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Beschluss

26 SchH 7/23

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0226.26SCHH7.23.00
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Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens wird, soweit dieser die Unwirksamkeit hinsichtlich etwaiger Beschlussmängelstreitigkeiten über Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin betrifft, verworfen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Der als Widerklage bezeichnete Antrag des Antragsgegners wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu 90 % und der Antragsgegner zu 10 % zu tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 70.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens wird, soweit dieser die Unwirksamkeit hinsichtlich etwaiger Beschlussmängelstreitigkeiten über Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin betrifft, verworfen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Der als Widerklage bezeichnete Antrag des Antragsgegners wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu 90 % und der Antragsgegner zu 10 % zu tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 70.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin war eine Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mit Sitz in Stadt1, die unter "X mbB" firmierte; Gesellschafter der Antragstellerin waren Herr Y, Herr Z (nachfolgend: die verbliebenen Partner) und der Antragsgegner. Der Antragsgegner erklärte zum 31. Dezember 2023 die Kündigung der Partnerschaft. Mit Beschluss vom 20. Juli 2023 (Bl. 34 d.A.) beschloss die Partnerversammlung der Antragstellerin in Anwesenheit der beiden verbliebenen Partner den Ausschluss des Antragsgegners aus der Partnerschaft mit sofortiger Wirkung (nachfolgend insoweit: der Ausschließungsbeschluss). Wegen der Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf Anlage ASt 3, Bl. 34 f. d.A., verwiesen. Nunmehr firmiert die Antragstellerin unter X1 mit beschränkter Berufshaftung. Die Parteien streiten um die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen dem Antragsgegner und der Antragstellerin und in diesem Zusammenhang um die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung. Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin vom 1. Oktober 2016 wurde die Antragstellerin als Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (nachfolgend: der Partnerschaftsvertrag) zwischen den derzeitigen Gesellschaftern der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegründet; am selben Tag wurde ein als Schiedsvereinbarung bezeichneter Schiedsvertrag (nachfolgend: der Schiedsvertrag) geschlossen. Der Partnerschaftsvertrag sieht in § 5 Abs. 1 die grundsätzliche Entscheidung der Partner „über alle Angelegenheiten der Partnerschaft durch Beschluss“ vor. Nach § 5 Abs. 12 des Partnerschaftsvertrags können fehlerhafte Beschlüsse nur durch innerhalb von 2 Monaten zu erhebende Klage gegen die Partnerschaft angefochten werden. Darüber hinaus finden sich zahlreiche Regelungen, die für bestimmte Angelegenheiten das Erfordernis einer Beschlussfassung regeln (u.a. §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 5 Satz 6 a)-d), 5 Abs. 6 a)-d) des Partnerschaftsvertrags; wegen einer detaillierten Übersicht wird auf die Antragserwiderung vom 23. November 2023, Bl. 54 f. d.A., und den Partnerschaftsvertrag, Anlage ASt 1, Bl. 15 ff. d.A., verwiesen). Überdies ist für mehrere Angelegenheiten eine Abstimmung zwischen den Partnern vorgesehen (u.a. § 3 Abs. 6, 4 Abs. 3 des Partnerschaftsvertrags; wegen einer detaillierten Übersicht wird auf die Antragserwiderung vom 23. November 2023, Bl. 55 d.A., und den Partnerschaftsvertrag, Anlage ASt 1, Bl. 15 ff. d.A., verwiesen). Daneben enthält der Partnerschaftsvertrag u.a. folgende Regelungen: In § 18 Abs. 1: Sollten gegenwärtige oder zukünftige Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass dieser Vertrag eine Lücke enthält. […] In § 19 Abs. 1: Bei Streitigkeiten zwischen Partnern oder Partnern und Partnerschaft aus dem Partnerschaftsverhältnis - auch über die Rechtswirksamkeit dieses Partnerschaftsvertrages, etwaiger Nachträge oder einzelner seiner Bestimmungen - entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht, dessen Zuständigkeit, Zusammensetzung und Verfahren die Partner in einer besonderen Urkunde vereinbart haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Partnerschaftsvertrag, Anlage ASt 1, Bl. 15 ff. d.A., verwiesen. Der Schiedsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen: § 1 Abs. 1: Alle Streitigkeiten, die sich zwischen der Partnerschaft und Partnern oder zwischen Partnern aus, in Durchführung oder im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Partnerschaftsvertrag zur gemeinschaftlichen Berufsausübung der Partner als Rechtsanwälte und Steuerberater ergeben, und die Einwendungen, die gegen die sich hieraus ergebenden Ansprüche erhoben werden, werden unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit der Entscheidung eines Schiedsgerichts durch Schiedsspruch unterworfen, soweit die staatlichen Gerichte nicht zwingend zuständig sind oder in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. § 4 Abs. 3: Die Teilnichtigkeit, -unwirksamkeit oder -undurchführbarkeit führt in der Regel nicht zur Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung insgesamt. Die Vorschriften des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung der Bundesrepublik finden auch dann ergänzend oder hilfsweise Anwendung, wenn eine Regelung dieser Schiedsvereinbarung teilweise oder insgesamt nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schiedsvertrag, Anlage ASt 2, Bl. 30 ff. d.A., verwiesen. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge war allen drei Gesellschaftern bewusst, dass die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten umstritten und strengen Voraussetzungen unterworfen war. Mit Schriftsatz vom 20. September 2023, der Antragstellerin am selben Tag zugestellt, erhob der Antragsgegner Schiedsklage mit den folgenden Anträgen: 1. Anfechtung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der X mbB vom 20. Juli 2023: Der Partner W wird mit sofortiger Wirkung aus der Partnerschaft ausgeschlossen; 2. Zahlung der Vorabentnahmen sowie Steuerentnahmen für August bis Dezember 2023 bzw. gegebenenfalls in Abhängigkeit von der Dauer des Schiedsverfahrens stattdessen Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens; 3. Übertragung der Risikolebensversicherung mit der Police … bei der V Lebensversicherungs-AG zum 1. Januar 2024 auf den Kläger. Die über die Beschlussmängelklage hinausgehenden Anträge begründete der Antragsgegner mit der vermeintlichen Unwirksamkeit des angegriffenen Gesellschafterbeschlusses im Klageantrag zu 1. Überdies führte er aus, dass die Erhebung der Schiedsklage "in Bezug auf die Beschlussmängelklage rein vorsorglich zur Wahrung der in § 5 Abs. 12 des Gesellschaftsvertrags enthaltenen Frist und parallel zu der Klageerhebung vor den ordentlichen Gerichten." erfolge. Die Antragstellerin leitete mit ihrem am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangenen Antrag vom 5. Oktober 2023 das hiesige Streitverfahren ein. Zu diesem Zeitpunkt war das Schiedsgericht unstreitig noch nicht konstituiert. Mit Schriftsatz vom 19. September 2023 reichte der Antragsgegner vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Kammer für Handelssachen, Klage ein, mit welcher er beantragte, den Ausschließungsbeschluss für unwirksam zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass dieser unwirksam ist. Die Antragstellerin erklärte mit ihrer Verteidigungsanzeige vom 27. November 2023, auf eine etwaige Rüge des Rechtswegs und der sachlichen/örtlichen Zuständigkeit zu verzichten und sich die Ausführungen des Klägers [des hiesigen Antragsgegners, Anm. des Senats] zur Zuständigkeit ausdrücklich zu eigen zu machen. Wegen der Einzelheiten der Klageschrift wird auf Anlage ASt 5, Bl. 63 ff. d.A., wegen der Einzelheiten der Verteidigungsanzeige auf Anlage ASt 6, Bl. 61 f. d.A., verwiesen. Die Antragstellerin behauptet, aufgrund des nach dem Partnerschaftsvertrag bestehenden weitreichenden Erfordernisses der Beschlussfassung zur Regelung der Gesellschafterverhältnisse habe kein Interesse der Gesellschafter bestanden, den Schiedsvertrag trotz der durch diesen nicht erfassten Beschlussmängelstreitigkeiten aufrecht zu erhalten. Den beiden verbleibenden Partnern sei es niemals darum gegangen, die Öffentlichkeit auszuschließen, sondern allein darum, eventuelle Streitigkeiten möglichst schnell und vor einem einheitlichen Forum zu klären. Sie seien dem Vorschlag des Antragsgegners, eine Schiedsvereinbarung in den Vertrag aufzunehmen, gefolgt, weil es für sie keinen Unterschied gemacht habe, ob alle Streitigkeiten vor staatlichen Gerichten oder vor Schiedsgerichten entschieden würden. Hätten sie daran gedacht, dass das Risiko einer Rechtswegspaltung bestehe, hätten sie auf die staatliche Gerichtsbarkeit bestanden. Dies gelte auch vor dem Hintergrund der Kosten, die bei zwei Verfahren auf allen Ebenen höher seien als in einem einheitlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten. Man habe wegen der umstrittenen Schiedsfähigkeit und des Wunsches eines einheitlichen Forums keine eine Teil-Zuständigkeit des Schiedsgerichts absichernde salvatorische Klausel in den Vertrag mit aufgenommen. Ein Auseinanderfallen der Entscheidung über Beschlussmängelstreitigkeiten und der darauf aufbauenden Beschlüsse könne von den Gesellschaftern nicht gewollt sein und würde zu nicht tragbaren Rechtsfolgen für die Antragstellerin und deren Gesellschaftern führen. Die Vereinbarung der Schiedsgerichtsbarkeit sei allein auf Wunsch des Antragsgegners erfolgt. Die Antragstellerin verweist insoweit auf verschiedene zwischen den Gesellschaftern gewechselte Emails nebst überarbeiteter Vertragsentwürfe. Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Regelung in § 19 des Partnerschaftsvertrags und der Schiedsvertrag seien insgesamt nichtig. Die Aufrechterhaltung bei Teilnichtigkeit der Regelungen bezüglich Beschlussmängelstreitigkeiten sei nicht gewollt gewesen. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine „alle Streitigkeiten“ enthaltende Schiedsvereinbarung im Zweifel dahingehend auszulegen sei, dass die Gesellschafter im Falle der Teilnichtigkeit keine Gesamtnichtigkeit gewollt hätten, bestünden vorliegend keine Zweifel am Willen der Partner, ihre Streitigkeiten einheitlich zu regeln. Dieser Einheitlichkeitswille ergebe sich vorliegend gerade aufgrund der Zuweisung „alle[r] Streitigkeiten“. Für eine Aufspaltung nach § 139 BGB müssten konkrete Anhaltspunkte den Schluss rechtfertigen, dass diese dem Willen der Parteien entspreche. Dies sei hier nicht der Fall. Das fehlende Interesse der Gesellschafter an der teilweisen Aufrechterhaltung des Schiedsvertrages ergebe sich auch daraus, dass der Antragsgegner mit seiner Schiedsklage weitere, von der Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses abhängige, Ansprüche geltend gemacht habe. Auch die Tatsache, dass die Gesellschafter in den Schiedsvertrag keine salvatorische Klausel aufgenommen hätten, zeige dies. § 18 des Partnerschaftsvertrags stelle hinsichtlich der Zuweisungsregelung keine salvatorische Klausel dar, weil die Regelung lediglich den Partnerschaftsvertrag abschließe und gerade nicht mehr die Schiedsvereinbarung in § 19 des Gesellschaftsvertrages erfasse. § 4 Abs. 3 des Schiedsvertrages habe keinen direkten Einfluss auf den Gesellschaftsvertrag, der maßgeblich darauf ausgelegt sei, Klagen gegen Gesellschafterbeschlüsse an ein Schiedsgericht zuzuweisen. § 4 Abs. 3 des Schiedsvertrages sei überraschend und intransparent. Anders als die Regelung in § 18 Abs. 3 des Partnerschaftsvertrags sei diese Regelung nicht mit „salvatorsicher Klausel“ überschrieben und in § 4 Abs. 3 des Schiedsvertrages völlig systemwidrig versteckt. § 4 Abs. 3 des Schiedsvertrages sei überdies schon nicht geeignet, die Vermutungswirkung des § 139 BGB umzukehren, da nach dem Wortlaut der Klausel die Teilnichtigkeit lediglich „in der Regel“ nicht zur Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung insgesamt“ führe. Im Hinblick auf den Normzweck des § 139 BGB sei diese Formulierung nicht geeignet, § 139 BGB zu ersetzen. Zumindest seien die Regelung in § 19 des Partnerschaftsvertrags sowie der Schiedsvertrag hinsichtlich weiteren Streitgegenstände der Schiedsklage des Antragsgegners unwirksam und ein schiedsrichterliches Verfahren unzulässig. Die durch die Schiedsklage offenkundige Verknüpfung der weiteren Annexanträge mit der Erfolgsaussicht der Beschlussmängelstreitigkeit zeige, dass diese nicht in gesonderten Verfahren geführt werden sollen. Ein Auseinanderfallen der Entscheidung über die Beschlussmängelstreitigkeit und der darauf aufbauenden Beschlüsse könne von den Gesellschaftern der Antragstellerin nicht gewollt gewesen sein. Die Antragstellerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Schiedsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner in § 19 des Partnerschaftsgesellschaftsvertrages vom 1. Oktober 2016 sowie der auf Grundlage von § 19 des Partnerschaftsgesellschaftsvertrages geschlossene Schiedsvertrag vom selben Tage unwirksam sind und somit die Durchführung eines Schiedsverfahrens zur Entscheidung über sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den vorgenannten Verträgen unzulässig ist; hilfsweise, für den Fall der Abweisung von Antrag Nr. 1., 2. festzustellen, dass die Schiedsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner in § 19 des Partnerschaftsgesellschaftsvertrages vom 1. Oktober 2016 sowie der auf Grundlage von § 19 des Partnerschaftsgesellschaftsvertrages geschlossene Schiedsvertrag vom selben Tage hinsichtlich 2.1. etwaiger Zahlungsansprüche aus Vorabentnahme sowie Steuerentnahme; 2.2. etwaiger Zahlungsansprüche betreffend eines Auseinandersetzungsguthabens; 2.3. etwaiger Ansprüche auf Übertragung einer Risikolebensversicherung; 2.4. etwaiger Beschlussmängelstreitigkeiten über Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin unwirksam sind und somit die Durchführung eines Schiedsverfahrens zur Entscheidung über die vorgenannten Streitigkeiten unzulässig ist. Der Antragsgegner beantragt, 1. festzustellen, dass die Schiedsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner in § 19 des Partnerschaftsgesellschaftsvertrages vom 1. Oktober 2016 sowie der auf Grundlage von § 19 des Partnerschaftsgesellschaftsvertrages geschlossene Schiedsvertrag vom selben Tage unwirksam sind, soweit diese Beschlussmängelstreitigkeiten betreffen. 2. die Anträge der Antragstellerin im Übrigen zurückzuweisen. Widerklagend hat der Antragsgegner beantragt, festzustellen, dass die Schiedsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner in § 19 des Partnerschaftsgesellschaftsvertrages vom 1. Oktober 2016 sowie der auf Grundlage von § 19 des Partnerschaftsgesellschaftsvertrages geschlossene Schiedsvertrag vom selben Tage unwirksam sind, soweit diese Beschlussmängelstreitigkeiten betreffen. Die Antragstellerin hat keinen Antrag zur Widerklage gestellt. Der Antragsgegner hat den Antrag der Antragstellerin insoweit anerkannt, als dieser sich auf die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung für Beschlussmängelstreitigkeiten bezieht, dies unter Verwahrung gegen die Kostenlast. Er behauptet insoweit, die Schiedsklage in Bezug auf die Beschlussmängelklage lediglich vorsorglich aus Gründen der Fristwahrung erhoben zu haben und verweist insoweit auf eine entsprechende Erklärung in der Schiedsklageschrift. Der Antragsgegner behauptet im Übrigen, eine Schiedsvereinbarung sei bereits in dem Entwurf des Gesellschaftsvertrages einer zunächst in Betracht gezogenen Partnerschaft nur der beiden verbliebenen Gesellschafter enthalten gewesen und der gemeinsame Gesellschaftsvertrag sowie der Schiedsvertrag im Einzelnen zwischen den Gesellschaftern erörtert worden. Er verweist insoweit auf verschiedene gewechselte Emails nebst überarbeiteter Vertragsentwürfe. Der Antragsgegner meint, es bestehe bei Anwaltskanzleien ein besonderes Bedürfnis, Streitigkeiten der Gesellschafter untereinander nicht in einem öffentlichen Verfahren vor dem ortsansässigen Landgericht entscheiden zu lassen, sondern unter Ausschluss der Öffentlichkeit vor einem Schiedsgericht. Im Übrigen ist er der Ansicht, die Schiedsvereinbarung sei nur teilweise, nämlich nur in Bezug auf Beschlussmängelstreitigkeiten, nichtig. Insoweit bestehe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Vermutung für die Teilnichtigkeit, die auch dem durch die Parteien vertraglich niedergelegten Willen entspreche. Dies ergebe sich bereits aus der Regelung in § 4 Abs. 3 des Schiedsvertrages, die den in § 18 Abs. 1 des Partnerschaftsvertrages zum Ausdruck kommenden Willen explizit auch für die Schiedsvereinbarung zum Ausdruck bringe. Andernfalls würde auch die vereinbarte Zuweisung „aller“ Streitigkeiten an die Schiedsgerichtsbarkeit leerlaufen. Die vereinbarte Schiedsvereinbarung habe so weit wie zulässig gelten sollen. Das Verständnis der Antragstellerin von einem zuständigkeitsbegründenden Zusammenhang zwischen „Beschlussmängelstreitigkeiten“ und „Annexstreitigkeiten“ würde die Schiedsvereinbarung leerlaufen lassen. Überdies sei das Kriterium einer „Annexstreitigkeit“ untauglich, weil nicht definiert. Schließe wiesen die weiteren mit der Schiedsklage anhängig gemachten Ansprüche einen über die Frage der Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses hinausgehenden eigenen Streitgegenstand auf; es habe ein Interesse der Parteien bestanden, Abfindungsansprüche und die diesen zugrunde zu legenden wirtschaftlichen Daten hinter den verschlossenen Türen eines Schiedsgerichts zu verhandeln. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags und der hierzu vertretenen Rechtsansichten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag, mit welchem die Antragstellerin die Feststellung der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung und der Unzulässigkeit der Durchführung eines Schiedsverfahrens begehrt, ist seinem erkennbaren Zweck nach als Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne von § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auszulegen, ohne dass der beantragten Feststellung der Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung hierneben eigenständige Bedeutung beikommt. Mit diesem Inhalt ist der Hauptantrag (zu 1) zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg (1.). Der Hilfsantrag (zu 2) ist teilweise zulässig, aber im Umfang seiner Zulässigkeit unbegründet (2.). Der als Widerklage bezeichnete Gegenantrag des Antragsgegners ist unzulässig (3.). 1. Der Hauptantrag ist zulässig (a), hat aber in der Sache keinen Erfolg (b). a) Das Oberlandesgericht Frankfurt ist gem. §§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, 1032 ZPO zur Entscheidung zuständig, weil es das gem. § 1062 Abs. 1 Satz 1 ZPO in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Schiedsvertrages bezeichnete Gericht ist. Ausreichend für die Zuständigkeitsbegründung ist die durch die Vorlage des Schiedsvertrages erfolgte schlüssige Behauptung einer zuständigkeitsbegründenden Vereinbarung. Ob und ggf. in welchem Umfang diese wirksam ist, ist erst im Rahmen der Begründetheit zu prüfen. Der Antrag ist seinem Inhalt nach statthaft. Im Rahmen eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO prüft das staatliche Gericht, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt (BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - I ZB 4/19, juris Rn. 11). Diese Prüfung begehrt die Antragstellerin im Streitfall, da der gegenständliche Antrag seinem Zweck nach mit Blick auf § 19 Partnerschaftsvertrag in Verbindung mit dem Schiedsvertrag auf die Feststellung abzielt, dass Streitigkeiten zwischen Partnern oder Partnern und Partnerschaft keiner wirksamen Schiedsvereinbarung unterliegen, also die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nicht begründet ist. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht beim Oberlandesgericht gestellt worden. Nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann bei Gericht bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit des Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO, der bis zur Bildung des Schiedsgerichts gestellt werden kann, ist der Eingang bei Gericht, nicht die Zustellung des Antrags an die Gegenseite (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - III ZB 59/10, GRUR 2012, 95 [juris Rn. 10] mwN; MünchKomm. ZPO/Münch § 1032 Rn. 30; Voit in Musielak/Voit § 1032 Rn. 10). Ein nicht-ständiges Schiedsgericht ist im Sinne von § 1032 Abs. 2 ZPO gebildet, wenn alle Schiedsrichter bestellt und die Schiedsrichter nicht nur benannt sind, sondern ihr Amt auch angenommen haben (BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 - I ZB 75/22, juris Rn. 50; vom 9. Februar 2023 - I ZB 62/22, juris Rn. 15 mwN). Im Streitfall war im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung die Konstituierung des Schiedsgerichts unstreitig noch nicht abgeschlossen. b) In der Sache hat der Hauptantrag keinen Erfolg. Der auf Feststellung der umfassenden Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens gerichtete Hauptantrag ist, soweit er Beschlussmängelstreitigkeiten betrifft, unzulässig und im Übrigen unbegründet. aa) Soweit es Beschlussmängelstreitigkeiten betrifft, ergibt sich dies bereits daraus, dass beide Parteien nach den insoweit übereinstimmenden Anträgen zur Feststellung der diesbezüglichen Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung und der Antragsgegner darüber hinaus durch sein insoweit erfolgtes ausdrückliches Anerkenntnis diese jeweils anerkannt haben. Aus der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung in Verbindung mit dem Schiedsvertrag bezüglich Beschlussmängelstreitigkeiten folgt nach dem Rechtsgedanken des § 307 ZPO unmittelbar die Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens zur Klärung von Beschlussmängel betreffenden Streitigkeiten (vgl. Senat, Beschluss vom 12. April 2019 - 26 SchH 4/18, juris Rn. 22). Einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es insoweit nicht mehr. bb) Diese Teilunwirksamkeit der Schiedsvereinbarung in § 19 des Partnerschaftsvertrages in Verbindung mit dem Schiedsvertrag hat allerdings entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht deren Gesamtnichtigkeit zur Folge, weshalb auch nicht das schiedsrichterliche Verfahren insgesamt unzulässig ist. (1) Was die Parteien in Kenntnis der teilweisen Unwirksamkeit ihrer Vereinbarung geregelt hätten, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei gelten für die Auslegung eines Personengesellschaftsvertrags, der keine Publikumsgesellschaft betrifft, die allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB (std. Rspr. BGH, u.a. Beschluss vom 29. September 2022 - I ZB 15/22, juris Rn. 52 mwN). Bei der hiernach gebotenen subjektiven Auslegung ist der objektive Sinn der jeweiligen Vertragsbestimmung auf der Grundlage des von den Parteien vorgetragenen und vom Gericht gegebenenfalls nach Beweisaufnahme festgestellten maßgeblichen tatsächlichen Auslegungsstoffs bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Vertragsinhalts zu ermitteln. Gleiches gilt für den auf die Gesellschaft bezogenen Schiedsvertrag (BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 13/21, juris Rn. 35). Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, Beschluss vom 29. September 2022 - I ZB 15/22, juris Rn. 52 mwN). Dabei lässt im Zweifel eine Schiedsvereinbarung, die alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis umfasst, auf den Willen der Vertragsparteien schließen, im Falle ihrer Teilnichtigkeit nicht vollständig von ihr Abstand zu nehmen, sondern sie im zulässigen Umfang aufrechtzuerhalten (BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 13/21, juris Rn. 42 mwN; s. auch OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 34 Sch 14/12, juris Rn. 103).Dies entspricht der nächstliegenden Intention der Parteien, die sich berechtigterweise darauf verlassen, dass möglichst alle aus dem betreffenden Rechtsverhältnis folgenden Streitigkeiten der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen sind (OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 34 Sch 14/12, juris Rn. 103). Dies gilt, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Gründungsgesellschafter bei Kenntnis der Teilnichtigkeit einer einheitlichen Zuständigkeit der staatlichen Gerichte gegenüber einer gespaltenen Zuständigkeit den Vorzug gegeben hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 13/21, juris Rn. 42 mwN). (2) Gemessen hieran, vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Parteien vorliegend in Kenntnis der Teilnichtigkeit der getroffenen Prorogationsvereinbarung von der Zuweisung an die Schiedsgerichtsbarkeit insgesamt Abstand genommen hätten. Ausgehend vom Wortlaut der getroffenen Vereinbarung ist zu berücksichtigen, dass die in § 1 Abs. 1 des Schiedsvertrages niedergelegte Schiedsabrede sich auf "alle" Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis bezieht. Mit dieser Formulierung haben die Gründungsgesellschafter zum Ausdruck gebracht, Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis - gleich aus welchen Motiven - umfassend der staatlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen (BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 13/21, juris Rn. 40). Dieses Verständnis wird gestützt durch den Wortlaut der Schiedsvereinbarung in § 19 des Partnerschaftsvertrages, nach welcher, ebenfalls umfassend, „bei Streitigkeiten zwischen Partnern oder Partnern und der Partnerschaft aus dem Partnerschaftsvertrag“ „unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht“ entscheidet. Flankiert werden diese Regelungen dadurch, dass die in § 1 Abs. 1 des Schiedsvertrages getroffene Schiedsabrede nochmals ausdrücklich die Zuständigkeit der Schiedsgerichte in höchstmöglichem Umfang klarstellt, nämlich soweit keine „zwingende“ Zuständigkeit staatlicher Gerichte besteht oder im Schiedsvertrag nicht „ausdrücklich“ etwas Anderes bestimmt ist. Dieser Regelungszweck und der aus ihm erkennbare Wille der Parteien, das schiedsrichterliche Verfahren so weit wie zulässig durchzuführen, liefe bei Annahme einer Gesamtnichtigkeit der Schiedsvereinbarungen vollständig leer. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte, aufgrund derer davon auszugehen sein könnte, dass die Gesellschafter die Schiedsvereinbarung in Kenntnis ihrer Teilnichtigkeit nicht wenigstens im zulässigen Umfang aufrechterhalten hätten, sind nicht feststellbar. Soweit die Antragstellerin behauptet, man habe wegen der umstrittenen Schiedsfähigkeit und des Wunsches eines einheitlichen Forums keine eine Teil-Zuständigkeit des Schiedsgerichts absichernde salvatorische Klausel in den Vertrag mit aufgenommen, ist zunächst zutreffend, dass sich aus einer solchen besonderen salvatorischen Klausel ein über den Wortlaut der Regelungen hinausgehendes, noch stärkeres Indiz dafür ergeben kann, dass zumindest die teilweise Zuständigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens von den Gesellschaftern gewollt war. Daraus folgt aber nicht im Umkehrschluss, dass ohne Vorliegen einer besonderen, den Fall der Teilnichtigkeit der Zuständigkeitsvereinbarung ausdrücklich erfassenden salvatorischen Klausel darauf geschlossen werden kann, dass die Gesellschafter im Falle der Teilnichtigkeit ihrer Schiedsvereinbarung der staatlichen Gerichtsbarkeit den Vorzug gegeben hätten. Dies gilt insbesondere im Streitfall, in welchem eben nicht nur eine Zuweisung „aller Streitigkeiten“ an die Schiedsgerichte vereinbart ist, sondern die Bedeutung der Schiedsvereinbarung und des auf dieser aufbauenden Schiedsvertrages mit der Schiedsabrede in der beschriebenen Weise so deutlich zum Ausdruck kommt, dass einem ggf. gegen den Willen einer Teilwirksamkeit sprechenden Indiz, den Wunsch einer zumindest teilweisen Zuständigkeit der Schiedsgerichte nicht durch eine entsprechende salvatorische Klausel abgesichert zu haben, demgegenüber keine durchgreifende Wirkung zukommt. Ungeachtet dessen teilt der Senat nicht die Auffassung der Antragstellerin, die Gründungsgesellschafter hätten eine besondere, die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung auch im Falle der Teilnichtigkeit aufrechterhaltende salvatorische Klausel nicht vereinbart. Eine solche findet sich vielmehr in § 4 Abs. 3 des Schiedsvertrages. Hier ist ausdrücklich geregelt, dass (u.a.) die Teilnichtigkeit in der Regel nicht zur Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung insgesamt führt, sondern vielmehr auch im Falle (u.a.) einer Teilnichtigkeit die Schiedsverfahren regelnden Vorschriften der Zivilprozessordnung ergänzend oder hilfsweise Anwendung finden. Bereits aus dem Wortlaut dieser Regelung ergibt sich, dass, soweit wie zulässig, ein Schiedsverfahren durchgeführt werden soll. Dem steht entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht entgegen, dass dies lediglich „in der Regel“ der Fall sein soll. Eine praktisch relevante Einschränkung der Zuweisung von Streitigkeiten an die Schiedsgerichtsbarkeit ergibt sich aus dieser Formulierung nicht, die vielmehr ein klares Regel-Ausnahme-Verhältnis begründet. Soweit die Antragstellerin die salvatorische Regelung in § 4 Abs. 3 des Schiedsvertrags als „überraschend“ oder „systemwidrig versteckt“ bewertet und dies damit begründet, dass sie anders als die in § 18 Abs. 1 Partnerschaftsvertrag getroffene Regelung, nicht mit „salvatorischer Klausel“ überschrieben ist, ergeben sich hieraus keine Bedenken an der Wirksamkeit der Klausel. Zwar ist zutreffend, dass die Überschrift der Klausel in § 4 maßgeblich auf verfahrensrechtliche Regelungen hinweist. Dass in diesem Regelungszusammenhang im Rahmen der Vereinbarung der Anwendbarkeit des 10. Buchs der Zivilprozessordnung dessen Anwendung durch eine salvatorische Klausel abgesichert wird, ist aber weder systemwidrig noch überraschend. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass es den beiden noch in der Antragstellerin verbliebenen Gesellschaftern, zwei Volljuristen, im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit dem Antragsgegner nicht möglich gewesen wäre, bei gebotener aufmerksamer Durchsicht des Schiedsvertrages im Rahmen der gewechselten Vertragsentwürfe die Regelung auch in § 4 Abs. 3 des Schiedsvertrages zur Kenntnis zu nehmen. Ungeachtet dessen ist die in § 4 Abs. 3 des Schiedsvertrages enthaltene salvatorische Regelung aber auch deshalb nicht überraschend, weil der in ihr zum Ausdruck kommende Grundgedanke, die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens so weit wie möglich zu gewährleisten, in Einklang steht mit der in § 1 Abs. 1 des Schiedsvertrages vereinbarten weitreichenden Schiedsabrede, nach deren Wortlaut „alle Streitigkeiten […] soweit die staatlichen Gerichte nicht zwingend zuständig sind“ der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen werden. Auch soweit die Antragstellerin geltend macht, nach § 139 BGB bestehe bei Teilnichtigkeit eine Vermutung für die Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung, ergibt sich nichts Anderes. Der Anwendbarkeit der Vermutung (vgl. zu dieser statt vieler: MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021, BGB § 139 Rn. 1) stehen vorliegend die sich aus dem klaren Wortlaut der getroffenen Vereinbarungen ergebenden konkreten Anhaltspunkte und die vereinbarte besondere salvatorische Klausel entgegen. Insoweit greift nämlich die von der Antragstellerin angeführte Vermutung dann nicht ein, wenn die Vertragspartner durch Aufnahme einer salvatorischen Klausel in ihren Vertrag zu verstehen gegeben haben, dass im Zweifel keine Gesamtnichtigkeit des Vertrags gewollt ist (BGH, Beschluss vom 29. November 2023 - XII ZB 531/22, juris Rn. 26 mwN). Damit verkehrt eine salvatorische Klausel die Vermutung des § 139 BGB in ihr Gegenteil; die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die die Nichtigkeit des ganzen Vertrages begründen, trifft hiernach denjenigen, der sich darauf beruft (BGH, Urteil vom 30. Januar 1997 - IX ZR 133/96, juris Rn. 32). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergeben sich aus einer Zuständigkeitsaufteilung auch keine nicht tragbaren Rechtsfolgen. Vielmehr lassen sich die Schiedsvereinbarung in § 19 des Gesellschaftsvertrags und § 1 des Schiedsvertrags in eindeutig abgrenzbarer Weise in den nichtigen Teil und den von der Nichtigkeit nicht berührten Rest aufteilen. Der Begriff der Beschlussmängelstreitigkeiten ist in der Rechtsprechung hinreichend konturiert und hat auch Eingang in die Vertragspraxis gefunden (BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 13/21, juris Rn. 43; BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - I ZB 3/14, juris Rn. 15; vgl. OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 34 Sch 14/12, juris Rn. 7). Ungeachtet dessen liegt es in der Hand der Parteien, einer ggf. im Einzelfall doch unerwünschten erforderlichen parallelen Anrufung unterschiedlicher Foren durch geeignete prozessuale Erklärungen wie einer erneuten Gerichtsstandsvereinbarung oder ggf. einer rügelosen Einlassung entgegenzuwirken. 2. Da der Hauptantrag keinen Erfolg hat, war über den Hilfsantrag zu entscheiden. Dieser ist teilweise zulässig (a), aber im Umfang der Zulässigkeit unbegründet (b). a) Soweit es die Ziffern 1.-3. betrifft, ist der Hilfsantrag zulässig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zur Zulässigkeit des Hauptantrags verwiesen, die hier entsprechend gelten. Soweit es die Ziffer 4. betrifft, ist der Hilfsantrag unzulässig, weil es ihm an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. Als allgemeine Voraussetzung einer jeden prozessualen Rechtsverfolgung bedarf es auch für den Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO eines rechtlich schützenswerten Interesses, die mit diesem verbundene Rechtsfrage klären zu lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 26 SchH 2/14, juris Rn. 22). Hieran fehlt es im Streitfall hinsichtlich der Frage der gerichtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über Beschlussmängelstreitigkeiten, da insoweit nach übereinstimmender und gänzlich unstreitiger Auffassung der Parteien die Zuständigkeit staatlicher Gerichte begründet ist und die Beklagte diese überdies ausdrücklich anerkannt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 26 SchH 2/14, juris Rn. 22). b) Der Hilfsantrag ist im Umfang seiner Zulässigkeit unbegründet. Bei den durch den Antragsgegner vor dem Schiedsgericht anhängig gemachten Streitigkeiten, hinsichtlich derer die Antragstellerin die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts festgestellt haben möchte, handelt es sich nicht um Beschlussmängelstreitigkeiten. Beschlussmängelstreitigkeiten liegen vor bei Anfechtungs-, Nichtigkeitsfeststellungs- und positiven Feststellungsklagen (BGH, Beschlüsse vom 23. September 2021 - I ZB 13/21, juris Rn. 43; vom 16. April 2015 - I ZB 3/14, juris Rn. 15), wobei die v.a. für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung entwickelten Grundsätze auch auf Beschlussmängel einer Personengesellschaft Anwendung finden, sofern bei diesen gegenüber Kapitalgesellschaften keine Abweichungen geboten sind (BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 13/21, juris Rn. 16). Abweichungen können sich maßgeblich daraus ergeben, dass Streitigkeiten über Beschlussmängel nach dem Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft mit den Mitgesellschaftern der Personengesellschaft auszutragen sind (BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 13/21, juris Rn. 17), während dies nicht der Fall ist, wenn der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft bestimmt, dass Beschlussmängel durch eine Klage gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen sind (BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 13/21, juris Rn. 18, 14, 16 f.). Letzteres ist hier der Fall, da nach § 5 Abs. 12 des Partnerschaftsvertrags fehlerhafte Beschlüsse durch Klage gegen die Partnerschaft angefochten werden müssen. Vorliegend betreffen die im Hilfsantrag unter Ziffer 1.-3. bezeichneten Streitigkeiten (den in der Schiedsklage unter den Ziffern 2. und 3. gestellten Anträgen entsprechend) keine Beschlussmängelstreitigkeiten in obigem Sinne. Der Antragsgegner begehrt insoweit nicht, die Wirksamkeit, Unwirksamkeit oder Nichtigkeit eines Gesellschaftsbeschlusses festzustellen oder einen Gesellschaftsbeschluss für wirksam, unwirksam oder nichtig zu erklären. Der geltend gemachte Anspruch des Antragsgegners auf Vorabentnahmen ergibt sich nach seinem Vorbringen vielmehr unmittelbar aus seiner bis zum 31.12.2023 nach Auffassung des Antragsgegners innegehabten Gesellschafterstellung und nicht auf Grundlage eines Beschlusses der Gesellschaft. Dass, zumindest für einen Teil des 2023 betreffenden Zeitraums, auch die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses erheblich sein mag, macht nicht die Streitigkeit insgesamt zu einer Beschlussmängelstreitigkeit. Soweit der Antragsgegner angekündigt hat, „gegebenenfalls“ die Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens zu beantragen, sind zwar nach § 14 Abs. 3 des Partnerschaftsvertrags „zum Zwecke der Feststellung des Abfindungsguthabens“ „ein Rechnungsabschluss und eine Vermögensaufstellung der Partnerschaft auf den Ausscheidensstichtag zu erstellen“; können sich die Partner aber nicht einigen, so entscheidet auf Antrag eines Beteiligten aber ein (im Einzelnen näher bezeichneter) Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter. Eine Beschlussmängelstreitigkeit im oben definierten Sinne liegt nicht vor. Entsprechendes gilt für den geltend gemachten Anspruch, die der Antragstellerin unstreitig zu deren Absicherung für den Fall des Todes des Antragsgegners und damit verbundener Umsatzverluste übertragene Lebensversicherung auf den Antragsgegner (rück) zu übertragen. 3. Der als Widerklage bezeichnete Gegenantrag des Antragsgegners ist unzulässig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass aufgrund der unstreitigen und durch den Antragsgegner anerkannten Unwirksamkeit der in § 19 des Partnerschaftsvertrags und dem Schiedsvertrag getroffenen Regelungen ein rechtlich schützenswertes Interesse für die Widerklage fehlt. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1 GKG. Raum für eine entsprechende Anwendung von § 93 ZPO, soweit der Antrag Beschlussmängelstreitigkeiten betrifft, besteht nicht. Zwar hat der Antragsgegner mit der Antragserwiderung nicht nur einen dem Hilfsantrag zu Ziffer 2.4. entsprechenden Gegenantrag (Widerklage) erhoben und ein auf den Hilfsantrag zu Ziffer 2.4. gerichtetes Anerkenntnis abgegeben. Gleichwohl führt dies nicht dazu, dass der Antragsgegner, was für die sich aus § 93 ZPO ergebende Kostenprivilegierung Voraussetzung wäre, der Antragstellerin für ihren Antrag keine Veranlassung gegeben hätte. Vielmehr hat er konkret dadurch Verlassung zur Antragsstellung gegeben, dass er eine auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses gerichtete Schiedsklage erhoben hat. Dass er mit der Schiedsklage erklärt hat, diese werde in Bezug auf die Beschlussmängelklage rein vorsorglich zur Fristwahrung und parallel zur Klageerhebung vor den ordentlichen Gerichten erhoben, lässt diesen Anlass nicht entfallen. Soweit aus Sicht des Antragsgegners derart erhebliche Unsicherheiten darüber bestanden, welche Gerichtsbarkeit über die sowohl vor den ordentlichen Gerichten als auch vor einem Schiedsgericht geltend gemachte Beschlussmängelstreitigkeit entscheiden würde, bestanden dieselben rechtlichen Unsicherheiten auch aus Sicht der Antragstellerin. Die mit der Schiedsklage abgegebene Erklärung des Antragsgegners zu seiner Motivationslage war schon deshalb nicht geeignet, diese Unsicherheiten zu beseitigen, weil der Antragsgegner sich von der Erklärung jederzeit wieder hätte distanzieren können. Bei der Entscheidung über die Kostenquote hat der Senat berücksichtigt, dass die Antragstellerin in der Hauptsache die Feststellung der Unzulässigkeit jeglichen schiedsrichterlichen Verfahrens begehrt hat und dass sowohl die Hilfsanträge als auch die Widerklage letztlich dasselbe rechtliche Interesse betreffen und über den Gegenstand des Hauptantrages nicht hinausgehen. Das Interesse des Antragsgegners an einer gerichtlichen Entscheidung über die Widerklage hat der Senat aufgrund dessen, dass der Antragsgegner im Streitfall im Einklang mit der Antragstellerin die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens bezüglich Beschlussmängelstreitigkeiten nicht nur geltend gemacht, sondern auch anerkannt hat, als recht gering bewertet und auf Grundlage einer Gesamtabwägung die ausgesprochene Kostenbeteiligung des Antragsgegners von insgesamt 10 % für angemessen erachtet. IV. Die Festsetzung des Gegenstandswerts berücksichtigt einen vom Senat in Übereinstimmung mit den Parteien gemäß § 3 ZPO für angemessen erachteten Bruchteil von 1/5 des Hauptsachestreitwerts einer Schiedsklage oder einer Klage vor den staatlichen Gerichten (BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 12/17, juris Rn. 5). Der Senat legt insoweit ausgehend von den unstreitig gebliebenen Angaben der Antragstellerin einen geschätzten Hauptsachewert von bis zu 350.000,00 € zugrunde. Soweit der Antragsgegner von einem nicht näher begründeten Hauptsachewert von 700.000,00 € ausgeht, ist dieser in Anbetracht dessen, dass er für die Schiedsklage einen Wert von 20.000 € als angemessen angesehen hat, nicht nachzuvollziehen. Den sich aus diesem Widerspruch ergebenden Bedenken der Antragstellerin ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten.