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Urteil

29 U 169/19

OLG Frankfurt 29. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:1019.29U169.19.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.07.2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund beider Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.07.2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund beider Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, nimmt die Beklagte, eine Wohnungsbaugesellschaft, auf Beseitigung von Baumängeln an dem Großbauvorhaben in der Straße1 (5 Wohnhäuser mit insgesamt 67 Wohnungen) in Anspruch. Die Klägerin hat am 11.12.2018 eine Klage bei Gericht eingereicht und beantragt, die Beklagte zur Beseitigung zahlreicher Mängel zu verurteilen. Zur Begründung hat sie ausgeführt (Bl. 15 d.A.): „Die Kläger haben das Sachverständigenbüro A mit der Mängelfeststellung beauftragt. Die im Antrag bezeichneten Mängel wurden von diesem Büro festgestellt und mit internen Arbeitsnummern versehen. Zur Vereinfachung der weiteren Bearbeitung haben wir diese Nummerierung aufgeführt.“ Weiterhin hat die Klägerin auf eine Mängelauflistung des Privatsachverständigen A (Anlagenkonvolut K 136) vollinhaltlich Bezug genommen und eine Fotodokumentation (Anlagen K 1 - 135) der einzelnen Mängel vorgelegt. Am 28.12.2018 hat die Klägerin einen weiteren Schriftsatz bei Gericht eingereicht und den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.11.2018 (Anlage K 137, Bl. 41 - 44 d.A.) vorgelegt. Darin haben die Wohnungseigentümer zu TOP 7.2 beschlossen, „die in der Liste von Herrn B mit dem Titel „Katalog-Auswahl zur rechtlichen Verfolgung“ mit Datum vom 18. Oktober 2018 (Anlage 2 per E-Mail) aufgeführten Mängel gerichtlich zu verfolgen, sobald auch unter Berücksichtigung der anwaltlichen Bearbeitungszeit die Verjährung droht.“ Herr B ist ein Mitarbeiter des Sachverständigenbüros A. Im Schriftsatz vom 03.04.2019 (Bl. 151 ff. d.A.) hat die Klägerin unter Ziffer. II. (Bl. 152/153 d.A.) erklärt, sie mache keine Gewährleistungsansprüche für Mängel aus Sondereigentum geltend. Die Klage beziehe sich vielmehr ausschließlich auf Mängel am Gemeinschaftseigentum. Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstands erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (2-33 O 301/18) verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, weil hinreichend deutlich und sowohl für die Beklagte als auch für das Gericht erkennbar geworden sei, dass Gewährleistungsansprüche hätten geltend gemacht werden sollen. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil die Klägerin für Ansprüche aus Sondereigentum nicht aktivlegitimiert sei und Ansprüche aus Gemeinschaftseigentum verjährt seien. Nach § 12 der Vereinbarung vom 07.05.2018 hätten die Parteien den Ablauf der Gewährleistungsfrist rechtswirksam auf den 11.12.2018 festgelegt. Einigten sich die Parteien eines Werkvertrags - wie hier - auf ein bestimmtes Datum des Ablaufs der Gewährleistungsfrist, nachdem zuvor über Jahre hinweg Nachbesserungen stattgefunden hätten, sei eine solche Vereinbarung dahin auszulegen, dass der Ablauf der Gewährleistungsfrist auch im Hinblick auf die zuvor streitigen oder nachgebesserten Mängel verbindlich habe festgelegt werden sollen. Das gelte jedenfalls dann, wenn eine derartige Verjährungsvereinbarung wenige Monate vor dem Ablauf der Gewährleistungsfrist getroffen werde und wenn sie, wie vorliegend, Teil einer umfassenden Vergleichsvereinbarung sei, die darauf hindeute, dass die Parteien einen Schlussstrich unter die außergerichtliche Auseinandersetzung hätten ziehen wollen, was jedenfalls für die in § 9 der Vereinbarung aufgeführten, bis zuletzt „strittigen“ Mängel gelte. Ohne Erfolg mache die Klägerin geltend, es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sich die Beklagte auf den vereinbarten Ablauf der Gewährleistungsfrist am 11.12.2018 berufe. Zum einen hätten die einzelnen Erwerber das Gemeinschaftseigentum ohnehin in verjährter Zeit stillschweigend abgenommen; zum anderen sei die Vereinbarung vom 07.05.2018 als Vergleichsvereinbarung anzusehen. Die am 11.12.2018 bei Gericht eingereichte, am 23.01.2019 an die Beklagte zugestellte Klage habe die Verjährung nicht gemäß § 204 BGB gehemmt, weil sie nicht im Sinne von § 167 ZPO „demnächst“ zugestellt worden sei. Andere Hemmungstatbestände habe die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der diese ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Die Klägerin rügt, das Landgericht habe bei seiner Annahme, die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses sei nicht „demnächst“ erfolgt, verkannt, dass es sich bei Geldschulden um Schickschulden handele und für die Zahlung der Gerichtskosten der Tag maßgeblich sei, an dem der Schuldner die Überweisung veranlasst habe; das sei am 08.01.2019 geschehen. Dessen ungeachtet könne sich die Beklagte nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen, weil dies treuwidrig sei. Denn die Verjährungsvereinbarung vom 07.05.2018 habe unter dem Vorbehalt gestanden, dass die Verjährung zum 11.12.2018 nicht gilt, wenn in der genannten Vereinbarung ein anderes Ende der Gewährleistungsfrist vereinbart ist. Dies sei zum Teil der Fall. Zum anderen sei die Vereinbarung über das Ende der Gewährleistungsfrist per 11.12.2018 gemäß § 311 b BGB formnichtig, weil sie die in den notariellen Erwerberverträgen vereinbarte Gewährleistungsfrist für Mängel am Gemeinschaftseigentum von 5 Jahren um rund 15 Monate habe verkürzen sollen. Verjährung habe frühestens zum 11.03.2020 eintreten können. Würde man die Verjährungsverkürzung aber für wirksam erachten, so sei die Berufung auf den Verjährungseinwand seitens der Beklagten jedenfalls treuwidrig, weil die Beklagte die - im Gegenzug zur Verjährungsverkürzung - übernommenen Verpflichtungen zur Mangelbeseitigung nicht erfüllt habe. Insoweit trägt die Klägerin umfangreich mit der Berufungsbegründung dazu vor, ob und inwieweit die Beklagte Mängel beseitigt bzw. deren Beseitigung unterlassen habe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-33 O 301/18 vom 31.07.2019 abzuändern und wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, in den nachfolgend aufgeführten Balkonen und Loggien der Straße1, Stadt1, die Attika so zu verändern, dass diese ihre Funktion als Abdichtung erfüllen: a) Die von der Oberseite verschraubte und genietete Kronenverwahrung insbesondere im Haus 1, 4. OG, Wohnung ...1 am südlichen Balkon und Dachterrasse, im Haus 2, 4. OG, Wohnung ...21, am Westbalkon im Haus 1, 4. OG, Wohnung ...1 südlicher Balkon die Attika so zu verändern, damit diese das Mauerwerk vor Nässe schützt (00.052, Seite 8, 00.113, Seite 9, 10.039, Seite 30, 10.095, Seite 33) und Dichtigkeit und die Dehnungsfähigkeit gewährleistet ist soweit keine Ablaufspuren auftreten. b) Die Attika der nachfolgend aufgeführten Wohnungen so zu verändern, damit das Kronengefälle soweit nach innen ausgebildet, das Regenwasser (Wasserablauf) nicht durch das aufgesetzte Geländer verhindert wird (10.036, Seite 25, 00-201, Seite 35). In den Häusern Haus 1, 4. OG, Wohnung ...1 (10.038, Seite 26), Wohnung Haus 5, 4. OG, Wohnung ...2, südlicher Balkon (10.134, Seite 34), in Haus 4, 1. OG, Wohnung ...3, südliche Terrasse (00.201, Seite 35), Wohnung ...4 Südbalkon (00.228 Seite 36) und Wohnung Haus 4, 4. OG, Wohnung ...5 (00.234, Seite 37) so zu verändern, dass die Funktion der Abdichtung des Mauerwerks erfüllt wird. Das Gefälle ist so zu verändern, dass der Wasserablauf nach innen nicht durch das aufgesetzte Geländer verhindert wird. c) Die Balkonterrassenumwehrungen in den Balkonen der Wohnhäuser Straße1 derart zu verändern, dass die Dehnungen von dieser aufgenommen werden können und den abgelösten Lack zu ersetzen (00.012, Seite 22). d) Die Beklagte wird verurteilt, an allen Loggien die Geländer an der Kronenverwahrung neu zu befestigen und zu lackieren (10.038, Seite 26), e) und die seitlichen Aufkantungen der Verblechungen von Wandkronen und Außenfensterbänken der Wohnungseigentumsanlage zu verändern, damit ein Einfließen von Wasser verhindert wird (00.003, S 139). 2. Die Beklagte wird verurteilt die Ausblühungen, Farbablösungen, Wasserflächen und Putzschäden an den Wandoberflächen der Außenflächen der Häuser Straße1 zu beseitigen und die Mängel an Kronenabdichtungen und Abdeckungen bzw. Fensterbänke zu beseitigen, dass zukünftig unzulässige Ausblühungen unterbleiben: a) An den Außenwänden (Klinkerwänden von Haus 1 und 2 im Bereich der Feuerwehrzufahrt (10.043, Seite 10). b) Am Haus 2, Erdgeschoss die westliche Gartenmauer im Bereich Haus 2 des Gartens der Wohnung ...6 (10.293, Seite 11). c) Am Haus 4 im Bereich ca. der Mitte der Klinkerfassade an der südlichen Außenwand der Tiefgarage (00.375, Seite 12). d) Die Klinkerfassade (Wände zur Tiefgarage) zwischen Haus 3 und Haus 4 von den farblichen Ausblühungen zu entfernen und die Rollschicht mit Sperrmörtel neu aufzumauern (10.374, Seite 13). e) Die Klinkerfassade etwa fassadenmittig am Haus 1, Erdgeschoss, unterhalb des Fensters entlang der Dehnungsfuge (00.113, Seite 85). f) Im Haus 4 im 4. OG (Wohnung ...7) an der nordwestlichen Klinkerfassade unterhalb der Dachterrasse (10.086, Seite 88). g) Am Haus 3, 3. und 4. OG, unterhalb des Wasserspeiers des 4. OG an der Nordostfassade (10.091, Seite 89). h) Im Haus 4, EG an der östlichen Klinkerfassade zur Ecke Nordfassade (10.069, Seite 84). i) Die Fassade im Bereich Haus 5, 5. OG unterhalb der Fensterbänke Nordwestfassade (10.067, Seite 81) sowie im Haus nördliche Klinkerfassade (10.070, Seite 86) rechts oberhalb der linken Loggia. k) An der Fassade in Haus 5, 5. OG unterhalb der Fensterbank der Südostfassade (Treppenhausfenster) (10.117, Seite 82). l) In Haus 3 im Bereich des 4. OG oberhalb der beiden Fenster Schlafzimmer und Bad Wohnung F im Sturzbereich (10.0302, Seite 83). m) An der nordwestlichen Klinkerfassade unterhalb der Dachterrasse zur Wohnung ...2 (10.071, Seite 87). 3. a) Die Beklagte wird verurteilt, die Einfriedung zwischen der Straße1.1 so zu verändern, dass der zwischen den beiden Häusern befindliche Baum in seinem Wuchs nicht beschädigt wird (10.304, Seite 14). b) Die Beklagte wird verurteilt, den Bereich der Außenanlage Vorhaus Straße1.2 so herzustellen, dass der dort befindliche Baum in seinem Wuchs nicht beschädigt wird (10.304, Seite 15). 4. a) Die Beklagte wird verurteilt, die Mängel an der Dehnungsfugen der Balkone und Dachterrassen zu beseitigen und die aufgerissenen Fugen der Wohnungseigentumsanlage Straße1 zu schließen (10.054, Seite 19), so beispielsweise im Haus 3, 4. OG auf der Südterrasse im Brüstungsbereich die Fugenabdichtung vorzunehmen (10.054, Seite 19). b) Im Haus 1, 4. OG (Wohnung ...1 C und Wohnung ...8 D) die Kronenverwahrung neu zu lackieren (10.038, Seite 26, 10097, Seite 29, 10.081, Seite 32) und die Ursache der Lackablösungen - das falsch montierte Geländer - zu beseitigen. c) Die Beklagte wird verurteilt, die vorhandene Fuge am Versatz der Balkonaußenkanten im Haus 5, Wohnung ...9 zu schließen (10.061, Seite 31). d) Die Beklagte wird verurteilt, an der südlichen Terrasse der Wohnung Haus 3 Wohnung ...10 im Brüstungsbereich die Fugenabdichtung vorzunehmen (10.048, Seite 20). e) Am Versatz der Balkonaußenkanten der Kronenverwahrung an den Südbalkonen (10.062, Seite 27), insbesondere in Wohnung 05.04.02 (10.066), Seite 28) die offene Fuge zur Vermeidung der Hinterläufigkeit zu verschließen. 5. a) Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr unzureichend nachgebesserten Fugen der Gesimse an allen Häusern auszubessern und zu schließen (10.000, Seite 130) und jeweils den Schalregenschutz herzustellen (10.083, 10.088, 10.170, 10.301, Seite 135-138) so z.B. im Bereich Dachterrasse Haus 4, Wohnung 4.04.02 und Haus 3, Wohnung ...10, Loggia Haus 5, Wohnung ...11. b) Die unzureichend nachgebesserten Wandanschlüsse im Bereich der Kronenverwahrung herzustellen, so dass die Hinterläufigkeit der Abdeckung ausgeschlossen ist (10.063, Seite 131). d) Die Beklagte wird verurteilt, im Haus 4, 5. OG an dem Attikasims der Dachterrasse einen Wasserabweiser herzustellen und die Ablaufspuren zu beseitigen (10.090, Seite 2). e) Die Beklagte wird verurteilt, in Haus 4, 2. OG (Wohnung ...22) an der Geländerbefestigung bei der südlichen Terrasse diese (Kronenverwahrung) neu zu vernieten (10.080, Seite 24). f) Die Beklagte wird verurteilt, im Haus 5, 4. OG (...2) im Bereich der Attika der Dachterrasse die offenen und unzureichend nachgebesserten Gesimsfugen am Wandanschluss zu schließen und abzudichten (10.068, Seite 132). g) Die Beklagte wird verurteilt, die Attika an der Fassade bei Haus 5 im 5. OG den unzureichend nachgebesserten Wandanschluss dauerhaft abzudichten (10.072, Seite 133). h) Die Beklagte wird verurteilt, im Bereich des Haus 4, 2. OG (Wohnung ...22) im Bereich des Gesims die von ihr unzureichend nachgebesserten Stoßfugen zu schließen (10.082, Seite 134). 6. a) Die Beklagte wird verurteilt, an der Innenseite der Attika der Dachterrassen und Balkonen der Häuser Wohnung Haus 1, 4. OG (..., südlicher Balkon) (10.095, Seite 33) vorhandenen Ablaufsperre und deren Ursache zu beseitigen sowie an der Loggia Haus 2 (...12) (10.300, Seite 53), vorhandenen Korrosionsfleck und Ablaufsperre zu beseitigen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, a) Die Balkonentwässerung des südlichen Balkons Haus 5, 4. OG (...2) zu vergrößern, so dass der Balkon ordnungsgemäß entwässert wird (10.122, Seite 40) und der Rohrdurchmesser nicht durch die Leitung hineinregende Abdichtung beeinträchtigt wird. b) Das Gefälle der Entwässerung des südlichen Balkons der Wohnung in Haus 5, 2. OG (...13) auszubilden, damit der Balkon ordnungsgemäß entwässert wird (10.308, Seite 41); c) die Dichtigkeit der Leitung im Bereich der Wandeinführung des Entwässerungsrohrs der Balkonentwässerung der Wohnung im 3. OG oberhalb der Wohnung im Haus 4, 2. OG (...22) herzustellen, um die Ablaufspuren zu beseitigen (10.079, Seite 42); d) die Dichtigkeit der Wandeinführung des Entwässerungsrohres der Balkonentwässerung des 3. OG an der Stütze oberhalb der Wohnung Haus 3, (...14, Wohnung E) herzustellen (10.126, Seite 47); f) die Undichtigkeit der Entwässerung an der südlichen Loggia Haus 3 (Wohnung ...15) herzustellen und den Putz zu erneuern (10.006, Seite 44); g) den Rohrbogen am westlichen Rohranschluss im Haus 5 (Wohnung ...9) durch Einbau der Entwässerung abzudichten (10.064, Seite 43). 8. Die Beklagte wird verurteilt, im Haus 1, 4. OG (Wohnung ...1) am südlichen Balkon die Putzabplatzungen an der Decke sowie in Haus 3, 1. OG (Wohnung ...14) Südbalkondecke zu beseitigen und in Stand zu setzen (10.125, Seite 78 und 10.096, Seite 77). 9. Die Beklagte wird verurteilt, die in den Kellern der Wohnungseigentumsanlage Straße1 vorhandenen Bodenrisse zu beseitigen: a) Die im Haus 5 Untergeschoss im Bereich Schleuse zum Übergang zur Tiefgarage (10.075, Seite 90). b) Die im Haus 1 im Untergeschoss an der Tür zum Treppenhaus (10.147, Seite 91). c) Die im Haus 2 im Untergeschoss am Übergang von der Schleuse zur Tiefgarage und an der Tür zum Treppenhaus (10.294, Seite 92 und 10.156, Seite 93). d) Im Haus 3 Untergeschoss im Flur links an der Tür, im Flur rechts und im Fahrradkeller an der Tür zum Treppenhaus (10.161, Seite 94; 10.167, Seite 95 und 10.168, Seite 96). 10. Die Beklagte wird verurteilt, die in der Tiefgarage der Wohnungseigentumsanlage Straße1, Stadt1, vorhandenen Risse zu beseitigen: a) am Stellplatz 01 an der Voute der Stütze (10.103, Seite 97) b) an der Gebäudedehnfuge (Querfuge) auf beiden Längsseiten im Sockelbereich des Stellplätze 04/05 (10.101, Seite 98). c) In der Decke vor dem Stellplatz 83 (00.360, Seite 100). d) In der Schutzbeschichtung des Betons in der Tiefgarage (10.053, S. 101). e) An der nördlichen Wandfuge zwischen den Parkplätzen 5 und 6 in Richtung Wandfuge zwischen Parkplatz 4 und 5 (00.368, Seite 103). f) Im Bereich der Bodendehnfuge ist die horizontale Fuge zwischen Bodenfuge und Wandfuge in ca. 3m Entfernung nachzubessern (00.367, Seite 102). 11. Die Beklagte wird verurteilt, die in der Tiefgarage der Wohnungseigentümergemeinschaft Straße1, Stadt1, eingebauten Schrauben des Dehnfugenprofils fertigzustellen und die fehlende Verschraubung (ca. 48 Stück) zu ergänzen (10.100, Seite 99). 12. Die Beklagte wird verurteilt, die in den jeweiligen Treppenhäusern der Wohnhäuser Straße1 vorhandenen Risse zu beseitigen und die Treppenhäuser in einen mangelfreien Zustand zu versetzen. a) Den senkrechten Riss im Haus 1 im Untergeschoss an der Südwand an der straßenseitigen Stirnwand (10.144, Seite 104 und 10.142, Seite 110). b) Die parallel zur Wand des Haus 1 ca. 2 cm neben dem Wandanschluss verlaufenden Putzrisse an der Treppenunterschicht (Lauf 1.-2. OG) (10.143, Seite 115). c) Die im Haus 2 im 2. und 3. OG an der Treppenunterschicht ca. 2 cm neben dem Wandanschluss parallel zur Wand verlaufenden Risse (Lauf 2.-3. OG und 3. bis 4. OG (10.140, Seite 114 und 10.139, S. 107). d) Im Haus 2, 5. OG auf der Höhe der Geschossdecke des 4. OG an der Treppenaußenwand oberhalb der Treppe vorhandenen Faltenwürfe an der Wand (10.138, Seite 111). e) Die im Haus 2 im Erdgeschoss und 1. OG des Treppenhauses (wangenseitig hin zum Treppenauge) am Treppenantritt (10.150, Seite 113 und 10.141, Seite 112). f) Den im Haus 3 im 4. OG an der Treppenunterschicht ca. 2 cm neben dem Wandanschluss parallel zum wandlaufenden Riss (4.-5. OG) (10-158, Seite 116). g) Die im Haus 4 im Treppenauge und an der Wange des Treppenlaufs (Auflagerbereich) (10-104, Seite 109) h) Im Haus 3 an der Außenwand im Bereich des 5. OG auf Höhe der Geschossdecke im Bereich des Deckenausschnittes des Treppenhauses (10.157, Seite 105) i) Am Haus 3, 1. OG im Bereich Treppenhaus an der Decke im straßenseitigen Bereich des Treppenauges (10.159, Seite 106). j) Im Haus 2 sind die Fliesen an der Wand zum Keller zu erneuern (10.007, Seite 51). 13. Die Beklagte wird verurteilt, an der Wohnungseigentumsanlage Straße1 die in den Treppenhäusern sämtlicher Häuser ab den Bodenflächen und die Treppenläufe abschließenden Sockel zu entfernen und neu zu verlegen (10.031, Seite 117 und 10.056, Seite 118). 14. Die Beklagte wird verurteilt, den Sichtschutz zu den jeweiligen Nachbarwohnungen neu zu verwahren und die Abdichtung herzustellen und den Nachweis einer hinreichenden Dämmung und Abdichtung vorzulegen, insbesondere bei der Wohnung ...16 am südlichen Balkon (00.015, Seite 16; 10037, Seite 17 und 00.097, Seite 18). 15. a) Die Beklagte wird verurteilt, die Undichtigkeit an der abgekofferten Rohreinführung der Lüftungszentrale von Haus 1 Untergeschoss sowie die Ablaufspuren zu beseitigen (10.149, Seite 55). b) Die Beklagte wird verurteilt, im Untergeschoss an der Deckenplatte des Hausmeisterraumes in Haus 3 Hausmeisterraum die Undichtigkeit und den Wasserfleck zu beseitigen (10.169, Seite 56). c) Die Beklagte wird verurteilt, im Haus 3 UG, im Elektrozählerraum und im Elektroraum die Undichtigkeiten an den Fensteranschlüssen im Lichtschacht sowie die Fenster im Untergeschoss (Elektrozählerraum/Haus 2) zu beseitigen (10.153, Seite 126). d) Die Beklagte wird verurteilt, das Fenster im Haus 3 UG, Flur rechts abzudichten und die Wasserstockflecken zu beseitigen (10.166, Seite 120). e) Die Beklagte wird verurteilt, im Haus 3 im Bereich Treppenhaus die Undichtigkeit zu beseitigen, die wahrscheinlich vom Aufzugsbetriebsraum verursacht wird (10.051, Seite 121). f) Die Beklagte wird verurteilt, im Haus 5 Untergeschoss im Bereich Flur die Undichtigkeit am Fenstersturz und oberhalb des Fensters an der Kabeldurchführung und diverser Spuren und deren Ursache für die Undichtigkeit zu beseitigen (10.076, Seite 122). g) Die Beklagte wird verurteilt, im Haus 4 Untergeschoss die Undichtigkeit des Flurfensters am Fenstersturz und unterhalb der Fensterbank sowie die Verfärbungen zu beseitigen (10.105, Seite 123, 10.109, Seite 124). h) Die Beklagte wird verurteilt, im Untergeschoss des Haus 3, Flur links um das Fenster herum sowie unterhalb der Fensterbank die Verfärbungen (Wasser-/Stockflecken) und deren Ursache zu beseitigen (10.163, Seite 128, 10.121, Seite 125). i) Die Beklagte wird verurteilt, die Abdichtung in der Wohnung ...10 (F) Masterbad (Dusche) vorzunehmen und die Ablaufspuren zu beseitigen (10.189, Seite 58). 16. Die Beklagte wird verurteilt, das Scharnier der Kellertür des zur Wohnung ...14 (Wohnung G) gehörenden Kellers auszutauschen (10.181, Seite 57). 17. Die Beklagte wird verurteilt, an der Wand des Müllstellplatzes die Tropfkante an der Rollschicht (innen und außen) herzustellen und soweit Putzschäden vorhanden, diese auszubessern (00.384, Seite 60). 18. a) Die Beklagte wird verurteilt, den Riss im Putz der Wohnung ...10 in der Brüstung zur Wohnung in Haus 2 zu beseitigen (10.296, Seite 61). b) Die Beklagte wird verurteilt, am Haus 4, 4. OG (...7) am nördlichen Fassadenanschluss der Attika an der Dachterrasse vorhandenen senkrechten Riss zu beseitigen, damit die Abdichtung nicht hinterlaufen werden kann (10.084, Seite 66). c) Die Beklagte wird verurteilt am Haus 2 den an der Nordwestseite am Übergang zu den Balkonen und der Dachterrassenbrüstung vorhandenen senkrechten Putzrisse zu beseitigen (10.099, Seite 69). e) Die Beklagte wird verurteilt, am Haus 4, 4. OG an der Dachterrasse der Wohnung 04.04.02 den unterhalb der Gesimsabdeckung vorhandenen horizontalen Riss im Putz zu beseitigen (10.085, Seite 71). f) Die Beklagte wird verurteilt, im Haus 5, 3. OG (...9) den Putz am Deckenanschluss der westlichen Balkonseitenwand auszubessern (10.060, Seite 72). g) Die Beklagte wird verurteilt, im Haus 1, Erdgeschoss (...18) im Bereich der südlichen Terrasse (südöstliche und nordwestliche Ecke) die über die gesamte Terrassenhöhe vorhandenen Risse zu beseitigen (10.123, Seite 73). 20. Die Beklagte wird verurteilt, im Keller zu der Wohnung ...12 die Wandabdichtung der Rohreinführung abzudichten und die Feuchteschäden an der Wand zu beseitigen (10.044, Seite 63). 21. Die Beklagte wird verurteilt, die Rinnen vor den Fenstern der Wohnung Haus 5 (...19) am südlichen Balkon und am Fenster nach Süden aufzutrennen (00.319, Seite 64), so dass diese zu Reinigungszwecken abgenommen werden können. 22. a) Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche Fensterbänke auszutauschen und die fehlenden Wasserabweiser der Attika herzustellen sowie derart zu verlängern, dass diese nicht vor den Leibungen enden sowie die Putzschäden zu beseitigen (00.004, S. 140; 10.089, S. 74; 10.311, S. 79; 10.040, S. 80; 10.042, S. 75) b) Die Beklagte wird verurteilt, die Nut an den beiden kürzeren Seiten der Außenfensterbänke des Hauses 1, 2. OG herzustellen (00.002, Seite 76). 23. Die Beklagte wird verurteilt, im Haus 3 die Wohnungseingangstür zur Wohnung ...20 (H) die Lackschäden an der Türzarge zu beseitigen und die Fugenversiegelung vorzunehmen (10.176, Seite 108). 24. Die Beklagte wird verurteilt, im Haus 2 Untergeschoss im Bereich des Flurs die Wasserstockflecken um das Fenster herum sowie die Ursache hierfür zu beseitigen (10.154, Seite 127). 26. Die Beklagte wird verurteilt, das Gelände so zu verändern, dass eine dem Brandschutz genügende Feuerwehrzufahrt vom öffentlichen Straßenraum gegeben ist (10.003, Seite 49). 27. In Wohnung ...17 (G) sind die seitliche Führungsschiene der Rollläden an dem Terrassenfenster instand zu setzen (10.180, Seite 50) und die Stopper zu ergänzen. 28. Die Beklagte wird verurteilt, in Wohnung ...1 die Risse in den Beklagten Innenwänden des Arbeitszimmers zu beseitigen (10.055, Seite 52). 29. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vollständige Bestands- und Revisionspläne für die Bereiche Lüftung, Sanitär, Abwasser, Elektrik und CO-Anlage zu übergeben (10.258, S. 59 und 00.627, S. 257); 30. Die Beklagte wird verurteilt, die Geländer aller Balkone und Loggien zu verändern, damit diese nicht mehr laut knacken (10.128, S. 54). Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält die Berufung für unzulässig, weil ein Angriff gegen die Abweisung von Ansprüchen bezüglich des Sondereigentums fehle. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Annahme, die Klageansprüche seien verjährt. Die Beklagte wiederholt zudem ihren Einwand, die Klage sei bereits unzulässig. Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist teilweise unzulässig, im Übrigen aber unbegründet. 1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, soweit sie sich gegen die Annahme des Landgerichts wendet, der Klägerin stünde kein (durchsetzbarer) Anspruch auf Beseitigung der in den Klageanträgen bezeichneten Mängel am Gemeinschaftseigentum zu. Im Übrigen - hinsichtlich der in den Anträgen Nr. 15, 16 und 23 aufgeführten Mängel, die nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts das Sondereigentum einzelner Wohnungseigentümer betreffen - ist die Berufung mangels Begründung unzulässig. Die Rechtsmittelbegründung muss geeignet sein, die gesamte angefochtene Entscheidung in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile der angefochtenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.2017, MDR 2018, 170, LS a + Rn. 9). 2. Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet. Denn das Landgericht hat die seitens der Beklagten erhobene Verjährungseinrede (§ 194 BGB) im Ergebnis zu Recht für durchgreifend gehalten. a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Mängelansprüche nach der am 7.5.2018 getroffenen Vereinbarung am 11.12.2018 verjährten. Die Vereinbarung war nach der unstreitig erklärten Auflassung formfrei möglich. Der Einwand der Klägerin, die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 07.05.2018 sei weggefallen (§ 313 BGB), die Beklagte verhalte sich mit der Erhebung der Verjährungseinrede treuwidrig, hat ebenfalls keinen Erfolg. Denn er ist auf neuen Vortrag gestützt, der nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen ist. Der neue Vortrag ist zudem unerheblich. Die Klägerin meint im Kern, die Beklagte könne sich nicht auf die Verjährungsvereinbarung berufen, weil sie die in der nämlichen Urkunde übernommenen Mängelbeseitigungspflichten nicht vollständig erfüllt habe. Darin vermag der Senat keine Geschäftsgrundlage zu erkennen. Die Klägerin musste selbst dafür sorgen, ihre Rechte rechtzeitig zu wahren; die Beklagte hat sie hiervon nicht abgehalten. b) Die Verjährung ist nicht durch die am 11.12.2018 bei Gericht eingereichte und der Beklagten am 23.01.2019 zugestellte Klageschrift gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung u.a. gehemmt durch die Erhebung der Klage auf Leistung (sog. Leistungsklage). Eine Klage auf Leistung muss den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügen, um wirksam erhoben worden zu sein. Daran fehlt es hier. Der Umfang der Hemmungswirkung wird durch den mit dem Klageantrag geltend gemachten, den Streitgegenstand bildenden Leistungsanspruch bestimmt. Erfasst werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrages aus dem - dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen - Lebenssachverhalt herleiten lassen (vgl. nur: BGH, Urt. v. 18.07.2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 2257, zit. nach juris, Rn. 12 m.w.Nw.). Aus dem mit der vorliegenden Klageschrift vorgetragenen Lebenssachverhalt lassen sich die geltend gemachten Ansprüche auf Beseitigung zahlreicher Mängel nicht ansatzweise herleiten, weil der zugrundeliegende Lebenssachverhalt nicht mitgeteilt worden ist. Aus der Klage lassen sich zwar - in Verbindung mit den vorgelegten Anlagen - ca. 30 Mängelpunkte und die Tatsache herleiten, dass diese Mängel von einem Privatsachverständigen festgestellt und in einem umfangreichen Gutachten dokumentiert worden sind. Woraus sich die Bauverpflichtung und/oder die Verpflichtung der Beklagten, die Mängel auf ihre Kosten zu beseitigen, ergeben soll, bleibt aber völlig im Dunkeln. So lassen sich der Klageschrift weder der Vertragsschluss noch der Vertragsinhalt oder die Vertragsausführung und auch nicht die Abnahme der Werkleistung entnehmen. Wie für einen vertraglichen Vergütungsanspruch entscheidend ist, ob ein Vertrag geschlossen und die vertraglich geschuldete und zu entgeltende Leistung erbracht worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.07.2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 2257, zit. nach juris, Rn. 14 m.w.Nw.), so bedarf es für Mängelbeseitigungsansprüche des Vortrags, dass ein Vertrag mit Herstellungsverpflichtung geschlossen worden ist und die erbrachte Leistung („Ist-Zustand“) nicht dem Leistungssoll („Soll-Zustand“) entspricht. Die vorliegende Klage ließ indessen zunächst offen, wessen Ansprüche auf welcher Grundlage verfolgt werden. Von „Erwerberverträgen“ ist erstmals im nachgelassenen Schriftsatz vom 14.05.2019 die Rede; diese ansatzweise Klarstellung konnte verjährungsrechtlich keine Rückwirkung entfalten. Der Inhalt dieser Verträge bezüglich der Bauverpflichtung der Beklagten ist auch noch in zweiter Instanz nicht vorgelegt bzw. dargelegt, sodass sich die Klage auch als unschlüssig darstellte. Eines Hinweises seitens des Berufungsgerichts bedurfte es insoweit mit Blick darauf, dass die fehlende Darlegung des Anspruchsgrunds beklagtenseits bereits erstinstanzlich mehrfach und beharrlich zutreffend gerügt worden ist, nicht mehr. Zur Verjährungsunterbrechung durch eine Klage ist deren wirksame Erhebung erforderlich. Diese aber liegt nur dann vor, wenn das Klagebegehren - unterhalb der Stufe der Substantiierung - individualisiert und damit ihr Streitgegenstand bestimmt ist (vgl. BGHZ 22, 254, 255; BGH, Urt. v. 17.10.2000, XI ZR 312/99 - NJW 2001, 305, zit. nach juris, Rn. 24 m.w.Nw.). Diese Anforderungen entsprechen denen, die für die Individualisierung der Forderung im Mahnverfahren gelten (BGH, Urt. v. 17.10.2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, zit. nach juris, Rn. 24). Im Mahnbescheid wird der Rechtsgrund regelmäßig durch die Angabe, aus welchem Rechtsverhältnis - etwa „aus Werkvertrag vom …“ - bezeichnet. An dieser - pauschalen - Angabe des Anspruchsgrunds fehlt es aber bereits - mit Blick auf die Klageschrift. c) Auf die zweifelhafte Frage, ob die Klageschrift der Beklagten „demnächst“ zugestellt worden ist, kommt es danach nicht an. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).