010, BvR 2910/09, Rz. 25; zitiert nach juris). Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze ist den Eltern nach der Überzeugung des Senats das Sorgerecht gem. § 1666 BGB im Teilbereich "Antragstellung nach dem SGB VIII" zu entziehen, weil ein Wechsel der Kinder zu ihren leiblichen Eltern das Wohl der Kinder in nicht hinnehmbarer Weise gefährden würde, diese Gefährdung nicht durch Hilfen ausreichend aufgefangen werden könnte und eine Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB allein als milderes Mittel nicht ausreicht, um der Gefährdung der Kinder zu begegnen. Auszugehen ist von der Situation, wie sie sich jetzt zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats darstellt (BGH, FamRZ 2013, 211 ff.), zudem diese die psychologische Ausgangslage der Kinder darstellt (Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 2. Auflage, 7.2.1). Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts (noch) eine Kindeswohlgefährdung bestand. Eine Gefährdung für das Wohl der Kinder ergibt sich jetzt daraus, dass die Eltern für den Fall der Rückübertragung des Sorgerechts die Kinder zu sich nehmen wollen und dieser Wechsel nicht so gestaltet werden kann, dass die Kinder nicht unzumutbar belastet werden. Vorliegend würde die mit einer Hinführung zu den Eltern verbundene Trennung der Kinder von den Pflegeeltern als ihren primären Bezugspersonen als Traumatisierung erlebt werden; damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen, dass die Zwillinge psychische Schäden erleiden werden, die nicht mehr hinnehmbar sind. Aus der Bindungsforschung ist bekannt, dass sich junge Kinder an diejenigen Menschen binden, die für sie im Alltag verfügbar sind, unabhängig davon, ob dies die leiblichen Eltern, Pflegeeltern oder andere Betreuungspersonen sind (Ziegenhain/Fegert, u. a. "Inobhutnahme und Bindung", Kindheit und Entwicklung, 23(4), 248 ff.) Das Kind ist in keiner Weise auf seine leiblichen Eltern fixiert (Zenz in "Verfahrensbeistandschaft", 3. Auflage, Rn. 1197; Dettenborn/Walter, a. a. 0., 2.3.2.1). Bindung entsteht im täglichen Zusammenleben, aus der täglichen Befriedigung der kindlichen Bedürfnisse nach Nahrung, Pflege, körperlichen und psychischen Kontakt. Die Qualität der Bindungen bestimmt wesentlich den Umgang mit Gefühlen, den Aufbau von Selbstwertgefühl und sozialer Kompetenz. Y und X verblieben nach ihrer Geburt für mehrere Wochen im Krankenhaus, mit wenig Kontakt zu den Eltern. Nach ihrer Entlassung lebten sie 5 Tage im Haushalt der Eltern, wobei die Versorgung überwiegend von der Notmutter geleistet wurde, da der Vater altersbedingt und die Mutter krankheitsbedingt hierzu nicht in der Lage waren. Anschließend kamen sie für knapp zwei Wochen in eine Bereitschaftspflegestelle und wechselten Ende März 2010 im Alter von 3 % Monaten zu ihren jetzigen Pflegeeltern. Die Sachverständige hat in ihrem Ausgangsgutachten vom 23.07.2012 festgestellt, dass die Kinder sicher an ihre Pflegeeltern als ihre Hauptbezugspersonen gebunden waren. Zu den leiblichen Eltern hätten die Zwillinge keine sichere Bindung aufbauen können, was an den niedrigfrequenten, kurzen Besuchskontakten, aber auch an dem wenig bindungssensitiven Verhalten der Eltern gelegen habe. Eine durchgängige Versorgung der Kinder hätten die Eltern zu diesem Zeitpunkt nicht verlässlich sicherstellen können, auch nicht mit Hilfen. Bei einer Trennung der Kinder von den Pflegeeltern komme es zu einem Kontinuitätsabbruch auf allen Ebenen. Das Unterbrechen der Bindung zu den Pflegeeltern, die aus Sicht der Kinder ihre einzigen und ausschließlichen Eltern seien, würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Bindungsverunsicherung der Zwillinge führen und Verlustängste auslösen. Die negativen Folgen eines solchen Wechsels könnten gemildert werden, wenn X und Y bei ihren Eltern in eine adäquate Lebens- und Betreuungssituation kämen, woran aber aufgrund der erheblichen Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Eltern vielfache Zweifel bestünden. In ihrem Ergänzungsgutachten vom 22.04.2013 führt die Sachverständige aus, dass die Kinder weiterhin sicher an die Pflegeeltern gebunden seien und durch den Zeitablauf und die weitere Verfestigung des Lebens in der Pflegefamilie die Wahrscheinlichkeit für erhebliche Anpassungsreaktionen der Zwillinge bei einem Wechsel zu den Eltern jetzt noch größer sei. Die Eltern, insbesondere die Mutter, hätten zwar an Kompetenz hinzugewonnen, diese Entwicklung halte aber nicht mit dem Entwicklungsprozess und den Bedürfnissen der Kinder Schritt. Die seinerzeit noch hohe Vulnerabilität der Kinder stehe einer zeitnahen Rückführung entgegen. Der Senat erachtete nach Zurückverweisung des Verfahrens durch das Bundesverfassungsgericht die Einholung eines zweiten Ergänzungsgutachtens für erforderlich, da die Kinder älter geworden waren und demzufolge auch anders in die Begutachtung einbezogen werden konnten. Außerdem stellte sich die Frage, ob und inwieweit ein Bindungsaufbau zwischen Eltern und Kindern stattgefunden hatte und ob sich hieraus Folgerungen für die Frage einer Rückführung zu den Eltern ergäben. Die Sachverständige stellte in ihrem zuletzt eingeholten Ergänzungsgutachten vom 12.12.2014 fest, dass sich die Qualität der Bindungen zwischen Y, X und den Pflegeeltern verändert hatte. Die frühere sichere Bindung zeige sich nunmehr unsicherambivalent oder unsichervermeidend. Zurückgeführt wurde dies darauf, dass die Kinder inzwischen die jahrelangen Konflikte um sie mitbekämen und hierdurch verunsichert seien. Die Pflegeeltern könnten den Kindern aufgrund des laufenden Verfahrens nicht die von diesen eingeforderte Sicherheit in Bezug auf die Stabilität der derzeitigen Lebensumstände geben, was deren Vertrauen in sie erschüttere. Diese Verunsicherung stelle für beide Kinder einen Risikofaktor für die weitere Entwicklung dar, insbesondere auch für den Fall eines Wechsels zu den Eltern, da hierdurch die Fähigkeit zu einem Bindungsaufbau zu weiteren Bezugspersonen beeinträchtigt werde und bei einem Beziehungsabbruch zu den primären Bezugspersonen (den Pflegeeltern) mit emotionalen Dysregulationen zu rechnen sei, die zu psychischen Störungen und Erkrankungen führen könnten. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Kinder sei damit zu rechnen, dass Y mit ausagierenden, aggressiven Verhaltensweisen reagiere, X mit übersprungsartigem, absurden Verhalten und mit vermehrtem Rückzug, sodass eine Bearbeitung der Problematik mit ihr gar nicht mehr möglich sei. Diese Ausgangslage der Kinder stelle an die Eltern erhöhte Anforderungen an ihre Feinfühligkeit; hierdurch erhöhe sich auch die Wahrscheinlichkeit von daraus resultierenden Überforderungssituationen. Es sei mit einem alltäglichen hohen Dauerkonfliktniveau zu rechnen, mit dem die aufnehmenden Eltern feinfühlig umgehen müssten, ohne sich herausnehmen, sich zurückziehen, sich erholen oder delegieren zu können. Derzeit sei nicht davon auszugehen, dass zwischen Eltern und Kindern Bindungen bestünden; es gebe sicherlich eine Beziehung zwischen ihnen, die durch das gemeinsame Spiel und die Besuchskontakte entstanden seien. Auch würden sich die Kinder inzwischen mit ihrer Herkunft auseinandersetzen, wobei das Wissen, dass sie im Bauch von "Mama ..." gewesen seien, nicht dazu führe, dass sie ihre Eltern als Teil ihrer Familie sähen. Insgesamt gebe es bei den Kindern deutlich mehr Risiko- als Schutzfaktoren, sodass - unabhängig davon, wie ein Wechsel in den Haushalt der Eltern gestaltet würde -mit psychischen Schädigungen für die Kinder zu rechnen sei und sie traumatisiert würden. Damit liege eine erhebliche Gefahr für das Wohl der Kinder vor. Der Senat folgt den plausiblen und nachvollziehbaren Feststellungen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen, die sie in den verschiedenen Anhörungen vor dem Senat noch weiter erläutert hat und die gestützt werden durch den in den Anhörungen erworbenen eigenen Eindruck des Senats von Eltern, Pflegeeltern und Kindern. Soweit die Eltern in Bezug auf die Verwertbarkeit der Gutachten Zweifel geäußert haben, wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 02. 09. 2013 verwiesen. Auch die im Anschluss hieran erhobenen Bedenken geben zu keiner anderen Bewertung Anlass. Es handelt sich vorliegend nicht um den klassischen Fall einer "Rückführung von Kindern zu ihren Eltern, da Y und X mit Ausnahme von 5 Tagen noch nie bei ihren Eltern gelebt haben. Die Erkenntnisse aus der Forschung in Bezug auf Rückführungen sind daher nur sehr bedingt - wenn überhaupt - verwendbar. Für Y und X sind ihre Pflegeeltern ihre Eltern im psychologischen Sinn; dort sind sie aufgewachsen und haben Bindungen entwickelt. Dass zwischen den Kindern und ihren Eltern inzwischen ebenfalls Bindungen entstanden sind, konnte nicht festgestellt werden. Die Sachverständige hat in ihrem ersten Ergänzungsgutachten festgestellt, dass - im Gegensatz zum Ausgangsgutachten -Voraussetzungen vorhanden seien, um zunehmend Bindung zu den leiblichen Eltern aufbauen zu können. Eine Überprüfung, ob dies geschehen ist, war wegen der Nichtteilnahme der Eltern bei der letzten Begutachtung nicht möglich. Herr K, der als Psychologe die Umgänge seit Sommer 2014 begleitet, hat auf dahingehendes Befragen durch den Senat geschildert, dass zwischen Eltern und Kindern ein gutes Verhältnis bestehe und die Kinder sich dort sicher fühlten. Als "Bindung" i. S. d. Bindungsforschung wollte er dies nicht verstanden wissen. Seine Schilderungen des Zusammenseins der Eltern mit ihren Kindern zeigen, dass alle miteinander Spaß haben und viel miteinander unternommen wird. Es besteht offenbar eine "Beziehung" zwischen ihnen, die aber nicht mit Bindung gleichzusetzen ist (Dettenborn/Walter, a. a. 0., 2.3.2.1). Es ist damit auch von einer nachhaltigen Gefährdung der Kinder auszugehen, da ein Wechsel der Zwillinge zu ihren leiblichen Eltern den Verlust der primären Bindungspersonen bedeuten würde und einen Abbruch der von den Kindern empfundenen Eltern-Kind-Beziehung. Ein solcher Abbruch gefährdet die kindliche Entwicklung, indem er dem Kind die Basis für die Orientierung über die Welt und sich entzieht; das Kind erlebt sich hilflos und ausgeliefert, da die Trennung weder von ihm ausgeht noch gewünscht wird (Zenz, a. a. 0., Rn. 1199; Dettenborn/Walter, a. a. 0., 7.2.2.3). Für Y und X bedeutete ein Wechsel zu ihren leiblichen Eltern nicht eine "Heimkehr" in ihr Elternhaus, sondern den Verlust ihrer (sozialen) Eltern. Die entstehenden Belastungen sind damit deutlich höher als in den üblichen Fällen einer Rückführung nach (zeitweiser) Fremdplatzierung. Eltern sind für Kinder die Personen, die sich tagtäglich um sie gekümmert haben. Aus Sicht der Kinder gibt es überhaupt keinen Grund, an der derzeitigen Betreuungssituation etwas zu ändern; dementsprechend äußern sie auch keinen dahingehenden Willen. Das traumatische Erleben eines Bindungsabbruchs kann gemildert werden, wenn die aufnehmenden Eltern genug Feinfühligkeit und Kompetenz aufweisen, um die bei den Kindern auftretenden Verlust- und Trennungsängste, aggressiven und depressiven Reaktionen zu akzeptieren und empathisch darauf reagieren zu können. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass es eines hohen Maßes an Introspektion und Reflexionsfähigkeit bedarf, da mit einem hohen Dauerkonfliktniveau im Alltag zu rechnen sei; diese Konflikte und Aggressionen werden sich direkt gegen die leiblichen Eltern richten, da die Kinder sie - auf absehbare Zeit - nicht als "Eltern" im psychologischen Sinn akzeptieren werden. Mit dieser Ablehnung durch ihre Kinder müssen die Eltern umgehen können, ohne gekränkt zu sein, ohne Schuldzuweisungen und mit Akzeptanz und Empathie für das Seelenleben der Zwillinge. Der Senat konnte nicht feststellen, dass die Eltern inzwischen über diese Kompetenzen verfügen. Es wird nicht verkannt, dass insbesondere bei der Mutter im Laufe des Verfahrens ein Zuwachs an Fähigkeiten zu verzeichnen ist. Die Umgangskontakte verlaufen strukturiert und durch die "Führungsrolle" der Mutter gibt es zwischen den Eltern auch kaum noch Differenzen im Erziehungsverhalten. Konfliktsituationen mit den Kindern werden weitgehend vermieden, da die Kinder bei den Besuchen Freude haben und nicht traurig sein sollen; dies haben sowohl Frau L in einem Telefonat mit der für das Umgangsverfahren zuständigen Richterin des Amtsgerichts Gelnhausen (Bl. 1675 d. A.), als auch Herr K bei seiner Anhörung durch den Senat erklärt. Dieses Verhalten ist aus Sicht der Eltern verständlich, hat aber mit normalem Alltag wenig zu tun und noch weniger mit dem Leben mit zwei traumatisierten Kindern. Es ist auch durchaus positiv zu werten, dass die Eltern seit Jahren regelmäßig Gespräche mit Frau M von der... Ehe-, Familien- und Lebensberatung führen. Hierdurch erhalten sie Unterstützung in der für sie extrem schwierigen Situation, was zur Stabilisierung beiträgt. Aussagen über die Erziehungsfähigkeit der Eltern insbesondere in Konfliktsituationen mit den Kindern kann aber auch Frau M nicht machen, da sie Eltern und Kinder seit 2010 nicht mehr zusammen erlebt hat. Unter dem Blickwinkel des Kindeswohls müsste aber gesichert sein, dass die Kinder nach einem Wechsel durch die Eltern kompetent aufgefangen und begleitet werden; keinesfalls kann ein Scheitern riskiert werden, da dann den Kindern überhaupt keine Bindungs- oder Beziehungspersonen mehr zur Verfügung stünden, mit allen aus der entwicklungspsychologischen Literatur bekannten negativen Folgen. Die Risiken bei einem Wechsel der Kinder, wie sie oben dargestellt wurden, sind gegen die Risiken bei einem Verbleib in der Pflegefamilie abzuwägen. Entgegen der Vermutung des Vertreters des Kindesvaters gibt es für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass mit einem Scheitern des Pflegeverhältnisses zu rechnen ist oder die Pflegeeltern die Betreuung und Erziehung der Kinder nicht weiter wahrnehmen könnten. Grundsätzlich waren und sind die Bedingungen in der Pflegefamilie für die Kinder förderlich, was sich am guten Entwicklungsstand der Kinder ablesen lässt. Das seit 5 Jahren andauernde Verfahren hat allerdings bei allen Beteiligten Spuren hinterlassen; auch die Kinder sind zunehmend verunsichert in Bezug auf ihren Lebensmittelpunkt. Bei einer Akzeptanz des Verbleibs in der Pflegefamilie und einem fortdauernden Kontakt zu den leiblichen Eltern bestünde aber Klarheit und Sicherheit über die jeweiligen Rollen im Leben der Kinder, sodass diese sich wieder stabilisieren könnten. Die Auseinandersetzung mit ihrer Herkunft findet bereits statt; durch ihre Hautfarbe ist ja offensichtlich, dass sie nicht von den Pflegeeltern abstammen können. Es ist damit nicht zu befürchten, dass Y oder X erst in der Pubertät mit der Frage der Identität konfrontiert werden. Durch Umgangskontakte mit den leiblichen Eltern können sie auch deren Lebenswelt, hier insbesondere die ... Kultur, kennenlernen und erleben, was wichtig für sie ist und eine Bereicherung darstellt. Ein "schleichender" Übergang von einer Familie in die andere setzt ein hohes Maß an Kooperation und Abstimmung zwischen Pflegeeltern und leiblichen Eltern voraus, da ein ständiger Austausch über die Belange und Befindlichkeiten der Kinder erforderlich ist, um entstehende Irritationen auffangen zu können. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Pflegeeltern sehen sich inzwischen nicht mehr in der Lage, eine Ausdehnung der Besuche bei den leiblichen Eltern mit dem Ziel des Wechsels zu den Eltern zu begleiten, da sie den Kindern dann erklären müssten, dass sie sie freiwillig abgeben, was nicht ihrer inneren Haltung entspreche. Inzwischen haben sich die Fronten insbesondere zwischen Mutter und Pflegemutter so verhärtet, dass eine kontinuierliche Kommunikation nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang ist es aus der Sicht der Kinder unerheblich, wer an dieser Situation (mehr) Schuld trägt; beide Seiten haben sich nicht immer wertschätzend geäußert. Es kann den Pflegeeltern auch nicht angelastet werden, dass sie Probleme mit der "Aufgabe" der Kinder haben, obwohl sie sich ja die letzten 5 Jahre auf eine Herausgabe der Kinder hätten einstellen müssen. Kinder brauchen für ihr gedeihliches Aufwachsen Bindungspersonen, die sich ihnen ohne Wenn und Aber zur Verfügung stellen. Eine "Eltern-Kind-Bindung light" wird den Bedürfnissen eines Kindes in keiner Weise gerecht und beeinträchtigt die kindliche Entwicklung in hohem Maße (Zenz, a. a. 0., Rn. 1220 ff.). Aber selbst wenn man den Pflegeeltern den Vorwurf machte, sie würden ihrer Verantwortung als "Pflegeeltern nicht gerecht, da diese grundsätzlich auch den Wechsel der betreuten Kinder zu den leiblichen Eltern gewährleisten müssten, spielt aus der emotionalen Sicht der Kinder die Frage von "Schuld" oder "Nicht-Schuld" keine Rolle. Für sie ist es entscheidend, welche Unterstützung sie in ihrer konkreten Situation erhalten können. Damit ließe sich ein Wechsel zu den Eltern nur in einem kurzen Zeitfenster - als Herausnahme - realisieren. Dies wäre laut der Sachverständigen dann eine weniger schädliche Alternative, wenn darauf gebaut werden könnte, dass die aufnehmende Familie mit den daraus resultierenden Belastungen auf Seiten der Kinder-Wut, Hilflosigkeit, Trauer, Ängste, Heimweh - umgehen könnte. Ob die Kindeseltern inzwischen über die hierzu erforderlichen Kompetenzen verfügen, konnte nicht festgestellt werden, da sie zu einer erneuten Begutachtung nicht bereit waren. Bei den Umgangskontakten ist es nach der Aussage von Herrn K bisher nicht zu entsprechenden Verhaltensweisen der Kinder gekommen, sodass insoweit keine Erkenntnisse gewonnen werden konnten. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung einer Zuführung der Kinder zu ihren Eltern würden den Zwillingen aber ihre primären Bindungspersonen genommen, was eine Traumatisierung bedeutet. Die Sachverständige hat in ihrem letzten Gutachten und bei ihrer Anhörung geschildert, dass aufgrund der Unterschiedlichkeit der Kinder auch mit unterschiedlichen Reaktionen zu rechnen wäre. Y ist lebhafter und offener, sodass eher mit aggressiven Durchbrüchen zu rechnen ist, während X sich eher zurückziehen und depressiv reagieren wird. Diese Einschätzung der Kinder deckt sich mit den Eindrücken des Senats bei der Kindesanhörung. Beide Kinder waren motorisch lebhaft, der Bewegungsdrang bei Y war aber ausgeprägter. Y war eher bereit, über die familiäre Situation zu sprechen, X blockte überwiegend ab und "überspielte" die Situation. Diese erhebliche Beeinträchtigung der Kinder steht einer Zuführung zu den leiblichen Eltern entgegen; die Aufrechterhaltung der Trennung von diesen ist zur Abwendung dieser konkreten Gefahr geeignet, erforderlich und lässt sich auch nicht auf andere Weise, etwa durch öffentliche Hilfen, abwenden. Die mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zu erwartende Traumatisierung der Kinder bei einer Herausnahme aus dem Haushalt der Pflegeeltern könnte nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Sachverständigen durch eine Psychotherapie möglicherweise gemildert, aber nicht ausgeglichen werden, sodass nicht nur kurzsondern auch längerfristig mit psychischen Beeinträchtigungen der Kinder und damit einhergehenden Störungen im Sozial- und Bindungsverhalten zu rechnen ist. Die Eltern erhalten bisher durch das Jugendamt Hilfe in Form der Umgangsbegleitung, die auch die Nachbearbeitung der Umgangskontakte umfasst. Bei einem Überwechseln der Kinder wäre eine längere intensive therapeutische Begleitung sowohl der Kinder als auch der Eltern erforderlich, damit die mit Sicherheit auftretenden massiven Probleme erkannt und bearbeitet werden könnten. Da diese Hilfe - auch mit paralleler Familienhilfe - wegen der nicht mehr gegebenen Möglichkeit einer längeren Zuführungsphase erst mit dem Wechsel der Kinder einsetzen könnte und therapeutische Prozesse Zeit brauchen, wären alle Beteiligten - aber insbesondere Y und X - "hilflos" der Situation ausgesetzt. Bisher waren die Kinder stundenweise bei ihren Eltern; Übernachtungen wurden von den Umgangsbegleitern nur nach einer eingehenden und umfangreichen Vorbereitungszeit für möglich gehalten (Bl. 1675 d. A.). Die Zwillinge befänden sich damit in Lebensumständen, die sie so nicht kennen, genauso wenig wie die Eltern sich bisher mit Kindern auseinandersetzen mussten, die sie dafür verantwortlich machen, dass sie ihre (emotionalen) Eltern verloren haben. Es besteht insoweit auch die Schwierigkeit, dass der spezifische Hilfebedarf der Eltern im Voraus nicht ermittelt werden konnte, da sie an der aktuellen Begutachtung nicht mitgewirkt haben. Aus den Berichten der Umgangsbegleiter lässt sich entnehmen, dass die Besuche gut verlaufen und Kinder und Eltern Spaß miteinander haben. Es wurde aber auch deutlich, dass erzieherische Eingriffe der Eltern möglichst vermieden werden, da die Kinder in der begrenzten Zeit nicht weinen sollen. Aus der Sicht der Eltern ist dies ein verständliches und nachvollziehbares Verhalten, es kann aber damit nicht beurteilt werden, ob sie inzwischen ein ausreichend feinfühliges Verhalten in Bezug auf ihre Kinder entwickelt haben, um deren seelische Verfassung nach einem Wechsel erspüren und darauf adäquat reagieren zu können. Eine Zuführung der Zwillinge zu ihren Eltern ist damit nach der Überzeugung des Senats auch mit weiteren öffentlichen Hilfen nicht so zu gestalten, dass den Kindern nicht unmittelbare psychische Schäden entstehen, deren Folgen auch langfristig zu Beeinträchtigungen führen werden. Da die Eltern trotzdem die Herausgabe ihrer Kinder verlangen, wird durch sie das geistige und seelische Wohl von X und Y i. S. von § 1666 Abs. 1 BGB gefährdet, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für einen Sorgerechtsentzug ursprünglich vorgelegen haben. Beim Ausgleich der konkurrierenden Grundrechtspositionen der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG und der Kinder aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 GG ist das Kindeswohl ausschlaggebend (BVerfG, FamRZ 2010, 865 ff.), sodass das Recht der Eltern, ihre Kinder selbst zu erziehen, hinter dem Recht der Kinder, keine erheblichen und dauerhaft wirkenden psychischen Schäden zu erleiden, zurücktreten muss. Der Gefahr für das Wohl der Kinder ist durch die Sicherung des Verbleibs der Zwillinge in der Pflegefamilie zu begegnen. Dabei stellt eine Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB gegenüber einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts das mildere Mittel dar (§ 1666 a BGB; BGH, FamRZ 2014, 543 ff; kritisch hierzu Heilmann/Salgo, FamRZ 2014, 705 ff.), sodass insoweit den Eltern das Sorgerecht nicht entzogen werden muss. Die Verbleibensanordnung kann grundsätzlich auch unbefristet ergehen, wenn - wie hier - nicht absehbar ist, wann die Gefährdungsschwelle des § 1632 Abs. 4 BGB unterschritten sein könnte (BGH, a. a. O.). Der Senat sieht aber in Bezug auf den Teilbereich "Antragstellung nach dem SGB VIII" weiter die Voraussetzungen für einen Sorgerechtsentzug als gegeben. Beide Eltern haben im Verfahren keinen Zweifel daran gelassen, dass sie nicht wollen, dass die Kinder bei den Pflegeeltern leben. Mit der Rückübertragung des Antragsrechts hätten die Eltern die Möglichkeit, den Antrag auf Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII zurückzuziehen, um damit die Verbleibensanordnung "zu unterlaufen". Hierdurch wären die nächsten Konflikte vorprogrammiert, was zu einer fortdauernden Verunsicherung des Pflegeverhältnisses - und damit der Kinder - führen würde (Staudinger/Coester,BGB, § 1666 Rn. 50, zitiert nach juris). Y und X benötigen aber die Gewissheit, dass sie weiter bei den Pflegeeltern leben und aufwachsen können, dass ihre Lebensumstände stabil bleiben. Nur so können sie sich auf die anstehenden weiteren Entwicklungsschritte (z. B. Schule) konzentrieren. Weitere Eingriffe in das Sorgerecht der Eltern sind derzeit nicht erforderlich. Durch die Verbleibensanordnung wird gewährleistet, dass X und Y weiterhin im Haushalt ihrer sozialen Eltern aufwachsen können, die für sie in Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheiden können (§ 1688 Abs. 1, 4 BGB). Zu diesen Angelegenheiten gehört die gewöhnliche medizinische Versorgung, sodass die Pflegeeltern insoweit allein handlungsfähig und -berechtigt sind. Bisher gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass im Fall der Notwendigkeit erheblicher Entscheidungen im Bereich der Gesundheitssorge die Eltern Entscheidungen treffen würden, die das Wohl der Kinder gefährden könnten. Ein Eingriff in das Sorgerecht in den Teilbereichen "Gesundheitssorge" und "Aufenthaltsbestimmungsrecht" ist damit nicht mehr gerechtfertigt, sodass die angefochtene Entscheidung insoweit abzuändern ist. Obwohl das "Recht zur Regelung des Umgangs" nach Auffassung des Senats nicht Bestandteil des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist, sondern einen eigenen Regelungscharakter beinhaltet (ebenso OLG Frankfurt, FamRZ 2013, 809 ff.; Heilmann, FamRZ 2014, 1753 ff.), sind derzeit die für einen entsprechenden Entzug des Sorgerechts erforderlichen strengen Voraussetzungen nicht gegeben. Das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern lässt sich unter Einbeziehung der Pflegeeltern durch das Familiengericht regeln. Bisher ist nicht ersichtlich, dass sich die Eltern oder die Pflegeeltern nicht an eine entsprechende Regelung halten, sodass ein Teilentzug der elterlichen Sorge insoweit weder erforderlich noch verhältnismäßig ist. Dasselbe gilt für den Bereich der schulischen Angelegenheiten. Die Einschulung der Kinder erfolgt erst im Jahr 2016, sodass nach der inzwischen erfolgten Anmeldung in der Grundschule zurzeit keine weiteren Entscheidungen zu treffen sind. Das wochenlange Zögern der Mutter, die Anmeldung zu unterschreiben, führt der Senat zu ihren Gunsten auf das schwebende Verfahren zurück, auch wenn ihr Verhalten doch Anlass zu Irritationen gegeben hat. Zunächst war nachvollziehbar, dass sich die Mutter durch den Ergänzungspfleger "überrollt" fühlte; sie hatte aber bis zum Senatstermin mehrere Wochen Zeit, sich nach dem Hinweis des Senats selbst über die Voraussetzungen und Wirkungen der Anmeldung zu informieren. Trotzdem war sie erst nach Intervention der Bevollmächtigten bereit, die Unterschrift zu leisten. Im Bestreben, keine Rechtspositionen aufzugeben, hatte sie die Interessen der Kinder nicht mehr im Blick. Der Senat hat die Hoffnung, dass mit der Klärung des Aufenthalts der Kinder eine Beruhigung der Gesamtsituation eintritt. Die Pflegeeltern können den Kindern Sicherheit über ihre Lebensumstände vermitteln; den Eltern ist es vielleicht möglich zu akzeptieren, dass ihre Kinder nicht bei ihnen aufwachsen, sie aber in deren Leben eine wichtige Rolle spielen. Dass dies ihnen viel abverlangt, ist offensichtlich. Für Y und X wäre aber nichts schädlicher, als ein fortwährender Kampf um sie; dies würde sie weiter destabilisieren und ihnen jede Möglichkeit für ein gedeihliches Aufwachsen nehmen. Die Mutter hat im Anschluss an ihre persönliche Erklärung im Termin am 22. 04. 2015 gesagt, sie "höre heute immer nur Kinder, Kinder, Kinder. Niemand spricht davon, dass ich seit 5 Jahren nicht mehr schlafe." Das Leid der Eltern ist allen Beteiligten - auch dem Senat -nachvollziehbar und bewusst, das Wohl der Kinder ist aber für alle hier zu treffenden Entscheidungen ausschlaggebend und deshalb standen und stehen sie auch im Mittelpunkt der Erörterungen.