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Urteil

29 U 61/23

OLG Frankfurt 29. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0916.29U61.23.00
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Leitsätze
1. Bei dem gegen den Architekten gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Mängeln des Bauwerks, die auf seine Planungs- oder Überwachungsfehler zurückzuführen sind, handelt es sich der Sache nach um einen Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB, denn die Mängel des Bauwerks können, wenn sie bereits eingetreten sind, nicht durch Nacherfüllung der Architektenleistung noch beseitigt werden. Die Bauwerksschäden sind als Folgeschäden anzusehen und ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung erstattungsfähig. 2. Dieser Vorschussanspruch ist auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet, auch wenn die Auftraggeberin bisher nur plant, den Werkmangel beseitigen zu lassen und nicht bereits mit einer Verbindlichkeit belastet ist, von der sie Freistellung verlangen könnte. 3. Von einer bisher nicht erfolgten Mängelbeseitigung kann nicht auf eine fehlende Mängelbeseitigungsabsicht geschlossen werden. Die Auftraggeberin ist berechtigt, das mangelhafte Werk zu nutzen und mit der Mängelbeseitigung bis zur Zahlung des zweckgebundenen Vorschusses zu warten, selbst wenn sie finanziell zur Tragung der Mängelbeseitigungskosten in der Lage wäre.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2023 (Az. 3-11 O 46/20) wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie die durch die Nebenintervention der Nebenintervenientin zu 1) verursachten Kosten zu tragen. Im Übrigen tragen die Beklagte und die Nebenintervenientinnen zu 2) und 3) ihre Kosten selbst. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 185.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem gegen den Architekten gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Mängeln des Bauwerks, die auf seine Planungs- oder Überwachungsfehler zurückzuführen sind, handelt es sich der Sache nach um einen Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB, denn die Mängel des Bauwerks können, wenn sie bereits eingetreten sind, nicht durch Nacherfüllung der Architektenleistung noch beseitigt werden. Die Bauwerksschäden sind als Folgeschäden anzusehen und ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung erstattungsfähig. 2. Dieser Vorschussanspruch ist auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet, auch wenn die Auftraggeberin bisher nur plant, den Werkmangel beseitigen zu lassen und nicht bereits mit einer Verbindlichkeit belastet ist, von der sie Freistellung verlangen könnte. 3. Von einer bisher nicht erfolgten Mängelbeseitigung kann nicht auf eine fehlende Mängelbeseitigungsabsicht geschlossen werden. Die Auftraggeberin ist berechtigt, das mangelhafte Werk zu nutzen und mit der Mängelbeseitigung bis zur Zahlung des zweckgebundenen Vorschusses zu warten, selbst wenn sie finanziell zur Tragung der Mängelbeseitigungskosten in der Lage wäre. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2023 (Az. 3-11 O 46/20) wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie die durch die Nebenintervention der Nebenintervenientin zu 1) verursachten Kosten zu tragen. Im Übrigen tragen die Beklagte und die Nebenintervenientinnen zu 2) und 3) ihre Kosten selbst. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 185.000,00 festgesetzt. I. Die Klägerin als Bauherrin macht gegen die Beklagte Architektengesellschaft im Wege des Schadensersatzes einen abrechenbaren Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung geltend. Die Klägerin ließ einen „Neubau Bürogebäude X in Stadt1“ erstellen. Sie schloss unter dem 5. Oktober 2006 mit der Beklagten einen Generalplanervertrag, mit dem die Beklagte für das genannte Bauvorhaben sämtliche erforderlichen Architekten- und Ingenieurleistung gemäß den Leistungsphasen 1 bis 9 nach § 15 HOAI (Stand 2002) übernahm. Auf den Vertrag vom 5. Oktober 2006 (Anlage K1, Anlagenband) nebst den Vertragsergänzungen und -erweiterungen vom 7./20. Dezember 2006 (Anlage K2, Anlagenband), 19. Juni 2007 (Anlage K3, Anlagenband) und 22. Dezember/17. Januar 2010 (Anlage K4, Anlagenband) wird Bezug genommen. Zu den von der Beklagten erbrachten Leistungen gehörte auch die Planung des Fußbodenaufbaus einschließlich des Teppichbodens und die Erstellung des diesbezüglichen Leistungsverzeichnisses. Das von der Beklagten am 14. Januar 2009 erstellte Leistungsverzeichnis ergibt sich aus Anlage K5 (Anlagenband). Dieses Leistungsverzeichnis war Grundlage der Ausschreibung, aufgrund derer die Nebenintervenientin zu 1), damals noch firmierend unter „A GmbH“, den Zuschlag für die Ausführung der Teppichbodenarbeiten erhielt (auf K6 und K7, Anlagenband, wird verwiesen). Die Nebenintervenientin zu 1) ließ die Arbeiten durch ein Nachunternehmen, die Nebenintervenientin zu 2), ausführen. Diese lieferte und verlegte den Teppichboden „Carpet Concept 311 F“. Die Nebenintervenientin zu 3) wurde von der Beklagten mit der Planung „Heizung/Lüftung/Sanitär“ als Nachunternehmen beauftragt. Die Arbeiten der Nebenintervenientin zu 1) wurden am 11. November 2010 unter Anwesenheit der Beklagten und der Nebenintervenientinnen zu 1) und 2) von der Klägerin abgenommen. Auf das Abnahmeprotokoll wird verwiesen (Anlage K8, Anlagenband). Am 2. März 2011 fand unter Anwesenheit der Klägerin, der Beklagten und der Nebenintervenientin zu 1) eine Kontrolle der Durchführung der Arbeiten zur Beseitigung der bei Abnahme festgestellten Mängel statt. Auf das Zusatzprotokoll zur VOB-Abnahme „Ausbau 2 Kfw/A“ wird verwiesen (Anlage K9, Anlagenband). Die Nebenintervenientin zu 1 und die Klägerin einigten sich hinsichtlich des Gewerks „Teppichboden“ auf einen Minderungsbetrag. Nach Abschluss der Leistungsphasen 1-8 nahm die Klägerin die Leistung der Beklagten am 4. Mai 2012 ab. Seit 10. Januar 2013 ist die Nebenintervenientin zu 1) unter der Firma „B GmbH“ im Handelsregister B des Amtsgerichts München (HRB ...) eingetragen. Im Zweiten Quartal 2014 zeigten sich am Teppichboden Mängel. In den Flurbereichen sowie in einzelnen Büro- und Nebenräumen traten Wellen und Schüsselungen im Teppichbodenbelag auf. Außerdem löste sich der Teppichboden großflächig vom Untergrund und die Stöße von Teppichfliesen lösten sich. Hieraufhin wurde auf Antrag der Klägerin ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Frankfurt - Kammer für Handelssachen - unter dem Aktenzeichen 3-09 OH 1/15 durchgeführt. Die Klägerin hat mit ihrer Klage von den Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Zahlung eines Vorschusses auf die zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten begehrt. Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, dass die unstreitigen bzw. nachgewiesenen Mängel (auch) auf Planungs- und Bauüberwachungsfehler der Beklagten zurückzuführen seien. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 180.375,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Nebenintervenientin zu 1) ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 15. Januar 2021 (Bl. 49 ff. d. A.) auf Seiten der Klägerin beigetreten. Die Nebenintervenientin zu 2) ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten mit Schriftsatz vom 2. Januar 2021 beigetreten (Bl. 55 ff. d. A.). Die Nebenintervenientin zu 3) ist mit Schriftsatz vom 4. Februar 2021, Bl. 58 d. A., dem Rechtsstreit beigetreten. Das Landgericht hat die Akten des selbständigen Beweisverfahrens, Az. 3-09 OH 1/15, beigezogen, die dem Senat ebenfalls vorliegen und auf die verwiesen wird, insbesondere auf das Gutachten des Sachverständigen Y vom 10. Oktober 2016 samt Fotodokumentation („Gutachten“), das Ergänzungsgutachten vom 19. Juli 2017 („Ergänzungsgutachten“) sowie die Angaben des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Anhörung im selbstständigen Beweisverfahren im Termin am 19. Juni 2018 („Mündliche Anhörung“, Bl. 633 ff. d. OH-A.). Hinsichtlich der weiteren Sachverhaltsdarstellung wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 3-11 O 46/20) hat am 31. März 2023 das mit der Berufung angegriffene Urteil verkündet und der Klage stattgegeben. Die Klage sei zulässig und begründet. Die Klägerin könne von der Beklagten aus § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB verlangen, dass die Beklagte der Klägerin einen abrechenbaren Vorschuss in Höhe von 180.375,00 € zur Mängelbeseitigung leiste. Die Beklagte hafte der Klägerin dem Grunde nach auf Schadensersatz, weil sie die als von der Klägerin beauftragter Architekt treffenden Pflichten der Bauüberwachung schuldhaft verletzt habe und hierdurch der Klägerin ein Schaden entstanden sei. Die Pflicht zur Bauüberwachung habe die Beklagte nicht vollständig erfüllt. Der Fußbodenbelag sei nicht frei von Mängeln hergestellt worden, was im Wesentlichen zwischen den Parteien unstreitig und im Übrigen aus der durchgeführten Beweisaufnahme erwiesen sei. Einerseits sei es bei den streitgegenständlichen Teppichfliesen zu Oberflächenverkürzungen gekommen. Andererseits liege ein nicht ordnungsgemäßer Auftrag der Fixierung vor, mit dem Ergebnis, dass die Haftung zum Untergrund nicht überall gegeben sei, was die Formveränderungen der Teppichfliesen mitverursacht bzw. begünstigt habe. Insgesamt bestünde ein Vorschussanspruch in Höhe von 180.375,00 €. Ein über den von der Klägerin zugestanden Abzug „neu für alt“ sei kein weiter Abzug vorzunehmen. Auch ein weiterer Abzug unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Mitverantwortung der Klägerin sei nicht vorzunehmen. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte ist unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vorbringens der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht die fehlerhafte Objektüberwachung der Beklagten angenommen. Die Beklagte habe sich darauf verlassen dürfen, dass die Nebenintervenientin zu 1) entsprechend dem Leistungsverzeichnis die Verlegung nach den Herstellerrichtlinien vornehme. Weiter rügt die Beklagte, dass die Ausführungen des Sachverständigen Y nicht von einem Architekten stammten. Außerdem sei der vom Landgericht vorgenommene Abzug „neu für alt“ zu gering ausgefallen. Weiter hätte das Landgericht den Kostenvorschuss nicht auf die Kosten für das Ausräumen der Büroräume und das Umsetzen der Mitarbeiter bei der Sanierung berücksichtigen dürfen, weil es sich hierbei um Mangelfolgeschäden handele. Schließlich habe das Landgericht auch die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld nicht richtig angewandt. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2023, Az. 3-11 O 46/20 die Klage abzuweisen; hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Beweisaufnahme an die 1. Instanz zurückzuverweisen. Die Klägerin und die Nebenintervenientin zu 1) beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin und die Nebenintervenientin zu 1) verteidigen das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Die Parteien haben gemäß § 327 Abs. 4 ZPO der Übertragung auf die Einzelrichterin zugestimmt. II. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 2. Die Berufung ist aber nicht begründet, da das Landgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat. Weder die vorgebrachten Berufungsgründe noch die gemäß § 529 Abs. 2 S. 2 ZPO von Amts wegen durchzuführende Prüfung lassen erkennen, dass die Verurteilung der Beklagten auf einer Rechtsverletzung beruht oder dem Berufungsverfahren zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus § 634 Nr. 4 i. V. m. § 280 BGB ein Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzanspruchs auf Vorfinanzierung eines Vorschusses in Höhe von 180.375,00 € wegen Mängeln der Objektüberwachungsleistung der Beklagten beim streitgegenständlichen Bauwerk zu, die zu Mängeln am Gewerk „Teppichboden“ geführt haben. Grundlage für den streitgegenständlichen Vorschussanspruch gegen die Beklagte als planende und bauüberwachende Architektin sind § 634 Nr. 4 BGB sowie § 280 BGB. Der Architekt schuldet dem Besteller gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz wegen der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben. Bei dem gegen den Architekten gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Mängeln des Bauwerks, die auf seine Planungs- oder Überwachungsfehler zurückzuführen sind, handelt es sich der Sache nach um einen Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB, denn die Mängel des Bauwerks können, wenn sie - wie hier - bereits eingetreten sind, nicht durch Nacherfüllung der Architektenleistung noch beseitigt werden. Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 BGB kann Schadensersatz für Schäden beansprucht werden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten (vgl. vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 - VII ZR 44/18 -, BGHZ 231, 365-377 Rz. 58 bezüglich der Haftung eines Architekten; grundlegend bereits zur Abgrenzung: BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 - VII ZR 63/18 -, BGHZ 224, 271-281 - Rz. 17-19.). Die Bauwerksschäden sind als Folgeschäden anzusehen und ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung erstattungsfähig (vgl. Koeble in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, Teil 11 Rn. 731). Dieser Vorschussanspruch ist auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet, auch wenn die Klägerin bisher nur plant, den Werkmangel beseitigen zu lassen und nicht bereits mit einer Verbindlichkeit belastet ist, von der sie Freistellung verlangen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17 -, BGHZ 218, 1-22 Rz. 47). Aus § 634 Nr. 2, § 637 BGB ergibt sich, dass der Schutz des Leistungsinteresses im Werkvertragsrecht einen Vorschussanspruch des Bestellers erfordert, um diesem Nachteile und Risiken einer Vorfinanzierung der Mängelbeseitigung abzunehmen (BGH aaO Rz. 46 ff.). Dies gilt, einen Anspruch dem Grunde nach voraussetzend, auch für die Beklagte. Der Architekt hat dem Besteller als Schadensersatz die Mittel zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Kompensation des verletzten Interesses benötigt (vgl. BGH, aaO, Rz. 59). a) Zutreffend hat das Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, dass die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil sie jedenfalls die sie treffende Pflicht der Bauüberwachung hinsichtlich der nicht aufgebrachten Grundierung schuldhaft verletzt hat und hierdurch der Klägerin ein Schaden entstanden ist. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte zeigt im Berufungsverfahren nicht auf, dass die landgerichtliche Beweiswürdigung fehlerhaft oder unvollständig wäre; der Senat hat die Feststellungen des Landgerichts insofern zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Senat würdigt das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht abweichend. b) Aus der durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich, dass die Beklagte die von ihr gegenüber der Klägerin im Generalplanervertrag übernommene Pflicht zur Objektüberwachung verletzt hat. Die Beklagte hatte erkennen können und müssen, dass die erforderliche Grundierung des Bodens vor Aufbau des Teppichbodens unterblieben ist. aa) Der bauüberwachende Architekt hat dafür zu sorgen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht und zur Vollendung kommt (st. Rspr. seit BGHZ 31, 224, 227; vgl. auch OLG Frankfurt, Az. 29 U 177/19 - zitiert nach BeckOnline). Um den geschuldeten Werkerfolg zu erreichen, ist der bauüberwachende Architekt verpflichtet, die auszuführenden Arbeiten der Unternehmen in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen und sich durch Kontrollen zu vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Ist der Architekt vertraglich verpflichtet, die Errichtung des Bauwerks zu überwachen, schuldet er als werkvertraglichen Erfolg eine mangelfreie Überwachung der Bauleistung, nicht aber unmittelbar die Mangelfreiheit der Bauleistung selbst (vgl. Thierau/Schmidt in Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, § 9 Rz. 45). Der Architekt ist nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. In der Regel ist aber die Einweisung bei Beginn der Arbeiten, die Durchführung von stichprobenhaften Überprüfungen an Ort und Stelle und die Endkontrolle notwendig (vgl. Koeble in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, Teil 11 Rz. 812). Der Architekt hat handwerkliche Selbstverständlichkeiten, wozu dem Grunde nach auch das Verlegen von Fußböden gezählt wird, nicht mit der gleichen Intensität zu kontrollieren, wie Bauleistungen, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen (Koeble, aaO Rz. 812). Für Bauabschnitte und Bauleistungen, die aber aus anderen Gründen eine wichtige Bedeutung für das Bauwerk haben, gilt indes eine erhöhte Überwachungspflicht (BGH, Urteil vom 27. September 1973 - VII ZR 142/71 -, juris Rz. 11; Koeble, aaO Rz. 813). Die Intensität der Überwachungspflicht steigt bei schwierigeren Arbeiten, Arbeiten mit großer Bedeutung und bei schwachen Handwerkern (Koebele aaO Rz. 814). Eine (erheblich) fehlerhafte Bauleistung ist regelmäßig ein Indiz für eine unzureichende Überwachungsleistung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - VII ZR 81/00 -, juris Rz. 11 m. w. N.; Thierau/Schmidt in Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, § 9 Rz. 45). bb) Ihre Pflicht zur Bauüberwachung hat die Beklagte verletzt, weil sie im Ergebnis nicht darauf hingewirkt hat, dass die erforderliche Grundierung vor Beginn der Verlegearbeiten aufgebracht wurde. Der Senat ist im Sinne von § 286 ZPO davon überzeugt, dass zur Bodenvorbereitung und vor dem Teppichverlegen eine Grundierung erforderlich gewesen ist. Davon zu unterscheiden ist der Umstand, dass die Teppichfliesen entgegen der anerkannten Regeln des Fachs nicht hinreichend fixiert waren (Ergänzungsgutachten, S. 15). Dies hat die Beklagte jedenfalls zum Teil erkannt und die Klägerin hierauf hingewiesen, wie sich aus den Abnahmeprotokollen ergibt. Ob sie dies im sachverständig festgestellten Ausmaß tatsächlich bemerkt und der Klägerin rechtzeitig mitgeteilt hat, kann für diesen Rechtsstreit dahinstehen. cc) Dass eine Grundierung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich gewesen wäre, ergibt sich aus den eingeholten Sachverständigengutachten. Der Sachverständige hat mehrfach ausgeführt, dass der Boden vor den weiteren Verlegearbeiten zu grundieren gewesen wäre, um eine Feinstaubbildung auf der Oberfläche der calciumsulfat- oder gipshaltigen Verlegewerkstoffe zu vermeiden und zum andern, um eine gleichmäßige Saugfähigkeit sowie eine Haftverbesserung zu erzielen (Gutachten, S. 63). Ein im Leistungsverzeichnis ausdrücklich vorgesehenes Anschleifen und Absaugen „zur Verbesserung der Haftung“ ersetze nicht das dem Stand der Technik entsprechende grundieren eines Calciumsulfatverlegegrundes (Gutachten, S. 63, Ergänzungsgutachte, S. 18, Ergänzungsgutachten, S. 27 ff.). Es sei eindeutig ein vollflächiges Grundieren in den Fluren und den Zimmern erforderlich gewesen (Ergänzungsgutachten, S. 8). Dies ergebe sich aus den Merkblättern der technischen Kommission für Bau Klebstoffe, aus den Merkblättern des Bundesverbandes „Estrich und Beleg“, den Merkblättern des Bundesverbandes der Gipsindustrie und einer Vielzahl weiterer einschlägiger Merkblätter, die die Verlegung von Bodenbelägen auf Calciumsulfatuntergründen für grundsätzlich erforderlich halten würden (Gutachten, S. 63, Ergänzungsgutachten, S. 27 ff.). Vor diesem Hintergrund ergab sich auch aufgrund der konkreten Verlegeanleitung der streitgegenständlichen Teppichfliesen eine Notwendigkeit der Grundierung, bevor mit dem Verlegen der Teppichfliesen begonnen werden konnte. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Verlegeanleitung für Teppichfliesen der „Carpet Concept“ ebenfalls eine Grundierung oder einen Voranstrich von Doppelbodenblatten vorsehe (Gutachten, S. 64, Ergänzungsgutachten S. 18), was auch dem Stand der Technik im Sinne der anwendbaren DIN 183365 „Bodenbelagsarbeiten“ entsprochen habe (Ergänzungsgutachten, S. 8). dd) Diese Notwendigkeit der Grundierung entfiel ferner nicht etwa deshalb, weil die Verlegeempfehlung der im konkreten Fall für die Teppichfliesen genutzten „Fixierung“ nicht zwingend eine Grundierung bei Calciumsulfatoberflächen vorsah (vgl. Ergänzungsgutachten, S. 32). Der Sachverständige hat nachvollziehbar bekräftigt, dass angesichts der Vielzahl von einschlägigen Merkblättern bezogen auf den konkreten Untergrund eine Grundierung gleichwohl erforderlich gewesen sei (Ergänzungsgutachten, S. 32 f.). Dies überzeugt angesichts der eingetretenen fehlenden Klebe- und Haftkraft der später aufgetragenen Fixierung, die nicht nur mit deren fehlerhaftem Auftrag begründet werden kann (Gutachten, S. 64; Ergänzungsgutachten, S. 8). ee) Das Fehlen der erforderlichen Grundierung hätte die Beklagte bei ordnungsgemäßer Überwachung der Bauleistung der Nebenintervenientinnen zu 1) und 2) erkennen können und müssen. Dass das Fehlen der Grundierung von der Beklagten nicht zum Anlass genommen wurde, auf eine solche rechtzeitig hinzuwirken oder zeitnah nachholen zu lassen begründet einen Mangel der von der Beklagten geschuldeten Bauüberwachung. Sie durfte sich im Rahmen der gebotenen Bauüberwachung nicht lediglich darauf verlassen, dass die Nebenintervenienten zu 1) entsprechend dem Leistungsverzeichnis die Verlegung nach den Herstellerrichtlinien vornehme. ff) Dass eine Grundierung nicht aufgetragen wurde, wäre der Beklagten rechtzeitig erkennbar gewesen. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass bei den in mehreren Etappen durchgeführten Bodenbelagsarbeiten die fehlende Grundierung zu erkennen gewesen wäre (Ergänzungsgutachten, S. 6). Dies erschließt sich dem Senat bereits aus der unstreitig mit Teppichboden zu belegenden - hier streitgegenständlichen - erheblichen Fläche von knapp 3.000 Quadratmetern, aber auch aus dem Umstand, dass jedenfalls im direkten zeitlichen Zusammenhang nach dem Auftragen der Grundierung eine farbliche Veränderung sichtbar wäre (Gutachten, S. 65, Mündliche Anhörung, S. 9/Bl. 641 d. OH-Akte), was sich auch dem baulichen Laien erschließt. Für die Frage der Erkennbarkeit bedurfte es deshalb auch - entgegen der Berufungsrüge der Beklagten - keiner sachverständigen Begutachtung durch einen Architekten. Der demnach grundsätzlich erkennbare Ausführungsfehler hätte der Beklagten ihm Rahmen der von ihr geschuldeten Bauüberwachung auch erkennen müssen. Zwar hängen der Umfang und die Intensität der Überwachungstätigkeit von den konkreten Anforderungen der Baumaßnahme und den jeweiligen Umständen ab. Es gibt keine feststehenden Grundsätze, wann und wie oft der Architekt die Baustelle besuchen muss. In der Regel ist aber zumindest eine Einweisung bei Beginn der Arbeiten, eine Durchführung von stichprobenhaften Überprüfungen an Ort und Stelle und eine Endkontrolle erforderlich (vgl. Koeble in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, Teil 11 Rz 812 ff.). Im Ergebnis kommt es hier nicht darauf an, ob es sich bei der Aufbringung der Grundierung um eine „gefahrenträchtige Leistung“ gehandelt hat, die (direkt) bei ihrer Ausführung zu kontrollieren gewesen wäre (vgl. Koeble aaO, Rehbein in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 10. Auflage 2024, Kap. 2, Rz. 867 f.). Jedenfalls schuldete die Beklagte beim Teppichaufbau von 3.000 Quadratmetern zumindest Stichproben, so dass auch in diesem Zusammenhang das Fehlen der Grundierung aufgefallen wäre. Wie der Sachverständige zutreffend und nachvollziehbar ausgeführt hat, waren die Bodenbelegungsarbeiten, wozu die Grundierung gehörte, in mehreren Etappen auszuführen und Fehler bereits aus diesem Grunde zu erkennen gewesen (Ergänzungsgutachten, S. 6). Weiter war die Teppichbodenverlegung auf 3.000 Quadratmetern, die die Grundierung und die Bodenbearbeitung umfasste, unabhängig von ihrer grundsätzlichen Gefahrenträchtigkeit wegen des reinen Umfangs und des damit einhergehenden großen Schadenspotentials als besonders überwachungspflichtige Arbeit einzustufen, die jedenfalls stichprobenartig zu überprüfen war. Wie oben bereits ausgeführt, gilt für Bauabschnitte und Bauleistungen, die, unabhängig von ihrer Gefahrgeneigtheit, eine wichtige Bedeutung für das Bauwerk haben, eine erhöhte Überwachungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1973 - VII ZR 142/71 -, juris Rz. 11; Koeble, aaO Rz. 813). Deshalb hat das Landgericht zutreffend entschieden, das das Argument der Beklagten nicht durchgreife, beim Verlegen von Teppich handele es sich um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit (S. 10 d. Entscheidungsgründe). Hier geht es nicht um die Ausführung von einfachen handwerklichen Arbeiten, sondern um die im Vorfeld hierzu vorzunehmende grundsätzliche Weichenstellung über die Art und Weise, wie verlegt wird. Hier musste die Beklagte sich, wie oben bereits ausgeführt, vorab einbringen und schuldete mehr als eine bloße Endkontrolle. Die Beklagte hat im Übrigen selbst auch nicht vorgetragen, dass und wie sie ihrer Bauüberwachungspflicht im Hinblick auf das korrekte Anlegen des Bodens nachgekommen ist. Angesichts des eingetretenen erheblichen Mangels am Gewerk „Teppichboden“, wäre es Sache des Architekten, dass er seinerseits darlegt, was er oder sein Erfüllungsgehilfe an Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf den konkreten Mangel geleistet haben (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - VII ZR 81/00 -, juris Rz. 11). Insbesondere genügte es nicht, wenn die Beklagte ohne weiteres auf die Ausführung des Fachplaners „ohne Grundierung“ vertraut. Diese Ausführung stand, wie oben festgestellt, im Widerspruch zu den anerkannten Regeln der Technik, die vom objektüberwachenden Architekten bei der von ihm geschuldeten Überwachung zu beachten sind. Wenn man diesbezüglich den Ausführungen der Beklagten folgt, stünde dieses Vorgehen im Übrigen auch im Widerspruch zu Ausschreibung im Leistungsverzeichnis. Die Beklagte kann sich nicht dadurch entlasten, dass die Nebenintervenientin zu 1) eigenverantwortlich die Entscheidung getroffen habe, nicht zu grundieren. Dies hätte die Beklage im Rahmen der von ihr geschuldeten Objektüberwachung hinterfragen müssen, wozu bei Einweisung der Arbeiten und beim ersten Auftreten von Problemen bei der Haftung der Teppichfliesen Anlass bestand. gg) Den Fehler bei Objektüberwachung hat die Beklagte zu vertreten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Besondere Gründe, die das vermutete Verschulden der Beklagten ausräumen könnten, sind nicht vorgetragen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - VII ZR 81/00 -, juris Rz. 13; BGH, Urteil vom 16. Mai 1974 - VII ZR 35/72 -, juris Rz. 38). c) Die Beklagte ist der Klägerin auch für den streitgegenständlichen Schaden einstandspflichtig. Die festgestellte Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen der von ihr geschuldeten Bauaufsicht wegen des Nicht-Erkennens- und Nicht-Anzeigens der nach dem Stand der Technik erforderlichen Grundierung vor Beginn des weiteren Teppichbodenaufbaus hat zu einem kausalen Schaden geführt. Es ist zu vermuten, dass für den Fall, dass die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden Bauaufsicht das Fehlen der Grundierung angezeigt hätte, die Klägerin diese durch die Nebenintervenientin zu 1) oder 2) auch hätte aufbringen lassen. Bei der Feststellung von Bauwerksmängeln bereits in der Bauphase ist davon auszugehen, dass der Unternehmer bei einem entsprechenden Hinweis des Architekten den entdeckten Mangel behoben hätte (vgl. Rehbein in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 10. Auflage 2024, Kap. 2, Rz. 867 f.). d) Die Beklagte haftet für den vollen im Wege des Schadensersatzes eingeklagten Vorschuss. Die festgestellte Pflichtverletzung der Beklagten bei der Bauaufsicht ist jedenfalls mitursächlich auch für den über die fehlende Grundierung hinausgehenden Schaden am Gebäude der Klägerin. Ist die schuldhafte Verletzung der Bauaufsichtspflicht eines Architekten für einen Bauwerksschaden mitursächlich, so führt dies zur vollen Haftung des Architekten gegenüber dem Auftraggeber (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - VII ZR 81/00 -, juris; BGH, Urteil vom 19. Mai 1970 - VI ZR 8/69 -, juris; Ebert in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, Vorbemerkung vor § 249; zu Unfallschäden vgl. auch BGH, Urteil vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 -, juris). Bei einem Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung gehört der Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und dem Eintritt eines daraus erwachsenen allgemeinen Vermögensschadens nicht mehr zur haftungsbegründenden, sondern zur haftungsausfüllenden Kausalität. Für den Nachweis gelten nicht die strengen Beweisführungsvoraussetzungen des § 286 ZPO, sondern die in § 287 ZPO vorgesehenen Beweiserleichterungen (vgl. Jurgeleit in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, Teil 5 Rn. 383). aa) Der Beklagten ist ein Vermögensschaden entstanden. Unstreitig ist der Fußbodenbelag nicht frei von Mängeln hergestellt worden. In den Flurbereichen sowie in einzelnen Büro- und Nebenräumen traten spätestens 2014 Wellen und Schüssellungen, das sind hochstehende Außenkanten der Teppichfliesen, auf. Außerdem löste sich der Teppichboden großflächig vom Untergrund und die Stöße von Teppichfliesen lösten sich. Dass dies bereits angesichts der Stolpergefahren (Gutachten, S. 49) einen Mangel des Gewerks „Teppichboden“ im Sinne von § 633 Abs. 2 BGB begründet steht zwischen den Parteien nicht in Streit (im Folgenden „die Teppichmängel“). bb) Soweit der Umfang der Teppichmängel zwischen den Parteien überhaupt streitig ist, ergibt sich dieser jedenfalls aus den vom Landgericht beigezogenen Sachverständigengutachten und der Fotodokumentation. Der Teppich „Carpet Concept 311 F“ weist in den begutachteten Fluren (vgl. Bl. 188 ff. d. OH-Akte) auf einer Fläche von 2.235 Quadratmetern nahezu vollflächig - wenn auch in unterschiedlicher Intensität - konkave Formveränderungen auf, mit teils über das übliche Ausmaß hinausgehenden Fugen zwischen aneinander angrenzenden Teppichfliesen (Gutachten, S. 47, Fotodokumentation, Gutachten S. 67). Anhand zweier Tabellen (Gutachten, S. 18 ff.) hat der Sachverständige konkret und nachvollziehbar aufgelistet, welche Flure des Bauwerks in welcher Intensität betroffen sind. Der Sachverständige hat auch nachvollziehbar erläutert, dass im Flur eine Doppelbodenkonstruktion verlegt worden sei, die erhöhte Anforderungen an die Fixierung stelle (Gutachten, S. 57 f.). Innerhalb der Büros liegen - allerdings nur auf insgesamt auf 650 Quadratmeter - ebenfalls entsprechende Beeinträchtigungen vor (Gutachten S. 67), was zwischen den Parteien auch nicht im Streit steht. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass wegen des dort verlegten Trocken-Hohlbodens, d. h. einem vollflächig vorliegenden Untergrund (keine Doppelbodenplatten), dort wesentlich weniger Teppichfliesen mangelbehaftet sind. Der Sachverständige hat dazu nachvollziehbar erläutert, dass deutlich weniger Formveränderungen bei den Teppichfliesen in den Büros festzustellen gewesen seien. Dies sei darauf zurückzuführen, dass bei dem vollflächigen Untergrund auch vollflächig die Fixierung aufgetragen worden sei, was zu einer besseren Haftung geführt habe (Gutachten, S. 58). cc) Für Teppichmängel in den Fluren waren folgende Faktoren mitursächlich: (i) materialspezifische Eigenschaften des Teppichbodens in Form von ungünstigen Maßänderungsverhalten und das ungünstige Liegeverhalten (zu 40 %), (ii) ungünstige klimatische Bedingungen, die die Formveränderungen der Teppichfliesen hinsichtlich Fugen und Schüsselungen hervorgerufen haben (zu 30%), und (iii) die Verlegetechnik, durch eine fehlende Grundierung und (hiervon zu unterscheidende) Mängel bei der Fixierung (zusammen 30%). Auch hier folgt der Senat der sachverständigen Einschätzung (Protokoll, S. 8/Bl. 640 d. OH-Akte). Da in den Büros keine Fehler bei der Fixierung vom Sachverständigen festgestellt wurden, ergeben sich hier aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme abweichende Verursachungsbeiträge: (i) materialspezifische Eigenschaften zu 52,5 %, (ii) klimatische Bedingungen zu 42,5 % und (iii) fehlerhafte Verlegearbeiten in Form der fehlenden Grundierung zu 5 % (Ergänzungsgutachten, S. 32; Protokoll, S. 4/8 bzw. Bl. 636/640 d. OH-Akte). dd) Die Feststellungen des Landgerichts (S. 8 f. d. Entscheidungsgründe), dass verschiedene Ursachen zu den Teppichmängeln beigetragen haben, wurde von der Berufung nicht angegriffen. Im Übrigen folgt der Senat auch hier der Einschätzung des Landgerichts, die sich eindeutig und gut nachvollziehbar aus den eingeholten Gutachten ergibt. Die Teppichmängel haben ihre Ursache unter anderem in „materialspezifischen Problemstellungen“, nämlich in einem ungünstigen Maßänderung- und Liegeverhalten der Teppichfliesen, in Addition mit dem im Bauvorhaben vorhandenen ungünstigen raumklimatischen Bedingungen, insbesondere niedrige Luftfeuchtigkeit bei hohen Raumlufttemperaturen (vgl. Gutachten, S. 48 ff.; 53 ff.; S. 59; Ergänzungsgutachten, S. 16). Ebenso folgt aus den Gutachten, dass die Teppichfliesen einen über die Normanforderungen hinausgehenden deutlichen Schrumpf auswiesen, was in Verbindung mit den klimatischen Bedingungen zu Oberflächenverkürzungen geführt hat (Gutachten S. 54, Ergänzungsgutachten 16 f.). Für die Teppichmängel mitursächlich war aber auch die fehlerhafte Verlegung, d. h. die fehlende Grundierung sowie die mangelhaft aufgetragene Fixierung. Der Sachverständige Y hat in seinem Ergänzungsgutachten unter anderem ausgeführt, dass es bei einer ordnungsgemäßen Verlegung, die keinesfalls eine Klebung darstelle, mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass es aufgrund der ungünstigen raumklimatischen Bedingungen in der Addition mit den materialspezifischen produktionstechnischen Problemstellungen unvermeidbar zu Formveränderungen gekommen wäre, jedoch nicht in dem zum damaligen Zeitpunkt festgestellten Ausmaß (S. 58 d. Gutachtens, S. 5 d. Ergänzungsgutachtens). Die Beeinträchtigung der Haftkraft der verlegten Teppichfliesen sei unter anderem negativ von der fehlenden Grundierung beeinflusst (Ergänzungsgutachten, S. 9), wenn auch nicht im gleichen Ausmaß. ee) Darauf, ob der Schaden möglicherweise geringer ausgefallen wäre, falls nur die Grundierung gefehlt hätte, weil Teile der Teppichfliesen hätten weiterverwendet werden können, kommt es nicht an. Die fehlende Grundierung war jedenfalls mitursächlich für die Notwendigkeit, neue Teppichfliesen verlegen zu müssen (Ergänzungsgutachten, S. 9, Mündliche Anhörung, S. 4/Bl. 636 d. OH-Akte), was für eine volle Haftung der Beklagten genügt. Alternative Kausalitätsbetrachtungen wären nur angezeigt, wenn erwiesen wäre, dass der Verschleiß der Teppichfliesen ausschließlich auf Mängeln anderer Gewerke beruhte. Die haftungsausfüllende Kausalität für einen Schaden wird (erst) unterbrochen, wenn der Schaden allein und ausschließlich durch einen anderen Mangel eines weiteren Unternehmers herbeigeführt wird und der erste Mangel nicht auf den zweiten Mangel eingewirkt hat (Rehbein in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 10. Auflage 2024, Kap. 2, Rz. 867). Dies konnte der Sachverständige aber nicht feststellen (Mündliche Anhörung S. 4/Bl. 636 d. OH-Akte). ff) Für den hier streitgegenständlichen Vorschussanspruch im Wege des Schadensersatzes gegen die Beklagte Architektin kommt es nicht darauf an, inwieweit der Schaden ebenfalls auf ein denkbares Planungsverschulden der Beklagten, die fehlerhaft aufgetragene Fixierung oder auf den die Normanforderungen hinausgehenden deutlichen Schrumpf der Teppichplatten zurückführen ist. Es bedarf im Rahmen dieses Rechtsstreits zwischen Bauherrin und Architektin keiner Aufklärung, wer für diese Fehler einzustehen hat. Bereits die festgestellte schuldhafte Verletzung der Bauaufsichtspflicht der Beklagten, die für die Teppichmängel mitursächlich war, führt zu einer vollen Haftung der Beklagten. Die Verursachungsbeiträge der Schädiger für den eingetretenen (Gesamt-)Schaden haben erst in einem möglichen Regressprozess Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - VII ZR 81/00 -, juris Rz. 19 a. E.). e) Entgegen den Berufungsangriffen ist der von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes zu leistende Vorschuss mit 180.375,00 € zutreffend vom Landgericht ermittelt worden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts in der angegriffenen Entscheidung wird verwiesen (S. 11 ff. d. Urteilsgründe). Der Vorschussanspruch kann gemäß § 287 ZPO vom Gericht unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen geschätzt werden. aa) Ausgangspunkt sind hierbei Kosten von 188.823,25 € (brutto) für die Neuverlegung des Teppichs. Nach den Schätzungen des Sachverständigen werden die Kosten der Neuverlegung pro Quadratmeter Teppichboden 55,00 € netto (Gutachten, S. 67) betragen, was multipliziert mit der auszubessernden Fläche von 2.885 Quadratmetern einem Betrag von 158.675,00 € (netto) entspricht. Zuzüglich Umsatzsteuer von 19 % führt dies zu einem Vorschussanspruch von 188.823,25 €. Der Vorschussanspruch umfasst die zukünftig anfallende Umsatzsteuer (vgl. BeckOGK/Seichter, 1.7.2024, BGB § 634 Rn. 271). Hierdurch wird die Beklagte nicht im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 2 BGB benachteiligt, da die Klägerin den Vorschuss nach Mängelbeseitigung abzurechnen hat. bb) Es bestehen auch keine Bedenken, dass das Landgericht von seinem Schätzungsermessen gemäß § 287 ZPO dahingehend gebraucht gemacht hat und nach sachverständiger Anhörung eine Teuerungsrate von 5 % zu berücksichtigen, was zu einem Vorschussanspruch von 200.000,00 € (brutto) führt. cc) Entgegen des Vortrags der Beklagten war dieser Betrag auch nicht um den - der Höhe nach unstreitigen Aufwand in Höhe von 50.000,00 € - für das Ausräumen der Büroräume und das Umsetzen der Mitarbeiter zu kürzen. Zwar ist der Beklagten dem Grunde nach zuzustimmen, dass Mangelfolgeschäden vom Kostenvorschussanspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB nicht umfasst sind (vgl. BeckOGK/Rast, 1.7.2024, BGB § 637 Rn. 136-137), was sich gleichfalls auf den im Wege des Schadensersatzes zu zahlenden Vorschussanspruch gegen den Architekten auswirken würde. Indes handelt es sich bei den von der Klägerin pauschal geltend gemachten Kosten für das Ausräumen der Büroräume und das Umsetzen der Mitarbeiter nicht um Mangelfolgeschäden. Der Senat legt den Vortrag der Klägerseite dahingehend aus, dass hiermit die Kosten von erforderlichen „Nebenarbeiten“ geltend gemacht werden, nämlich die Kosten, die durch die Beauftragung von Drittanbietern für das Verstellen der Möbel in andere Räume entstehen, um Platz für die erforderlichen Mängelbeseitigungsarbeiten am Teppichboden zu machen. Bei diesen notwendigen Begleitschäden handelt es sich um vorschussfähige Mängelbeseitigungsmaßnahmen (vgl. BeckOGK/Rast, 1.7.2024, BGB § 637 Rn. 136 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Die Umsetzungskosten sind nicht anders zu behandeln, als anderweitige Vorbereitungshandlungen, wie das Abkleben vor Malerarbeiten. Insofern greift auch der Verweis der Beklagten auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 28. September 2018 - 11 U 128/17 -, juris) nicht durch. Zwar ging es dort auch um Mängel im Zusammenhang mit einem Fußbodenbelag. Die dort (OLG Hamburg aaO Rz. 115 ff.) streitgegenständlichen Vorschusspositionen, die den Mangelfolgeschäden zugeordnet wurden, bezogen sich aber auf - von den hiesigen Schadenspositionen zu unterscheidenden - eigene (sowieso anfallende) Mietkosten und Personalkosten des Anspruchsstellers, die nur aus Anlass der Mängelbeseitigung verursacht worden wären. dd) Vom so ermittelten Vorschussanspruch in Höhe von 250.000,00 € war, was vom Landgericht mangels Berufsangriffs rechtskräftig festgestellt wurde, ein Abzug „neu für alt“ in Höhe von 69.625,00 € vorzunehmen. Ein darüberhinausgehender Abzug ist indes entgegen der Berufungsrüge der Beklagten nicht vorzunehmen. Bei dem „Abzug Neu für Alt“ handelt es sich um eine Fallgruppe des auf dem Rechtsgedanken des § 242 BGB beruhenden Prinzips der Vorteilsausgleichung. Der Vorteilsausgleichung sind aber regelmäßig nur diejenigen Vorteile zugänglich, die der Auftraggeber allein durch die Gewährleistung außerhalb ohnehin bestehender vertraglicher Verpflichtungen des Auftragnehmers erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82 -, BGHZ 91, 206-217 Rz. 19). Dies kann in Betracht kommen, wenn durch die Mängelgewährleistung eine deutlich verlängerte Nutzungsdauer entsteht, sich der Mangel verhältnismäßig spät auswirkt und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 392/00 -, juris Rz. 22). Solange aber, wie hier, die verlängerte Nutzungsdauer darauf beruht, dass sich die Beklagte dauerhaft und trotz Leistungsaufforderungen ihrer Einstandspflicht entzieht, muss der Auftraggeber sich nicht darauf verweisen lassen, dass er das - fehlerhafte - Werk längere Zeit genutzt habe (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 14/88 -, BGHZ 108, 65-73 Rz. 33; OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 U 68/16 -, juris). Im Übrigen kann angesichts der unstreitig im zweiten Quartal 2014 aufgetretenen Teppichmängel keine Rede davon sein, dass die Klägerin seitdem keine Gebrauchsnachteile aufgrund der vorliegenden Stolperfallen erlitten hätte. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin finanziell in der Lage wäre, die Mängelbeseitigungskosten vorzufinanzieren. Durch den Kostenvorschuss soll die Auftraggeberin in die Lage versetzt werden, die Nachbesserung ohne den Einsatz eigener Mittel von dritter Seite durchführen zu lassen. f) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die „Grundsätze der gestörten Gesamtschuld“ berufen. Zwar sind die Beklagte und die Nebenintervenientin zu 1) gegenüber der Klägerin grundsätzlich Gesamtschuldner, auch wenn sie gegenüber der Klägerin aus unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen haften sollten. Die Grundsätze der § 421 ff. BGB gelten auch, wenn der Unternehmer Nachbesserung, der Architekt aber Schadensersatz schuldet (vgl. Rüßmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 421 BGB (Stand: 01.02.2023) Rz. 18). Allerdings führt dieser Umstand nicht dazu, dass die Gesamtschuld zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin zu 1) „gestört“ wäre. Auch trifft es nicht zu, dass sich das Landgericht hiermit nicht weiter beschäftigt hätte. Das Landgericht hat ausgeführt, dass die Klägerin sich mit der Nebenintervenientin zu 1) wegen Mängeln der Verlegearbeiten auf einen Minderungsbetrag geeinigt habe, schlage nicht auf die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte durch, weil die Klägerin dies in Unkenntnis des Umstandes getan habe, dass ein Mangel zusätzlich in der unterlassenen Grundierung bestanden habe. Diese Ansicht teilt auch der Senat. Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die dafürsprechen, dass die unstreitige Einigung zur Minderung den Mangel „fehlende Grundierung“ mit umfassen sollte, obwohl keinem der Beteiligten bewusst war, dass eine Grundierung erforderlich war und fehlte. Im Übrigen hätte die unstreitige Einigung der Nebenintervenientin zu 1) mit der Klägerin keine Auswirkung auf den Klageanspruch, selbst wenn der Mangel „Grundierung“ von der vereinbarten Minderung mitumfasst wäre. Es ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen, dass durch die getroffene Einigung zwischen der Nebenintervenientin zu 1) und der Klägerin auch das Schuldverhältnis mit der Beklagten wegen der gleichen Mängel aufgehoben werden sollte (§ 423 BGB). Ein entsprechender übereinstimmender Parteiwille (der Nebenintervenientin und der Klägerin) lässt sich der lediglich kursorisch vorgetragenen Einigung auf einen Minderungsbetrag nicht entnehmen. Im Zweifel hat ein Erlass gegenüber einem Gesamtschuldner nur Einzelwirkung (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99 -, juris Rz 25). Dies führt dazu, dass entgegen der Auffassung der Beklagten der hier streitgegenständliche Anspruch nicht durch die zwischen anderen Parteien geschlossene Vereinbarung über die Minderung beschränkt wird oder von vorneherein zu kürzen ist. Hierfür gibt es keinen Rechtsgrund. Insbesondere ergibt sich dieser nicht aus den Regelungen über die Gesamtschuld. Hat der mit der Bauleitung betraute Architekt dem Bauherrn wegen fehlerhafter Bauaufsicht Schadensersatz zu leisten, so ist der die Bauarbeiten ausführende Unternehmer auch dann nach § 426 Abs. 1 BGB zum Ausgleich verpflichtet, wenn seine Haftung beschränkt worden war (vgl. BGH, aaO und BGH Urteil vom 9. März 1972 - VII ZR 178/70 -, BGHZ 58, 216-224). Die von der Berufung zitierte Entscheidung des OLG Celle (Urteil vom 27. Juni 2007 - 14 U 122/05 -, juris) führt auch nicht zur Anspruchskürzung. Zum einen hat der Senat das OLG Celle in einer nachfolgenden Entscheidung an seiner Rechtsauffassung nicht mehr uneingeschränkt festgehalten (vgl. OLG Celle, Urteil vom 23. April 2008 - 14 U 92/07 -, juris). Zum anderen mangelt es im vorliegenden Fall auch an den weiteren in der Entscheidung vom 27. Juni 2027 aufgestellten Bedingungen. Das OLG Celle sah den Regressanspruch gegen den Architekten nur deshalb von vorneherein als gekürzt an, weil der Innenregress der Gläubiger klar und allein zu Lasten des Bauunternehmers ausgegangen wäre (so klarstellend: OLG Celle, Urteil vom 23. April 2008 - 14 U 92/07 -, juris Rz. 17). Dies kann hier angesichts der im Raum stehenden unterschiedlichen Verursachungsbeiträge der Beteiligten indes nicht angenommen werden. g) Zutreffend ist das Landgericht weiter davon ausgegangen, dass der Vorschussanspruch der Klägerin nicht nach § 254 BGB zu kürzen ist, was die Beklagte mit ihrer Berufung auch nicht angreift. Der Klägerin ist kein Mitverschuldensvorwurf zu machen. Eine Mangelhaftigkeit des Materials fiele nicht in ihren Verantwortungsbereich. Die darlegungs- und beweisbelastetet Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - VIII ZR 339/11 -, juris Rz. 34) hat weiter nicht hinreichend dargetan, dass die niedrige Luftfeuchtigkeit von der Klägerin zu vertreten ist. Selbst wenn in den Räumen der Klägerin die für Mitarbeiter optimalen Bedingungen nach den anwendbaren Arbeitsschutzvorschriften unterschritten worden sein sollten, könnte dies - unabhängig von den weiteren zu erfüllenden Voraussetzungen - kein Mitverschulden der Klägerin im Hinblick auf die streitgegenständlichen Teppichmängel begründe. Eine Schadensvermeidung an Einrichtungsgegenständen ist nicht vom Schutzbereich der Arbeitsschutzvorschriften umfasst. h) Schließlich fehlt es auch nicht an den weiteren Voraussetzungen des im Wege des Schadensersatzes geltend gemachten Vorschusses. Der Klägerin steht das Recht zur Selbstvornahme nach § 637 Abs. 1 BGB zu. Dass die erforderliche Fristsetzung hierfür erfolgt ist, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Es fehlt - entgegen der von der Beklagten jedenfalls in erster Instanz vertretenen Auffassung (Bl. 37 d. A.) - aber auch nicht an der Absicht der Klägerin, die Mängel tatsächlich im Wege der Selbstvorname zu beseitigen. Dafür genügt nicht, dass die Klägerin diese Mängel bisher nicht hat beseitigen lassen. Die Klägerin ist berechtigt, mit der Mängelbeseitigung bis zur Zahlung des zweckgebundenen Vorschusses zu warten, selbst wenn sie finanziell zur Tragung der Mängelbeseitigungskosten in der Lage wäre. Dass die Mängelbeseitigung aus anderen Gründen unmöglich ist oder die Absicht zur tatsächlichen Mängelbeseitigung nicht mehr vorliegt, hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht hinreichend dargetan (vgl. hierzu MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2023, BGB § 637 Rn. 20). Außerdem ist die Beklagte auch durch die Natur des Vorschusses vor einer Überbezahlung geschützt. Der Beklagten stünde für den Fall, dass die Klägerin die Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne durchführt oder die Mängelbeseitigung nicht ernsthaft betreibt, ein Rückzahlungsanspruch des Vorschusses zu (vgl. BGH Urteil vom 9.11.2023 - VII ZR 92/20; OLG Oldenburg, NJOZ 2008, 3332). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 101, 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 10 sowie § 711 S. 1 und 2 in Verbindung mit § 709 S. 2 ZPO. 4. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch rechtfertigt die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es war eine Einzelfallentscheidung nach durchgeführter Beweisaufnahme zu treffen. 5. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz beträgt gemäß § 3 ZPO i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG bis zu 185.000,00.