OffeneUrteileSuche
Beschluss

26 Sch 15/23

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0727.26SCH15.23.00
1mal zitiert
8Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Das Schiedsgericht entscheidet, dass die durch die Parteien festgestellten fehlenden Grenzsteine durch eine Grenzanzeige der Vermessungsbehörde (Amt für Bodenmanagement) oder Öbvl angezeigt werden. Diese Vorgehensweise entspricht einem vernünftigen wirtschaftlichen Handeln und berücksichtigt die Schadensminderungspflicht nach BGB. Nach sorgfältiger Beratung und Würdigung aller relevanten Sachverhalte trifft das Schiedsgericht folgende Aufteilung der Kosten, welche bei der amtlichen Grenzanzeige für die fehlenden Grenzsteine anfallen bzw. bereits angefallen sind: Verpächter 40 % Pächter 60 %. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen. 3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf die Wertstufe bis € 2.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Schiedsgericht entscheidet, dass die durch die Parteien festgestellten fehlenden Grenzsteine durch eine Grenzanzeige der Vermessungsbehörde (Amt für Bodenmanagement) oder Öbvl angezeigt werden. Diese Vorgehensweise entspricht einem vernünftigen wirtschaftlichen Handeln und berücksichtigt die Schadensminderungspflicht nach BGB. Nach sorgfältiger Beratung und Würdigung aller relevanten Sachverhalte trifft das Schiedsgericht folgende Aufteilung der Kosten, welche bei der amtlichen Grenzanzeige für die fehlenden Grenzsteine anfallen bzw. bereits angefallen sind: Verpächter 40 % Pächter 60 %. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen. 3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf die Wertstufe bis € 2.000,00 festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs. Zwischen den Parteien besteht Streit über den genauen Grenzverlauf. In diesem Zusammenhang streiten die Parteien auch über die Verpflichtung zur Kostentragung von Grenzfeststellungsmaßnahmen und haben deswegen das im Tenor näher bezeichnete Schiedsgericht angerufen. Dieses hat mit Schiedsspruch vom 13. Oktober 2022 „bezüglich der Grenzsteine in der Gemarkung Stadt1, Gemeinde Stadt2“, wie folgt entschieden: „Das Schiedsgericht entscheidet, dass die durch die Parteien festgestellten fehlenden Grenzsteine durch eine Grenzanzeige der Vermessungsbehörde (Amt für Bodenmanagement) oder Öbvl angezeigt werden. Diese Vorgehensweise entspricht einem vernünftigen wirtschaftlichen Handeln und berücksichtigt die Schadensminderungspflicht nach BGB. Nach sorgfältiger Beratung und Würdigung aller relevanten Sachverhalte trifft das Schiedsgericht folgende Aufteilung der Kosten, welche bei der amtlichen Grenzanzeige für die fehlenden Grenzsteine anfallen bzw. bereits angefallen sind: Verpächter 40 % Pächter 60 %“. Zur Begründung führte das Schiedsgericht u. a. aus, Grundlage dieser Aufteilung sei „die bodenbearbeitende Bewirtschaftung seit 1973 durch die Verpächter V selbst bzw. [durch den] Pächter W“. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Schiedsspruch vom 13. Oktober 2022 (Bl. 32 ff. d. A.) verwiesen. Den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist der auf den 25. Mai 2023 datierte Antrag auf Vollstreckbarerklärung, der hier am 9. Juni 2023 eingegangen ist, ausweislich des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses (Bl. 40 d. A.) am 14. Juni 2023 zugestellt worden. Die Antragsteller beantragen, den Schiedsspruch vom 13. Oktober 2022, Obmann X, von Antragstellerseite benannter Schiedsrichter Y und von Antragsgegnerseite benannter Schiedsrichter Z „das Schiedsgericht entscheidet, dass die durch die Parteien festgestellten fehlenden Grenzsteine durch eine Grenzanzeige der Vermessungsbehörde (Amt für Bodenmanagement) oder Öbvl angezeigt werden. Diese Vorgehensweise entspricht einem vernünftigen wirtschaftlichen Handeln und berücksichtigt die Schadensminderungspflicht nach BGB. Nach sorgfältiger Beratung und Würdigung aller relevanten Sachverhalte trifft das Schiedsgericht folgende Aufteilung der Kosten, welche bei der amtlichen Grenzanzeige für die fehlenden Grenzsteine anfallen bzw. bereits angefallen sind: Verpächter 40 % Pächter 60 % Grundlage dieser Aufteilung ist auch die bodenbearbeitende Bewirtschaftung seit 1973 durch die Verpächter V selbst bzw. der Pächter W. gez. X Y Z Stadt3, den 13.10.2022 Für die Richtigkeit: Obmann X, Sachverständiger für Landwirtschaft" für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag vom 25. Mai 2023 zurückzuweisen. Zur Begründung hat der Antragsgegner die Ansicht vertreten, der Schiedsspruch vom 13. Oktober 2022 haben keinen vollstreckbaren Inhalt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Antragserwiderung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 16. Juni 2023 (Bl. 44 f. d. A.) Bezug genommen. Eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruches liegt dem Senat vor. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß den §§ 1060, 1062 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Antragsteller sind dabei im Streitfall die einzelnen Erben. Allerdings wird im Rubrum der Antragsschrift von der „Erbengemeinschaft V“ als „Antragstellerin und Gläubigerin“ gesprochen (S. 1 der Antragsschrift, Bl. 2 d. A.). In dem Rubrum des Schiedsspruchs vom 13. Oktober 2022 hingegen werden alle drei Erben einzeln als Antragsteller benannt (S. 1 des Schiedsspruchs). Deshalb ist nicht eindeutig, wer Antragsteller ist, denn als Partei kommen sowohl die einzelnen Erben als auch die Erbengemeinschaft in Betracht. Ist eine Parteibezeichnung - wie hier - mehrdeutig, ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Partei mit der Bezeichnung gemeint ist. Dabei ist maßgeblich auf die Sicht des Empfängers der prozessualen Erklärung abzustellen. Ist nur eine der als Partei in Frage kommenden Personen oder Personenmehrheiten parteifähig, ist die Parteibezeichnung im Zweifel dahin auszulegen, dass damit die parteifähige Person oder Personenmehrheit gemeint ist. Denn der Empfänger der prozessualen Erklärung kann bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise nicht annehmen, dass eine nicht parteifähige Partei am Prozess beteiligt sein soll (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 -, NJW 2006, 3715). Nach diesen Maßstäben kommt es nicht in Betracht, die Erbengemeinschaft als Antragstellerin anzusehen. Eine Erbengemeinschaft ist nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder geeignet. Sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet. Sie verfügt nicht über eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte. Die Erbengemeinschaft ist daher kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt, sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist. Im Streitfall sind daher die einzelnen Erben als Antragsteller anzusehen (in einem vergleichbaren Fall so auch BGH, Beschluss vom 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 -, NJW 2006, 3715, 3716). Die Antragsteller haben die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs vom 13. Oktober 2022 erfüllt. Das angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung über den Antrag gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts liegt. Dem Antrag der Antragsteller fehlt auch nicht das für einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist der Einwand des Antragsgegners zutreffend, dass der Schiedsspruch in Bezug auf die darin vorgesehene Aufteilung der Kosten (Verpächter 40 %; Pächter 60 %), „welche bei der amtlichen Grenzanzeige für die fehlenden Grenzsteine anfallen bzw. bereits angefallen sind“, nicht vollstreckbar ist. Eine Vollstreckbarerklärung ist jedoch auch dann möglich, wenn der Schiedsspruch keinen vollstreckbaren Inhalt hat, sofern - wie es hier der Fall ist - die Antragsteller ein sonstiges rechtlich anzuerkennendes Interesse an der Vollstreckbarerklärung haben (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30.03.2006 - III ZB 78/05 -, NJW-RR 2006, 995, 996; Beschluss vom 29.01.2009 - III ZB 88/07 -, SchiedsVZ 2009, 176, 177). Ein Schiedsspruch ist nämlich - abgesehen von der Ausschlusswirkung, die durch die rechtskräftige Ablehnung eines Aufhebungsantrags bezüglich des geltend gemachten Aufhebungsgrunds eintritt (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - nur durch die Vollstreckbarerklärung umfassend gegen Aufhebungsgründe gefeit. Zwar ist der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs nach Ablauf bestimmter Fristen - was im Einzelfall allerdings durchaus zweifelhaft sein kann (vgl. § 1059 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ZPO) - nicht mehr zulässig (vgl. § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann aber nur dann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist (vgl. § 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO). Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn die für den Aufhebungsantrag geltenden Fristen abgelaufen sind, ohne dass ein Aufhebungsantrag gestellt worden ist (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1059 Abs. 3 ZPO). Das gilt jedoch nicht für die - von Amts wegen zu prüfenden - Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, also insbesondere nicht für den ordre public-Verstoß (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO). Sie sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren immer zu berücksichtigen, sind also erst mit der (rechtskräftigen) Vollstreckbarerklärung erledigt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30.03.2006 - III ZB 78/05 -, NJW-RR 2006, 995, 996). Dementsprechend kann im Streitfall ungeachtet der fehlenden Vollstreckbarkeit des Ausspruchs zur Kostenverteilung ein rechtlich anzuerkennendes Interesse der Antragsteller an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht verneint werden. Der Schiedsspruch hat eine Entscheidung über den Grund des Ausgleichsanspruchs in Bezug auf die genannte Kostenposition getroffen. Die Vollstreckbarerklärung bewirkt die „Bestandskraft” (vgl. §§ 1055, 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO) der mit dieser (Zwischen-)Entscheidung erreichten (teilweisen) Streitklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2006 - III ZB 78/05 -, NJW-RR 2006, 995, 996). Das erleichtert die außergerichtliche Streiterledigung. Von ihr hat die gegebenenfalls noch notwendige abschließende Streitentscheidung auszugehen (vgl. wiederum BGH, Beschluss vom 30.03.2006 - III ZB 78/05 -, NJW-RR 2006, 995, 996). Vor diesem Hintergrund bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, ob der Ausspruch des Schiedsgerichts, „dass die durch die Parteien festgestellten fehlenden Grenzsteine durch eine Grenzanzeige der Vermessungsbehörde (Amt für Bodenmanagement) oder Öbvl angezeigt werden“, vollstreckbar ist oder nicht. Der Vollstreckbarerklärungsantrag ist auch begründet, denn in der Sache liegen keine Gründe für eine Versagung der beantragten Vollstreckbarerklärung vor. Die Antragsgegnerin hat keine Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht. Im Streitfall sind auch keine sonstigen von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gegeben. Einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat bedarf es nicht. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist gemäß § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO eine mündliche Verhandlung nur dann erforderlich, wenn Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO „in Betracht kommen“. Das ist nur dann der Fall, wenn sie „begründet geltend gemacht“ worden sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15.07.1999 - III ZB 21/98 -, BGHZ 142, 204, 207; Beschluss vom 02.03.2017 - I ZB 42/16 -, SchiedsVZ 2017, 200, 202; Senat, Beschluss vom 27.11.2008 - 26 Sch 22/08 -, juris). Daran fehlt es - wie gezeigt - im Streitfall. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich am Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 30.05.2018 - 26 Sch 9/18 -, juris; Beschluss vom 14.07.2022 - 26 Sch 19/21 -, juris).