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Beschluss

26 Sch 10/23

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0928.26SCH10.23.00
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Tenor
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 1.364.090,17 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 1.364.090,17 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin hat mit ihrer am selben Tage beim Oberlandesgericht eingegangenen Antragsschrift vom 5. April 2023 (Bl. 2ff. d.A) die Vollstreckbarerklärung eines in einem Schiedsverfahren zwischen den Beteiligten am 23. Februar 2023 ergangenen und den Beteiligten am 1. März 2023 zugestellten Schiedsspruchs beantragt. Die Antragsschrift ist am 12. April 2023 an die Antragsgegnerin abverfügt worden, ein Empfangsbekenntnis hinsichtlich dieser ist nicht zur Akte gelangt. Es liegt ein vorgerichtliches Schreiben der Antragstellerin an die Antragsgegnerin vor, mit welchem die Antragstellerin die Antragsgegnerin zur Zahlung der sich aus dem Schiedsspruch ergebenden Forderungen bis zum 20. März 2023 aufforderte. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin nach Erhalt dieses Aufforderungsschreibens mit Email vom 6. April 2023 mit, sie käme ihrer Verpflichtung gemäß der Entscheidung des Schiedsgerichts nach, benötige aber zur formalen Abrechnung noch eine Rechnung über die sich insoweit ergebenden Beträge. Eine solche Rechnung stellte die Antragstellerin unter dem 11. April 2023 aus, die Antragsgegnerin beglich am 21. April 2023 die Forderungen. Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragsgegnerin sei bereits mit Zustellung des Schiedsspruchs zur Zahlung verpflichtet gewesen. Ergänzend führt sie zur Begründung ihres Antrags unter Bezugnahme auf den entsprechenden Zustellungsvermerk (bezüglich dessen Einzelheiten auf Anlage K5, Bl. 131 d.A. verwiesen wird) aus, ihr Aufforderungsschreiben sei dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin per beA zugegangen. Die Antragsgegnerin beantragt, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin meint, sie habe keinen Anlass zur Einleitung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens gegeben. Das Aufforderungsschreiben der Antragstellerin sei ihr erst nach Ablauf der in diesem gesetzten Zahlungsfrist zugestellt worden. Die Forderungen selbst seien ihr erst mit Rechnung vom 11. April 2023 in Rechnung gestellt und anschließend umgehend ausgeglichen worden. II. Der Senat hat gemäß der im Verfahren nach §§ 1062 ff. ZPO entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 91a Abs. 1 ZPO (vgl. hierzu z.B. OLG München, Beschluss vom 7. September 2017 - 34 Sch 8/17, juris Rn. 5) über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden, nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO (analog) steht vorliegend nicht entgegen, dass nicht festgestellt werden kann, ob die Antragsschrift der Antragsgegnerin zugestellt worden ist und damit die übereinstimmende Erledigung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens möglicherweise vor Rechtshängigkeit erfolgt ist. Zwar ist grundsätzlich die erst durch die Zustellung der Antragsschrift bewirkte Rechtshängigkeit und dadurch erfolgte Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses Voraussetzung für die Wirksamkeit der Erledigungserklärungen als Prozesshandlung (vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, 20. Aufl. 2023, ZPO § 91a Rn. 15). Einer Entscheidung in Anwendung der sich aus § 91a ZPO ergebenden Grundsätze steht aber zumindest in Fällen, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz im Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärungen bereits beim Gericht eingegangen und damit Anhängigkeit der Streitsache gegeben ist, der Wortlaut des § 91a ZPO nicht entgegen. Vielmehr sprechen Sinn und Zweck des § 91a ZPO für eine weniger enge Auslegung, da durch diese Bestimmung eine Vereinfachung der Prozesserledigung angestrebt, wenn nach Erledigung der Hauptsache nur noch über die Kosten gestritten wird. Ein vernünftiger Grund, warum es für die Frage, ob das Gericht von dieser Vereinfachung Gebrauch machen kann oder nicht, darauf ankommen soll, ob die Erledigung vor oder nach der Zustellung der Klage, deren Zeitpunkt zu bestimmen weitgehend in der Hand des Gerichts liegt, erfolgt ist, ist nicht ersichtlich (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 14. 7. 1956 - III ZR 29/55, NJW 1956, 151). Überdies liegt, wenn die Klage nicht förmlich zugestellt worden ist, die Parteien aber übereinstimmend die Erledigung erklären (etwa weil der Beklagte von der Anhängigkeit der Klage auf andere Weise als durch Klagezustellung erfahren hat) in der Zustimmungserklärung des Beklagten gemäß § 91a ZPO zugleich ein Verzicht auf die förmliche Klagezustellung mit heilender Wirkung, § 295 ZPO, OLG München, Beschluss vom 7. Juli 2017 - 13 W 941/17, BeckRS 2017, 116317; OLG Köln, Beschluss vom 9. März 2000 - 7 W 3/00, NJW-RR 2000, 1456). In entsprechender Anwendung des sich aus § 91a ZPO ergebenden Maßstabs entspricht es vorliegend der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da bei der gebotenen summarischen Prüfung dem zulässigen Antrag auf Vollstreckbarerklärung ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses aller Voraussicht nach stattzugeben gewesen wäre. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist nach § 1062 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative analog, Nr. 4 ZPO für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung zuständig, da in seinem Bezirk der Ort des Schiedsverfahrens liegt. Zwar ist in Nr. 16 des Rahmenvertrages München als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vereinbart im Sinne des § 1062 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative ZPO. Die Parteien haben aber nach Ziffer II. Nr. 2 Unterpunkt Nr. 14 in Anwendung der „Ziffer 15 des Subunternehmervertrags“ Frankfurt als Schiedsort bestimmt, und hier fand auch das Schiedsverfahren statt. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage des Schiedsspruchs erfüllt. Zwar hat sie, entgegen den sich aus § 1064 Abs. 1 ZPO ergebenden Anforderungen, den Schiedsspruch nicht im Original oder als beglaubigte Abschrift vorgelegt. Dies ist aber unschädlich, da Inhalt und Authentizität des Schiedsspruchs durch die Antragsgegnerin nicht bestritten worden sind. Es sind auch weder gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Einwendungen begründet geltend gemacht worden noch Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dargetan oder ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin der Auffassung ist, die Antragstellerin habe die Verfahrenskosten zu tragen, weil die Antragsgegnerin keinen Anlass zur Einleitung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens gegeben habe, liegen die Voraussetzungen einer Kostenentscheidung auf der Grundlage von § 93 ZPO nicht vor. Zwar ist im Rahmen der nach § 91 a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91a Rz. 24 m.w.N.), wobei es keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet, § 93 ZPO auch im Rahmen des Verfahrens nach § 1060 ZPO anzuwenden (OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - 26 Sch 14/12, juris Rn. 21; vom 18. Mai 2006 - 26 Sch 18/05, juris Rn. 25; BayObLG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 16.12.2020 - 101 Sch 126/20, BeckRS 2020, 35391 Rn. 31; OLG München, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 34 Sch 23/08, SchiedsVZ 2009, 343 Rz. II 7.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Oktober 2008 - 1 Sch 2/08, juris Rn. 8; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 93 Rn. 40). Die Erstattungsvorschriften der §§ 91 ff ZPO gelten für alle in der ZPO geregelten Verfahren, in denen ein „Streit“ zwischen den Parteien vorliegt, wobei der Begriff Rechtsstreit weit auszulegen ist (vgl. Zöller-Herget, a.a.O., Vor § 91 Rz 9) und auch Verfahren nach § 1060 ZPO erfasst. Nach § 93 ZPO hat der Kläger die Kosten eines Rechtsstreites zu tragen, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Veranlassung zur Klageerhebung besteht dann, wenn der Beklagte durch sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf ein Verschulden und die materielle Rechtslage bei dem Kläger den Eindruck erweckt hat, er, der Kläger, werde nicht ohne Klage zu seinem Recht kommen. Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegt beim Beklagten, da mit einer Verurteilung entsprechend dem Anerkenntnis die Voraussetzungen des § 91 ZPO erfüllt sind und § 93 ZPO demgegenüber einen den Beklagten begünstigenden Ausnahmetatbestand darstellt (OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - 26 Sch 14/12, juris Rn. 22; vom 18. Mai 2006 - 26 Sch 18/05, juris Rn. 26). Die Anwendung des § 93 ZPO im Rahmen eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens setzt daher voraus, dass der Antragsgegner darlegt und gegebenenfalls beweist, keine Veranlassung für einen Antrag nach § 1060 ZPO gegeben zu haben, d.h. der Antragsteller aufgrund des Verhaltens der Antragsgegnerin davon hätte ausgehen dürfen und müssen, diese werde den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch freiwillig erfüllen (OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - 26 Sch 14/12, juris Rn. 22; vom 18. Mai 2006 - 26 Sch 18/05, juris Rn. 26). Bei der Anwendung des § 93 ZPO im Rahmen eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens gilt es darüber hinaus noch zu berücksichtigen, dass der Gläubiger regelmäßig einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel hat und deshalb nicht darauf verwiesen werden kann, erst abzuwarten, ob der Schiedsspruch freiwillig erfüllt wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - 26 Sch 14/12, juris Rn. 22; vgl. OLG Stuttgart, SchiedsVZ 2008, 151; OLG Hamm, SchiedsVZ 2010, 56). Da der Schiedsspruch erst durch die formale Vollstreckbarerklärung überhaupt zum Vollstreckungstitel wird (§ 794 Ziffer 4a ZPO), kommt eine (entsprechende) Anwendung des § 93 ZPO nur in Frage, wenn die Einleitung des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs erkennbar unnötig war, weil für den Antragsteller klar ersichtlich war, dass keine Notwendigkeit für die Durchführung von Vollstreckungshandlungen bestand (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Oktober 2008 - 1 Sch 2/08, juris Rn. 11) oder besondere Umstände vorliegen, wie z.B., dass vereinbarungsgemäß von einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung für einen bestimmten Zeitraum abgesehen werden soll (OLG Hamm, Beschluss vom 15. Juli 2009 - I-8 Sch 1/09, juris Rn. 3). Entsprechende Tatsachen, die eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen würden, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegnerin indes nicht dargelegt. Dies gilt insbesondere für die Behauptung der Antragsgegnerin, das Aufforderungsschreiben der Antragstellerin sei ihr erst „nach Fristablauf“, also nach dem 26. März 2023, zugestellt worden. Die Antragstellerin war vorliegend nicht verpflichtet, die Antragsgegnerin zur Zahlung des sich aus dem Schiedsspruch ergebenden Betrages aufzufordern, weil sie nach Zustellung des Schiedsspruchs an die Antragsgegnerin am 1. März 2023 einen angemessenen Zeitraum von mehr als einem Monat zugewartet hat, bevor sie am 5. April 2023 den Antrag auf Vollstreckbarerklärung beim Oberlandesgericht anhängig gemacht hat und es der Antragsgegnerin innerhalb dieses Zeitraums möglich war, den ihr zugestellten begründeten Schiedsspruch zu prüfen (vgl. KG, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 20 SCH 14/06, BeckRS 2007, 144709, Rn. 11). Auch der Einwand der Antragsgegnerin, die Forderungen selbst seien Ihr erst mit Rechnung vom 11. April 2023 durch die Antragstellerin in Rechnung gestellt worden, ist in diesem Zusammenhang unbehelflich. Auf eine gesonderte Rechnungsstellung durch die Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin keinen Anspruch. Die Zahlungsverpflichtung und deren Höhe ergaben sich aus dem Schiedsspruch mit den Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils, § 1055 ZPO, und waren der Antragsgegnerin spätestens im Zeitpunkt der Zustellung des Schiedsspruchs am 1. März 2023 bekannt. Meinte die Antragsgegnerin gleichwohl, noch eine Rechnung der Antragstellerin zu „benötigen“, wäre sie jedenfalls in besonderem Maße gehalten gewesen, diesen Umstand der Antragstellerin so frühzeitig wie möglich mitzuteilen, was nicht geschehen ist. Die Höhe des Gegenstandswerts des Vollstreckbarerklärungsverfahrens ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats aus dem Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten. Maßgebend ist damit im Streitfall der nach der Antragsschrift noch nicht ausgeglichene Teil der im Schiedsspruch zugesprochenen Hauptforderung von 1.364.090,17 €.