Beschluss
26 SchH 2/22
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0303.26SCHH2.22.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass das schiedsrichterliche Verfahren für die Geltendmachung von Ansprüchen der Antragstellerin gegenüber den Antragsgegnern aus oder im Zusammenhang mit dem Beratungsvertrag vom 19. Februar 2019, wie sie im Rahmen der beim Landgericht Stadt1 anhängigen Klage vom 14. September 2021, Az: …, von der Antragstellerin gegenüber den Antragsgegnern geltend gemacht werden, unzulässig ist.
Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 72.813,83 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass das schiedsrichterliche Verfahren für die Geltendmachung von Ansprüchen der Antragstellerin gegenüber den Antragsgegnern aus oder im Zusammenhang mit dem Beratungsvertrag vom 19. Februar 2019, wie sie im Rahmen der beim Landgericht Stadt1 anhängigen Klage vom 14. September 2021, Az: …, von der Antragstellerin gegenüber den Antragsgegnern geltend gemacht werden, unzulässig ist. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 72.813,83 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die im Tenor ausgesprochene Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens. Die Antragstellerin erhob gegen die Antragsgegner vor dem Landgericht Stadt1 in dem im Tenor bezeichneten Verfahren mit Klageschrift vom 14.09.2021 (Anlage AS 1) eine Stufenklage. Die Antragsgegner beriefen sich nach Zustellung der Klage in dem Verfahren mit Schriftsatz vom 13.10.2021 (Anlage AS 3) auf die Einrede einer Schiedsvereinbarung. Die Antragstellerin replizierte darauf mit Schriftsatz vom 05.11.2021 (Anlage AS 4) und führte im Einzelnen aus, dass die Schiedseinrede mangels Anwendbarkeit der Schiedsvereinbarung nicht durchgreife. Die Antragsgegner hielten im Folgenden mit Schriftsatz vom 06.12.2021 (Anlage AS 10) an der Schiedseinrede fest. Die Antragstellerin leitete daraufhin mit einer bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 17.01.2022 eingegangenen Antragsschrift das vorliegende Verfahren ein. Die Antragstellerin beantragt den Ausspruch der aus dem Tenor ersichtlichen Feststellung. Die Antragsgegner erkennen den Feststellungsantrag an und beantragen, der Antragstellerin gemäß § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Antragsgegner sind der Ansicht, es habe der Einleitung des Feststellungsverfahrens nicht bedurft, weil die Antragsgegner unter Würdigung des weiteren Vorbringens der Antragstellerin auf die Erhebung der Schiedseinrede verzichtet hätten. II. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung über den Antrag, der sich auf die Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO richtet, gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuständig, weil die Schiedsklausel, auf die die Antragsgegner die im Verfahren vor dem Landgericht Stadt1 erhobene Schiedseinrede gestützt haben, eine im hiesigen Gerichtsbezirk gelegene Institution als Schiedsgericht bezeichnet. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ist nach § 1032 Abs. 2 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere rechtzeitig vor der Bildung des Schiedsgerichts gestellt worden. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ist aufgrund des von den Antragsgegnern erklärten Anerkenntnisses in zumindest entsprechender Anwendung des § 307 ZPO begründet, ohne dass der Senat eine weitere sachliche Prüfung vorzunehmen hat. Ein Anerkenntnis ist in einem Verfahren über einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens nach der Rechtsprechung des Senats (OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.11.2019, 26 SchH 7/19, Rn. 13, zit. nach juris) möglich, weil der Bestand einer Schiedsvereinbarung der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegt. Die Kostentragungspflicht der Antragsgegner ergibt sich gemäß § 91 ZPO aus deren Unterliegen. Die Voraussetzungen für eine Kostentragungslast der Antragstellerin nach § 93 ZPO liegen nicht vor, weil die Antragsgegner der Antragstellerin mit der Erhebung der Schiedseinrede im Verfahren vor dem Landgericht Stadt1 Anlass gegeben haben, den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens zu stellen. Es oblag den vor dem Landgericht Stadt1 anwaltlich vertretenen Antragsgegnern bereits vor der Erhebung der Schiedseinrede, eingehend zu prüfen, ob die Einrede gerechtfertigt und ihre Erhebung zweckmäßig war. Die Antragsgegner haben zudem im Verfahren vor dem Landgericht Stadt1 auch noch mit Schriftsatz vom 06.12.2021 an der Schiedseinrede festgehalten, nachdem die Antragstellerin die Anwendbarkeit der Schiedsvereinbarung in ihrem Schriftsatz vom 05.11.2021 mit eingehender Begründung in Abrede gestellt hatte. Die Antragsgegner mussten danach spätestens zu diesem Zeitpunkt damit rechnen, dass die Antragstellerin sich - ohne ihnen zuvor noch weitere Belehrungen zu erteilen - mit einem Feststellungsantrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO gegen die Erhebung der Schiedseinrede wenden würde. Die Festsetzung der Höhe des Gegenstandswertes berücksichtigt gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats einen Bruchteil von 1/5 des Hauptsache-Streitwertes der Klage, auf die sich der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens bezieht.