Urteil
26 U 42/20
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:1202.26U42.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.06.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn - 2. Zivilkammer - wird zurückgewiesen.
Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des auf Grund des Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,2-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.06.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn - 2. Zivilkammer - wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des auf Grund des Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,2-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt die Beklagte mit seiner im Jahr 2019 eingereichten Klage wegen des Erwerbs eines von der Beklagten hergestellten Kraftfahrzeugs VW Touran 2.0 TDI auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger erwarb das Fahrzeug nach seiner Behauptung im August 2012 bei der X GmbH als Gebrauchtfahrzeug mit einer Laufleistung von 10.538 km zu einem Kaufpreis von 31.979,00 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet, der über eine Prüfstandserkennung verfügte, die den Stickoxidausstoß im Prüfstandsbetrieb verminderte. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen Kilometerstand von 152.028 km auf. Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Klageanträge der Parteien auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit dieser zu den Feststellungen des Senats nicht in Widerspruch steht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte wegen einer Verjährung etwaiger deliktischer Schadensersatzansprüche des Klägers nach § 214 Abs. 1 BGB zur Leistungsverweigerung berechtigt sei. Etwaige Ansprüche des Klägers seien mit dem behaupteten Erwerb des Fahrzeugs im Jahr 2012 entstanden. Der Kläger hätte ohne grobe Fahrlässigkeit noch im Jahr 2015 die für einen Beginn der Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2015 erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, nämlich dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit Einbau der Abgassoftware mit zwei Betriebsmodi, erlangen müssen. Die Thematik sei im September 2015 bekannt und seitdem ausführlich medial begleitet worden. Es sei daher nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sich jeder Käufer eines VW-Dieselmodells nach Bekanntwerden der Thematik darüber informiert habe. Der Kläger habe aufgrund einer seitens der Beklagten ab Oktober 2015 betriebenen Internetseite durch Eingabe der Fahrgestellnummer auch unproblematisch ermitteln können, dass sein Fahrzeug betroffen gewesen sei. Warum er trotz all der Berichterstattung nichts davon erfahren haben wolle, dass auch sein Pkw über eine den Prüfzyklus erkennende und die Abgasrückführung verändernde Motorsteuerungs-Software verfüge, habe der Kläger nicht dargelegt. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren habe daher mit Ablauf des Jahres 2015 begonnen und sei bei Einreichung der Klage im Jahr 2019 bereits abgelaufen gewesen. Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 26.06.2020 zugestellte Urteil des Landgerichts mit am 21.07.2020 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese mit einem am 26.08.2020 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge zu 1., 3. und 4. unter Reduzierung der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Hauptforderung auf 23.501,72 € weiter, während der erstinstanzliche Klageantrag zu 2. nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Der Kläger meint, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihm die für einen Verjährungsbeginn im Jahr 2015 erforderliche grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände vorzuwerfen sei. Dass der Kläger im Jahr 2015 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt habe, sei von der Beklagten nicht dargelegt worden. Vielmehr sei die Beklagte dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers, dass er erstmals im Jahr 2016 durch ein Schreiben erfahren habe, dass sein Fahrzeug von dem Abgasskandal betroffen war, nicht durch substantiierten Vortrag entgegengetreten. Die von der Beklagten vorgetragene mediale Berichterstattung sowie die von ihr veröffentlichten Mitteilungen und geschaffenen Möglichkeiten, sich durch Internetabfragen über die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs zu informieren, ließen keinen sicheren Rückschluss darauf zu, dass dem Kläger bereits im Jahr 2015 bekannt gewesen sei, dass sein Fahrzeug mit einem mit einer Umschaltlogik versehenen Motor ausgestattet war. Es fehle überdies an einem Vortrag der Beklagten dazu, dass sie konkret über die einzelnen anspruchsbegründenden Umstände informiert habe. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass einem Verjährungsbeginn im Jahr 2015 auch eine zum damaligen Zeitpunkt ungeklärte Rechtslage entgegenstehe und die Beklagte zudem unter dem Aspekt einer unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB gehindert sei, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe seinen unstreitigen Vortrag dazu, dass mit dem Aufspielen des Software-Updates ein Thermofenster installiert worden sei, übergangen. Es handele sich bei dem sogenannten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung, die dazu führe, dass die Verjährung erst mit Kenntnis des Einbaus dieser unzulässigen Abschalteinrichtung, d.h. frühestens im Jahre 2019, zu laufen begonnen habe. Der Kläger beruft sich darauf, dass die Beklagte im Falle eines Ablaufs der Verjährungsfrist jedenfalls gemäß § 852 BGB im Umfang ihrer Bereicherung hafte. Der Anspruch sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um einen Gebrauchtwagenkauf handele. Die Argumentation, dass die Weiterveräußerung des Fahrzeugs an den Kläger außerhalb der Wertschöpfungskette der Beklagten erfolge, sei als zivilrechtlicher Systembruch zu bewerten. Tatsächlich werde der Vermögensschaden des Ersterwerbers, dem der Vermögenszufluss auf Seiten der Beklagten unmittelbar gegenüberstehe, in der Kette der weiteren Erwerber weitergereicht. Der Beklagten sei durch den Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs der Kaufpreis abzüglich einer Händlermarge von nicht mehr als 15 % zugeflossen. Darüber hinaus halte die Beklagte 100 % der Anteile an der Verkäuferin. Es bestünden zugunsten der Beklagten Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge, so dass der Gewinn der Verkäuferin der Beklagten zugeführt werde. Die Beklagte habe damit bei dem vorliegenden Gebrauchtwagenkauf 100 % des Kaufpreises erlangt. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Landgerichts wie folgt abzuändern: 1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.501,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2019 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw VW Touran 2.0 TDI, FIN: ... 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Ziff. 1. genannten Pkw in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.430,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2019 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag zu ihren öffentlichen Bekanntmachungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Abgasskandal und der diesbezüglichen Presseberichterstattung im Jahr 2015. Die Beklagte beruft sich darauf, dass der Kläger aufgrund der von ihr dargelegten Informationsmaßnahmen und der Medienberichterstattung Kenntnis von der „generellen EA 189-Thematik“ und der individuellen Betroffenheit seines Fahrzeugs gehabt habe, und beruft sich zum Beweis dafür auf eine Parteivernehmung des Klägers. Die Beklagte ist der Ansicht, dass § 852 BGB nicht anwendbar sei und macht geltend, dass dies jedenfalls für den Kauf eines Gebrauchtwagens gelten müsse, da der Gewinn insoweit bei dem Händler verbleibe. II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die in Betracht kommenden deliktischen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen des Erwerbs eines Fahrzeugs, das mit einem Motor vom Typ EA 189 ausgestattet war, sind gemäß den §§ 195,199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2018, d.h. vor Einreichung der Klage im vorliegenden Rechtsstreit, verjährt. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Für Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, die sich für Fahrzeuge mit dem Motor des Typs EA 189 wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Prüfstandserkennung ergeben (vgl. dazu grundlegend: BGH, Urteil vom 20.05.2020, VI ZR 252/19, Rn. 16 ff, zit. nach juris), ist die für den Verjährungsbeginn erforderliche Tatsachenkenntnis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann gegeben, wenn die Klägerseite Kenntnis vom Dieselskandal allgemein hat und darüber hinaus weiß, dass auch ihr individuelles Fahrzeug hiervon betroffen ist. Es besteht bei dieser Sachlage die Kenntnis, dass das Fahrzeug als eines von mehreren Millionen VW-Dieselfahrzeugen mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet war, die so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgaswerte nur auf dem Prüfstand eingehalten und im normalen Fahrbetrieb überschritten wurden, und dass das Kraftfahrtbundesamt der Beklagten deshalb einen Rückruf und eine Nachbesserung der betroffenen Fahrzeuge aufgab. Zugleich ergibt sich aus diesen Tatsachen der naheliegende Schluss, dass der Einbau der Motorsteuerungssoftware, die nach ihrer Funktionsweise ersichtlich auf Täuschung der zuständigen Genehmigungsbehörde abzielte, auf einer am Kosten- und Gewinninteresse ausgerichteten Strategieentscheidung beruhte und ein schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten bzw. eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Beklagten gegeben war (vgl. zum Ganzen: BGH, Urteil vom 17.12.2020, VI ZR 739/20, Rn. 21 ff.). Es kann aus der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht entnommen werden, dass die Kenntnis der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs vom Dieselskandal notwendige Voraussetzung für einen Verjährungsbeginn ist und eine grob fahrlässige Unkenntnis nicht genügt. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof sich in der zitierten Entscheidung nicht mit der Frage einer grob fahrlässigen Unkenntnis befasst, sondern die Kenntnis des Klägers vom Abgasskandal und der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs als von dem Berufungsgericht getroffene Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegt (BGH, a.a.O., Rn. 17). Wie in der Sitzung des Senats erörtert, ergibt sich aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.07.2021, VI ZR 1118/20, Rn. 18 ff., zit. nach juris), dass es für die Feststellung einer den Verjährungsbeginn auslösenden grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB lediglich in einem ersten Schritt der Feststellung bedarf, dass der Kläger allgemein vom Dieselskandal Kenntnis erlangt hat, um daran anknüpfend Tatsachenfeststellungen zur Frage einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers von der Betroffenheit seines Fahrzeugs treffen zu können. Die Feststellung grober Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich groben Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (BGH, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ergibt sich zunächst, dass der Kläger die für einen Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis vom Dieselskandal als solchem hatte. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung und erneut in der Berufungserwiderung ausführlich dargestellt, dass beginnend mit ihrer Pressemitteilung vom 22.09.2015 in allen Medien im Jahr 2015 umfangreich über den „Dieselskandal“ bei Volkswagen berichtet wurde. Es wird insoweit auf das Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 22.01.2020, S. 18 ff.., und der Berufungserwiderung vom 08.10.2020, S. 75 ff., Bezug genommen. Es kann nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass dem Kläger diese Berichterstattung nicht verborgen geblieben ist und er damit zumindest in den Grundzügen wusste, dass im VW-Konzern Millionen Diesel-Fahrzeuge mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet waren, die so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgaswerte nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden und das Kraftfahrtbundesamt der Beklagten deshalb einen Rückruf und eine Nachbesserung der betroffenen Fahrzeuge aufgab. Der Kläger ist im Übrigen dem Vortrag der Beklagten, dass er von der entsprechenden Medienberichterstattung im Jahr 2015 Kenntnis erlangt habe, auch weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren mit konkretem Sachvortrag entgegengetreten, so dass seine Kenntnis von der Medienberichterstattung gemäß § 138 Abs. 3 ZPO auch als zugestanden anzusehen ist. Aus der durch die Medienberichterstattung vermittelten Kenntnis des Klägers davon, dass Millionen VW-Dieselfahrzeuge mit der als „Schummel-Software“ und „Manipulation-Software“ bezeichneten Abschalteinrichtung ausgestattet waren, musste sich dem Kläger bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres als naheliegende Möglichkeit aufdrängen, dass das von ihm erworbene Dieselfahrzeug der Beklagten vom Abgasskandal betroffen war. Der Kläger hätte bei Beachtung naheliegender Überlegungen daher selbst oder unter Einschaltung Dritter - etwa eines Vertragshändlers der Beklagten - anhand der von der Beklagten eingerichteten Website, über die die Beklagte in einer Pressemitteilung informiert hatte, ohne größeren Aufwand feststellen können, dass sein Fahrzeug von dem Dieselskandal betroffen war. Dem Kläger ist damit persönlich ein die Anspruchsverfolgung gegenüber der Beklagten betreffender schwerer Obliegenheitsverstoß vorzuwerfen, der die Anforderungen grober Fahrlässigkeit erfüllt. Soweit das Oberlandesgericht Bamberg in dem vom Kläger zitierten Beschluss vom 06.05.2021 (Anlage BK 3) eine grob fahrlässige Unkenntnis der konkreten Betroffenheit mit der Erwägung verneint, dass die Beklagte der Öffentlichkeit in einer Pressemitteilung vom 15.10.2015 vermittelt habe, dass sie mit Hochdruck an der Beseitigung der Probleme arbeite und auf die betreffenden Kunden zukommen werde, handelt es sich um eine tatrichterliche Würdigung, die der Senat nicht teilt. Eine Erklärung der Beklagten, Probleme beseitigen und auf die betroffenen Kunden zutreten zu wollen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass ein Kunde, der von der Beklagten (noch) nicht informiert worden war, davon ausgehen durfte, dass sein Fahrzeug nicht vom Dieselskandal betroffen war. Die Mitteilung der Beklagten stellte eine künftige Unterrichtung der betroffenen Kunden lediglich für einen nicht näher bestimmten zukünftigen Zeitpunkt in Aussicht und ließ damit auch bei laienhaftem Verständnis nicht die Schlussfolgerung zu, dass zeitnah oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mit einer Unterrichtung aller betroffenen Kunden zu rechnen war. Die Mitteilung der Beklagten berührte ferner auch nicht die Möglichkeit und Obliegenheit der einzelnen Fahrzeugeigentümer, die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs zwecks Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen selbst zu ermitteln. Der Kläger hat im Übrigen auch selbst nicht vorgetragen, dass er von der betreffenden Pressemitteilung der Beklagten Kenntnis genommen und diese so gedeutet hat, dass sein Fahrzeug nicht von dem Dieselskandal betroffen war. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Verjährung wegen einer problematischen Rechtslage erst zu einem späteren Zeitpunkt begonnen habe. Der Bundesgerichtshof hat in seinem bereits zitierten Urteil vom 17.12.2020 (VI ZR 739/2, Rn. 8 ff.) im Einzelnen ausgeführt, dass keine rechtlichen Unsicherheiten bestanden, die eine Klageerhebung im Jahr 2015 als nicht zumutbar erscheinen lassen könnten. Der Senat nimmt insoweit auf die überzeugende Würdigung des Bundesgerichtshofs Bezug. Im Streitfall waren dem Kläger - wie oben dargestellt - die für eine erfolgversprechende Klageerhebung maßgebenden Tatsachen bekannt bzw. nur aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt. Unerheblich ist, ob der Kläger aus diesen Tatsachen auch die zutreffenden rechtlichen Schlussfolgerungen zog und aus ihnen einen Anspruch aus § 826 BGB herleitete. Der Durchsetzung des Anspruchs aus § 826 BGB stand auch keine höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen. Es waren vielmehr insbesondere aufgrund der vorangegangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 826 BGB schon im Jahr 2015 eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung gegeben und eine Klageerhebung zumutbar (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 26). Der Beklagten ist es auch nicht gemäß § 242 BGB unter dem Aspekt der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Der Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung kann der Verjährungseinrede nur ausnahmsweise entgegengesetzt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Einrede als groben Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Dabei kann es genügen, wenn der Schuldner den Gläubiger nur unabsichtlich von der Wahrung der Verjährungsfrist abgehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2019, IV ZR 317/17, Rn. 37, zit. nach juris). Im Streitfall hat der Kläger keine Umstände dargetan, die die Erhebung der Verjährungseinrede als treuwidrig erscheinen lassen könnten. Es ist insbesondere nicht feststellbar, dass die Beklagte den Kläger von einer rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten hat. Der Kläger hat nicht dargelegt, welche konkreten Erklärungen der Beklagten ihn von einer Klageerhebung abgehalten haben sollen. Nicht ausreichend ist, dass die Beklagte eine Verantwortlichkeit von Vorstandsmitgliedern für den Einbau der unerlaubten Abschalteinrichtung in Abrede gestellt oder verharmlosende Erklärungen zur „Diesel-Thematik“ abgegeben hat. Der Kläger kann die erhobene Klage ferner auch nicht auf ein etwaiges erneutes deliktisches Handeln der Beklagten im Zusammenhang mit dem im Jahr 2018 aufgespielten Software-Update stützen. Es kann offen bleiben, ob der Kläger ein deliktisches Handeln der Beklagten insoweit im Hinblick auf die vom Bundesgerichtshofs für eine Haftung nach den §§ 826, 31 BGB entwickelten Maßstäbe schlüssig dargelegt hat. Denn der vom Kläger geltend gemachte Schaden betrifft den nach dem Vortrag des Klägers im Jahre 2012 erfolgten Abschluss des Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug. Das von der Beklagten erst nach der Aufdeckung des Dieselskandals vorgenommene Software-Update kann für diesen Schaden unter keinem denkbaren Aspekt ursächlich geworden sein. Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus § 852 BGB auf Herausgabe dessen zu, was die Beklagte durch die unerlaubte Handlung erlangt hat. Der Senat legt dabei im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung (Beschluss vom 12.05.2021, 26 U 71/20, Rn. 63 ff., zit. nach juris) Folgendes zugrunde: „Der Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB setzt (…) voraus, dass der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Verletzten erlangt hat. Die Formulierung „auf Kosten“ in § 852 Satz 1 BGB ist dabei nicht so zu verstehen wie in § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Auf „Kosten des Verletzten“ im Sinne des § 852 Satz 1 BGB meint nämlich nicht die Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung, wie dies in § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB der Fall ist, sondern den beschriebenen Zusammenhang zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil des Schädigers (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.03.2019 - X ZR 109/16 -, GRUR 2019, 496, 498; Wietfeld, Bereichsverweisungen auf Rückabwicklungssysteme im Bürgerlichen Gesetzbuch, 2020, S. 127; Schwarz, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 2003, § 20, Rdnr. 19). Mit der Vorschrift des § 852 Satz 1 BGB soll verhindert werden, dass derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung etwas erworben hat, nach Ablauf der Verjährungsfrist zu Lasten des Geschädigten im Genuss des Erlangten bleibt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10.06.1965 - VII ZR 198/63 -, NJW 1965, 1914, 1915; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2021 - 10 U 339/20 -, juris; Wietfeld, Bereichsverweisungen auf Rückabwicklungssysteme im Bürgerlichen Gesetzbuch, 2020, S. 126; Bruns, NJW 2021, 1121, 1121 f.). Daraus folgt, dass es nicht darauf ankommen kann, ob dem Ersatzpflichtigen die Bereicherung unmittelbar vom Geschädigten oder durch Vermittlung eines anderen, an der Tat Beteiligten zugeflossen ist. Maßgebend ist vielmehr allein, ob der Erwerb des Schädigers im Verhältnis zum Geschädigten unrechtmäßig war und ob die dadurch entstandene Vermögensvermehrung auf dessen Kosten geht. Ist dies der Fall, dann besteht nach dem aufgezeigten Zweck des § 852 Satz 1 BGB die Herausgabepflicht unabhängig davon, ob es sich um eine unmittelbare oder eine mittelbare Vermögensverschiebung handelt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10.06.1965 - VII ZR 198/63 -, NJW 1965, 1914, 1915). Wenn also der Vermögensverlust beim Geschädigten einen entsprechenden Vermögenszuwachs beim Schädiger zur Folge gehabt hat, so ist er nach § 852 Satz 1 BGB, soweit auch die übrigen Voraussetzungen des Anspruchs vorliegen, auch dann herauszugeben, wenn diese Vermögensverschiebung dem Schädiger durch seine Vertragspartner vermittelt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.1978 - X ZR 19/76 -, BGHZ 71, 86, 101). Dies bedeutet jedoch zugleich, dass der Schädiger im Falle des Durchgreifens der Verjährungseinrede auch über § 852 Satz 1 BGB für einen Schaden nicht mehr einstehen muss, dem kein eigener wirtschaftlicher Vorteil entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2019 - X ZR 109/16 -, GRUR 2019, 496, 498).“ Nach diesen Maßstäben ergibt sich für den Erwerb von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal regelmäßig dann ein Vorteil der Beklagten im Sinne des § 852 S. 1 BGB, wenn der Kläger das vom Abgasskandal betroffene Fahrzeug als Neufahrzeug von der Beklagten oder einem ihrer Vertragshändler erworben hat (vgl. Senat, Beschluss vom 12.05.2021, 26 U 71/20, Rn. 66 m.w.N.). Dagegen ergibt sich im Streitfall kein Anspruch des Klägers aus § 852 S. 1 BGB, weil der Kläger das Kraftfahrzeug als Gebrauchtwagen erworben hat. Für den Gebrauchtwagenkauf gilt nach der vorstehend zitierten Entscheidung des Senats (Beschluss vom 12.05.2021, 26 U 71/20, Rn. 67) Folgendes: „In diesem Fall hat die Beklagte aufgrund der von ihr durch Inverkehrbringen des Fahrzeugs begangenen unerlaubten Handlung nichts auf Kosten des Klägers erlangt (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 02.02.2021 - 10 U 229/20 -, juris; Urteil vom 09.03.2021 - 10 U 339/20 -, juris; OLG Karlsruhe, Endurteil vom 31.03.2021 - 13 U 678/20 -, juris). Dem Vermögenszuwachs bei der Beklagten als Herstellerin des Fahrzeugs steht auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise kein entsprechender Vermögensnachteil des Klägers als Erwerber eines gebrauchten Fahrzeugs gegenüber. Der Vermögenszuwachs ist bei der Beklagten als Herstellerin bereits und allein durch den Neuwagenverkauf eingetreten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2021 - 10 U 339/20 -, juris; OLG Karlsruhe, Endurteil vom 31.03.2021 - 13 U 678/20 -, juris). Durch den späteren Gebrauchtwagenverkauf fließt der Beklagten nichts mehr zu (vgl. Bruns, NJW 2021, 1121, 1126). Die Beklagte hat aus dem hier im Streit stehenden Verkauf des Gebrauchtwagens weder einen unmittelbaren noch einen mittelbaren Vermögensvorteil erzielt. Die Vermögensverschiebung erfolgte vielmehr im Verhältnis Ersterwerber zur Beklagten. Ob das Fahrzeug beim Ersterwerber nur kurze Zeit oder jahrelang verbleibt und ob es später an einen Gebrauchtwagenkäufer weiterveräußert wird, beeinflusst den der Beklagten zufließenden Vorteil nicht.“ Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Vermögensschaden des Ersterwerbers in Fällen einer Weiterveräußung in der Kette der weiteren Erwerber weitergereicht werde, stellt dies die vorstehend dargestellte Würdigung nicht in Frage, weil weitere Veräußerungsvorgänge mit dem Vermögenszuwachs der Beklagten durch den Neuwagenverkauf in keinem Zusammenhang stehen. Wie der Senat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers auch nicht, dass der Beklagten aus dem Gebrauchtwagenkauf des Klägers von einem Vertragshändler ein (weiterer) Vorteil zugeflossen ist. Denn das Vorbringen des Klägers beschränkt sich auf die Darlegung, dass die Beklagte 100 % der Anteile an der Verkäuferin halte und zugunsten der Beklagten Ergebnis- und Gewinnabführungsverträge bestünden. Der Senat hat in der Sitzung erörtert, dass sich der betreffende Vortrag des Klägers - auch unter Berücksichtigung der zum Anteilsbesitz der Beklagten vorgelegten Anlage BK 9 - nicht auf den maßgebenden Verkaufszeitpunkt im Jahr 2012 bezieht. Aus der Anlage BK 9 ergeben sich der Anteilsbesitz der Beklagten an der X GmbH sowie der Bestand eines Gewinnabführungsvertrages lediglich für das Jahr 2016. Der Kläger hat insoweit auch in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 09.11.2021 keinen ergänzenden Sachvortrag zu einem bereits zum Verkaufszeitpunkt im Jahr 2012 bestehenden Anteilsbesitz der Beklagten oder einem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Gewinnabführungsvertrag gehalten. Es kommt daher nicht darauf an, dass aus einem bloßen Anteilsbesitz der Beklagten nicht ohne weiteres abzuleiten wäre, dass die Beklagte aus einem einzelnen Gebrauchtwagenverkauf ihres Tochterunternehmens in bestimmter Höhe einen Vermögenszuwachs erzielt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund, der gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision gebieten könnte, liegt nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die getroffene Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Einzelfall. Dass die festgestellte Kenntnis des Klägers vom Dieselskandal in Verbindung mit einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs für den Verjährungsbeginn ausreichen kann, ergibt sich aus dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 (VI ZR 1118/20, Rn. 18 f.) und bedarf daher keiner höchstrichterlichen Klärung. Im Übrigen beruht die Feststellung einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers von der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, die für eine Zulassung der Revision auch nicht deshalb Anlass bietet, weil das Oberlandesgericht Bamberg in den vom Kläger zitierten Beschlüssen vom 06.05.2021 und 10.06.2021 (4 U 459/20) für den dortigen Streitfall zu einer abweichenden tatrichterlichen Beurteilung gelangt ist. Die rechtliche Würdigung des Senats, nach der ein Anspruch aus § 852 BGB in Fällen eines Gebrauchtwagenkaufs regelmäßig nicht besteht, wird in der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - einhellig vertreten (so neben den bereits zitierten Entscheidungen auch OLG Koblenz, Urteil vom 26.01.2021, 3 U 1283/20, Rn. 37, zit. nach juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 17.12.2020, VI ZR 739/20, Rn. 29).