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Urteil

3 UF 255/86

OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:1987:0818.3UF255.86.0A
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Tenor
In Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt/M.-Abt. Höchst vom 19. Juni 1986 wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft über sein Aktiv- und Passivvermögen zum 28. November 1979 zu erteilen. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren über die Stufenklage an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung - einschließlich der Kosten der Berufung - bleibt der Entscheidung des Amtsgerichts vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte ist befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
In Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt/M.-Abt. Höchst vom 19. Juni 1986 wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft über sein Aktiv- und Passivvermögen zum 28. November 1979 zu erteilen. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren über die Stufenklage an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung - einschließlich der Kosten der Berufung - bleibt der Entscheidung des Amtsgerichts vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte ist befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Das angefochtene Urteil war wegen der Abweisung des Auskunftsbegehrens abzuändern. Der Beklagte ist gemäß § 1379 I BGB verpflichtet, der Klägerin Auskunft über sein Endvermögen am 28. November 1979 zu erteilen. Er kann diesem Anspruch der Klägerin nicht wirksam die Einrede der Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs (§ 1378 IV BGB) entgegensetzen, die auch dem Auskunftsanspruch die Rechtsgrundlage entzöge. Zum einen ist bereits mit der Einreichung der Stufenklage - ausnahmsweise - nach § 270 III ZPO die Verjährung unterbrochen worden (§ 209 I BGB), zum anderen wäre dem Beklagten die Geltendmachung der Verjährungseinrede hier als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) versagt. Der Auskunftsanspruch nach § 1379 I BGB kann im Wege der Stufenklage geltend gemacht werden. Stichtag für die Berechnung des Endvermögens des Zugewinns des Beklagten ist hier der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB), den die Klägerin jetzt richtig mit 28. November 1979 angegeben hat. Die Klage ist nicht deshalb unbegründet, weil der Beklagte wirksam die Einrede der Verjährung erhoben hätte und damit der Auskunftsanspruch mangels Durchsetzbarkeit des Hauptanspruches nicht mehr gegeben wäre. Nach § 1378 IV BGB verjährt die Zugewinnausgleichsforderung in drei Jahren. Als Beginn dieser Frist ist hier der --. April 1982 anzunehmen, denn spätestens an diesem Tag - dem Tag ihrer Wiederverheiratung - hat die Klägerin Kenntnis von der Rechtskraft ihrer zuvor erfolgten Ehescheidung erhalten. Der für den Fristbeginn beweispflichtige Beklagte hat weder substantiiert dargetan noch unter Beweis gestellt, dass die Klägerin früher von der Beendigung des Güterstandes durch die Rechtskraft des Ehescheidungsurteils erfahren habe. Ausgehend selbst von diesem spätesten möglichen Datum der Kenntnis von der Beendigung des Güterstandes im Sinne des § 1378 IV S. 1 BGB erfolgte die tatsächliche Zustellung der Klage nach Ablauf der Dreijahresfrist, nämlich am 12. Juli 1985. Die Wirkung der Zustellung ist hier aber bereits nach § 270 III ZPO mit Eingang der Klage bei Gericht am 24. Februar 1983 eingetreten, denn die Klage war zur Unterbrechung der Verjährungsfrist bestimmt und die Zustellung ist noch als demnächst erfolgt im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen. Die Rückbeziehung des Eingangsdatums einer Klage auf das Zustelldatum tritt immer dann ein, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt. Der Gesetzgeber hat die Antwort, was unter demnächstiger Zustellung zu verstehen ist, der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung des Prozessgerichts überlassen (Stein-Jonas-Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 270 III, Rz. 47; BGH, NJW 71, 891 ). Das Fehlen einer bestimmten Frist kann zwar nicht dazu führen, dass jede irgendwann einmal innerhalb des Verfahrens vorgenommene Zustellung noch als demnächst erfolgt anzusehen ist und die Rückbeziehung auslöst. Maßgeblich ist vielmehr der Zweck der Bestimmung des § 270 III ZPO, der durch die rückbezogene Fristwahrung den Kläger vor Nachteilen schützen soll, die ohne sein Zutun eingetreten sind und die er selbst bei gewissenhafter Prozessführung nicht vermeiden kann, weil die Zustellung von Amts wegen seinem Einflussvermögen entzogen ist. Soweit es sich also um derartige außerhalb der Einflusssphäre des Klägers liegende Verzögerungen handelt, ist der Begriff „demnächst“ weitherzig auszulegen (Stein-Jonas-Schumann, aaO, m.w.N.). Umgekehrt sind aber dem Kläger alle solchen Verzögerungen zuzurechnen, die er oder sein Prozessbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um ein vorsätzliches oder auch nur leicht fahrlässiges Verhalten handelt, das die Verzögerung bewirkt hat. Derjenige der die Frist wahren will, muss seinerseits alles Zumutbare tun, damit die Zustellung auch demnächst durchgeführt werden kann (BGH, NJW 1974, 57; NJW 1984, 1239 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist trotz des langen Zeitraums zwischen Eingang der Klage am 24. Februar 1983 und tatsächlicher Zustellung der Klage am 12. Juli 1985 noch von einer demnächst erfolgten Zustellung im Sinne des § 270 III ZPO auszugehen, denn die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigten haben alles ihnen Zumutbare getan, die Zustellung der Klage herbeizuführen, insbesondere hatten sie keinen Anlass, anzunehmen, das Familiengericht werde die Klage nicht alsbald nach Eingang gemäß § 270 I ZPO von Amts wegen zustellen. Aus dem ersten Schreiben des Gerichts vom 24. Februar 1983 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass das Gericht die Absicht hatte, die Klage nicht zuzustellen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin konnten vielmehr davon ausgehen, dass ihrer Bitte um Beschleunigung des Verfahrens, weswegen sie auch Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 139,-- DM beigefügt hatten, entsprochen worden sei und es sich hier nur um weitere Überlegungen zum Verfahren des Gerichts handelte. Diese Erwägungen des Gerichts waren zudem teilweise unzutreffend. Sollte das Gericht mit der Erwähnung des früheren § 78 a ZPO (aufgehoben mit Wirkung ab 1. April 1986) einen Hinweis auf die Nichtzustellung der Klage haben geben wollen, so konnte dieses gerade von den sachkundigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht daraus entnommen werden. Nach dem früheren § 78 a ZPO hätte zwar das Gericht gemäß Abs. 2 die Zustellung der Klage ablehnen können, wenn es festgestellt hätte, dass hier ein Anwaltsprozess vorgelegen hätte. Dazu hätte das Familiengericht aber in Abweichung von der Regel des § 78 a I ZPO einen Streitwertbeschluss erlassen müssen, aus dem sich die Erforderlichkeit eines bei dem Familiengericht zugelassenen Anwalts eindeutig ergeben hätte. Da dies nicht geschehen ist, war das Gericht verpflichtet, von den Streitwertangaben in der Klageschrift auszugehen, also von 6.000,-- DM, von denen ersichtlich der größere Teil auf die verbundene Unterhaltsklage des Sohnes der Parteien fiel. Wenn das Gericht die Stufenklage durch Streitwertfestsetzung zum Anwaltsprozess hätte machen wollen, hätte es - aufgrund der ab 1. Januar 1983 erfolgten Streitwerterhöhung auf 5.000,-- DM (§ 23 Ziff. 1 GVG) - diesem Teil der Klage einen Streitwert von über 5.000,-- DM beimessen müssen (vgl. § 78 I Nr. 3 ZPO a. F.). Dies hätte - wie oben dargelegt - jedenfalls durch entsprechenden Beschluss erfolgen müssen. Es erscheint für den Klägervertreter nicht zumutbar, diese Möglichkeiten durchdacht zu haben und daraus die Absicht des Gerichts, die Klage nicht zustellen zu wollen, entnehmen zu können. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass weder in dieser ersten Verfügung, noch in den folgenden des Gerichts in irgendeiner Art und Weise erwähnt worden ist, dass die Klage bislang nicht zugestellt worden ist. Auch der Postüberweisungsscheck für den Gerichtskostenvorschuss ist nicht etwa dem Klägervertreter zurückgesandt worden, sondern in der Akte belassen und bei der tatsächlich erfolgten Zustellung eingelöst worden. Zwar hätte der Klägervertreter bei Prüfung seiner Buchhaltung feststellen können, dass der Postüberweisungsscheck über einen längeren Zeitraum nicht eingelöst worden war. Eine solche Anforderung zu stellen, übersteigt jedoch das Maß der zumutbaren Anforderung an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Dies folgt einmal daraus, dass in größeren Anwaltspraxen Buchhaltungs- und Anwaltshandakten getrennt sind, zum anderen hätte aber auch die Feststellung der Nichteinlösung des Postüberweisungsschecks wiederum keinen zutreffenden Rückschluss auf die Nichtzustellung der Klage erlaubt. Der Klägervertreter konnte hier vielmehr annehmen - ohne dass ihm daraus irgendein Vorwurf zu machen wäre -, dass die Verfügungen des Gerichts nach Zustellung der Klage erfolgt seien und lediglich die Terminierung von einer Beantwortung dieser Anfragen abhinge. Die Terminierung wiederum ist für die Frage der Verjährung ohne Bedeutung, so dass der Klägervertreter die Sache auf sich beruhen lassen konnte. Dies gilt umso mehr, als die Mandantin von Stadt1 nach Stadt2 verzogen war und offenbar den Kontakt zu ihren Stadt1 Prozessbevollmächtigten abgebrochen hatte. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob nach der neueren Rechtsprechung des BGH bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung im Rahmen des § 270 III ZPO auch noch zu berücksichtigen ist, ob die Rückwirkung der Klagezustellung dem Beklagten zumutbar ist (vgl. BGH NJW 1974, 59, 60). Selbst wenn man auch dieses Kriterium berücksichtigen wollte, ergäbe dies hier kein anderes Ergebnis. Der Beklagte hatte schon durch das Scheidungsverfahren Kenntnis davon, dass die Klägerin den Zugewinnausgleich geltend machen wollte. Eine vergleichsweise Regelung darüber ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Selbst bei Zugrundelegung der tatsächlichen Zustellung der Klage vom 12. Juli 1985 wäre die dreijährige Verjährungsfrist nur etwa um drei Monate überschritten. Ein besonders schutzwürdiges Interesse des Beklagten gegenüber dem Anspruch der Klägerin, etwa anderweitig festgelegte Lebensplanung, kann im Hinblick auf diesen kurzen Zeitraum nicht gesehen werden. Die Geltendmachung der Verjährungseinrede gegenüber dem Auskunftsbegehren ist dem Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) versagt. Die in § 1378 IV BGB bestimmte kurze Verjährungsfrist für den Zugewinnausgleich verfolgt den Zweck, nach Beendigung des Güterstandes die Frage nicht lange in der Schwebe zu lassen, ob Zugewinnausgleichsansprüche zu erwarten sind. Sie soll die Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden bewahren. Werden Ansprüche lange Zeit nicht geltend gemacht, so spricht eine Vermutung dafür, dass sie nicht oder nicht mehr gerechtfertigt sind. Der Schuldner soll vor der Geltendmachung solcher veralteten Ansprüche geschützt werden. Deshalb wird ihm mit der Einrede der Verjährung die Möglichkeit eröffnet, sich gegen einen verspätet erhobenen Anspruch ohne das Eingehen auf die Sache verteidigen zu können, zugleich werden ihm Beweisschwierigkeiten erspart. Darüber hinaus dient die Verjährung auch dem Verkehrsinteresse nach einer beschleunigten Abwicklung von Rechtsverhältnissen (BGH, FamRZ 1983, 27, 29). Zwar gilt die Verjährungsvorschrift des § 1378 IV BGB nicht unmittelbar für den Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB. Es ist aber allgemein anerkannt (Gernhuber, Familienrecht, 3. Aufl., Seite 508; OLG München, FamRZ 1969, 32), dass ein solcher Auskunftsanspruch dann nicht mehr besteht, wenn die etwaige Ausgleichsforderung verjährt ist. Im vorliegenden Fall haben diese grundsätzlichen Erwägungen jedoch deshalb keine Geltung, weil die Klägerin mit der Klageeinreichung noch innerhalb der laufenden Verjährungsfrist alles von ihrer Seite Mögliche getan hat, um die Verjährung zu unterbrechen und andererseits zur Feststellung eines möglichen Schadensersatzanspruches gegen ihre Prozessvertreter oder im Wege eines möglichen Amtshaftungsverfahrens nach § 839 BGB auf die Auskunftserteilung des Beklagten angewiesen ist. Der Beklagte seinerseits ist durch die bloße Auskunftserteilung nach § 1379 I BGB nicht unzumutbar belastet, entweder ist die Klage ohnehin über § 270 III ZPO rechtzeitig zugestellt und der Zugewinnausgleichsanspruch damit nicht verjährt oder der Beklagte kann sich nach Auskunftserteilung gegenüber einem daraus resultierenden Zahlungsanspruch auf die Verjährung gemäß § 1378 IV BGB berufen. Der gerade in der kurzen Verjährungsfrist liegende Schutzzweck zugunsten des Schuldners hat hier ausnahmsweise zugunsten der Gläubigerin, die selbst kein Verschulden, auch keine leichte Fahrlässigkeit, trifft, zurückzutreten. Falls ein Auskunftsanspruch aus § 1579 BGB nicht besteht, hat die Klägerin gegen den Beklagten jedenfalls einen durchsetzbaren Auskunftsanspruch aufgrund Treu und Glauben (§ 242 BGB). Ist der Zugewinnausgleichsanspruch verjährt, stehen der Klägerin nämlich Schadensersatzansprüche gegen ihren Anwalt oder das Land Hessen (§ 839 BGB, Art. 34 GG) zu. Zu deren Bezifferung ist sie auf die Auskunft des Beklagten angewiesen, der sie ihr unter dem Gesichtspunkt nachwirkender ehelicher Solidarität zu erteilten hat (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 46. Aufl. § 259 Anm. 2 d; BGH FamRZ 1982, 27; OLG Schleswig FamRZ 1983, 1126). Entsprechend § 538 I Nr. 3 ZPO war das angefochtene Urteil, soweit es die Stufenklage insgesamt abgewiesen hat, aufzuheben und das Verfahren insoweit an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Frage, ob hier noch eine demnächstige Zustellung im Sinne des § 270 III ZPO angenommen werden kann, zuzulassen (§§ 621 d I, 546 I Ziff. 1 analog ZPO). Die Parteien sind seit …1959 miteinander verheiratet gewesen. Ihrer Ehe entstammen drei inzwischen volljährige Kinder. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main, Abt. Höchst, vom 19. Januar 1982, Az.: Hö 4b F 395/79, ist diese Ehe geschieden worden. Die Zustellung des Scheidungsantrags der Frau an den Mann ist am 28. November 1979 erfolgt. Die Klägerin hat am --. April 1982 erneut geheiratet. Bereits im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens haben die Parteien Verhandlungen über eine gütliche Auseinandersetzung ihres Zugewinns geführt, wobei unstreitig war, dass beide Parteien kein Anfangsvermögen hatten, der Beklagte im Jahre 1961 im Wege der vorweggenommenen Erbschaft von seinem Vater ein Haus zugewendet bekommen hat. Eine Einigung über den Zugewinnausgleich ist nicht zustande gekommen. Unter dem Datum vom 18. Februar 1983, bei Gericht eingegangen am 24. Februar 1983, hat die Klägerin einen Schriftsatz mit der unterstrichenen Überschrift: „Klage und Antrag auf Prozesskostenhilfe“ bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main eingereicht, in dem sie die folgenden Anträge angekündigt hat: 1. Den Beklagten zu verurteilen, vollständige Auskunft über seine gesamten Einkommensverhältnisse für die Zeit vom 1. Februar 1982 bis 31. Januar 1983 unter Vorlage nachprüfbarer Unterlagen wie monatliche Gehaltsabrechnungen, Lohnsteuerkarte 1982 etc. zu erteilen. 2. Den Beklagten zu verurteilen, zu Händen der Klägerin für den am --.--.1966 geborenen Sohn S1 einen Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 1. Mai 1982 bis 28. Februar 1983 in Höhe von 3.450,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen. 3. Den Beklagten zu verurteilen, zu Händen der Klägerin für den am --.--.1966 geborenen Sohn S1 ab 1. März 1983 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 345,-- DM zu zahlen. 4. Den Beklagten zu verurteilen, vollständige Auskunft über seine Vermögensverhältnisse per 31. Oktober 1979 unter Vorlage nachprüfbarer Unterlagen zur Durchführung des Zugewinnausgleichs darzulegen. 5. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin den Zugewinn zu zahlen, dessen Höhe nach Auskunftserteilung gemäß Ziff. 4 beziffert werden wird. Am Schluss dieser Klagebegründung heißt es: „Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin werden wir kurzfristig nachreichen. Zur Beschleunigung des Verfahrens fügen wir zunächst einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von einem vorläufigen Streitwert in Höhe von 6.000,-- DM bei.“ Als Anlage war der Klage beigefügt ein Postüberweisungsscheck in Höhe von 139,-- DM, bezogen auf das Postscheckkonto der damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Berlin. Unter dem Datum vom 24. Februar 1983 hat das Familiengericht das folgende Schreiben an diese Klägervertreter geschickt: „In pp. wird um Mitteilung gebeten, wieso nach Abschluss des Scheidungsverfahrens Unterhalts- und Auskunftsverfahren wegen Unterhaltsansprüchen des Sohnes im Namen der Mutter geltend gemacht werden. Im Übrigen ist in der Klagebegründung nur von einem Unterhaltsrückstand in Höhe von 2.450,-- DM die Rede. Des Weiteren ist nicht beabsichtigt, eine Unterhaltsklage des Sohnes mit der Güterrechtsklage der Mutter zu verbinden. Insoweit wird auch auf § 78 a ZPO verwiesen. Vor einer weiteren Veranlassung durch das Gericht wird zunächst um Stellungnahme gebeten.“ Auf derselben Seite der Akte (Bl. 11 R.) befindet sich ein Vermerk des Kostenbeamten vom 1. März 1983: „Es ist PKH beantragt; sollte dem Antrag entsprochen werden, kann der PÜ zurückgegeben werden. Von der Einlösung wird vorerst abgesehen.“ Eine Zustellung der Klage an den Beklagten ist zunächst nicht erfolgt. Von Seiten des Familiengerichts wurde die Beantwortung des Schreibens vom 24. Februar 1983 durch Verfügungen vom 5. April, 2. Mai und 6. Juni 1983 bei den Klägervertretern angemahnt und schließlich unter dem Datum vom 8. Juli 1983 das Weglegen der Akten verfügt. Der Postüberweisungsscheck ist in der Akte verblieben. Mit Schriftsatz vom 23. April 1985 meldeten sich für die Klägerin die Rechtsanwälte RA1 und RA2 aus Stadt2. Nach weiterer Korrespondenz mit dem Familiengericht führten diese in ihrem Schriftsatz vom 5. Juli 1985 aus: „Wir bitten das Gericht dringend, sofort die Zustellung der Klage nebst Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 18. Februar 1983 zu veranlassen.“ Daraufhin wurde dem Beklagten die Klage vom 18. Februar 1983 am 12. Juli 1985 (Bl. 26 d.A.) zugestellt. Im folgenden Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist über den Unterhalt des Sohnes S1 ein Teilvergleich geschlossen worden. Mit Schlussurteil vom 19. Juni 1986 hat das Amtsgericht die von der Klägerin erhobene Stufenklage abgewiesen. Die Begründung ist darauf gestützt, dass ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 1378 IV BGB verjährt sei. Die Verjährung sei auch nicht etwa deswegen unterbrochen worden, weil gemäß § 270 III ZPO die Zustellung demnächst erfolgt sei. Auf die Einzelheiten der Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird verwiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie ist der Auffassung, die Klage hätte sofort nach Eingang bei dem Familiengericht von Amts wegen zugestellt werden müssen. Aus den verschiedenen Schreiben des Gerichts an ihre früheren Prozessbevollmächtigten in Stadt1 habe sich nicht ergeben, dass die Klage nicht zugestellt worden sei. Der Postüberweisungsauftrag sei zur Anweisung gegeben worden, das Konto ihrer ehemaligen Prozessbevollmächtigten sei mit diesem Betrag belastet worden. Da die Nichtzustellung der Klage weder von ihr noch von ihren Prozessbevollmächtigten zu vertreten sei, müsse die tatsächliche Zustellung der Klage am 12. Juli 1985 noch als demnächstige im Sinne des Eingangs am 24. Februar 1983 behandelt werden. Dies habe zur Folge, dass der Anspruch der Klägerin nicht verjährt sei. Die Klägerin beantragt im Verfahren der Auskunftsstufe, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über sein Aktiv- und Passivvermögen zum 28. November 1979 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, Zurückweisung der Berufung. Er hält an seiner Ansicht fest, der Anspruch der Klägerin auf Zugewinnausgleich sei verjährt, daher werde von ihm auch Auskunft über einen etwa entstandenen Zugewinn nicht mehr geschuldet. Die damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten spätestens mit Erhalt der letzten gerichtlichen Verfügung vom 6. Juni 1983 auf Unstimmigkeiten im Ablauf des Verfahrens aufmerksam werden und daraufhin tätig werden müssen. Weil sie dies nicht getan hätten, könne der Schutzzweck des § 270 III ZPO der Klägerin auch nicht zugute kommen.