Beschluss
26 Sch 11/21
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0827.26SCH11.21.00
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Tenor
Der Restitutionsantrag gegen den Beschluss des Senats vom 1. Juli 2021 zum Aktenzeichen 26 Sch 8/21 wird als unzulässig verworfen.
Der Restitutionsantragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf € 2.500,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Restitutionsantrag gegen den Beschluss des Senats vom 1. Juli 2021 zum Aktenzeichen 26 Sch 8/21 wird als unzulässig verworfen. Der Restitutionsantragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf € 2.500,00 festgesetzt. I. In dem Verfahren 26 Sch 19/20 hat der Senat mit Beschluss vom 21. Januar 2021 (juris) den Antrag des jetzigen Restitutionsantragstellers vom 22. November 2020 als unzulässig verworfen, mit dem dieser eine Vollstreckbarkeitserklärung einer „Anordnung“ vom 5. Mai 2019 begehrt hatte. Die „Anordnung“ vom 5. Mai 2019 hatte einen Herrn X als Unterzeichner ausgewiesen. Dieser war als „Präsident am Eurotribunal als Einzelschiedsrichter (Richter ad hoc)“ bezeichnet worden. Als Parteien waren der „Internationale Ständige Schiedsgerichtshof Europäische Schiedsgerichtshof Eurotribunal * A. d. ö. R.“ als Schiedskläger und die Bank1, Straße1, Stadt1, als Schiedsbeklagte angegeben worden. In der Begründung des Beschlusses vom 21. Januar 2021 hat der Senat u. a. ausgeführt, dass für Entscheidungen nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO das Oberlandesgericht Karlsruhe örtlich zuständig sei, da die „Anordnung“ vom 5. Mai 2019 „in einer nichtöffentlichen Gerichtssitzung in Karlsruhe“ beschlossen worden sei, so dass Karlsruhe als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1062 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 4 ZPO anzusehen sei. Mit einer hier am 22. Juni 2021 eingegangenen Eingabe vom 19. Juni 2021 hat der Restitutionsantragsteller die „Wiederaufnahme des Verfahrens“ beantragt (Bl. 57 ff. d. A.). Zur Begründung hat der Restitutionsantragsteller darauf verwiesen, dass der Senat nicht beachtet habe, dass der „Erfolgsort des Rechtshilfeverfahrens in Frankfurt am Main“ liege. Diesen Antrag in dem hier unter dem Aktenzeichen 26 Sch 8/21 geführten Verfahren hat der Senat als unzulässig verworfen (s. Senat, Beschluss vom 01.07.2021 - 26 Sch 8/21 -, juris, Bl. 64 ff. d. A.). Gegen diesen Beschluss des Senats vom 1. Juli 2021 hat der Restitutionsantragsteller unter dem 9. Juli 2021 der Sache nach einen Wiederaufnahmeantrag gestellt. Zur Begründung hat der Restitutionsantragsteller darauf verwiesen, dass der Beschluss unwirksam und nichtig sei, weil das „OLG Frankfurt am Main nicht ordnungsgemäß besetzt“ und „Eurotribunal im Verfahren nicht vorschriftsmäßig vertreten (vgl. § 579 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 ZPO)“ gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Eingabe vom 9. Juli 2021 (Bl. 75 d. A.) Bezug genommen. II. Der Restitutionsantrag ist bereits unzulässig. Der Restitutionsantragsteller hat keinen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund schlüssig behauptet. Die Voraussetzungen der §§ 580, 581 ZPO liegen offensichtlich nicht vor. Der Restitutionsantrag ist daher bereits aus diesem Grunde unzulässig. Ein Wiederaufnahmeantrag ist nur zulässig, wenn der Restitutionsantragsteller einen nach den §§ 579, 580 ZPO in Betracht kommenden Wiederaufnahmegrund hinreichend schlüssig dargelegt hat, wenn also die vorgebrachten Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - den behaupteten Wiederaufnahmegrund ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1994 - V ZR 124/93 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.06.2020 - 15 C 20.1265 -, juris). Das ist hier nicht der Fall. Der Restitutionsantragsteller hat nicht schlüssig dargelegt, dass der Senat gem. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO beim Erlass des Beschlusses vom 1. Juli 2021 nicht vorschriftsmäßig besetzt war. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geht es um die Garantie des gesetzlichen Richters. Damit soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann. Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtssuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden. Daher müssen die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche(r) Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, welche die Zuständigkeit der Spruchkörper und ihre Zusammensetzung festlegen, müssen daher im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache „blindlings“ aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den berufenen Richter gelangt (sog. Abstraktionsprinzip, vgl. etwa BVerfGK, Beschluss vom 23.12.2016 - 2 BvR 2023/16 -, juris; Beschluss vom 20.02.2018 - 2 BvR 2675/17 -, NJW 2018, 1155, 1156; BGH, Beschluss vom 10.06.2014 - 3 StR 57/14 -, StV 2015, 98, 99 f.; BVerwG, Urteil vom 29.06.1984 - 6 C 35/83 -, NJW 1984, 2961; Urteil vom 05.12.1986 - 4 CB 4/86 -, NJW 1987, 2031; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, § 21e GVG, Rdnr. 12). Welche Richter über den Fall entscheiden, ist mithin dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan des Gerichts zu entnehmen, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 21e Abs. 1 Satz 2 GVG, wobei gesetzliche Richter diejenigen Richter sind, die nach dem am Tag der gerichtlichen Entscheidung geltenden Geschäftsverteilungsplan zur Entscheidung berufen waren (vgl. etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.06.2020 - 15 C 20.1265 -, juris, m. w. N.). Allerdings führt nicht jeder Fehler bei der Bestimmung der mitwirkenden Gerichtspersonen zu einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Es muss sich vielmehr um eine klar zutage liegende Gesetzesverletzung handeln, die auf einer nicht mehr hinnehmbaren Rechtsansicht und damit auf objektiver Willkür beruht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22.11.1994 - X ZR 51/92 -, NJW 1995, 332, 335; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.06.2020 - 15 C 20.1265 -, juris; Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 579, Rdnr. 2). Der für das Verfahren 26 Sch 8/21 nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Jahr 2021 zur Entscheidung berufene 26. Zivilsenat (s. Buchstabe b des Zuständigkeitskatalogs des 26. Zivilsenats in Verbindung mit Ziff. 17 Abs. 3 Satz 4 der Allgemeinen Bestimmungen) ist regulär mit den Richtern am Oberlandesgericht A, B und D besetzt. Nach der Vertretungsregelung unter Buchstabe C Ziff. 2 des Geschäftsverteilungsplans des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Jahr 2021 werden die Mitglieder des 26. Zivilsenats durch die Beisitzer des 23. Zivilsenats und hilfsweise durch die Beisitzer des 21. Zivilsenats vertreten. Soweit nach der vorhandenen Vertretungsregelung ein Senat einen Vertreter zu stellen hat, sind die Beisitzer nacheinander in der Reihenfolge ihres allgemeinen Dienstalters (§ 20 DRiG), beginnend mit dem Dienstjüngsten, bei gleichem Dienstalter mit dem nach Lebensjahren Jüngsten zur Vertretung berufen. Dabei ist ein Richter mit einem höheren Amt im Vergleich zu einem Richter mit einem niedrigeren Amt als dienstälter anzusehen (Buchstabe C Ziff. 3). Da sich Richter am Oberlandesgericht B vom 28. Juni 2021 bis zum 06. Juli 2021 im Urlaub befunden hat, rückte die damals dienstjüngste Beisitzerin des 23. Zivilsenats - Richterin am Landgericht C - in den Spruchkörper. Daher hat der Senat am 1. Juli 2021 in der gesetzmäßigen Besetzung entschieden. Der Restitutionsantragsteller hat ebenso wenig schlüssig dargelegt, dass er gem. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in dem Verfahren 26 Sch 8/21 nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war. Insoweit fehlt es an jedem substantiierten Vortrag des Restitutionsantragstellers. Es ist im Übrigen nach dem Inhalt der Eingabe vom 9. Juli 2021 nicht davon auszugehen, dass der Restitutionsantragsteller mit seiner mit keinem Wort begründeten Ansicht, er sei im Verfahren 26 Sch 8/21 nicht vorschriftsmäßig vertreten gewesen, seine eigene Nichtexistenz behaupten will. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das Restitutionsverfahren ergibt sich gemäß § 3 ZPO aus dem Wert der Beschlussbeschwer, der Höhe nach begrenzt durch den Aufhebungsantrag (vgl. dazu näher Senat, Beschluss vom 01.07.2021 - 26 Sch 8/21 -, juris; Herget, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 3, Rdnr. 16.137). Der Streitwert ist daher hier - ebenso wie im Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren - auf € 2.500,00 festzusetzen.