Urteil
29 U 38/24
OLG Frankfurt 29. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0523.29U38.24.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2024, Az.: 2-18 O 607/23, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 11.600,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. August 2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz sowie die der Berufung zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2024, Az.: 2-18 O 607/23, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 11.600,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. August 2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz sowie die der Berufung zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um den Widerruf eines Werkvertrags. Die Klägerin ist Miteigentümerin eines Wohnhauses in Stadt1. Sie beabsichtigte im Jahr 2020 den Umbau und die Erweiterung ihres Hauses. Der Architekt der Klägerin, Herr B, übersandte dem Beklagten ein Leistungsverzeichnis mit Datum vom 30. Juni 2020 betreffend Innenputz-, Maler- und Trockenbauarbeiten und forderte ihn zur Angebotsabgabe auf. Der Beklagte gab daraufhin unter dem 12. Juli 2020 ein Angebot ab. In der Folge schickte der Architekt der Klägerin dem Beklagten einen sog. Einheits-Bauvertrag mit Datum vom 1. September 2020, der Vertragsbedingungen, Anlagen und das Leistungsverzeichnis enthielt, Anlage K2, Anlagenband. Bei den vom Beklagten eingetragenen Preisen waren einzelne Positionen gestrichen, Seiten 3-10 des Leistungsverzeichnisses, Anlage K2, Anlagenband. Auf einem Unterschriftenfeld des Bauvertrags war die Unterschrift des Beklagten vorgesehen. Der Beklagte unterzeichnete den Vertrag nicht. Unstreitig begann der Beklagte im September 2020 mit den Arbeiten. Die Klägerin leistete Abschlagszahlungen in Höhe von 11.600,- €. Am 11. Dezember 2020 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten, dass der Vertrag beendet werden solle. Der Beklagte stellte daraufhin seine Schlussrechnung, die auf einen Betrag von 26.829,44 € endete. Nachdem die Klägerin diesen Betrag nicht gezahlt hatte, hat der Beklagte die Klägerin vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen …, auf Zahlung des restlichen Werklohns in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage rechtskräftig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die hiesige Klägerin den Werkvertrag wirksam nach § 312g Abs. 1 BGB widerrufen habe. Die hiesige Klägerin sei unstreitig nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Der Vertrag sei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden. Der hiesige Beklagte habe das Angebot der hiesigen Klägerin vom 1. September 2020 entweder durch Erscheinen auf der Baustelle oder mit Beginn der Arbeiten angenommen. Alternativ habe der hiesige Beklagte durch sein Erscheinen auf der Baustelle ein neues Angebot abgegeben, das die hiesige Klägerin durch das Zulassen der Arbeiten angenommen habe. Insofern sei der Vertrag jedenfalls bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers geschlossen worden. Wegen des wirksamen Widerrufs stehe dem Beklagten auch kein Wertersatz für seine erbrachten Leistungen zu. Die hiesige Klägerin hat sodann im vorliegenden Verfahren Rückzahlung der von ihr an den hiesigen Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 11.600,- € verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe den zugrunde liegenden Werkvertrag nicht wirksam widerrufen. Eine Bindung an die vorangegangene Entscheidung betreffend den Werklohn des Beklagten bestehe nicht. Dort sei nicht rechtskräftig festgestellt worden, dass der hiesigen Klägerin ein Widerrufsrecht zugestanden habe. Ein Widerrufsrecht habe tatsächlich nicht bestanden, da der Vertrag nicht bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Parteien geschlossen worden sei. Das Angebot der Klägerin habe in der E-Mail vom 1. September 2020 gelegen. Dabei sei die Schriftform einvernehmlich abbedungen worden. Der Beklagte habe dieses Angebot mit Beginn der Arbeiten im Haus der Klägerin angenommen. Dies bedeute, dass Angebot und Annahme an unterschiedlichen Orten erfolgt seien. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist der Ansicht, dass ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag im Sinne von § 312g Abs. 1 BGB vorliege. Das Angebot an den Beklagten sei von ihrem Architekten unterbreitet worden, der aber dafür keine Vertretungsmacht besessen habe. Deshalb liege in jedem Fall ein Verbrauchervertrag vor. Zudem sei ihr Angebot vom 1. September 2020 nicht unterschrieben gewesen, so dass es sich nur um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots gehandelt habe. Ein Verzicht auf die Schriftform sei nicht erfolgt. Auch habe das Landgericht übersehen, dass die Klägerin auf erhebliche Mängel der Leistungen des Beklagten hingewiesen habe. Soweit die Klägerin mangels Unterschrift mit dem Schreiben vom 1. September 2020 kein Angebot abgegeben habe, habe erst der Beginn der Arbeiten durch den Beklagten und die Duldung der Arbeiten durch die Klägerin den Vertragsschluss dargestellt. Wenn kein Widerrufsrecht bestehe, habe die Klägerin jedenfalls einen Schaden von rund 15.000,- € wegen erheblicher Mängel. Insoweit verweist die Klägerin auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 15. Februar 2024. Die Klägerin rügt mit der Berufung schließlich, dass das Landgericht keinen Hinweis dazu erteilt habe, dass es im vorliegenden Fall von einem Verzicht auf die Schriftform ausgehe. Auf den Hinweis des Senats zu einer möglichen Terminabsprache vor Aufnahme der Arbeiten durch den Beklagten hat dieser vorgetragen, dass er den Termin mit dem Architekten der Klägerin abgestimmt habe. Ob der Architekt seinerseits den Termin mit der Klägerin abgesprochen habe, könne nur vermutet werden. Die Klägerin hat daraufhin bestritten, dass der Architekt den Termin für den Arbeitsbeginn auch mit ihr abgestimmt habe. Von der Abfassung eines Tatbestands im Übrigen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. Die Rechtsmittelbeschwer von mehr als 20.000,- € wird nicht erreicht. II. 1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. 2. In der Sache ist sie auch begründet. a) Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 11.600,- € gemäß § 355 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB zu. Sie hat den mit dem Beklagten geschlossen Werkvertrag wirksam widerrufen und kann ihre geleisteten Abschlagszahlungen zurückverlangen. Der Klägerin stand ein Widerrufsrecht nach §§ 312g Abs. 1, 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zu. Nach diesen Vorschriften kann ein Werkvertrag widerrufen werden, wenn der Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit von Verbraucher und Unternehmer außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei dem Beklagten handelt es sich ohne weitere weiteres um einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Die Klägerin ist als Verbraucherin gemäß § 13 BGB anzusehen. Sie hat den Umbau ihrer Immobilie offensichtlich nicht für gewerbliche Zwecke beauftragt. Die Parteien haben den streitgegenständlichen Werkvertrag außerhalb von Geschäftsräumen des Beklagten am Ort der Baustelle bei gleichzeitiger Anwesenheit durch Angebot und Annahme geschlossen. Der Vertrag ist nicht bereits dadurch zustande gekommen, dass der Beklagte das ausgefüllte Leistungsverzeichnis unter dem 12. Juli 2020 an die Klägerin geschickt und diese das Verzeichnis wieder an den Beklagten zurückgesandt hat. Denn die Klägerin hat Teile dieses Angebots, Seiten 3 bis 10 des Leistungsverzeichnisses, gestrichen. Insofern hätte in dem von ihr am 1. September 2020 übersandten Vertrag allenfalls ein neues Angebot liegen können. Die Annahme eines Angebots unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Aber auch die E-Mail des Architekten der Klägerin vom 1. September 2020 stellt kein Angebot dar. Denn der dabei übersandte Einheits-Bauvertrag war von der Klägerin nicht unterschrieben, obwohl dieser von ihr erstellt war und ein Feld zur Unterschrift für sie vorgesehen war. Insofern war für den Empfänger eindeutig zu erkennen, dass sie noch nicht mit Rechtsbindungswillen handeln wollte. Ein Angebot zum Abschluss des streitgegenständlichen Werkvertrags liegt auch nicht in einer etwaigen Terminabsprache durch den Beklagten. In diesem Fall hätte der Beklagte durch Vereinbarung eines Termins ein Angebot mit dem Inhalt der E-Mail vom 1. September 2020 abgegeben, dass die Klägerin jedenfalls mit Zulassen der Arbeiten auf ihrem Grundstück angenommen hätte. Der Beklagte hat aber mit der Klägerin keinen Termin zur Aufnahme der Arbeiten abgestimmt. Er hat auf den gerichtlichen Hinweis hin vorgetragen, dass er selbst keine Terminabsprache mit der Klägerin getroffen habe. Die Abstimmung des Termins sei mit dem Architekten der Klägerin erfolgt. Der Architekt der Klägerin hatte aber unstreitig keine rechtsgeschäftliche Vollmacht. Dies ergibt sich aus § 15 des vorgelegten Architektenvertrags, Bl. 287R der Papier-Akte. Insofern konnte in der Terminabsprache mit dem Beklagten weder die Annahme eines Angebots im Falle des Anrufs durch den Beklagten noch ein Angebot im Falle des Anrufs durch den Architekten liegen. Der Architekt war jedenfalls nur Überbringer einer etwaigen Willenserklärung des Beklagten. Ein Angebot auf Abschluss eines Werkvertrags mit dem Inhalt des E-Mail vom 1. September 2020 liegt letztlich in dem Erscheinen des Beklagten auf dem Grundstück der Klägerin, um seine Arbeiten aufzunehmen. Dieses Angebot hat die Klägerin angenommen, indem sie den Beklagten in dem Wissen auf ihr Grundstück gelassen hat, dass dieser nunmehr mit den Leistungen beginnen werde. Dabei kann der Beklagte nicht damit gehört werden, dass unklar sei, ob die Klägerin bei dem erstmaligen Erscheinen des Beklagten anwesend gewesen sei. Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift, Bl. 3 der Papier-Akte, vorgetragen, dass „der Beklagte das ihm mit E-Mail vom 01.09.2020 übersandte Angebot entweder durch Erscheinen auf der Baustelle und Beginn der Arbeiten angenommen hat oder durch dieses Erscheinen ein erneutes Angebot abgegeben wurde, welches die Klägerin durch das Zulassen der Arbeiten angenommen hat“. Ferner heißt es dort: „In beiden Fällen erfolgte die Annahmeerklärung am Wohnsitz der Klägerin und damit außerhalb des Geschäftsraums der Beklagten“. Damit hat die Klägerin offensichtlich behauptet, dass sie bei Erscheinen des Beklagten auf der Baustelle anwesend gewesen sei. Diese Behauptung hat der Beklagte unstreitig gestellt, indem er in der Begründung des Klageabweisungsantrags, Bl. 192 der Papier-Akte, ausgeführt hat, dass die Klägerin auch nach dem eigenen Vorbringen in dem Termin vor Ort in Anwesenheit des Beklagten lediglich dessen zuvor abgegebenes Angebot für die Bauarbeiten am Bauvorhaben der Klägerin angenommen habe. Erst in der Berufung hat der Beklagte nach dem gerichtlichen Hinweis zum Zustandekommen des Vertrags bestritten, dass die Klägerin bei dem erstmaligen Erscheinen des Beklagten auf der Baustelle anwesend gewesen sei. Dieses Bestreiten kann nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht berücksichtigt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieses neue Vorbringen nicht schon im ersten Rechtszug geltend gemacht worden ist. Ein Widerrufsrecht der Klägerin ist im vorliegenden Fall auch nicht ausgeschlossen, weil der streitgegenständliche Vertrag nicht dem Anwendungsbereich des Paragraphen 312g Abs. 1 BGB unterfiele. Dies ist nicht der Fall. Zwar hat das Kammergericht in seinem Vorlagebeschluss vom 9. April 2024 - 21 U 61/23, BeckRS 8645, Rn. 18-24, seine Ansicht zum Ausdruck gebracht, dass zumindest der unter Einschaltung des Architekten als Verhandlungsgehilfen zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag nicht dem Anwendungsbereich des § 312c BGB unterfiele. In jenem Fall ging es um einen Werkvertrag, der ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen war. Der Senat hält die damit vorgenommene Einschränkung des Schutzbereichs für Fernabsatzverträge gemäß § 312c BGB und entsprechend für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge gemäß § 312b BGB für nicht geboten. Das Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und für Fernabsatzverträge ist ausdrücklich im Sinne eines nachhaltigen Verbraucherschutzes geschaffen worden. Dieses kann nur effektiv wirken, wenn es in seinem Anwendungsbereich klar definiert und im Regelfall eindeutig bestimmbar ist. Dies ist nicht der Fall, wenn trotz dem nach dem Wortlaut gegebenen Tatbestands eines Vertragsschlusses außerhalb von Geschäftsräumen bzw. eines Fernabsatzvertrags Ausnahmen zugelassen werden, deren Grenzen nicht bestimmbar sind. So sind abgesehen von dem Fall eines auch rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Architekten, der für den Verbraucher den Vertrag schließt, viele unterschiedliche Handlungsweisen eines sog. Verhandlungsgehilfen denkbar. So kann ein nicht rechtsgeschäftlich bevollmächtigter Architekt nur hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit dem Werkunternehmer tätig gewesen sein, er kann nur Teile des Leistungsverzeichnisses erstellt haben oder es kann sich um eine funktionale Ausschreibung handeln. Auch ist denkbar, dass ein Architekt aufgrund eines Bekanntschaftsverhältnisses oder ähnlichem dem Auftraggeber bei der Vergabe eines Werkvertrags ohne Vergütung behilflich ist. In jedem dieser Einzelfälle müsste der jeweilige Anteil des Architekten an der Entscheidungsfindung des Auftraggebers bestimmt werden und dies im Hinblick auf den Schutzzweck bewertet werden. Dies würde das vom Wortlaut her klar definierte Widerrufsrecht des Verbrauchers in nicht vertretbarer Weise aufweichen. Im vorliegenden Fall ist im Übrigen der Architekt auch unstreitig nicht rechtsgeschäftlich bevollmächtigt gewesen und hat bei dem Vertragsschluss auf der Baustelle der Klägerin nicht mitgewirkt. Die Klägerin hat ihr Widerrufsrecht auch wirksam ausgeübt. Mangels unstreitig nicht erfolgter Belehrung über ihr Widerrufsrecht erlosch dieses Recht für die Klägerin erst 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss, § 356 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB. Die Klägerin hat noch innerhalb dieser Frist in eindeutiger Weise den mit dem Beklagten bestehenden Werkvertrag widerrufen. Ob die Klägerin zuvor bereits die Kündigung des Vertrags ausgesprochen hatte, ist für die Wirksamkeit des Widerrufs unerheblich. Das Widerrufsrecht der Klägerin ist auch nicht deshalb nicht entstanden, weil der zugrunde liegende Vertrag in den Katalog der vom Widerrufsrecht ausgenommenen Verträge gemäß § 312g Abs. 2 BGB fiele. Dies ist nicht der Fall. Auch ist die Anwendung des § 312g BGB nicht ausgeschlossen, weil es sich nach § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i Abs. 1 BGB bezieht, für den ein voraussetzungsloses Widerrufsrecht besteht. Die Parteien haben keinen solchen Verbraucherbauvertrag geschlossen. Weder sah der zugrunde liegende Vertrag den Bau eines neuen Hauses vor noch war der Beklagte zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet. Sein Gewerk bezog sich nur auf Innenputz-, Maler- und Trockenbauarbeiten und stellte offensichtlich nur einen Teil der von der Klägerin vorgesehenen Umbauarbeiten dar, die nicht dem Bau eines neuen Gebäudes gleichstehen. b) Auf die Frage, ob die Klägerin im vorliegenden Fall wirksam einen Gewährleistungsanspruch geltend gemacht hat, insbesondere ob der Vortrag zu den Mängeln ausreichend und die Höhe hinreichend bestimmt war, kommt es angesichts der Feststellung eines wirksamen Widerrufs nicht mehr an. c) Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Gemäß § 357 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen nach wirksamem Widerruf eines Verbrauchervertrags spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. Der mit Schriftsatz vom 25. Juli 2021 erklärte Widerruf ist jedenfalls bis zum 2. August 2021 zugegangen. Die Rückgewährfrist ist damit spätestens am 16. August 2021 abgelaufen und ist Verzug jedenfalls am 17. August 2021 eingetreten. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 525 ZPO. Die Klägerin hat mit der Berufung die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sowie den Zinsanspruch hinsichtlich zukünftiger Gerichtskosten nicht weiterverfolgt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Dem steht auch nicht der oben genannte Vorlagebeschluss des Kammergerichts entgegen. Denn dieser Beschluss bringt nur die vorläufige Ansicht jenes Oberlandesgerichts zum Ausdruck und stellt noch kein abschließendes Urteil dar.