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Beschluss

26 W 14/21

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0203.26W14.21.00
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Leitsätze
Im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 887 ZPO ist die Handlung, zu deren Vornahme sich der Gläubiger an Stelle des Schuldners ermächtigen lassen will, genau und bestimmt zu bezeichnen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 22. Juni 2021 - 4 O 48/10 - in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 30. August 2021 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 887 ZPO ist die Handlung, zu deren Vornahme sich der Gläubiger an Stelle des Schuldners ermächtigen lassen will, genau und bestimmt zu bezeichnen. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 22. Juni 2021 - 4 O 48/10 - in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 30. August 2021 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. I. Mit Urteil vom 19. Juli 2019 hat das Landgericht Limburg an der Lahn die Schuldner zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner u. a. verurteilt, „durch geeignete Maßnahmen ein weiteres Abrutschen des Hanges des klägerischen Grundstücks zum Grundstück der Beklagten auf einer Länge von 16 m zwischen den Zwischenabschnitten 1 und 4 (Anlage zum Tenor) zu verhindern“ (Aktenzeichen 4 O 48/10, Bl. 800 ff. d. A.). Das Urteil ist rechtskräftig. Entsprechende Maßnahmen haben die Schuldner in der Folgezeit nicht ergriffen. Die jetzige Eigentümerin des Grundstücks, das zuvor im Eigentum der Schuldner stand, hat mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Gläubiger „bestätigt“, dass „das beauftragte Unternehmen für die Durchführung der Arbeiten“ das Grundstück betreten „kann“ (Bl. 840 d. A.). Mit Anwaltsschriftsatz vom 1. April 2021 haben die Gläubiger beantragt, 1. die Gläubiger zu ermächtigen, die den Schuldnern nach dem Urteil des Landgerichts Limburg vom 19. Juli 2019, Az. 4 O 48/10, obliegende vertretbare Handlung, durch geeignete Maßnahmen ein weiteres Abrutschen des Hanges des klägerischen Grundstücks zum ehemaligen Grundstück der Beklagten auf einer Länge von 16 m zwischen den Zwischenabschnitten 1 und 4 (Anlage zum Tenor) zu verhindern, auf Kosten der Schuldner im Wege der Ersatzvornahme durch die Gläubiger oder einen von ihnen beauftragten Dritten vornehmen zu lassen, 2. die Schuldner zu verurteilen, für die nach Ziff. 1 vorzunehmende Ersatzvornahme an die Gläubiger einen Gesamtkostenvorschuss in Höhe von € 13.000,00 zu zahlen. Das Landgericht verlängerte auf den Antrag der Schuldner (Bl. 852 d. A.) die Frist zur Stellungnahme zu diesen Anträgen zunächst bis zum 14. Juni 2021 (Bl. 852 RS d. A.). Mit einem am 10. Juni 2021 beim Landgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz beantragten die Schuldner eine weitere Fristverlängerung bis zum 28. Juni 2021 (Bl. 856 d. A.). Mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. Juni 2021 (Bl. 862 ff. d. A.) ermächtigte das Landgericht die Gläubiger, die den Schuldnern nach dem Urteil des Landgerichts Limburg vom 19. Juli 2019, Az. 4 O 48/10, obliegende vertretbare Handlung, durch geeignete Maßnahmen ein weiteres Abrutschen des Hanges des klägerischen Grundstücks zum ehemaligen Grundstück der Beklagten auf einer Länge von 16 m zwischen den Zwischenabschnitten 1 und 4 (Anlage zum Tenor) zu verhindern, auf Kosten der Schuldner im Wege der Ersatzvornahme durch die Gläubiger oder einen von ihnen beauftragten Dritten vornehmen zu lassen. Zugleich verurteilte das Landgericht die Schuldner dazu, „für die vorzunehmende Ersatzvornahme an die Gläubiger einen Gesamtkostenvorschuss in Höhe von € 13.000,00 zu zahlen“. Zur Begründung stellte das Landgericht u. a. darauf ab, dass die Schuldner am 22. Juni 2020 unter Fristsetzung bis zum 6. Juli 2020 aufgefordert worden seien, die Maßnahmen einzuleiten, aber keine Maßnahmen ergriffen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den angegriffenen Beschluss Bezug genommen (Bl. 864 ff. d. A.). Gegen diesen ihren Prozessbevollmächtigten am 2. Juli 2021 zugestellten Beschluss haben die Schuldner mit Anwaltsschriftsatz vom 15. Juli 2021 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 879 ff. d. A). Zur Begründung haben die Schuldner u. a. darauf verwiesen, dass der Beschluss des Landgerichts vom 22. Juni 2021 erlassen worden sei, „ohne den Schriftsatz vom 25. Juni 2021 zu berücksichtigen“. Dieser Umstand verletze die Schuldner in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Zurückweisungsantrag im Hinblick auf den Antrag auf Ermächtigung der Ersatzvornahme gemäß § 887 ZPO werde aufrechterhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 15. Juli 2021 (Bl. 879 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Gläubiger haben sinngemäß die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt und den angefochtenen Beschluss verteidigt. Mit Beschluss vom 30. August 2021 (Bl. 898 d. A.) hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde der Schuldner ist zulässig. Sie hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht führt. Zwar ist im Streitfall das Verfahren gemäß § 887 ZPO grundsätzlich eröffnet (1) und der Titel bestimmt genug (2), jedoch fehlt es an einem hinreichend bestimmten Antrag gemäß § 887 Abs. 1 ZPO (3). 1. Der Titel ist auf die Vornahme einer vertretbaren Handlung gerichtet, wozu auch Maßnahmen zur Verhinderung des Abrutschens eines Hanges gehören. Damit ist grundsätzlich das Verfahren gemäß § 887 ZPO eröffnet. 2. Der dem Zwangsvollstreckungsverfahren zugrundeliegende Titel ist auch bestimmt genug. Jede Vollstreckung nach § 887 ZPO setzt zunächst das Vorliegen der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und das Fehlen von Vollstreckungshindernissen voraus (vgl. etwa Rensen, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Band 10/2, 4. Aufl. 2015, § 887, Rdnr. 12; Lackmann, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 18. Aufl. 2021, § 887, Rdnr. 7). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Insbesondere bestehen keine Zweifel an der Bestimmtheit des Titels. Inhalt und Umfang des zu vollstreckenden Rechts sind in dem Vollstreckungstitel hinreichend bestimmt bezeichnet. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfordert insbesondere nicht die Angabe, welche konkrete Maßnahme die Schuldner zur Beseitigung der Grundstücksbeeinträchtigung ergreifen sollen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24.02.1978 - V ZR 95/75 -, NJW 1978, 1584, 1585; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.08.1998 - 2 W 6/98 -, NJW-RR 1999, 792). 3. Bislang fehlt es jedoch an einem zulässigen Antrag gem. § 887 ZPO. Das Begehren der Gläubiger in der Antragsschrift vom 1. April 2021 beschränkt sich hinsichtlich der nachgesuchten Ermächtigung auf eine Wiederholung der Verurteilung im ersten Satz des Tenors des rechtskräftigen Urteils vom 19. Juli 2019. Damit ist der Antrag nicht genügend bestimmt. Im Zwangsvollstreckungsverfahren gem. § 887 ZPO ist die Handlung, zu deren Vornahme sich der Gläubiger an Stelle des Schuldners ermächtigen lassen will, genau und bestimmt zu bezeichnen (vgl. etwa RG, Beschluss vom 08.02.1905 - Beschw.-Rep. V 36/05, RGZ 60, 120, 121; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.08.1987 - 8 W 43/86 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.07.1988 - 7 W 17/88 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.08.1998 - 2 W 6/98 -, NJW-RR 1999, 792, 792 f.; Lackmann, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 18. Aufl. 2021, § 887, Rdnr. 7; Rensen, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Band 10/2, 4. Aufl. 2015, § 887, Rdnr. 13; Seibel, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 887, Rdnr. 4; Seiler, in: Thomas/Putzo, 42. Aufl. 2021, § 887, Rdnr. 5). Ist die Urteilsformel - wie im Streitfall - hinsichtlich der zur Zielerreichung zu ergreifenden Maßnahmen sehr allgemein gefasst, so bedarf es in der Zwangsvollstreckung einer Konkretisierung auf bestimmte Maßnahmen. Gibt das Erkenntnisverfahren die Möglichkeit, gleichsam nur einen Erfolg einzuklagen, ohne den Weg dorthin näher beschreiben zu müssen, so steht auf der Ebene der Zwangsvollstreckung die Entscheidung an, welche konkrete Maßnahme zur Erfüllung der gerichtlichen Erfolgsauflage ergriffen werden soll. Nach dem Urteil ist sie vom Schuldner zu treffen. Trifft er sie nicht und wird der Gläubiger an seiner Stelle ermächtigt, so hat er sie nun zu fällen. Diese Sicht folgt dem Wechselspiel von einerseits Offenheit des Titels und andererseits der erforderlichen konkreten Umsetzung in der Vollstreckung und findet flankierend Bestätigung in dem in § 264 BGB niedergelegten Rechtsgedanken (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 02.05.1990 - 2 W 61/90 -, NJW-RR 1990, 1087; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.08.1998 - 2 W 6/98 -, NJW-RR 1999, 792, 792 f.). Sie ist auch geboten, da nur so der Schuldner prüfen kann, ob er die Handlungen vornehmen (lassen) soll oder ob er geeignetere und möglicherweise kostengünstigere Maßnahmen kennt (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.08.1987 - 8 W 43/86 -, juris) und ihm so die Möglichkeit eines Einwandes gem. § 775 ZPO eröffnet wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.08.1998 - 2 W 6/98 -, NJW-RR 1999, 792, 793 m. w. N.). Nur so kann die Vertretbarkeit und Eignung zur Erfüllung überprüft und prozessökonomisch einem Streit über die Erforderlichkeit der vom Gläubiger zu veranlassenden Kosten in einer frühen Verfahrensstufe entgegengewirkt werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 02.05.1990 - 2 W 61/90 -, NJW-RR 1990, 1087; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.08.1998 - 2 W 6/98 -, NJW-RR 1999, 792). Es kann daher nicht dem Belieben des Gläubigers überlassen bleiben, welche Maßnahmen er auf Kosten des Schuldners trifft. Sein Antrag muss möglichst genau erkennen lassen, was Gegenstand seiner Ermächtigung auf Kosten des Schuldners sein soll. Nicht zuletzt spricht auch die in § 887 ZPO selbst angelegte Koppelung von Ermächtigung und Vorschuss für die Richtigkeit dieser Sichtweise. Denn spätestens wenn - was das Gesetz als Doppelantrag eröffnet und wirtschaftlich nahelegt - zugleich Vorschuss begehrt wird, ist es Aufgabe des Vollstreckungsorgans, ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen, die voraussichtlich notwendigen Kosten zu schätzen (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.1992 - VII ZR 272/90 -, NJW 1993, 1394, 1395), was ohne Nennung einer konkreten Maßnahme in aller Regel nicht geleistet werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.08.1998 - 2 W 6/98 -, NJW-RR 1999, 792, 793). In diesem Zusammenhang ist es allerdings nicht erforderlich, schon im Vollstreckungsantrag detailliert jeden einzelnen zur Vollstreckungsdurchführung geplanten Arbeitsschritt anzugeben (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.08.1987 - 8 W 43/86 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.08.1998 - 2 W 6/98 -, NJW-RR 1999, 792, 793; Rensen, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Band 10/2, 4. Aufl. 2015, § 887, Rdnr. 12, jeweils m. w. N.). Diesen Maßstäben genügt der Antrag der Gläubiger, welcher der Sache nach lediglich den herbeizuführenden Erfolg (= Verhinderung des weiteren Abrutschens des Hanges) umschreibt, nicht jedoch die hierfür vorzunehmende vertretbare Handlung (§ 887 ZPO), bislang nicht. Eine abschließende Zurückweisung des Antrags im Beschwerdeverfahren scheidet jedoch aus. Den Gläubigern ist vielmehr durch die Zurückverweisung Gelegenheit zu geben, einen bestimmten Antrag zu stellen, über den das Landgericht dann zu befinden hat (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.08.1987 - 8 W 43/86 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.07.1988 - 7 W 17/88 -, juris). Für die in dem Antrag durch die Gläubiger vorzunehmende Konkretisierung der beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen können die im Erkenntnisverfahren eingeholten Sachverständigengutachten Anhaltspunkte liefern (s. etwa S. 10 des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen A vom 16. Juli 2014, Bl. 414 d. A.). Dass schließlich die Schuldner zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet sind, ergibt sich unmittelbar aus § 887 Abs. 2 ZPO. Ob der von den Gläubigern verlangte Vorschussbetrag von € 13.000,00 angemessen ist, kann allerdings erst nach Konkretisierung des Vollstreckungsantrages entschieden werden (s. o.; vgl. ferner OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.08.1987 - 8 W 43/86 -, juris). Für das weitere Verfahren macht der erkennende Einzelrichter darauf aufmerksam, dass ein Beschluss, mit dem der Titelgläubiger gemäß § 887 Abs. 1 ZPO ermächtigt wird, eine dem Schuldner obliegende vertretbare Handlung auf dessen Kosten vornehmen zu lassen, den Schuldner grundsätzlich nicht daran, die Erfüllungshandlung noch selbst vorzunehmen (s. BGH, Urteil vom 22.06.1995 - IX ZR 100/94 -, NJW 1995, 3189, 3190). Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.