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Urteil

29 U 210/21

OLG Frankfurt 29. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0626.29U210.21.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 8. November 2021 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-20 O 63/21, zum Teil abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 109.208,83 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 15. Juli 2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 57% und die Klägerin zu 43 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 185.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 8. November 2021 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-20 O 63/21, zum Teil abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 109.208,83 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 15. Juli 2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 57% und die Klägerin zu 43 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 185.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt im Wesentlichen Restzahlung von Vergütungsansprüchen nach Kündigung des Architektenvertrages. Die Klägerin betreibt ein Architekturbüro. Die Beklagte ist eine Projektgesellschaft, die für das Bauvorhaben in der Straße1 in … Stadt1 gegründet wurde. Die Parteien schlossen am 5. Dezember 2017 einen Architektenvertrag für Gebäude (HOAI 2013), auf den vollumfänglich verwiesen wird (Bl. 19 ff. d. A. im Folgenden „der Architektenvertrag“). Für die Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 8 (im Folgenden auch „LPH“) wurde nach § 3.3 ein Honorar in Höhe von 180.000,00 € pauschal netto vereinbart, wobei auf das Leistungspaket 1 (LPH 1 - 4) 40.000,00 € und auf das Leistungspaket 2 (LPH 5 - 8) 140.000,00 € (aufgeteilt auf 13 Monate á 10.000,00 €, Schlusszahlung 10.000,00 € nach Fertigstellung) entfallen sollten. Die Umsatzsteuer zu den Honoraren sollte gemäß § 3.5 zusätzlich in Rechnung gestellt werden. § 3.6 lautete wörtlich „Das Honorar wird fällig, wenn der Architekt die Leistungen vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarteilschlussrechnung für diese Leistungen (=Abnahme der Leistungen des Architekten) überreich hat. Zahlungen nach Zahlungsplan gem. § 3 Punkt 3.3“. Die Klägerin erbrachte sodann Architektenleistungen. Bei dem Bauvorhaben wurde ein Bestandsgebäude saniert und aufgestockt sowie ein Neubau errichtet. Die Beklagte zahlte auf die Abschlagsrechnung 1806-082 (AZ 1) 40.000,00 € plus Umsatzsteuer. Auf die Abschlagsrechnung 1806-111 (AZ 2) zahlte die Beklagte 20.700,00 € plus Umsatzsteuer. Auf die Abschlagsrechnungen 1901-021 (AZ 4) und 1904-053 (AZ 6) zahlte die Beklagte jeweils 10.350,00 € plus Umsatzsteuer an die Klägerin. Insgesamt leistete die Beklagte an die Klägerin hinsichtlich der Objektplanung aus dem Architektenvertrag 81.400,00 € (netto), 96.866,00 € (brutto). Auf die folgenden Abschlagsrechnungen (AZ Nr. 3, 5, 7, 8 und 9) zahlte die Beklagte nicht mehr: Rechnung Nr. 1808-154 vom 13. Dezember 2018 (Bl. 34 d. A.); Rechnung Nr. 1903-041 vom 13. März 2019 (Bl. 35 d. A.); Rechnung Nr. 1905-056 vom 10. Mai 2019 (Bl. 36 d. A.), 8. Abschlagsrechnung Nr. 2001-011 vom 21. Januar 2020 (Bl. 37 d. A.); 9. Abschlagsrechnung Nr. 2002-027 vom 4. Februar 2020 (Bl. 38 d. A.). Die Klägerin mahnte die Beklagte mehrfach erfolglos selbst und durch den Klägervertreter. Die Klägerin zeigte hinsichtlich des Bauvorhabens die Benutzung vor Fertigstellung zum 27. Februar 2020 gegenüber der Bauaufsicht an (Anlage B1/Bl. 127 f. d. A.). Da die der Anzeige beigefügten Unterlagen unvollständig waren, zog die Klägerin nach Hinweisen der Behörde diese Anzeige wieder zurück, ohne die Beklagte hiervon zu informieren. Mit anwaltlichen Schreiben vom 19. und 24. März 2020 erklärte die Klägerin die außerordentliche Kündigung des Architektenvertrages (auf Bl. 26 f. u. Bl. 30 f. d. A. wird verwiesen). Mit anwaltlichen Schreiben vom 24. März 2020 erklärte auch die Beklagte die fristlose Kündigung des Architektenvertrages (Bl. 46 f. d. A.). Zu diesem Zeitpunkt war mindestens in einer Wohnung der Bodenbelag noch nicht fertig. Der Hausflur und der Außenbereich waren ebenfalls noch nicht fertiggestellt. Aufgrund der beiderseitig erklärten Kündigungen setzte die Beklagte ein anderes Architekturbüro ein, um die Fertigstellung des streitgegenständlichen Gebäudes und der Außenanlagen zu bewirken. Mit Schreiben vom 20. März 2020 forderte die Klägerin die Beklagte dazu auf, die Abnahme ihrer Leistungen zu erklären (Bl. 48 d. A.), was die Beklagte aber unter Hinweis auf Mängel verweigerte (Anlage B3, Bl. 132 f. d. A.). Es kam spätestens im April 2020 auf der streitgegenständlichen Baustelle zu Beanstandungen der Bauaufsicht der Stadt Stadt1 (auf Anlage BB3, Bl. 354 d. A. und Anlage BB4, Bl. 355 d. A. wird verwiesen.) Unter dem 8. September 2020 erstellte die Klägerin die Schlussrechnung Nr. 2009-120 zum Architektenvertrag (auf Bl. 50 f. d. A. wird verwiesen) auf Grundlage eines von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens des Architekten A vom 10. August 2020 (auf Bl. 133 ff. d. A. wird verwiesen). Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht ausdrücklich angezeigt, dass zusätzliche Leistungen gemäß § 3.2 des Architektenvertrages erforderlich gewesen oder erbracht worden seien. Das vorgerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten wurde vom Architekten A mit Stellungnahmen vom 4. Oktober 2021 (Anlagenband) und vom 14. Dezember 2021 (Bl. 303 ff. d. A.), auf die verwiesen wird, ergänzt. Die Klägerin hat behauptet, ihre Arbeiten seien im März 2020 überwiegend abgeschlossen gewesen. Die Beklagte habe eine Wohnung an die Käufer oder Nutzer vorab übergeben, ohne dass die vorab erforderliche Fertigstellungsanzeige an die Bauaufsicht vorgelegen habe. Sie ist der Auffassung gewesen, sie sei zur außerordentlichen Kündigung wegen Nichtzahlung der Abschlagsrechnungen berechtigt gewesen. Weiter habe sie die vertraglich vereinbarten Leistungen zu 93,61 % mangelfrei erbracht. Insbesondere habe sie die Leistungsphasen 1 bis 7 vollständig erbracht (Bl. 142 d. A.). Die Beklagte habe sie über die mit dem Pauschalbetrag abgegoltenen Leistungen hinaus mit der Erbringung weiterer Leistungen beauftragt und zwar mit der Objektplanung Freianlagen, mit der Fachplanung Technische Anlagen, mit der Honorarrechnungsprüfung von an der Planung Beteiligten, mit Planänderungen und mit der Erstellung des Antrags auf Abgeschlossenheit/der Teilungspläne und mit der Erstellung von Vermarktungsunterlagen. Die Klägerin ist deshalb der Auffassung gewesen, ihr stünde für diese zusätzlichen Leistungen eine weitere Vergütung neben dem Pauschalhonorar zu. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe ihre Arbeiten unberechtigt eingestellt. Abschlagszahlungen seien vertraglich nicht vereinbart gewesen, jedenfalls seien die Voraussetzungen von § 632a BGB nicht erfüllt. Die angebliche Inbetriebnahme ohne Fertigstellungsanzeige rechtfertige eine außerordentliche Kündigung nicht. Hinsichtlich des Honoraranspruchs aus dem Architektenvertrag seien die Anforderungen an die schlüssige Abrechnung der Vergütung aufgrund eines gekündigten Pauschalpreisvertrags nicht erfüllt. Der Klägerin stehe deshalb jedenfalls kein fälliger Honoraranspruch aus der streitgegenständlichen Schlussrechnung zu. Die erbrachten Teilleistungen der Klägerin seien auch nicht abnahmefähig, weil die erforderliche Dokumentation von der Klägerin nicht vollständig übergeben worden sei. Zusatzvereinbarungen seien nicht geschlossen worden. Im Übrigen seien die für Zusatzleistungen geltend gemachten Ansprüche nach den Mindestsätzen der HOAI europarechtswidrig. Auch die Nebenforderungen seien nicht schlüssig. Insbesondere handele es sich bei der außerordentlichen Kündigung und der Mahnungen des Klägervertreters nicht um unterschiedliche Angelegenheiten, für die gesonderte Kosten zu berechnen seien, im Übrigen seien die Gebührensätze von 1,5 und 1,8 nicht erstattungsfähig. Das Landgericht hat zunächst einen Zustellungsversuch an die „Straße1 B GmbH“ vorgenommen (Bl. 88 d. A.). Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten sich persönlich bei Gericht unter Hinweis auf seine fehlende Geschäftsführerstellung für die vorgenannte GmbH gemeldet hatte (Bl. 82 d. A.), verfügte das Gericht erneut die Zustellung der Klage an die „Straße1 B GmbH“ (Bl. 108 d. A.). Hinsichtlich der weiteren Sachverhaltsdarstellung wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin stünden keine weiteren Ansprüche aus § 631 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 3 des Architektenvertrages mehr zu. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin den Vertrag berechtigterweise gekündigt habe. Sie haben den von ihr behaupteten Anspruch nicht schlüssig und nachvollziehbar dargetan. Zwar seien dem Vertrag die HOAI 2013 zu Grunde zu legen. Auch seien die gesamten für das Vertragsvorhaben notwendigen Leistungssolle der jeweiligen Leistungsphasen vereinbart, was zu einem Gesamt-Leistungssoll von 98 % führe. Die weiteren Ansprüche seien von der Klägerin aber nicht hinreichend dargetan. Die Parteien hätten ausdrücklich eine Aufteilung vorgenommen, die von den Prozentsätzen nach § 34 HOAI 2013 abwichen. Die Klägerin habe bei dem gekündigten Architektenvertrag mit Pauschalhonorar das Verhältnis der erbrachten Tätigkeit zur vereinbarten Gesamtleistung und des Pauschalansatzes für die Teilleistung zum gesamten Pauschalhonorar nicht nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere sei nicht dargelegt worden, mit welchen Prozentsätzen die Beteiligten die einzelnen Leistungsphasen bewertet hätten. Obgleich das Gericht nicht in Zweifel ziehe, dass die Klägerin nachvollziehbar einen Wert ermittele, mit dem die Leistung der Klägerin insgesamt zu bewerten sei, sei dem Landgericht aus Rechtsgründen diese Wertermittlung nicht möglich, da diese Verteilung die Bewertung der „Blöcke“ außer Acht lasse. Dies gelte auch für die Ansprüche aus den behaupteten Zusatzaufträgen, weil sie miteinander verbunden seien und das Schicksal der Forderung aus dem Architektenvertrag teilten. Eine Anwendung von § 301 ZPO sei in diesem Fall nicht möglich. Die Nebenansprüche teilten das Schicksal der Hauptforderung. Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe maßgebliche Teile ihres Vortrages übergangen und seine Hinweispflicht verletzt. Die Klägerin habe mehrfach die von ihr vorgenommene Bewertung der erbrachten Leistungen für die beiden Leistungspakete vorgenommen und konkretisiert. Im Rahmen der Berufung lasse sich die Klägerin nunmehr hinsichtlich der Leistungsphase 8 ein Leistungssoll nach § 34 HOAI 2013 von 32 % anrechnen. Die einzelnen Leistungen der einzig streitigen Leistungsphase 8 seien von dem von ihr eingeschalteten Sachverständigen nachvollziehbar bewertet und gewichtet worden. Außerdem seien von der Klägerin über den vertraglichen Wortlaut hinaus Leistungen erbracht worden, soweit diese für die Leistungserbringung zwingend erforderlich gewesen seien und vom vereinbarten Leistungsbild abwichen, was die zusätzlich geltend gemachte Vergütung rechtfertige. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre erstinstanzlich gestellten Klageanträge weiter. Sie macht hiermit weitere Ansprüche aus der Schlussrechnung vom 8. September 2020 nebst Zinsen geltend (Klageantrag zu 1). Mit dem Klageantrag zu 2) verfolgt sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten hinsichtlich der Mahnung der Schlussrechnung. Mit Klageantrag zu 3) werden ausgerechnete Zinsen hinsichtlich der Abschlagsrechnungen geltend gemacht. Der Klageantrag zu 4 bezieht sich auf die Kosten der außergerichtlichen Geltendmachung der Abschlagsforderungen, für die die Klägerin eine 1,8-Gebühr für gerechtfertigt hält. Der Klageantrag zu 5) umfasst die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für die von ihr ausgesprochene außerordentliche Kündigung. Die Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2021 (Az. 2-20 O 63/21), 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 178.441,56 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3. Oktober 2020 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.912,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.598,06 € nebst 9 % Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.207,50 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 953,40 € nebst 9 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie stützt die angebliche Mangelhaftigkeit des Werkes der Klägerin ab Leistungsphase 5 nunmehr auch auf die Beanstandungen der Bauaufsicht der Stadt Stadt1, insbesondere zum Brandschutzkonzept. Die Leistungsphase 5 habe teilweise wiederholt werden müssen (Bl. 341 d. A.). I. 1. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie richtet sich gegen das am 8. November 2021 verkündete (Bl. 208 d. A.) Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Bl. 209 ff. d. A.), das dem Klägervertreter am 24. November 2021 zugestellt worden ist. Die Berufung ist mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2021 (Bl. 261 f. d. A.) von der Klägerin eingelegt und mit Schriftsatz vom 24. Februar 2022 (Bl. 274 ff. d. A.) binnen verlängerte Frist (Bl. 272 d. A.) begründet worden. 1. Die Berufung ist auch zu einem erheblichen Teil begründet. Die Entscheidung, die Klage vollständig abzuweisen, vermag nicht zu überzeugen. Dem Landgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass die Klage trotz des vorgerichtlich zur Begründung der Schlussrechnung eingeholten Sachverständigengutachtens nicht hinreichend substantiiert ist. Es ist unstreitig, dass die Klägerin einen wesentlichen Teil der vereinbarten Architektenleistungen erbracht hat und erhebliche Mängel der Architektenleistung wurden nicht vorgebracht. Dass im Architektenvertrag ein Pauschalhonorar mit zwei Leistungsstufen vereinbart wurde, ändert hieran nichts. Das Landgericht hat die Darlegungsanforderungen der Klägerin für das ihr zustehende Honorar erheblich überspannt. a) Die Klägerin kann auf den Klageantrag zu 1) von der Beklagten die Zahlung von weiteren 109.208,83 (brutto) gemäß § 3.3 des Architektenvertrages aus dem Pauschalhonorar, den Nebenkosten und in geringfügigem Umfang für „besondere Leistungen HOAI 2013“ verlangen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Pauschalhonorar von 40.000,00 € (netto) für das Leistungspaket 1 sowie von 125.945,24 € (netto) für das Leistungspaket 2, sowie Nebenkosten von 4.680,50 € (netto) abzüglich der bereits geleisteten Abschlagszahlungen, was nach Abzug der Abschlagszahlungen einem zu zahlenden Bruttobetrag von 106.174,33 € entspricht. Zwar wurde der Architektenvertrag vorzeitig beendet, dennoch schuldet die Beklagte die Zahlung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen. Weiter schuldet die Beklagte der Klägerin für von der Beklagten veranlasste Planänderungen“ eine Vergütung in Höhe von 2.550,00 € (netto), 3.034,50 € (brutto). Weitere Ansprüche stehen der Klägerin aber nicht zu. aa) Die Klägerin war, entgegen der von ihr vertretenen Auffassung, nicht berechtigt, den Architektenvertrag außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund, der eine außerordentliche Kündigung durch die Klägerin hätte rechtfertigen könnten, lag im März 2020 nicht vor, obwohl die Beklagte zu diesem Zeitpunkt auf mehrere Abschlagsrechnungen der Klägerin keine Zahlung mehr geleistet hatte, ohne hierfür eine Begründung vorzutragen. Zwar kann die Nicht-Zahlung von fälligen Abschlagsrechnungen mit oder ohne vorherige Abmahnung ein sofortiges Loslösen vom Architektenvertrag durch den Architekten rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1998 - VII ZR 207/96 -, juris Rz.9; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - VII ZR 392/96 -, juris Rz 19; zur außerordentlichen Kündigung durch den Architekten vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 27. November 2013 - 23 U 203/12 -, juris; zur außerordentlichen Kündigung bei Fristversäumnis KG Berlin, Urteil vom 3. März 2023 - 7 U 158/21 -, juris), allerdings war die Beklagte mangels Fälligkeit nicht verpflichtet, auf die Abschlagszahlungen der Klägerin Zahlung zu leisten. Die von der Klägerin vorgelegten Abschlagsrechnungen erfüllen nicht die zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Anforderungen, unter denen monatliche Abschlagszahlungen fällig wurden. bb) Zwar sieht Ziffer 3.3 des Architektenvertrages vor, dass die Zahlungen zum Leistungspaket 2 „LPH 5-8 140.000,00 € monatlich abgerechnet werden sollten. Nach dem objektiven Empfängerhorizont wollten die Parteien mit dem Zusatz „aufgeteilt auf 13 Monate á 10.000,00 € Schlusszahlung 10.000,00 € nach Fertigstellung“ grundsätzlich monatliche Abschlagszahlung in Höhe von 10.000,00 € ab Eintritt in die Leistungsphase 5 durch die Beklagte vereinbaren. Allerdings führt Ziffer 3.3. des Architektenvertrages - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht dazu, dass aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Abschlagsrechnungen (Bl. 34 ff. d. A.) diesbezüglich Fälligkeit eintrat. (1) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Parteien überhaupt individualvertraglich monatliche Abschlagszahlungen hätten vereinbaren können, ohne dass es auf die in § 15 Abs. 2 HOAI 2013 erwähnten „nachgewiesenen Grundleistungen“ oder die in § 632a BGB „erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen“ ankommt. § 15 Abs. 2 HOAI 2013 sieht vor, dass Abschlagszahlungen zu den schriftlich vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Grundleistungen gefordert werden können; nach § 632a Abs. 1 S. 1 BGB kann der Unternehmer von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen (zur Möglichkeit der Abbedingung von § 632a BGB vgl. MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2023, BGB § 632a Rn. 22; zu § 15 HOAI 2013 vgl. Koeble in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, 11. Teil, Rz. 643). Eine Abschlagsforderung nach HOAI wird deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst fällig, wenn dem Auftraggeber eine prüffähige Abschlagsrechnung zugegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2005 - XII ZR 269/01 -, juris Rz 21; BGH, Urteil vom 5. November 1998 - VII ZR 191/97 -, juris). (2) Für die Berechtigung der von der Klägerin ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung bedarf es keiner Klärung, in welchem Verhältnis § 632a BGB zu § 15 HOAI 2013 steht (vgl. zur Anwendbarkeit von § 632a BGB neben HOAI 2013 Koeble aaO, Rz. 634; verneinend Mundt in beck-online Großkommentar, § 632a Rz 164.1; Korbion/Mantscheff/Vygen/Wirth/Galda, 9. Aufl. 2016, HOAI § 15 Rn. 41). Auf eine Abbedingungsmöglichkeit der vorgenannten Vorschriften kommt es nicht an. Ausweislich der nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegenden Vertragsurkunde haben die Parteien in § 3 des Architektenvertrages keine lediglich datumsmäßige Fälligkeit der Abschlagszahlungen auch in Verbindung mit der Übersendung einer Abschlagsrechnung in Höhe von 10.000,00 € plus USt vereinbart (die Klägerin forderte im Übrigen jeweils 10.350,00 € netto monatlich). Auf die Erforderlichkeit der Erbringung und des Nachweises der bis zum Verlangen der Abschlagszahlung von der Klägerin erbrachten Leistungen sowie eine insoweit prüffähige Abschlagsrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung wurde durch die Zahlungsvereinbarung in § 3.3 des Architektenvertrages nicht verzichtet. § 3.3. des Architektenvertrages ist in Zusammenhang mit der Fälligkeitsregelung in § 3.6 des Architektenvertrages zu lesen, der eine Fälligkeit vorsieht, wenn „der Architekt die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarteilschlussrechnung für diese Leistungen (=Abnahme der Leistung des Architekten) überreicht hat. Zahlungen nach Zahlungsplan gem. § 3 Punkt 3.3“. Da nach § 3.6 des Architektenvertrages auch Teilleistungen erst nach vertragsmäßiger Leistung und einer prüffähigen Rechnung für diese Leistung fällig werden und § 3.6 auf § 3.3 des Architektenvertrages verweist - wenn auch mit einer verkürzten Bezugnahme „Zahlungen nach Zahlungsplan gem. § 3 Punkt 3.3.“ - ist der Vertragsurkunde nach dem objektiven Empfängerhorizont gerade nicht zu entnehmen, dass Abschlagszahlungen unabhängig vom (in Bezug zu nehmenden) Leistungsstand fällig werden sollten. Da die Fälligkeit der Abschlagszahlung nicht nur von der Erbringung der Leistung abhängig sein sollte, sondern auch davon, dass die Abschlagsrechnung in Bezug auf die jeweils erbrachten Leistungen und in Rechnung gestellten (Abschlags-)Leistungen „prüffähig ist“, kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte aus anderen Umständen vom Leistungsstand der Klägerin unterrichtet war. Die Abschlagsrechnungen erfüllten nicht die vertraglich vereinbarten Anforderungen. (3) Eine andere Würdigung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte vorprozessual auf drei Abschlagsrechnungen ab Leistungsphase 5 Zahlung leistete, da dies weder zu einer Vertragsänderung, noch zu einem Vertrauenstatbestand auf Seiten der Klägerin geführt hat. Auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts (S. 15 d. Urteilsgründe unter e)) wird insofern verwiesen. Auch wenn die Beklagte die Klägerin nach dem vorgetragenen Sachverhalt im Unklaren darüber gelassen hat, warum sie weitere Abschlagszahlungen nicht leisten wollte und sich vorprozessual nicht auf § 632a BGB berufen hat, war angesichts der fehlenden Fälligkeit des unerfüllt gebliebenen Verlangens auf Abschlagszahlung für die Klägerin als Auftragnehmerin die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach den gesamten Umständen des Einzelfalls nicht unzumutbar, was aber Voraussetzung einer außerordentlichen Kündigung des Architektenvertrages durch die Klägerin gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - VII ZR 392/96 -, juris Rz. 19). (4) Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, dass die Beklagte eine Wohnung vorzeitig zur Nutzung übergeben hat, die von der Klägerin ausgesprochene außerordentliche Kündigung aus März 2020 nicht. Zum einen dürfte die Klägerin nach dem unstreitigen Sachverhalt hierzu beigetragen haben, weil sie die Anzeige gegenüber der Baubehörde zurückzog, ohne die Beklagte hiervon zu unterrichten. Im Übrigen ist weiter nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, warum ein von der Beklagten veranlasster vorzeitiger Bezug einer Wohnungseinheit ohne ausreichende behördliche Anzeige die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses der Klägerin mit der Beklagten unzumutbar machen würde. (5) Im Gegenzug war die Gegenkündigung der Beklagten als außerordentliche Kündigung gerechtfertigt, worüber zu entscheiden ist. Zwar ist dem Landgericht zuzustimmen, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Architektenvertrag vor Vollendung des Gewerkes beendet wurde. Allerdings bedarf die Frage der Berechtigung der Gegenkündigung dennoch der Entscheidung, weil eine berechtigte Kündigung aus wichtigem Grund auf die von der Klägerin geltend gemachte Vergütung für die Zeit nach Kündigung des Architektenvertrages Auswirkungen hat (§ 648a Abs. 5 BGB). Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt. Diese gesetzliche Regelung entspricht in der hier relevanten Konstellation im Ergebnis auch § 8.4 des Architektenvertrages (Bl. 24 d. A.). Die Gegenkündigung war aufgrund der unberechtigten außerordentlichen Kündigung der Klägerin berechtigt. Im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs der Beklagten am 24. März 2020 lagen auf ihrer Seite die Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a Abs. 1 BGB vor. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen war der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin bis zur Fertigstellung des Werks nicht zuzumuten, einer gesonderten Abmahnung bedurfte es nicht. Die Klägerin hatte - im Ergebnis vertragswidrig - ihrerseits erkennen lassen, ihre Vertragspflichten nicht mehr erfüllen zu wollen und die Beklagte wollte und musste naturgemäß die Wohnungen fertig errichten, um diese zeitnah den Käufern übertragen zu können. Zwar ist von den Parteien nicht vorgetragen, dass überhaupt über den Grund der Nicht-Zahlung der Abschlagszahlungen in der Sache gesprochen wurde. Indes hätte am 24. März 2020 eine Aufforderung zur Vertragstreue keinen Sinn mehr ergeben. Die Klägerin hatte mit ihrer außerordentlichen Kündigung bereits deutlich zum Ausdruck gebracht, am Vertrag unter keinen Umständen festhalten zu wollen. a) Trotz der von ihr unberechtigt ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung stehend der Klägerin die von ihr geltend gemachten weiteren Vergütungsansprüche jedenfalls zum Teil zu. Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts oblag es zwar der Klägerin, zu den von ihr erbrachten Leistungen vorzutragen und diese von den unstreitig nicht erbrachten Leistungen abzugrenzen. Diesen Anforderungen ist die Klägerin aber durch Vorlage ihrer Schlussrechnung und des flankierenden Privatgutachtens nebst Ergänzungen, das vom Gericht als qualifizierter Parteivortrag zu behandeln sind, nachgekommen. aa) Dabei waren zur Auslegung des Architektenvertrags die HOAI 2013, insbesondere die Regelungen in § 34 HOAI 2013 zur Auslegung heranzuziehen. Auf die Ausführungen des Landgerichts unter II a) der Entscheidungsgründe kann insofern erwiesen werden. Der Verweis in § 1.2 des Architektenvertrages auf § 33 HOAI kann nur als Schreibversehen gewertet werden. Etwas Anderes hat im Übrigen keine der Parteien vorgetragen. aa) Der Klägerin steht der Honoraranspruch für das Leistungspaket 1 aus § 3.3. des Architektenvertrages in Höhe von 40.000,00 € unproblematisch zu. Auch nach dem Beklagtenvortrag hat die Klägerin die Leistungsphasen 1 bis 4 vollständig und mangelfrei verbracht. Die Prüffähigkeit der Schlussrechnung wurde von der Beklagten nicht eingewandt. Die diesbezügliche Abschlagsrechnung in Höhe von 40.000,00 € (netto) wurde von der Beklagten im Übrigen ohne Einwendungen bezahlt. Weiterer Vortrag war angesichts des unstreitigen Sachverhalts von der Klägerin diesbezüglich entgegen den Ausführungen des Landgerichts nicht zu erwarten (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.1996 - 22 U 30/96 - BeckOnline). aa) Ohne Relevanz hinsichtlich der Fälligkeit der Honoraransprüche ist auch die Frage, ob die Architektenleistung der Klägerin von der Beklagten abgenommen wurde oder die Abnahmewirkung nach § 640 Abs. 1 S. 3 BGB eingetreten ist. Zwar ist die Abnahme Fälligkeitsvoraussetzung im Sinne von § 15 Abs. 1 HOAI 2013, allerdings ist hinsichtlich des streitgegenständlichen Bauvorhabens unstreitig die Erfüllungsphase beendet und die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen, was die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung auch im Rahmen von § 15 HOAI 2013 entbehrlich macht (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen/Wirth/Galda, 9. Aufl. 2016, HOAI § 15 Rn. 15) aa) Hinsichtlich des Leistungspakets 2 steht der Klägerin gemäß § 3.3 des Architektenvertrages vom Pauschalhonorar in Höhe von 140.000,00 € (netto) für das Leistungspakete 2, also für die Leistungsphasen 5 bis 8, ein Teilbetrag von insgesamt 125.941,63 € (netto) zu. Die Leistungsphasen 5 bis 7 wurden vollständig von der Klägerin erbracht, wofür 76.901,41 € (netto) des Pauschalhonorars (Leistungspaket 2) angefallen sind. Die Leistungsphase 8 wurde zu 77,72 % von der Klägerin erbracht, wofür 49.040,23 € (netto) des Pauschalhonorars (Leistungspaket 2) angefallen sind. Diese von der Klägerin im hiesigen Rechtsstreit verfolgten Ansprüche sind entgegen den Ausführungen des Landgerichts hinreichend dargetan und deren (Teil-)Erfüllung durch die Klägerin im Ergebnis unstreitig. (1) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass bei einem gekündigten Architektenvertrag mit Pauschalpreisvereinbarung bei der Abrechnung und im Rahmen eines Rechtsstreits sichergestellt werden muss, dass der Unternehmer sich durch die Kündigung nicht besserstellt, als bei vollständiger Durchführung des Architektenvertrages, da ihm nur der Anteil seiner vereinbarten Vergütung zusteht, der seinen bisher erbrachten Leistungen entspricht. Aus diesem Grund muss der Unternehmer eine Bewertung der Teilleistungen vornehmen und den Wert der erbrachten Teilleistungen zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung ins Verhältnis setzen (vgl. zum Bauvertrag OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Juni 2007 - 10 U 115/06 -, juris; OLG Celle, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 14 U 153/20 -, juris). Diesen Anforderungen ist die Klägerin aber entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung nachgekommen. Mit den weiteren Substantiierungsanforderungen hat das Landgericht die Anforderungen an den Sachvortrag der Klägerin überspannt (vgl. zur Überspannung von Substantiierungsanforderungen zuletzt BGH, Beschluss vom 29. März 2023 - VII ZR 59/20 -, juris). Vortrag zu Teilleistungen war nur für die Leistungsphase 8 erforderlich, für die die Klägerin mehrere - als Parteivortrag zu behandelnde - überzeugende und gut nachvollziehbare Stellungnahmen des Architekten Tobias Müller vorgelegt hat. Allein diese Leistungsphase war neben der Gewichtung der Leistungsphasen 5 bis 8 im Rahmen des Pauschalhonorars des Leistungspakets 2 problematisch. (1) Soweit in erster Instanz unklar war, welches vereinbartes Leistungssoll die Klägerin ihrem für Leistungsphase 8 geltend gemachten Anspruch aufgrund des Pauschalhonorars zu Grunde gelegen hat, bzw. wie dieser Leistungssoll unter Berücksichtigung von § 34 Abs. 3 HOAI i. V. m. Anlage 10 HOAI 2013 (LPH 8) prozentual zu gewichten ist, hat die Klägerin in der Berufung zur Vereinfachung zu ihren Lasten klargestellt, dass von einem vollständig vereinbarten Leistungssoll nach LPH 8 mit einer Bewertung von 32 % (statt 31 %) ausgegangen werden kann (vgl. S. 13 der Berufungsbegründung S. 13/Bl. 287 sowie Bl. 289 ff. d. A.). (1) Entsprechend stehen der Klägerin für die Erbringung der Leistungsphasen 5 bis 7 aus dem Pauschalhonorar 2 von 140.000 € (weitere) 76.901,41 € (netto) zu. Die Klägerin hat die Leistungsphasen 1 bis 7 vollständig erbracht. Zwar hat sie nicht konkret dazu vorgetragen, welche einzelnen Leistungen im Rahmen der Leistungsphasen Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei der Vergabe hierzu von ihr notwendig waren. Dies war aber mangels konkreten Vortrags der Beklagtenseite hierzu auch nicht erforderlich. Die Klägerin hat unstreitig die allgemein mit LPH 5 bis 7 beschriebenen Arbeiten erfüllt. Einen „Bruch“ in der Reihenfolge der Leistungserbringung der Klägerin hat die Beklagte nicht eingewandt. Das streitgegenständliche Gewerk wurde später unter Aufsicht der Klägerin errichtet, was angesichts des weiteren unstreitigen Sachverhalts die Erledigung der Ausführungsplanung (LPH 5), die Vorbereitung der Vergabe der einzelnen Gewerke (LPH 6) und die Mitwirkung hieran durch den Architekten (LPH 7) bedingt, insbesondere auch deshalb, weil die Klägerin unstreitig die Leistungsphasen 1 bis 4 vorher erfüllt und ihr Pauschalhonorar zur Leistungsphase 1 verdient hat. Das Bestreiten der Beklagten, der ordnungsgemäßen Erfüllung ab Leistungsphase 5 ist unbeachtlich, weil der diesbezügliche Vortrag der Beklagten allgemein und wenig konkret ist, sie aber angesichts des unstreitig erreichten Baufortschritts eine sekundäre Darlegungslast dahingehend getroffen hat, wenigstens in groben Zügen darzulegen, welche an sich zur Erreichung des unstreitigen Baufortschritts durch den Architekten notwendigen Zwischenschritte im Rahmen der Leistungsphasen von der Klägerin nicht erbracht worden sein sollen. Soweit die Beklagte in der Berufungserwiderung vom 14. Juni 2022 (Bl. 341 ff. d. A.) erstmals vorträgt, die Leistungen aus LPH 5 hätten erneut im Hinblick auf das Treppenhaus ausgeführt werden müssen, um einen ordnungsgemäßen Zustand herbeizuführen, ist auch dieser Vortrag nicht substantiiert. Soweit die Beklage hierbei auf die „RWA-Anlage im Treppenhaus“ abstellt, weil diese nicht an der höchsten Stelle des Gebäudes eingebaut worden sei, ist ein Planungs- und Überwachungsfehler der Klägerin nicht hinreichend dargetan. Ein Überwachungsverschulden der Klägerin dürfte schon deshalb nicht vorliegen, weil im Zeitpunkt des Tätigwerdens der Bauaufsicht am 5. Mai 2020 (Bl. 354 d. A.). der streitgegenständliche Architektenvertrag unstreitig beendet war, die Klägerin keine Aufsichtspflichten mehr traf. Soweit die Beklagte weiter pauschal darauf abstellt, der Einbau der RWA-Anlage im Treppenhaus sei auf ein Planungsverschulden der Klägerin zurückzuführen, ist auch dieser Vortrag unsubstantiiert. Es ist nicht erkennbar, welche ihr obliegende Pflicht die Klägerin bei der Planung verletzt hat. Aus der E-Mail der Bauaufsicht Stadt1 vom 29. April 2020 an den Beklagtenvertreter ist im Übrigen ersichtlich, dass es sich bei der fehlenden Maßnahme lediglich um den Einbau einer technischen Anlage handelt (Bl. 355 d. A.). Die im Rahmen des Leistungspakets 2 gemäß 3.3 des Architektenvertrags für die Leistungsphasen 5 bis 7 angefallene Vergütung von 76.901,41 € ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Leistungspaket 2 140.000,00 € Gewichtung nach § 34 Abs. 3 HOAI 2013 Gewichtung innerhalb L-Paket 2 Anteil L-Paket 2 in € LPh 5 Ausführungsplanung 25% 0,35 49.295,77 € LPh 6 Vorbereitung der Vergabe 10% 0,14 19.718,31 € LPh 7 Mitwirkung bei der Vergabe 4% 0,06 7.887,32 € LPh 8 Objektüberwachung 32% 0,45 63.098,59 € Fiktiver Anteil an LP 1-9: 71% Summe: 1,00 140.000,00 € Summe LP 5 bis 7: 76.901,41 € (1) Zwar ist dem Landgericht zuzustimmen, dass die Parteien durch § 3.3 des Architektenvertrags eine Aufteilung vorgenommen haben, die von den Prozentsätzen nach § 34 HOAI abweicht. Das Leistungspaket 2 ist mit einem Honorar von 140.000,00 € im Verhältnis zum Leistungspaket 1 leicht höher bewertet, als dies die HOAI 2013 vorsehen würde. Allerdings führt dies entgegen der Entscheidung des Landgerichts nicht dazu, dass die Klage unschlüssig wäre. Eine rechnerische Aufteilung des Pauschalhonorars für das Leistungspaket 2 ist dennoch möglich, was die Klägerseite auf die verschiedenen Hinweise des Landgerichts mehrfach vorgetragen hat und aus der obigen Tabelle ersichtlich ist. Von der Beklagten unangegriffen hat die Klägerin die von ihr zu erbringenden Leistungsphasen 5 bis 8 innerhalb der in § 34 Abs. 3 HOAI 2013 genannten Prozentbereiche konkret bewertet (Bl 146 u. 311 ff. d. A) und diese Gewichtungen auf das vereinbarte Pauschalhonorar angewendet, was sie spätestens im nachgelassenen Schriftsatz vom 3. November 2021 klargestellt hat (Anlage 1 zur ergänzenden Stellungnahme des Architekten A vom 4. Oktober 2021, Anlagenband zu Bl. 187 d. A.; siehe auch Berufungsschrift S. 13/Bl. 287 d. A.). Eine „Blockbildung“ für alle Leistungsstufen, wie sie das Landgericht fordert (S. 12 d. Urteilsgründe), war angesichts dessen, dass lediglich die Leistungsphase 8 nicht vollständig erbracht wurde, nicht erforderlich. Aus dem gesamten Vortrag der Klägerseite war erkennbar, dass die Klägerin die Gewichtung nach § 34 Abs. 3 HOAI lediglich zum Ausgangspunkt ihrer Abrechnung nach § 3.3 i. V. m. § 3.6 des Architektenvertrags machen wollte. (1) Die von der Beklagten für die Leistungsphase 8 aus dem Pauschalhonorar gemäß § 3.3 des Architektenvertrags geschuldete (Teil-)Vergütung ist mit 49.043,83 € (netto) zu bewerten, was sich aus der nachfolgenden Tabelle ergibt: Gewichtung nach § 34 Abs. 3 HOAI 2013 Gutachten Leistungs- Erbringung bis Kündigung Gewichtung innerhalb LPH 8 entsprechend Leistungs- erbringung LPh 8 LPh 8.1 Objektüberwachung 19,50% Bl. 150 85,00% 16,58% LPh 8.2 Überwachung Tragwerken 0,50% Bl. 150 0,00% 0,00% LPh 8.3 Koordinierung an der Objektüberwachung Beteiligten 2,00% Bl. 150 85,00% 1,70% LPh 8.4 Terminplan 1,50% Bl. 151 74,00% 1,11% LPh 8.5 Dokumentation/ Bautagebuch 1,00% Bl. 151 52,00% 0,52% LPh 8.6 Gemeinsames Aufmaß 1,00% Bl. 152 83,82% 0,84% LPh 8.7 Rechnungsprüfung einschlich Aufmaß 3,00% Bl. 153 83,82% 2,51% LPh 8.8 Vergleich mit Aufträgen 0,50% Bl. 153 83,82% 0,42% LPh 8.9 Kostenkontrolle 0,20% Bl. 153 83,82% 0,17% LPh 8.10 Kostenfeststellung 0,50% Bl. 154 0,00% 0,00% LPh 8.11 Organisation Abnahmen 1,10% Bl. 154 f. 63,19% 0,70% LPh 8.12 Antrag/Teilnahme öffentlich-rechtliche Abnahme 0,20% Bl. 155 0,00% 0,00% LPh 8.13 Systematische Zusammen- stellung Dokumentation 0,20% Bl. 155 0,00% 0,00% LPh 8.14 Übergabe des Objekts 0,20% Bl. 155 0,00% 0,00% LPh 8.15 Auflistung Verjährungsfristen 0,10% Bl. 155 0,00% 0,00% LPh 8.16 Überwachung Beseitigung Mängel 0,50% Bl. 155 f. 66,52% 0,33% SUMME 32,00% 24,87% Erbringung Leistungsphase insgesamt: 77,72% Honorar für erbrachte Leistung LPh8 49.040,22 € (netto) SUMME Teilleistung Leistungspaket 2 125.941,63 € (netto) SUMME erbrachte Leistungen Leistungspakte 1+2 165.941,63 € (netto) Nebenkosten 4.680,50 € (netto) AZ 1 erbracht netto -40.000,00 € brutto -47.600,00 € AZ 2 erbracht netto -20.700,00 € brutto -24.633,00 € AZ 4 erbracht netto -10.350,00 € brutto -12.316,50 € AZ 6 erbracht netto -10.350,00 € brutto -12.316,50 € Noch zu zahlen aus Pauschale + NK: netto 89.222,13 € brutto 106.174,33 € Der Senat ist dabei den von der Beklagten in der Sache nicht angegriffenen Darlegungen der Klägerin hinsichtlich der konkreten Bewertung der geschuldeten Einzelleistungen im Rahmen der Leistungsphase 8 gefolgt (S. 15 d. Gutachtens A vom 10. August 2022/Bl. 147 d. A.), die für die Leistungsphase 8 insgesamt mit 32% zu bewerten sind (auf die obigen Ausführungen wird verwiesen). Hinsichtlich des Grades der tatsächlichen Leistungserfüllung kann ebenfalls auf die substantiierten Ausführungen der Klägerin im Rahmen des Gutachtens Tobias Müller vom 10. August 2020 verwiesen werden (auf die in der Tabelle genannten Blattzahlen wird insofern verwiesen). Die Klägerin hat - durch den von ihr beauftragten Privatgutachter - ihre erbrachten Leistungen anhand dessen bewertet, was tatsächlich von ihr geleistet wurde. Bei der Bewertung wurde nicht nur nach der reinen Zeitdauer des Objekts vorgegangen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 22. Februar 1999 - 10 U 8304/97 -, juris sowie Koeble in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, 11. Teil, Rz. 614). Die Prozentzahl der Leistungserfüllung hat der Senat allerdings abweichend von den Ausführungen der Klägerin mit lediglich 77,72 % ermittelt, was damit zu erklären ist, dass die Klägerin mittlerweile zu Vereinfachungszwecken bereit ist, sich das gesamte Leistungssoll der Leistungsstufe 8 (mit 32 %) anrechnen zu lassen. Die Klägerin hat aber unstreitig die auf das zusätzliche Prozent des Leistungssolls entfallenen Leistungen nicht erbracht. (1) Der erbrachten (Teil-)Pauschalvergütung für die Leistungspakete 1 und 2 waren die unstreitig nach § 3.4 des Architektenvertrags zu erbringenden Nebenkosten hinzuzurechnen, die die Klägerin unangegriffen mit (anteilig) 4.680,50 € (netto) bewertet hat. (1) Auf die insgesamt gemäß 3.3 des Architektenvertrags gerechtfertigte anteilige Pauschalvergütung nach Kündigung von 40.000,00 € netto (Leistungspaket 1) und von 125.941,63 € netto (Leistungspaket 2), zuzüglich Nebenkosten von 4.680,50 € netto (5.569,80 € brutto), insgesamt also 170.622,13 € netto (203.040,33 € brutto), waren die von der Beklagten tatsächlich geleisteten Abschlagszahlungen von insgesamt 81.400,00 € (netto) beziehungsweise 96.866,00 € (brutto) zu verrechnen, was einer Restforderung der Klägerin auf das Pauschalhonorar nebst Nebenkosten von 89.222,13 € netto beziehungsweise 106.174,33 € brutto entspricht. aa) Der von der Klägerin mit Position 5 der Schlussrechnung vom 8. September 2020 (Bl. 50 f. d. A.) geltend gemachte Vergütungsanspruch für wegen der Kündigung nicht erbrachte Leistungen ist gemäß § 648a Abs. 5 BGB ausgeschossen. Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt. Auf die obigen Ausführungen zur Beendigung des Vertrages (vgl. II. 2 a) wird verwiesen. aa) Soweit die Klägerin nicht nur (anteilige) Ansprüche gemäß § 3.3 des Architektenvertrages aus dem Pauschalhonorar geltend macht (vgl. Bl. 172 d. A.), sondern weitere Ansprüche in Höhe von insgesamt 46.900,43 € brutto wegen „Objektplanung Freianlage“ und „besonderer Leistungen gemäß HOAI 2013“, sind die Positionen gemäß Ziffer 1.2 bis 1.5, 2.1, 2.3 und 2.4 der Schlussrechnung in Höhe von zusammen 44.350,43 € (netto) nicht hinreichend dargetan. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass diese zusätzlichen Leistungen von der Beklagten in dem Wissen veranlasst wurden, dass diesbezüglich weitere nicht vom Pauschalhonorar abgedeckte Leistungen kostenpflichtig vereinbart würden. Die Klägerin hat keine hinreichenden Umstände dargelegt, die im konkreten Fall und in der Sonderkonstellation des streitgegenständlichen Architektenvertrages für eine Vergütungspflicht sprechen (vgl. Koeble in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, 11. Teil, Rz. 43 ff.). Ausdrücklich wurden hierzu weder schriftlich noch mündliche etwas vereinbart. Zwar können Architektenleistungen auch mündliche vereinbart werden (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen/Wirth/Galda, 9. Aufl. 2016, HOAI § 7 Rn. 15). Die Klägerin trifft aber die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Vereinbarung dieser zusätzlichen zumindest nach § 632 Abs. 2 BGB i. V. m. § 7 Abs. 5 HOAI 2013 zu vergütenden Leistungen. Zwar bestehen keine Zweifel, dass die Klägerin die von ihr als zusätzlich umschriebene Leistungen erbracht hat (u. a. Außenanlagen, Fahrstuhl) und die Beklagte hiervon Kenntnis hatte bzw. mit der Klägerin hierzu zum Teil in regem Austausch stand, was die E-Mail-Ausdrucke im Anlagenband zu Bl. 187 d. A. zeigen. Dabei kann auch als wahr unterstellt werden, dass die Leistungen, „mehrfach mündlich so auf der Baustelle besprochen“ bzw. Gegenstand von „persönlichen und telefonischen Gesprächen“ waren (Vortrag und Beweisangebot Bl. 187 ff. d. A., dort insbesondere Bl. 203 ff. d. A.). Allerdings hätte die Klägerin im konkreten Fall und angesichts des geschlossenen Pauschalpreisvertrags im Falle der Erbringung von gesondert abzurechnenden Leistungen die Beklagte hierauf ausdrücklich hinweisen müssen, wenn sie hierfür eine gesonderte Vergütung abrechnen möchte. Die vereinbarte Pauschalpreisabrede in § 1 des Architektenvertrages war so global, dass die Beklagte angesichts des Schweigens der Klägerin hierzu annehmen durfte, dass auch die Außenanlagen sowie die „besonderen Leistungen“ vom Pauschalbetrag erfasst wurden. Selbst wenn jedenfalls der Klägerin klar gewesen sein sollte, dass Außenanlagen nicht unter den Leistungskatalog gemäß § 1 des Architektenvertrages „Gebäude“ fielen, ist dies für die Beklagte nicht ersichtlich. Dies zeigt sich schon dran, dass bereits die Grundrisszeichnungen in der Entwurfsphase detaillierte Angaben und Informationen für die Außenanlagen aufwiesen (Bl. 159 d. A), ohne dass ein Zusatzhonorar thematisiert wurde. Zwar differenzieren die in § 34 HOAI 2013 in Bezug genommenen Anlagen 10 und 11 HOAI 2013 nach den Leistungsbildern „Gebäude und Innenräume“ und „Freianlagen“, wobei in beiden Fällend die Leistungsphasen 1 bis 8 anfallen können. Zu einer auch konkludenten Vereinbarung mit der Beklagten hinsichtlich des Leistungsbildes „Freianlagen“ hat die Klägerin aber nichts weiter vorgetragen, insbesondere nicht dazu, dass ihr Handeln nach dem Empfängerhorizont der Beklagten in Anlehnung an Anlagen 10 und 11 HOAI 2013 trotz des Bestehen des Architektenvertrages nur als Vereinbarung zusätzlicher nach § 632 Abs. 2 BGB i. V. m. der HOAI 2013 zu vergütender Leistungen verstanden werden konnte, wobei die Klägerin durchaus zum Erfahrungsstand des Geschäftsführers und der Mitarbeiter der Beklagten und deren Erfahrungshorizont hätte weiter vortragen können. Das Landgericht hatte in der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2021 im Übrigen bereits den Hinweis erteilt, dass zu den behaupteten Zusatzaufträgen konkret vorzutragen wäre (Bl. 175 d. A.), worauf die Klägerin - wie soeben ausgeführt - keinen Sachverhalt vorgetragen hat, der eine andere Entscheidung rechtfertigen oder eine Beweisaufnahme erfordern würde. Vielmehr ist weder die Leistungserbringung, noch die Kommunikation mit der Beklagten hierzu zwischen den Parteien streitig. Im Rahmen der Auslegung der von der Klägerin behaupteten zusätzlichen Vergütungsvereinbarungen ist, wie oben bereits ausgeführt, zu würdigen, dass sie bis zur Schlussrechnung keinerlei Hinweis an die Beklagte erteilt hat, dass zusätzliche Leistungen, die zusätzlich nach § 3.2 des Architektenvertrages zu vergüten wären, angefallen sind. Vielmehr gewinnt man den Eindruck, dass der Klägerin erst durch das von ihr beauftragte Privatgutachten bewusst geworden ist, dass sie weitere Zusatzleistungen zum Leistungssoll des Architektenvertrages erbracht haben könnte. aa) Etwas Anderes gilt allerdings für die Vergütungspositionen „besondere Leistungen HOAI 2013“ zu 2.2 (Bl. 172 d. A.), hier ist der geltend gemachte weitere Vergütungsanspruch für „vom Auftraggeber veranlasste Planänderungen“ in Höhe von 2.550,00 € (netto) (Bl. 265 d. A.), 3.034,50 € (brutto) gerechtfertigt. Bereits aus den vorgelegtem E-Mail-Verkehr ist ersichtlich, dass die von der Beklagten (im Namen der Käufer) veranlasste Planänderungen gesondert zu vergüten waren und der Beklagten dies auch bewusst war. Beispielsweise zeigt dies die E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten an einen Käufer vom 18. November 2019, in der von den Kosten der Umplanung die Rede ist (Anlagenband zu Bl. 187 d. A.). Dass hierfür insgesamt 30 Zeitstunden angefallen sind, für die nach § 3.2 Abs. 3 Architektenvertrag mit 85,00€/h als „Besondere Leistung“ für Arbeiten durch einen Architekten angefallen sind, hat die Beklagte nur allgemein bestritten und nichts weiter vorgetragen, obwohl sie gemäß § 138 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO eine Erkundungspflicht hierzu traf, da sie unstreitig Planänderungen in Auftrag gegeben hat. aa) Die Zinsforderung ist gemäß 291 ZPO einen Tag nach Zustellung der Klage am 14. Juli 2021 (Bl. 108 d. A.) damit ab 15. Juli 2021 gemäß § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. begründet. Insofern kann auch nicht auf die frühere Zustellung an die „Straße1 B GmbH“ abgestellt werden, da der wahre Empfänger der Klageschrift - nämlich die Beklagte vertreten durch ihren Geschäftsführer C - sich nicht allein und eindeutig aus dem Rubrum der Zustellungsurkunde vom 22. Juni 2021 (Bl. 88 d. A.), sondern erst im Zusammenhang mit der gleichzeitig zugestellten Klageschrift ergab (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16 -, BGHZ 214, 294-314). Dass auch beim zweiten Zustellungsversuch die Beklagte noch nicht vollständig richtig bezeichnet wurde, ist ohne Belang, das diese den zweiten Zustellungsversuch hat gegen sich gelten lassen. a) Der weitergehende Zinsanspruch und der Klageantrag zu 2, mit dem die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (Verzugsschaden bezüglich der Schlussrechnungsforderung) geltend macht, sind unter dem Gesichtspunkt der „Zuvielmahnung“ unbegründet. Zwar hat die Klägerin den Kläger am 25. September 2020 (Bl. 52 d. A.) hinsichtlich der Schlussrechnung gemahnt. Auch ist der Klägervertreter daraufhin gegenüber der Beklagten tätig geworden. Indes ist dem Mahnschreiben vom 25. September 2020 (Bl. 52 d. A.) über die gesamten 178.441,56 € nicht zu entnehmen, dass die Beklagte aufgefordert wird, „die tatsächlich geschuldete Leistung“ zu zahlen und die Klägerin auch zur Annahme einer geringen Leistung bereit ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05 -, juris). Dass die Beklagte jegliche Erfüllung der mit der Schlussrechnung geltend gemachten Ansprüche vor Tätigwerden des Beklagtenvertreters am 21. Oktober 2020 endgültig verweigert hat (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht dargetan. Darauf, dass für die vorgerichtliche Tätigkeit fraglich ist, ob eine 1,5-Gebühr gerechtfertigt wäre, kommt es insofern, ebenso wie auf die Frage, ob der Klägervertreter überhaupt kausal aufgrund der Nicht-Zahlung der Schlussrechnung für die Klägerin in einer neuen Sache tätig wurde, nachdem er bereits die außerordentliche Kündigung gegenüber der Beklagten ausgesprochen hatte, nicht an. a) Die von der Klägerin mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachte Zinsforderung gemäß § 288 Abs. 2 BGB (Berechnung Bl. 16 d. A.) in Höhe von ausgerechneten 7.598,06 € aufgrund Verzugs der Beklagten mit den Abschlagszahlungen Nr. 3, 5, 7, 8 und 9 ist unbegründet. Zwar können Abschlagforderungen selbstständig geltend gemacht werden und sind auch grundsätzlich bei Nichtzahlung bis zum Eintritt der Schlussrechnungsreife zu verzinsen; ein solcher Zinsanspruch bliebe auch nach Eintritt der Schlussrechnungsreife durchsetzbar (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Februar 2019 - 10 U 152/18 -, juris). Allerdings fehlt es hier, wie oben ausgeführt, an der Voraussetzung des Verzugs der Beklagten mit der Zahlung auf die jeweilige Abschlagsrechnung, weil die Abschlagszahlungen gemäß § 3.3 i. V. m. § 3.6 des Architektenvertrags mangels hinreichender Darlegung der erbrachten Leistungen im Zeitpunkt der Rechnungstellung nicht fällig waren. Im Übrigen scheitert die beantragte Verzinsung der Zinsforderung ab Rechtshängigkeit an § 289 BGB, so dass es auf eine Auslegung des Klageantrags „9 % Zinsen über dem Basiszinssatz“ nicht ankommt. a) Die Klageanträge zu 4) und 5) sind ebenfalls unbegründet. Hiermit werden weitere Verzugsschäden der Klägerin hinsichtlich der Abschlagsforderungen geltend gemacht, nämlich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zur Durchsetzung der aus den Abschlagsrechnungen vermeintlich fälligen Beträge (Mahnkosten) in Höhe von 3.207,50 € und Rechtsanwaltskosten für die für die Erklärung der außerordentlichen Kündigung der Klägerin (953,50 €). Da die Voraussetzungen für einen Schadensersatz mangels Verzug der Beklagten mit der Abschlagszahlungsverpflichtung nicht vorlagen, kommt es auch hier darauf, ob es sich bei den Mahnkosten und der Kündigungserklärung der Klägerin kostenrechtlich um eine Angelegenheit handelt sowie auf die erstattungsfähigen Gebührensätze nicht an. b) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits sind bei Bildung eines fiktiven Streitwerts auch für die nicht unerheblichen Nebenforderungen mit 57% zu Lasten der Beklagten und 43 % zu Lasten der Klägerin aufzuteilen. a) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 S. 1 und 2 i. V. m. 709 S. 2 ZPO. 1. Diese Entscheidung konnte auch durch Urteil ergehen, ohne dass die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO anzuordnen gewesen wäre. Der Beklagten war entgegen ihres Antrags in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2023 kein Schriftsatznachlass auf die Erörterung des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren zu gewähren. Die Voraussetzungen von §§ 283, 139 Abs. 5 ZPO lagen nicht vor. Weder hat die Klägerin neuen Vortrag gehalten, noch hat der Senat einen rechtlichen Hinweis erteilt. Die Wiedereröffnung der Verhandlung war auch nicht gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 wegen Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO geboten. Die Beklagte war nicht gesondert darauf hinzuweisen, dass sie die dem Honorargutachten zur Bewertung zu Grunde liegenden Tatsachen nicht (hinreichend) angegriffen hat. Das Bestreiten der Beklagten „Vorsorglich wird die Richtigkeit der Feststellungen des Herrn Dipl-Ing. A in seinem Gutachten vom 10. August 2020 insgesamt bestritten“ (Bl. 123 d. A.) ist angesichts dessen, dass das streitgegenständliche Gewerk bis zur Leistungsphase 8 (auch)von der Klägerin erbracht wurde (siehe auch Bl. 199 ff. d. A./Bl. 295 f. d. A.), zu pauschal, auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Insofern genügt auch nicht das pauschale Vorbringen in der Berufungserwiderung (Bl. 342 d. A.), dass die Leistungsphasen insbesondere ab der LP 5 ordnungsgemäß und vollständig erbracht gewesen seien, bleibe nachdrücklich bestritten. Damit, dass der Senat der Einschätzung des Landgerichts hinsichtlich der nicht hinreichenden Darlegung der Klageforderung nicht folgen könnte, musste die Beklagte rechnen und im Zweifel auf den weiteren Vortrag der Klägerin zur Erbringung der Leistungsphasen substantiiert bestreiten, weil die Beklagte hierzu nach § 138 ZPO auch eine Erklärungs- und Erkundungspflicht traft. Ebenfalls hatte das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2021 bereits darauf hingewiesen, dass die Mangelhaftigkeit der Leistungen nicht hinreichend umschrieben sei (S. 3 d. Protokolls vom 10. September 2021, Bl. 175 d. A.), ohne dass die Beklagte hierzu weiteren konkreten Vortrag gehalten hätte. Hierauf hat auch die Klägerin im Schriftsatz vom 3. November 2021 nochmals hingewiesen (Bl. 192 d. A.). Die Ausführungen „Mängelfrei waren die Leistungen der Klägerin nie gewesen, was Gegenstand zahlreicher Beanstandungen der Beklagten und einer umfangreichen Korrespondenz zwischen den Beteiligten war“ (vgl. Bl. 124 d. A., siehe auch Bl. 341 d. A.) genügen vor diesem Hintergrund nicht. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzung des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtsache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch rechtfertigt die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich um eine Einzelfallenscheidung, die keine entscheidungserheblichen Fragen grundsätzlicher Art aufwirft. Entscheidungserheblich sind lediglich die Auslegung und Bewertung von Vertrags- und Kündigungserklärungen im Einzelfall. 1. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz ist nach § 47 Abs. 1 S. 1 GKG aufgrund der Anträge der Klägerin im Berufungsverfahren auf bis zu 185.000,00 € festzusetzen. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1 ist dieser mit 178.441,56 € zu bemessen. Für den Klageantrag zu 2) gilt § 43 Abs. 1 GKG, weil hiermit Mahnkosten als Nebenforderung zum Hauptanspruch (Klageantrag zu 1) geltend gemacht werden. Doch auch die Klageanträge zu 3 bis 5 fallen unter § 43 Abs. 1 GKG, weil hiermit Zinsen und Kosten als Nebenforderung betroffen sind. Dies gilt, obwohl sich diese Nebenforderungen auf die - hier nicht eingeklagten und nicht rechtshängigen Abschlagszahlungen - beziehen (vgl. zur verselbständigten Nebenforderung BDZ/Dörndorfer, 5. Aufl. 2021, GKG § 43 Rn. 4+6). Sie werden dadurch nicht im Sinne von § 43 GKG „ohne Hauptforderung“ geltend gemacht. Der Anspruch auf Abschlagszahlung stellt lediglich eine modifizierte Form des mit dem Klageantrag zu 1) als Hauptforderung geltend gemachten Anspruchs auf Vergütung dar (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12 -, juris Rz. 25; BGH, Urteil vom 11. November 2004 - VII ZR 128/03 -, juris). Letzteres gilt, obwohl die Klägerin auf diesen „einheitlichen Anspruch auf Vergütung“ getrennte (gleichartige) Nebenforderungen in Form von (doppelten) Mahnkosten einklagt.