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Urteil

26 U 39/22

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0125.26U39.22.00
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Leitsätze
Im Rahmen der Bemessung einer Nutzungsausfallentschädigung ist bei Personenkraftwagen, die älter als fünf Jahre sind, der Entschädigungssatz nach den Tabellen von Sanden/Danner um eine Gruppe herabzustufen.
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 8. Juni 2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug hat der Beklagte zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 8. Juni 2022 sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Bemessung einer Nutzungsausfallentschädigung ist bei Personenkraftwagen, die älter als fünf Jahre sind, der Entschädigungssatz nach den Tabellen von Sanden/Danner um eine Gruppe herabzustufen. 1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 8. Juni 2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug hat der Beklagte zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 8. Juni 2022 sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 1, 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zusteht, weil der Beklagte das Fahrzeug der Klägerin von dem Stellplatz vor dem Anwesen Straße1 in Stadt1 auf den Hof gefahren hat und das Hoftor mit einem Schloss absicherte, zu dem die Klägerin keinen Schlüssel besaß. Dies stellt eine Verletzung des Eigentumsrechts der Klägerin dar. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist zum einen ausweislich der als Anlage K 1 vorgelegten Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) Halterin des Fahrzeugs (Anlage K 1). Zum anderen hat sie - wie aus der als Anlage K 8 (Bl. 131 d. A.) vorgelegten Kopie hervorgeht - den Kaufvertrag über das Fahrzeug in eigenem Namen geschlossen. Zudem ist der Kaufpreis ausweislich des in Kopie als Anlage K 9 (Bl. 132 d. A.) vorgelegten Kontoauszugs von ihrem Konto abgebucht worden. Nach alledem unterliegt es keinen Bedenken, dass das Landgericht aus diesen sehr gewichtigen Indizien den Schluss gezogen hat, dass die Klägerin die Eigentümerin des Fahrzeugs ist. Die Verletzung des Eigentums an einer Sache kann nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2016 - VI ZR 403/14 -, NJW-RR 2017, 219, 221; Urteil vom 27.09.2022 - VI ZR 336/21 -, NJW 2022, 3789, 3790). Voraussetzung ist stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2014 - VI ZR 155/14 -, NJW 2015, 1174, 1175; Urteil vom 27.09.2022 - VI ZR 336/21 -, NJW 2022, 3789, 3790). Werden die Eigentümerbefugnisse durch eine tatsächliche Einwirkung auf die Sache derart beeinträchtigt, dass deren Verwendungsfähigkeit vorübergehend praktisch aufgehoben ist, bedarf es für die Annahme einer Eigentumsverletzung grundsätzlich nicht zusätzlich der Überschreitung einer zeitlich definierten Erheblichkeitsschwelle. Die erforderliche Intensität der Nutzungsbeeinträchtigung folgt hier grundsätzlich bereits aus dem Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2016 - VI ZR 403/14 -, NJW-RR 2017, 219, 221; Urteil vom 27.09.2022 - VI ZR 336/21 -, NJW 2022, 3789, 3790). Davon ist etwa dann auszugehen, wenn ein Fahrzeug vorübergehend seine Bewegungsmöglichkeit verliert, dadurch seiner Funktion - zum Beispiel als Transportmittel - beraubt und dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen wird (s. etwa BGH, Urteil vom 31.10.1974 - III ZR 85/73 -, BGHZ 63, 203, 206, zur Einsperrung eines in der Garage abgestellten Kraftwagens durch widerrechtlich ausgeführte Bauarbeiten vor der Garagenausfahrt). Eine Eigentumsverletzung ist auch in einem Fall angenommen worden, in dem ein (Betriebs-)Grundstück wegen akuter Brandgefährdung und eines polizeilichen Räumungsgebots über einen Zeitraum von zwei Stunden nicht genutzt werden konnte (s. BGH, Urteil vom 21.06.1977 - VI ZR 58/76 -, NJW 1977, 2264). Diese Fallgestaltungen sind dadurch gekennzeichnet, dass die Verwendungsfähigkeit der Sache vorübergehend praktisch aufgehoben ist; die Beeinträchtigung der Eigentümerbefugnisse durch den Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs wirkt wie eine zeitweilige Wegnahme der Sache (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.09.2022 - VI ZR 336/21 -, NJW 2022, 3789, 3790). So liegt es auch hier, da die Klägerin keinen Zugriff mehr auf ihr Fahrzeug hatte, da dieses (infolge der Handlung des Beklagten) auf dem Hof stand, das Hoftor abgeschlossen war und die Klägerin zu dem Schloss des Hoftores keinen Schlüssel besaß. Der Beklagte hat auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Er hat das Eigentum der Klägerin zumindest fahrlässig verletzt. Nach den vom Landgericht zutreffend herausgearbeiteten Gesichtspunkten konnte er gerade nicht sicher sein, dass das Fahrzeug im Eigentum seines Vaters stand. So hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, dass allein die Tatsache, dass sich Schlüssel zu dem Fahrzeug in der Wohnung des Vaters befanden, keinen Rückschluss auf das Eigentum des Vaters des Klägers zulasse, weil der Beklagte wusste, dass sich die Klägerin zumindest an den Wochenenden bei seinem Vater aufhielt. Ebenso zutreffend hat das Landgericht darauf verwiesen, dass gerade keine Zulassungsbescheinigung Teil II existiert, die den Vater als Halter des Fahrzeugs ausgewiesen hätte. Gewicht kommt auch dem Umstand zu, dass das Fahrzeug gerade nicht auf dem Hof des Anwesens parkte, was ein weiteres Indiz gegen eine Eigentümerstellung des Vaters des Beklagten bildete. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts auf den S. 5 f. des angegriffenen Urteils (Bl. 168 f. d. A.) verwiesen. Die Richtigkeit der Ausführungen des Landgerichts wird auch durch die Kontrollüberlegung belegt, dass auch beim Kauf gebrauchter Kraftfahrzeuge der Besitz desselben allein nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB bzw. § 366 HGB erforderlichen Rechtsschein begründet. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen gutgläubigen Erwerbs eines solchen Kraftfahrzeugs, dass sich der Käufer die Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 12 Abs. 6 FZV; früher: Kraftfahrzeugbrief, § 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO a. F.) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers prüfen zu können (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.05.1996 - II ZR 222/95 -, NJW 1996, 2226, 2227; Urteil vom 23.09.2022 - V ZR 148/21 -, SVR 2023, 106, 107). Entgegen der Ansicht des Beklagten kann auch keine Rede davon sein, dass ihm bei seinem Handeln ein Rechtfertigungsgrund zur Seite stand. So ist es insbesondere nicht nachvollziehbar, warum es nötig gewesen sein soll, dass Fahrzeug „von der Straße zu holen“ (so der Beklagte auf S. 2 der Klageerwiderung, Bl. 81 d. A.). In demselben Schriftsatz hat der Beklagte nämlich vorgetragen, dass das Fahrzeug „auf einem Parkplatz an dem Grundstück stand“ (a. a. O.). Damit bestand objektiv überhaupt keine Notwendigkeit, das Fahrzeug durch ein Wegfahren „zu sichern“. Nach alledem widersprach es unter den hier gegebenen Umständen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, das Fahrzeug in der geschehenen Weise von seinem Standort zu entfernen, auf den Hof zu fahren und das Hoftor abzuschließen, ohne sich vorab über die Eigentumslage zu informieren. Für das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums fehlt bei dieser Sachlage ein greifbarer Anhaltspunkt. Der Klägerin ist auch ein Schaden in der Form eines Nutzungsausfallschadens entstanden. Nach der Verkehrsauffassung und allgemeiner Rechtsauffassung stellt die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit - in Unabhängigkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30.09.1963 - III ZR 137/62 -, BGHZ 40, 345, 349) - das Fortkommen im allgemeinsten Sinne zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.1971 - VI ZR 52/70 -, BGHZ 56, 214, 215 f.; Urteil vom 10.06.2008 - VI ZR 248/07 -, NJW-RR 2008, 1198). Dass der Gebrauch eines Kraftfahrzeugs für den Benutzer daneben einen Gewinn an Bequemlichkeit bedeuten kann, steht bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nicht im Vordergrund, weil Anschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in erster Linie um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgen, der in der Zeitersparnis liegt (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2008 - VI ZR 248/07 -, NJW-RR 2008, 1198 f.; Urteil vom 23.01.2018 - VI ZR 57/17 -, NJW 2018, 1393, 1394). Dient ein Kraftfahrzeug aber reinen Freizeitzwecken, so betrifft dieser Gesichtspunkt nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich deshalb einer vermögensrechtlichen Bewertung (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2008 - VI ZR 248/07 -, NJW-RR 2008, 1198, 1999, in Bezug auf ein Wohnmobil). Um sicherzustellen, dass der Geldersatz für Verluste im eigenwirtschaftlichen Einsatz der Sache ungeachtet der notwendigen Typisierung und Pauschalierung einer konkreten, auf das jeweils betroffene Vermögen bezogenen Schadensbetrachtung verhaftet bleibt, und um dem schadensrechtlichen Grundsatz des Bereicherungsverbots gerecht zu werden, ist das Zuerkennen der Entschädigung weiter davon abhängig, dass der Eigentümer sein Fahrzeug in der fraglichen Zeit (selbst oder mit Hilfe eines Fahrers) nutzen wollte und hierzu in der Lage war (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.1973 - VI ZR 96/72 -, NJW 1974, 33, 34; Urteil vom 23.01.2018 - VI ZR 57/17 -, NJW 2018, 1393, 1394). Darüber hinaus muss die Entbehrung der Nutzung auch deshalb „fühlbar“ geworden sein, weil die Geschädigte das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeugs für ihre alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2018 - VI ZR 57/17 -, NJW 2018, 1393, 1394). Nach diesen Maßstäben ist ein Nutzungsausfallschaden der Klägerin im Streitfall zu bejahen. Ihr stand in dem hier relevanten Zeitraum kein anderes Fahrzeug zur Verfügung. Sie hatte jedoch in dieser Zeit Bedarf für die Nutzung eines Fahrzeugs, da sie den Vater des Beklagten im Krankenhaus regelmäßig besuchte und auch Einkäufe zu erledigen hatte. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin entsprechende Fahrten hinreichend durch die Vorlage einer ganzen Reihe von Bahnfahrkarten und Taxi-Quittungen belegt hat (Anlage K 7, Bl. 107.113 d. A.). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht davon überzeugt hat, dass die Klägerin zur Nutzung des Fahrzeugs in dem relevanten Zeitraum in der Lage gewesen wäre. Der Umstand, dass die Klägerin im September 2019 noch an Krücken ging, steht im Streitfall - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - der Nutzung eines Kraftfahrzeuges mit Automatikgetriebe nicht entgegen, da sich ein derartiges Fahrzeug auch mit Knieproblemen steuern lässt, da insofern nur Gas- und Bremspedal zu bedienen sind, während das Treten auf die Kuppelung entfällt. Es kommt noch hinzu, dass die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Klägerin sich in dem betreffenden Zeitraum in ihrem eigenen Fahrzeug auch von Dritten hätte fahren lassen können (s. S. 3 des Anwaltsschriftsatzes vom 14. März 2022, Bl. 102 d. A.). Dem Eigentümer eines Kraftfahrzeuges steht der Nutzungsausfallanspruch nämlich auch dann zu, wenn der Wagen zwar nicht von ihm, aber von Familienangehörigen oder anderen Personen benutzt worden wäre (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.10.1973 - VI ZR 96/72 -, NJW 1974, 33, 34). Denn auch die Möglichkeit, das Fahrzeug anderen Personen zur Verfügung zu stellen, wird nach der allgemeinen Lebenserfahrung von den Gebrauchsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeuges erfasst (s. BGH, a. a. O.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Geschädigte - wie hier die Klägerin - das Fahrzeug (auch) mittels eines Fahrers selbst hatte benutzen wollen (s. BGH, a. a. O.). Zutreffend hat das Landgericht auch erkannt, dass eine Mitwirkungshandlung der Klägerin zu der von dem Beklagten nach § 249 Abs. 1 BGB geschuldeten Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (Abstellen des Fahrzeugs auf dem Stellplatz vor dem Hof und Verschaffen einer Zugangsmöglichkeit zu dem im Haus befindlichen Fahrzeugschlüssel) nicht erforderlich war, so dass es ohne Relevanz ist, ob die Klägerin bei einzelnen von dem Beklagten angebotenen Terminen zur Abholung verhindert gewesen ist oder nicht. Auch der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Tagessatz von € 50,- begegnet keinen Bedenken. Der erkennende Einzelrichter des Senats legt zur Schadenschätzung gem. § 287 ZPO die insoweit anerkannten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23.11.2004 - VI ZR 357/03 -, NJW 05, 277, 278) Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch zu Grunde. In der für den Vorfallszeitpunkt maßgeblichen Ausgabe (Anlage 1 zum Anwaltsschriftsatz vom 23. Januar 2024, Bl. 296 d. A.) ist für das in Rede stehende Fahrzeug - ein Marke1 Modell1 - ein Tagessatz von € 50,- vorgesehen. Zwar ist bei Personenkraftwagen, die älter als fünf Jahre sind, der Entschädigungssatz gem. § 287 ZPO um eine Gruppe herabzustufen (vgl. Grüneberg, in: ders., BGB, 83. Aufl. 2024, § 249, Rdnr. 44). Dieser Umstand ist im Streitfall jedoch mit Blick auf das Erstzulassungsdatum des Fahrzeugs (27. Dezember 2018) ohne Bedeutung. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO. 4. Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Sie wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Es handelt sich vielmehr um eine von den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Sache. Die Zulassung der Revision ist im Streitfall auch nicht zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02 -, NJW 2002, 2295; Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02 -, NJW 2003, 1943, 1945; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 - 15 U 127/13 -, juris). Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im Streitfall nicht statt.