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Teilurteil

29 U 222/19

OLG Frankfurt 29. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0117.29U222.19.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.9.2019 abgeändert und die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten zu 1) wird hinsichtlich der Drittwiderklage zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten haben die Widerklägerinnen zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Widerklägerinnen dürfen die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Drittwiderbeklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.9.2019 abgeändert und die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten zu 1) wird hinsichtlich der Drittwiderklage zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten haben die Widerklägerinnen zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Widerklägerinnen dürfen die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Drittwiderbeklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin als Haftpflichtversicherer der Bauherrin (A GmbH) nimmt die Beklagten für einen Teil des Schadens eines Kranunfalls vom XX.XX.2013 in Stadt1 in Anspruch. Ein auf einer Baustelle der Bauherrin, B-Straße, betriebener Turmdrehkran stürzte während der Ausführung von Bauarbeiten auf einen benachbarten „C“-Markt und durchschlug die Decke. Es entstand dort Personenschaden, Sachschaden am Gebäude und am Inventar. Der Betrieb des Supermarktes war mehrere Wochen unterbrochen. Der Personenschaden ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Die Klägerin macht vorliegend den von ihr auf 736.038,13 € bezifferten Sachschaden am C-Markt und am Sortiment und dessen auf 127.522,16 € bezifferten entgangenen Gewinn mit der Behauptung geltend, diesen für die Bauherrin reguliert zu haben. Ferner begehrt sie Feststellung. Die Beklagte zu 1) war Generalunternehmerin der Bauherrin und von dieser mit der Errichtung eines Bürogebäudes beauftragt worden. Der Generalunternehmer-Vertrag vom 20.6.2013 (Anlage HWH3 im Anlagenband I) enthält unter Z. 3.8 (Seite 12) eine Freistellung der Bauherrin von Ansprüchen von Nachbarn oder Dritter wegen von dem Auftragnehmer oder seiner Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachter Schäden. Gemäß Z. 3.9 (Seite 12) war die Beklagte zu 1) zur Absicherung u. a. der Nachbarbebauung verpflichtet. Die Beklagte zu 2) war Eigentümerin und Vermieterin des umgestürzten Turmdrehkrans. Sie vermietete den Kran am 1.8.2013 an die Beklagte zu 1) einschließlich Montage (Anlage HWH8 im Anlagenband I) zum Betrieb auf der Baustelle. Die Drittwiderbeklagte „D GmbH“ stellte aufgrund einer Vereinbarung, die sie mit dem Nachunternehmer Rohbau der Beklagten zu 1) (E GmbH, Streithelferin zu f) getroffen hatte, für diese den Kranführer. Mit ihrer Drittwiderklage (Bd. I, Bl. 125 ff.) gegen die Drittwiderbeklagte, die ebenfalls Versicherungsnehmerin der Klägerin ist, begehrt die Beklagte zu 1) Freistellung von den Forderungen der Klägerin. Die Beklagte zu 2) hat sich der Drittwiderklage angeschlossen (Bd. I, Bl. 206 ff.). Die Ursache des Umsturzes des Krans ist zwischen den Parteien umstritten. Nach dem Gutachten F vom 18.3.2014 im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Stadt2 (…) soll sich ein Verbindungsbolzen im rechten Untergurt zwischen dem 2. und 3. Bauteil des Kranauslegers gelöst haben, was zum Umsturz des Krans geführt habe. Nach Auffassung dieses Sachverständigen war der zur Sicherung des Bolzens erforderliche Federstecker entweder nicht vorhanden, nicht richtig montiert oder defekt. Die Klägerin hat behauptet, der Umsturz des Krans beruhe auf unzureichenden Sicherheitsmaßnahmen der Beklagten und wäre bei Anwendung der erforderlichen Betriebssicherheit vermeidbar gewesen. Die Beklagte zu 2) habe trotz gegenteiliger Betriebsanweisung der Herstellerin nicht die originalen Federstecker zur Sicherung der Verbindungsbolzen verwendet. Der Kranführer habe den Kran ordnungsgemäß bedient und überprüft und dies im Kranbuch dokumentiert. Die Beklagte zu 1) hat einen Konstruktionsfehler des Krans vorgetragen und eine fehlerhafte Montage ausgeschlossen, weil der Kran bis zum Umsturz drei Monate störungsfrei betrieben worden sei. Der Unfall beruhe auf unzureichender fortlaufender Überprüfung der Bolzen durch den Kranführer. Sie selbst habe daher keine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Verkehrssicherungspflichtig seien die Drittwiderbeklagte und die E1 GmbH (Streithelferin zu f) gewesen. Die Beklagte zu 1) hafte nicht gemäß § 278 BGB für Fehler der Beklagten zu 2). Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, ob und aufgrund welches Versicherungsverhältnisses sie geleistet habe. Als Versicherer der „D GmbH“ sei sie alleine einstandspflichtig, weil diese Gesellschaft den fahrlässig arbeitenden Kranführer gestellt habe; er habe weder einen im Inland gültigen Befähigungsnachweis gehabt noch das erforderliche Krankontrollbuch geführt. Die Beklagte zu 1) hat die Schadenshöhe mit Nichtwissen bestritten (Bd. I, Bl. 103 ff.). Die Beklagte zu 2) hat behauptet, es seien nur Original Federstecker zur Sicherung der Bolzen verwendet worden, was am 13.9.2013 bei der Aufbauprüfung durch den Streithelfer zu g) und am 6.10.2013 bei der jährlichen Turnusprüfung durch den Streithelfer zu e) auch festgestellt worden sei. Danach sei der Federstecker unbemerkt abgebrochen. Unfallursächlich sei ein Fehler des Kranführers, der die Bolzen des Krans am Ausleger vor Arbeitsbeginn am Unfalltag nicht ausreichend kontrolliert habe. Die Drittwiderbeklagte hat fehlende Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage gerügt. Im Übrigen hat sie eine pflichtgemäße Bedienung und Überprüfung des Krans durch den Kranführer behauptet. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Beklagten mit Urteil vom 25.9.2019 (Bd. V, Bl. 1168 ff.) als Gesamtschuldner zur Zahlung i. H. v. 863.560,29 € an die Klägerin nebst Zinsen sowie Freistellung von weitergehenden Ersatzansprüchen verurteilt. Die Drittwiderklage hat es als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, Ersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) bestünden wegen Nebenpflichtverletzungen aus dem Generalunternehmer-Vertrag und gegen die Beklagte zu 2) aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Ansprüche seien gemäß § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen. Die Beklagte zu 1) habe die Verpflichtung, ihren Auftraggeber vor Schäden zu bewahren, nicht erfüllt und den Entlastungsbeweis gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht geführt. Sie habe einen Konstruktionsfehler des Krans weder wahrscheinlich gemacht noch bewiesen. Für das von ihr vorgetragene Verschulden des Kranführers habe sie gemäß § 278 BGB einzustehen, weil sie sich seiner als Erfüllungsgehilfe bedient habe. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Einen abweichenden Geschehensverlauf habe die Beklagte zu 2) nicht plausibel gemacht. Die besonderen Witterungsverhältnisse (erhebliche winterliche Kälte) habe sie beim Betrieb des Krans berücksichtigen müssen. Die Schadenshöhe sei unstreitig. Die Drittwiderklage sei unbegründet, weil zwischen diesen Parteien keine vertraglichen Beziehungen bestanden hätten und deliktische Ansprüche aus § 840 Abs. 1 BGB im Hinblick auf ein Verschulden des Kranführers durch des Gutachten G vom 25.6.2016 (Anl. B2 2) entkräftet seien. Auf die weitere Urteilsbegründung und die erstinstanzlichen Anträge wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Dagegen wenden sich beide Beklagten mit ihren Berufungen. Die Berufungsbegründung der Beklagten zu 2) verfolgt die erstinstanzlichen Anträge einschließlich der Drittwiderklage in vollem Umfang weiter. Das Landgericht habe eine schuldhafte Verletzung des Mietvertrages nicht festgestellt. Sie sei nicht Betreiberin des Krans gewesen, weil sie diesen zum selbstständigen Betrieb an die Beklagte zu 1) vermietet habe. Im Rahmen des Mietvertrages sei sie nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften nur zu einer Aufbauprüfung verpflichtet gewesen. Nach deren fachgerechter Durchführung sei die Betriebsgefahr allein auf die Beklagte zu 1) übergegangen. Daran habe auch die vertragsgemäße Einweisung des Kranführers in die Bedienung und die wiederkehrende Sicherheitsprüfung durch den Streithelfer zu e) nichts geändert. Die Unfallursache sei unklar. Aus § 823 Abs. 1 BGB hafte die Beklagte zu 2) nicht, weil sie nicht Betreiberin des Krans gewesen sei. Feststellungen zum Verschulden im Rahmen von § 536a Abs. 1 BGB habe das Landgericht nicht getroffen. Für die Unfallursache gebe es keinen Anscheinsbeweis. Dem Geschehen fehle infolge der Aufbauprüfung, der Turnusprüfung und des monatelang schadensfreien Betriebes danach jede Typizität. Aus § 836 BGB hafte die Beklagte zu 2) auch nicht. Der Fehler liege beim rumänischen Kranführer, der nicht den notwendigen deutschen Befähigungsnachweis gehabt habe. Auf den Schriftsatz vom 29.10.2019 (Bd. VI, Bl. 1261) wird Bezug genommen. Die Beklagte zu 1) verfolgt mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlichen Anträge ebenfalls in vollem Umfang weiter. Das Landgericht habe das Urteil des OLG Frankfurt vom 19.2.2008 - 18 U 58/07 - zu einem vergleichbaren Unfall außer Betracht gelassen. Nach dieser Entscheidung und der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 9.9.2008 - VI ZR 279/06, NJW 2008, 3778) sei nicht sie, sondern seien die Beklagte zu 2) und die Drittwiderbeklagte für den Schaden einstandspflichtig. Denn sie - die Beklagte zu 1) - habe den Kran weder errichtet noch betrieben. Sie treffe auch kein Auswahlverschulden hinsichtlich der langjährig erfahrenen Beklagten zu 2). Soweit die Beklagte zu 1) zur Begründung der Drittwiderklage vorgetragen habe, der Kranführer hätte den Unfall bei pflichtgemäßem Handeln vermeiden können, habe das Landgericht dies trotz Bestreitens durch die Klägerin unter Verstoß gegen die Grundsätze des äquipollenten Parteivorbringens zu Gunsten der Klägerin als Begründung für die Verurteilung der Beklagten zu 1) zu Unrecht zugrunde gelegt. Das angefochtene Urteil sei inkonsequent, soweit es die Drittwiderklage abweist. Das Landgericht habe ferner rechtsfehlerhaft von einer weiteren Aufklärung der Unfallursache abgesehen, den Beweisantrag der Beklagten zu 1) übergangen und die Verurteilung auf Vermutungen gestützt. Die Abweisung der Drittwiderklage sei inkonsequent, weil sie auf fehlende vertragliche Beziehungen gestützt worden sei, die das Landgericht andererseits zur Verurteilung der Beklagten zu 1) herangezogen habe. Die Drittwiderbeklagte sei für den Unfall verantwortlich, weil ihr Kranführer diesen gemäß Gutachten F vom 18.3.2014 fahrlässig herbeigeführt habe. Die Verwertung des verfahrensfremden Gutachtens G durch das Landgericht ohne Beschluss nach § 411a ZPO und ohne die gebotene weitere Aufklärung verletze das rechtliche Gehör der Beklagten zu 1). Auf den Schriftsatz vom 23.11.2019 (Bd. VI, Bl. 1321 ff.) wird Bezug genommen. Die Beklagte zu 1) und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.9.2019 teilweise abzuändern und 1. die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richtet, 2. a) die Drittwiderbeklagte zu verurteilen, die Beklagte zu 1) von der Klageforderung der Klägerin i. H. v. 863.560,29 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.11.2014 wegen Schadensersatzansprüchen aufgrund des Kranunfalls vom XX.XX.2013 in der B-Straße, Stadt1, freizustellen, b) festzustellen, dass die Drittwiderbeklagte verpflichtet ist, die Beklagte zu 1) von allen weiteren Schadensersatzansprüchen der Klägerin, der A GmbH (H-Straße …, Stadt3) und der Geschädigten (insbesondere des Herrn I, der Frau J) sowie Dritter, auf die die Ansprüche der Geschädigten übergegangen sind oder übergehen (insbesondere Krankenkasse1, Krankenkasse2), gegen die Beklagte zu 1) aufgrund des Kranunfalls vom XX.XX.2013 in der B-Straße, Stadt1 freizustellen. Die Beklagte zu 2) und Berufungsklägerin beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.9.2019 hinsichtlich der Beklagten und Berufungsklägerin zu 2) aufzuheben und die Klage gegen die Beklagte und Berufungsklägerin zu 2) abzuweisen; 2. die Drittwiderbeklagte zu verurteilen, die Beklagte und Berufungsklägerin zu 2) von der Klageforderung der Klägerin i. H. v. 863.560,29 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 4.11.2014 wegen Schadensersatzansprüchen aufgrund des Kranunfalls vom XX.XX.2013 in der B-Straße, Stadt1, freizustellen; 3. festzustellen, dass die Drittwiderbeklagte verpflichtet ist, die Beklagte und Berufungsklägerin zu 2) von allen weiteren Schadensersatzansprüchen der Klägerin, Firma A GmbH, H-Straße …, Stadt3 und der Geschädigten, insbesondere des Herrn I, der Frau J sowie Dritter, auf die die Ansprüche der Geschädigten übergegangen sind oder übergehen können, insbesondere Krankenkasse1, Krankenkasse2 oder die zuständige Berufsgenossenschaft, gegen die Beklagte und Berufungsklägerin zu 2) aufgrund des Kranunfalls vom XX.XX.2013 in der B-Straße, Stadt1 freizustellen. Die Streithelferinnen zu a), b), c), d), schließen sich den Anträgen der Beklagten und Berufungsklägerin zu 2) an. Der Streithelfer zu e) beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.9.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.9.2019 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt zurückzuverweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufungen der Beklagten zu 1) und zu 2) zurückzuweisen. Die Drittwiderbeklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufungen der Beklagten und Berufungsklägerinnen zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Drittwiderbeklagte und die Abweisung der Drittwiderklage richten. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beklagte zu 1) habe als Generalunternehmerin vertraglich gemäß Z. 3.8 des GU-Vertrages i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB für die Unfallfolgen einzustehen, da sie sich nicht habe entlasten können. Dies ergebe sich aus den eingeholten Gutachten. Die Beklagte zu 2) hafte als Betreiberin des Krans deliktisch gemäß der §§ 823 Abs. 1, 836 BGB. Nach den Gutachten seien ungeeignete Federstecker zur Sicherung der Bolzen verwendet worden, was bei dem Aufbau des Krans und einer Turnusprüfung hätte auffallen müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 3.2.2020 (Bd. VI, Bl. 1440 ff.) Bezug genommen. Die Drittwiderbeklagte erwidert auf die Berufungen, die Drittwiderklage sei bereits unzulässig. Die Voraussetzungen einer isolierten Drittwiderklage (BGH NJW 2014, 1670) lägen nicht vor. Die Klage und die Drittwiderklage beruhten auf unterschiedlichen vertraglichen und deliktischen Anspruchsgrundlagen. Eine Zulässigkeit ergebe sich auch nicht allein aus einer gesamtschuldnerischen Haftung. Es bestehe kein gemeinsamer Gerichtsstand, Klage und Drittwiderklage schlössen sich auch nicht denknotwendig gegenseitig aus. Die Berufungen der Beklagten zu 2) und des Streithelfers zu 6) enthielten keine Begründung zur beantragten Verurteilung der Drittwiderbeklagten. Es fehle an einer rechtlichen Haftungsgrundlage zulasten der Drittwiderbeklagten. Diese habe insbesondere keine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Auf den Schriftsatz vom 26.2.2020 (Bl. 1427 ff.) wird verwiesen. II. Die Berufungen der Beklagten sind unbedenklich zulässig, da sie rechtzeitig eingelegt und fristgerecht ausreichend begründet wurden, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO. Die Beklagten sind durch die Verurteilung mit mehr als 860.000 € beschwert. Die Berufung der Beklagten zu 2) ist teilweise begründet. Die Beklagte zu 2) ist der Klägerin aus Rechtsgründen nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der der Bauherrin durch das Unfallereignis vom XX.XX.2013 entstanden ist. Denn zwischen der Bauherrin und der Beklagten zu 2) bestehen keine vertraglichen Rechtsbeziehungen. Ansprüche aus § 823 Abs. 1, § 836 BGB scheitern daran, dass der Bauherrin durch die vorgetragene Verletzung von Verkehrssicherungspflichten lediglich ein von diesen Vorschriften nicht geschützter Vermögensschaden entstanden ist. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Unfallverhütungsvorschriften bestehen nach dem Schutzzweck der Norm nicht. Unbegründet ist die Berufung der Beklagten zu 2) hingegen im Hinblick auf die Drittwiderklage, weil diese bereits nicht zulässig ist. Dasselbe gilt hinsichtlich der Berufung der Beklagten zu 1) in Bezug auf die Drittwiderklage. Im Übrigen ist das Rechtsmittel der Beklagten zu 1) nicht entscheidungsreif, sondern aufklärungsbedürftig. Das Berufungsgericht konnte gemäß § 301 ZPO hinsichtlich der unzulässigen Drittwiderklagen sowie der infolge mangelnder Passivlegitimation ohne Rücksicht auf die Unfallursache ausscheidenden Beklagten zu 2) durch Teilurteil entscheiden, weil eine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen insoweit nicht besteht. A. Berufung der Beklagten zu 1) 1. Ansprüche der Bauherrin (A GmbH) gegen die Beklagte zu 1) können sich aus den §§ 280 Abs. 1, 631 BGB i. V. m. dem GU-Vertrag vom 20.6.2013 ergeben, wenn die Bauherrin selbst von „C“ auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde, eine objektive Pflichtverletzung vorliegt und der angebotene Entlastungsbeweis nicht gelingt. Hinsichtlich der Pflichtverletzung und des Entlastungsbeweises ist die Berufung nicht zur Entscheidung reif, sondern bedarf der weiteren Aufklärung, wozu der Senat den Beweistermin vom 31.1.2022 bestimmt hat. Soweit die Klägerin den Supermarktbetreiber entschädigt hat, sind etwaige Ansprüche der Bauherrin gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf sie übergegangen. 2. Drittwiderklage Die Drittwiderklage der Beklagten zu 1) gegen die „D GmbH“ ist eine isolierte (parteierweiternde) Drittwiderklage, weil diese Gesellschaft am Rechtsstreit zuvor nicht beteiligt war. Dadurch, dass sich der Feststellungsantrag der Klägerin auch auf die „D GmbH“ bezieht, ist diese nicht Partei des Rechtsstreits geworden. Als isolierte Drittwiderklage ist sie nur in Ausnahmefällen entsprechend § 33 ZPO zulässig. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Ausschlaggebend ist, ob die Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Drittwiderbeklagten durch seine Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt werden (BGH, Urteil vom 07. November 2013 - VII ZR 105/13 -, Rn. 16, juris). Das Erfordernis der tatsächlich und rechtlich engen Verknüpfung der Gegenstände von Klage und Drittwiderklage ist nicht gewahrt. Die rechtlichen Verhältnisse sind im Hinblick auf die erhobenen Ansprüche gerade nicht dieselben. Die jeweils geltend gemachten Ansprüche beruhen auf verschiedenen Vertragsverhältnissen. Die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten und die Freistellungsansprüche der Beklagten gegen die Drittwiderbeklagte werden aus unterschiedlichen Werkverträgen hergeleitet, nämlich dem Generalunternehmervertrag zwischen der Bauherrin und der Beklagten zu 1) sowie dem Vertrag über die Gestellung des Kranführers zwischen der Drittwiderbeklagten und dem Nachunternehmer Rohbau der Beklagten zu 1). Als weiterer Ausnahmefall ist anerkannt die isolierte Widerklage gegen den materiellen Rechtsträger bei Klage in gewillkürter Prozessstandschaft (Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. § 33 Rn. 26). Die vorliegende Konstellation ist rechtlich anders. Die Klägerin macht keine Ansprüche nach § 86 Abs. 1 VVG aus übergegangenem Recht der Drittwiderbeklagten geltend, sondern nur solche der Bauherrin. Hätte sie für die Drittwiderbeklagte geleistet, so wäre sie auch nicht Prozessstandschafterin, sondern Rechtsinhaberin kraft gesetzlichen Forderungsübergangs geworden. Auch in diesem Fall gäbe es also keinen rechtfertigenden Grund für eine ausnahmsweise Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage. B. Berufung der Beklagten zu 2) Die Berufung der Beklagten zu 2) ist hinsichtlich der vom Landgericht ausgesprochenen Mithaftung für die Schadensfolgen begründet. Hinsichtlich der Drittwiderklage ist sie unbegründet. 1. Ansprüche der Bauherrin gegen die Beklagte zu 2) Der Anspruch kann allenfalls auf deliktische Anspruchsgrundlagen gestützt werden. Denn zwischen der Bauherrin und der Beklagten zu 2), die der Beklagten zu 1) den Turmdrehkran vermietet und aufgestellt hat, bestehen keine vertraglichen Rechtsbeziehungen. Solche (mietvertraglichen) Rechtsbeziehungen bestehen nur zwischen den beiden Beklagten. Der Kranmietvertrag zwischen den beiden Beklagten ist auch kein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der Bauherrin. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe besteht allenfalls zum Generalunternehmer und dessen Nachunternehmern. Zur Bauherrin des Generalunternehmers ergibt sich daraus keine Schutzpflicht. Der Vermieter eines Krans für einen Generalunternehmer ist nicht für das Vermögensinteresse der Bauherrin im Sinne von „Wohl und Wehe“ mit verantwortlich. Eine Ausweitung der Vertragspflichten würde gerade innerhalb einer stark arbeitsteiligen Baustelle zu einer unübersehbaren Vermehrung der vertraglichen Gläubiger führen. Hierfür besteht auch kein Schutzbedürfnis, weil die Bauherrin einen eigenen vertraglichen Anspruch gegen ihre Generalunternehmerin hat. Für deliktische Ansprüche wegen einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gemäß § 823 Abs. 1 BGB durch die Beklagte zu 2) fehlt es an einer Verletzung eines Rechtsguts im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Der Bauherrin ist lediglich ein hiervon nicht geschützter Vermögensschaden entstanden. Auch auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Unfallverhütungsvorschriften als Schutzgesetzen lassen sich Ansprüche der Bauherrin gegen die Beklagte zu 2) nicht stützen. Zwar handelt es sich bei den Unfallverhütungsvorschriften um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Diese sind jedoch nach dem Schutzzweck der Norm nicht darauf gerichtet, Vermögensschäden des Bauherrn abzuwenden, sondern Leib, Leben, körperliche Unversehrtheit und Sachen zu schützen. Eine Haftung gemäß § 836 BGB zwischen der Bauherrin und dem Vermieter technischen Geräts des Generalunternehmers liegt ebenfalls außerhalb des Schutzbereichs der Norm. § 836 BGB schützt das Eigentum und das Integritätsinteresse des Nachbarn, nicht aber die Vermögensinteressen eines Bauherren. 2. Drittwiderklage Hinsichtlich der Drittwiderklage bleibt die Berufung der Beklagten zu 2) erfolglos. Die isolierte Drittwiderklage der Beklagten zu 2) gegen die „D GmbH“ ist gemäß § 33 ZPO unzulässig. Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen zur Berufung der Beklagten zu 1) verwiesen. Der für eine Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage erforderliche enge tatsächliche und rechtliche Zusammenhang besteht auch hier nicht. Die Beklagte zu 2) steht weder mit der Bauherrin noch mit der Drittwiderbeklagten in vertraglichen Rechtsbeziehungen, sondern alleine in solchen mit der Beklagten zu 1). C. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der durch Teilurteil ausscheidenden Parteien auf § 100 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor.