OffeneUrteileSuche
Beschluss

29 U 166/19

OLG Frankfurt 29. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:1028.29U166.19.00
5mal zitiert
5Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.07.2019, Az. 2-26 O 151/17, wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags auf Kosten der Berufungsklägerin als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.07.2019, Az. 2-26 O 151/17, wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags auf Kosten der Berufungsklägerin als unzulässig verworfen. I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus einem Architektenvertrag Schadenersatz in Höhe von 145.529,18 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung, dass die Beklagte auch weitere Schäden zu ersetzen habe. Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 18.01./02.02.2002 einen Architektenvertrag über den Neubau zweier Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage bezüglich des Bauvorhabens Wohnanlage Straße1 in Stadt1. Nach diesem Vertrag übernahm die Beklagte die Ausführung der Leistungsphasen 1 - 9 des § 15 Abs. 2 HOAI, wobei ein Pauschalhonorar von 168.726,32 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart wurde. Die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) war zumindest im Jahr 2004 abgeschlossen. Die WEG Straße1, verklagte die hiesige Klägerin in einem Verfahren vor dem Landgericht Stadt1 (Az. …) u.a. auf Kostenvorschuss in Höhe von 150.000,- Euro wegen bestimmter Mängel, außerdem machte sie die Feststellung geltend, dass ihr auch die weiteren Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung dieser Mängel zu ersetzen seien; die Klage wurde Anfang 2010 um 32.000,- Euro erweitert. Die hiesige Klägerin wurde vom Landgericht teilweise verurteilt. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stadt1 wurde die hiesige Klägerin zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe von insgesamt 138.984,24 Euro verurteilt, zudem wurde festgestellt, dass die Klägerin der WEG auch alle weiteren Kosten der Mangelbeseitigung wegen des dort näher bezeichneten weiteren Mangels zu ersetzen habe. Das Landgericht setzte die von der hiesigen Klägerin aus jenem Verfahren zu tragenden Kosten auf 6.544,94 Euro fest. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Zahlung jener 138.984,24 Euro zuzüglich der von ihr zu tragenden Verfahrenskosten in Höhe von 6.544,94 Euro, insgesamt also 145.529,18 Euro, sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche, diesen Betrag übersteigende, materielle Schäden zu ersetzen. Die Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Klägerin hat behauptet, die nunmehr im hiesigen Verfahren vorgebrachten Mängel bestünden weiterhin, wodurch Kosten der Mangelbeseitigung im dargestellten Umfang entstünden. Sie behauptet, die Beklagte habe die Leistungen bis zur Leistungsphase 9 geschuldet. Die Beklagte habe ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Objektüberwachung verletzt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte der Klägerin daher nach §§ 280, 633, 634 Nr. 4 BGB für den ihr entstandenen Schaden; Verjährung sei nicht eingetreten. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 145.529,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50.000,- Euro seit dem 03.04.2009 sowie aus weiteren 88.984,24 Euro seit dem 24.03.2010 und aus weiteren 6.544,94 Euro seit dem 27.12.2016 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche den Betrag gemäß Ziffer 1. übersteigenden materiellen Schäden, die der WEG Straße1 aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Stadt1, Az. …, künftig entstehen, zu ersetzen; 3. die Beklagte zu verurteilen, die ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.509,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.08.2017 zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, es sei nach Vertragsschluss und vor Baubeginn im Jahr 2003 mit dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin vereinbart worden, dass die Beklagte nur noch die Leistungsphase 1 – 7 ausführe und der Architekt A die weiteren Arbeiten der nachfolgenden Leistungsphasen, insbesondere die der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung), übernehme. Dieser habe dann auch, beauftragt durch die Klägerin, die Leistungsphase 8 tatsächlich erbracht. Sie hat die Ansicht vertreten, bereits deshalb stehe der Klägerin kein Anspruch gegen sie, die Beklagte, zu. Im Übrigen seien eventuelle Ansprüche jedenfalls auch verjährt; selbst wenn sie noch die Objektüberwachung innegehabt habe, gelte nichts anderes, weil die Streitverkündung vom 10.06.2013 mangels Wirksamkeit die Verjährung nicht habe hemmen können. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.07.2019 (Bl. 465 ff. d.A.) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt sei, dass die Leistungsphasen 8 und 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) durch Vertrag (Anlage B4, Bl. 363 - 369 d.A.) auf den Zeugen A übertragen worden seien. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die Parteien den Architektenvertrag vom 18.01./05.02.2002 hinsichtlich der Erbringung dieser Leistungen durch die Beklagte aufgehoben hätten. Hierfür spreche nicht nur, dass die Klägerin sonst zwei Architekten mit der maßgeblichen Objektbetreuung beauftragt hätte, was eine entsprechende doppelte Vergütung zur Folge gehabt hätte, sondern auch, dass die Klägerin der Beklagten Leistungen der Leistungsphasen 8 und 9 nicht vergütet hätte. Schließlich spreche dafür, dass der Architektenvertrag vom 08.01./05.02.2002 zumindest konkludent abgeändert worden sei, dass die Klägerin nach Erteilung von Gutschriften „Bauleitung“ durch die Beklagte die insofern übergebenen Barschecks eingelöst habe. Hiergegen spreche nicht die Abgabe der Bauleiterklärung und Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter nach der Landesbauordnung, da diese von der Objektüberwachung zu unterscheiden seien. Da die Klägerin mithin nur mit den Leistungen bis zur Leistungsphase 7 beauftragt und diese zumindest im Jahr 2004 abgeschlossen gewesen sei, sei Verjährung spätestens mit Ablauf des Jahres 2009 eingetreten, sie sei daher durch die Streitverkündung vom 10.06.2013 nicht gehemmt, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. § 242 BGB stehe dem Einwand der Beklagten, der Anspruch sei verjährt, nicht entgegen. Dafür, dass der Zeuge B für die Beklagte den Anspruch der Klägerin anerkannt habe, fehle jeglicher substantiierter Vortrag der Klägerin. Im Übrigen fehle es auch ohnehin an einem Anspruch, da die Beklagte nicht mehr mit der Bauüberwachung betreut gewesen sei, so dass Ansprüche wegen Verletzung der Bauüberwachungspflichten durch sie nicht bestehen könnten. Das Urteil des Landgerichts ist der Klägerin am 26.07.2019 (Bl. 477 d.A.) zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 22.08.2019, bei Gericht eingegangen am 26.08.2019 (Bl. 496 d.A.), hat die Klägerin Berufung eingelegt. Mit nicht unterschriebenem Schreiben vom 25.09.2019, an diesem Tage vorab per Fax bei Gericht eingegangen (Bl. 501 d.A.), hat die Klägerin beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung um vier Wochen bis zum 24.10.2019 zu verlängern. Mit Verfügung vom 27.09.2019 (Bl. 502 d.A.) ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen, weil das am 25.09.2019 per Fax eingegangene Fristverlängerungsgesuch gleichen Datums nicht unterschrieben sei. Mit Schriftsatz vom 15.10.2019, bei Gericht vorab per Fax eingegangen am gleichen Tage (Bl. 505 d.A.), hat die Klägerin wegen Versäumung der Berufungsbegrün-dungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat der Prozessbevollmächtigte ausgeführt, dass die Fristversäumung auf einem Versehen der bis dahin zuverlässigen Kanzleiangestellten beruht habe. Der Prozessbevollmächtigte habe diese angewiesen, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen. Sie sei mit einer viermonatigen Unterbrechung seit nahezu drei Jahren bei dem Prozessbevollmächtigten beschäftigt und habe sich bei der ihr obliegenden Fristenkontrolle stets als zuverlässig erwiesen. Sie habe jedoch entgegen der bestehenden allgemeinen Anweisung den Schriftsatz vom 25.09.2019 per Telefax an das Oberlandesgericht übermittelt und sodann auch gleich einkuvertiert; hierbei handele es sich um einen einmaligen Fehler. Dem Fax des Schriftsatzes war ein nunmehr unterschriebener Schriftsatz vom 25.09.2019 (Bl. 509 d.A.) mit Antrag zur Fristverlängerung bis zum 24.10.2019 beigefügt. II. Die Berufung des Klägers ist unzulässig. Er hat gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zwar rechtzeitig i.S.v. § 517 ZPO Berufung eingelegt. Jedoch hat er die Berufung nicht rechtzeitig innerhalb der nach § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO bis Donnerstag, den 26.09.2019, laufenden Frist begründet, so dass die Berufung als unzulässig zu verwerfen ist, § 522 Abs. 1 ZPO. Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, hier also am 26.07.2019. Die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist ist mithin am 26.09.2019 abgelaufen. Eine Berufungsbegründung ist in dieser Frist nicht eingegangen. Auch ein wirksamer Fristverlängerungsantrag ist innerhalb dieser Frist nicht eingegangen. Denn zwar ist der Schriftsatz vom 25.09.2019 mit Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an diesem Tag vorab per Fax bei Gericht eingegangen. Doch er war nicht unterschrieben. Für einen wirksamen Antrag auf Fristverlängerung ist jedoch seine schriftliche Einreichung unter Einhaltung des Anwaltszwangs erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.1985, Az. VIII ZB 18/84, BGHZ 93, 300, juris-Rn. 9 m.w.N.). Der Verlängerungsantrag bedarf als bestimmender Schriftsatz der Schriftform (ebenda). Nach § 126 Abs. 1 BGB ist folglich eine eigenhändige Namensunterschrift erforderlich, an der es vorliegend fehlt. Der dem Wiedereinsetzungsgesuch beigefügte, unterschriebene Schriftsatz mit dem Antrag auf Fristverlängerung ist dagegen erst nach Ablauf der Frist, nämlich am 15.10.2019, bei Gericht eingegangen. Ein Verlängerungsantrag nach Fristablauf ist jedoch nicht mehr berücksichtigungsfähig (vgl. Feskorn, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 224 Rn. 7 m.N.). Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO vom 15.10.2019 (Bl. 510 d.A.) konnte nicht stattgegeben werden. Der Wiedereinsetzungs-antrag ist nicht begründet. Denn der Prozessbevollmächtigte hat zwar dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er seine bis dahin zuverlässige Kanzleiangestellte angewiesen habe, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen. Sie sei mit einer viermonatigen Unterbrechung seit nahezu drei Jahren bei ihm beschäftigt gewesen und habe sich bei der ihr obliegenden Fristenkontrolle stets als zuverlässig erwiesen. Jedoch hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er die Zuverlässigkeit der Kanzleiangestellten stichprobenartig überwacht habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn bei fehlender Unterzeichnung der bei Gericht fristgerecht eingereichten Rechtsmittel-(Begründungs-)schrift der Prozessbevoll-mächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen und der Anwalt von der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter ausgehen durfte (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 15.07.2014, Az. VI ZB 15/14, NJW 2014, 2961, juris-Rn. 9 f. m.w.N.). Doch hat der BGH insofern unter anderem auch darauf abgestellt, dass der Rechtsanwalt die Zuverlässigkeit seines Personals in der Befolgung von Anweisungen stichprobenartig überwacht hatte (vgl. BGH, a.a.O.). Ein solches Erfordernis stimmt auch mit der allgemeinen Rechtsprechung zur Einhaltung von Fristen und dem Überlassen der Fristüberwachung an Angestellte überein, wonach ebenfalls erforderlich ist, dass der Rechtsanwalt die Angestellten stichprobenartig überwacht (vgl. dazu näher Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 233 Rn. 23 „Büropersonal und -organisation“, 4. Absatz, m.w.N.). Ob hiervon möglicherweise Ausnahmen zuzulassen wären, wenn die Bürokraft langjährig fehlerfrei gearbeitet hat, kann offenbleiben; eine Zeit von drei Jahren ist insofern jedenfalls nicht ausreichend. Mangels stichprobenartiger Kontrolle durfte der Prozessbevollmächtigte daher nicht ohne Weiteres von der Zuverlässigkeit der Kanzleikraft ausgehen. Dem Wiedereinsetzungsantrag blieb daher der Erfolg versagt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.