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Beschluss

26 Sch 12/20

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0422.26SCH12.20.00
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Tenor
Der Antrag, den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Rechtsanwalt A, dem Beisitzer B und dem Beisitzer Rechtsanwalt C, am 27.04.2020 erlassenen Schiedsspruch teilweise aufzuheben, wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 11.500.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag, den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Rechtsanwalt A, dem Beisitzer B und dem Beisitzer Rechtsanwalt C, am 27.04.2020 erlassenen Schiedsspruch teilweise aufzuheben, wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 11.500.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die teilweise Aufhebung eines Schiedsspruchs, mit dem sie dazu verurteilt worden ist, Pachtflächen eines von ihr betriebenen Steinbruchs nach Ablauf von 12 Monaten nach Zustellung des Schiedsspruchs zu räumen und an die Antragsgegnerin herauszugeben. Die Antragsgegnerin gehört zur D AG, einer österreichischen Immobilien- und Beteiligungsholding. Sie ist seit 2006 Eigentümerin des Stadt1 Waldes, den sie vorwiegend als Forstbetrieb bewirtschaftet. Gleichzeitig ist die Antragsgegnerin Verpächterin der beiden im Stadt1 Wald gelegenen Basaltsteinbrüche, von denen der Steinbruch Stadt1-Stadt2 an die Antragstellerin und der Steinbruch Stadt3 an die E AG (im Folgenden: E) verpachtet ist. Die Antragstellerin gehört zur F-Gruppe, die in verschiedenen Bereichen der Bauwirtschaft tätig ist. Sie betreibt den von der Antragsgegnerin an sie verpachteten Basalt-Steinbruch Stadt2 als einzige Betriebsstätte und vertreibt die dem Steinbruch entnommenen Natursteinprodukte u.a. für die Verwendung im Straßenbau. Seit der Beendigung einer von 2000 bis 2014 bestehenden Kooperation der Antragstellerin und der E im Rahmen eines Gemeinschaftsunternehmens werden die Steinbrüche von der Antragstellerin und der E jeweils eigenständig und im Wettbewerb zueinander betrieben. Die Pachtzahlungen für beide Steinbrüche sind nach den Pachtverträgen zum größten Teil umsatzabhängig. Der von der Antragstellerin mit dem Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin am 31.01.1963 geschlossene Pachtvertrag über den Steinbruch Stadt1-Stadt2 hatte eine feste Laufzeit von 30 Jahren ab dem 01.02.1963 und sah einen Anspruch der Pächterin auf Verpachtung für weitere 30 Jahre zu den Bedingungen des Ursprungsvertrages vor. Mit einer am 03.12.1986 zwischen dem Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin und der Antragstellerin geschlossenen Vereinbarung einigten sich die Vertragsparteien unter Modifikation der Vertragsbedingungen auf eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses bis zum 31.01.2023. Neben dem Pachtverhältnis besteht für die Antragstellerin aufgrund eines 1964 geschlossenen Erbbaurechtsvertrages ein im Grundbuch eingetragenes Erbbaurecht an einer Teilfläche des Steinbruchs. Die Antragstellerin ist aufgrund des Erbbaurechtsvertrages berechtigt, auf der Teilfläche Bauwerke oder Betriebseinrichtungen zu errichten und zu unterhalten, die ausschließlich dem von ihr betriebenen Basaltsteinbruchbetrieb dienen müssen. Die Antragstellerin betreibt auf der Erbbaurechtsfläche eigene Aufbereitungsanlagen. Der Erbbaurechtsvertrag sieht vor, dass das Erbbaurecht mit dem Pachtverhältnis enden soll. In einem von der Antragstellerin mit Zustimmung der Antragsgegnerin betriebenen Planfeststellungsverfahren wurde mit Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stadt3 vom 16.02.2016 ein Rahmenbetriebsplan festgestellt, der den Betrieb des Steinbruchs bis zum 31.12.2038 gestattet. Nach einem persönlichen Treffen der Geschäftsführer der Parteien im Juni 2016, das die Frage einer Erneuerung des Pachtvertrages betraf und dessen Einzelheiten zwischen den Parteien im Schiedsverfahren streitig waren, kam es im Mai und Juni 2017 zu weiteren Gesprächen der Parteien, bei denen die Antragsgegnerin nach Behauptung der Antragstellerin die vorzeitige Kündigung des Pachtvertrages für den Fall angedroht haben soll, dass sich die Antragstellerin nicht zu einer erneuten Kooperation mit der E oder einem Verkauf des Steinbruchs an dieses Unternehmen bereit erklären würde. Im Folgenden sprach die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26.06.2017 eine Kündigung des Pachtvertrages aus. Es kam nach den Feststellungen des Schiedsgerichts, nachdem die Antragstellerin der Kündigung widersprochen hatte, im Oktober 2017 zu einem Gespräch zwischen den Geschäftsführern der Parteien G und F sowie dem Vorstand der E I, bei dem es um den Verkauf der Anlagen der Antragstellerin in dem Steinbruch an die E ging. Die Antragstellerin behauptet im vorliegenden Verfahren, dass die Antragsgegnerin sie auch nach Ausspruch der ersten Kündigung weiterhin zu einer Übertragung des Steinbruchs an die E gedrängt habe und nimmt dazu auf interne Beiratsprotokolle der Antragsgegnerin Bezug. Die Antragstellerin unterrichtete im November 2017 das Bundeskartellamt über die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Kündigung des Pachtvertrages. Das Bundeskartellamt verhängte mit Beschluss vom 02.12.2019 gegen die Antragsgegnerin Geldbußen in Höhe von jeweils 40.000,00 EUR für eine Androhung der Vertragskündigung und das Aussprechen der Kündigung vom 26.06.2017. Der Beschluss des Bundeskartellamtes beruhte nach den Feststellungen des Schiedsgerichts auf einem vorangegangenen „Settlement“ zwischen dem Bundeskartellamt und der Antragsgegnerin (Rn. 35 des Schiedsspruchs). Im Verlauf des von der Antragsgegnerin im März 2018 eingeleiteten Schiedsverfahrens sprach die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin mit Schreiben vom 18.07.2018 eine zweite Kündigung des Pachtvertrages nebst Zusatzvereinbarungen zum 31.01.2019 aus. In dem von der Antragsgegnerin eingeleiteten Schiedsverfahren begründete die Antragsgegnerin ihre Schiedsklage nach Konstituierung des Schiedsgerichts unter teilweiser Rücknahme und Abänderung ihrer Anträge mit Schriftsatz vom 27.07.2018. Die Antragstellerin erwiderte mit Schriftsatz vom 21.09.2018 auf die Schiedsklage und erhob Widerklage. Im Folgenden nahm die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 19.11.2018 zur Widerklage und zur Klageerwiderung der Antragstellerin Stellung. Es folgten ein Schriftsatz der Antragstellerin vom 15.02.2019, mit dem sie auf die Klage duplizierte und auf die Widerklage replizierte, sowie ein Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 04.04.2019, mit dem sie auf die Widerklage duplizierte. Nachdem die Parteien im Folgenden noch schriftliche Zeugenerklärungen eingereicht hatten, fand am 17.06.2019 die mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht statt, in der verschiedene Zeugen, darunter insbesondere die Geschäftsführer der Parteien, vernommen wurden. Der Inhalt der mündlichen Verhandlung und der Zeugenaussagen ist in einem Wortprotokoll der mündlichen Schiedsverhandlung (Anlage AS 40) festgehalten. Die Antragsgegnerin legte dem Schiedsgericht auf dessen Anforderung in der verfahrensleitenden Verfügung vom 28.08.2019 mit Email vom 29.08.2019 zwei Schreiben des Bundeskartellamtes vom 25.07.2019 vor, in dem das Bundeskartellamt unter Beifügung eines Entscheidungsentwurfs seine Absicht mitteilte, gegen die Antragsgegnerin und deren Geschäftsführer G jeweils zwei Geldbußen zu verhängen (Anlage AS 43). Die Parteien nahmen jeweils mit Post-Hearing-Schriftsätzen vom 02.12.2019 zum Inhalt der mündlichen Verhandlung und zur Sach- und Rechtslage Stellung. Die Antragsgegnerin legte in Erfüllung einer Auflage des Schiedsgerichts mit Email und Schriftsatz vom 12.12.2019 den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 02.12.2019 vor. Die Antragstellerin äußerte sich dazu mit Schriftsatz vom 16.12.2019 (Anlage AS 51) im Rahmen ihrer Stellungnahme zu den ihr entstandenen Kosten. Nachdem das Schiedsgericht das Erkenntnisverfahren mit einer verfahrensleitenden Verfügung vom 24.01.2020 zunächst für geschlossen erklärt hatte, erließ es am 02.03.2020 eine weitere verfahrenseinleitende Verfügung und wies auf Bedenken gegen die Bestimmtheit des Klageantrags zu 1. der Antragsgegnerin hin. Die Antragsgegnerin änderte ihren Klageantrag zu 1. daraufhin mit Schriftsatz vom 16.03.2020 unter Bezugnahme auf einen neu eingereichten Plan. Die Antragstellerin nahm dazu mit Schriftsatz vom 30.03.2020 (Anlage AS 58) Stellung. In ihrem Schriftsatz bat die Antragstellerin um einen Hinweis des Schiedsgerichts, falls dieses von der Bewertung des Bundeskartellamts abweichen wolle. Das Schiedsgericht schloss die mündliche Verhandlung ohne Erteilung eines Hinweises mit der verfahrensleitenden Verfügung vom 07.04.2020 und erließ am 27.04.2020 den Endschiedsspruch, der der Antragstellerin am 30.04.2020 zuging. Mit dem Endschiedsspruch verurteilte das Schiedsgericht die Antragstellerin dazu, die Pachtfläche des von ihr betriebenen Steinbruchs mit Ausnahme der Fläche des Erbbaurechts zu räumen und an die Antragsgegnerin herauszugeben, während es die weitergehende Klage der Antragsgegnerin und die Widerklage der Antragstellerin abwies. Im Rahmen der Begründung des Schiedsspruchs führte das Schiedsgericht zur ersten Kündigung des Pachtvertrages vom 26.06.2017 aus, dass aufgrund der mittlerweile bestandskräftigen Feststellungen des Bundeskartellamts in seinem Bußgeldbescheid vom 02.12.2019 vieles dafür spreche, dass die Kündigung gegen § 21 Abs. 3 Nr. 2 GWB verstoße und gemäß § 134 BGB nichtig sei. Im Ergebnis könne die Frage der Bindungswirkung der Entscheidung des Bundeskartellamts aber offen bleiben, da hinsichtlich der zweiten, von der Antragsgegnerin am 18.07.2018 ausgesprochenen Kündigung keine Bindung an den Beschluss des Bundeskartellamts bestehe (Rn. 249, 251 des Schiedsspruchs). Die zweite Kündigung sei wirksam und habe zu einer Beendigung des Pachtvertrages zwischen den Parteien geführt (Rn. 215 des Schiedsspruchs). Die Kündigung verstoße nicht gegen § 21 Abs. 3 Nr. 2 GWB oder gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB (Rn. 250-270 bzw. Rn. 271-294 des Schiedsspruchs). Es stünden ferner bergrechtliche Pflichten der Antragstellerin einer Räumung der Pachtfläche nicht entgegen (Rn. 311-318 des Schiedsspruchs). Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung des Schiedsgerichts auf den Schiedsspruch vom 27.04.2020 (Anlage AS 1) Bezug genommen. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem bei dem Oberlandesgericht am 29.07.2020 eingegangenen Antrag die Aufhebung des Schiedsspruchs hinsichtlich der sie belastenden Aussprüche zur Räumung und Herausgabe von Pachtflächen sowie hinsichtlich der Abweisung ihrer Widerklagen und ihrer Verpflichtung zur weitgehenden Tragung der Kosten des Schiedsverfahrens. Die Antragstellerin meint, es sei für den Aufhebungsantrag die Zuständigkeit des Kartellsenats des OLG Frankfurt begründet, und regt an, das Verfahren dem Kartellsenat zu übertragen. Es ergebe sich analog den §§ 91, 95 GWB eine ausschließliche funktionale Zuständigkeit des Kartellsenats, da der inländische Schiedsspruch am kartellrechtlichen ordre public intern zu messen und damit unbeschränkt nachzuprüfen sei. Die Situation und das Prüfprogramm entsprächen auch unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 91 GWB der Überprüfung der Entscheidung eines staatlichen Gerichtsurteils durch die Berufungs- oder Revisionsinstanz. In der Sache vertritt die Antragstellerin der Ansicht, der Schiedsspruch sei gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO aufzuheben, weil er gegen Kartellrecht verstoße. Der Verstoß gegen Kartellrecht bilde zugleich ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public). § 21 Abs. 3 GWB und § 19 Abs. 2 GWB seien als grundlegende Normen des Kartellrechts mit elementarer Bedeutung für die deutsche Wirtschaftsordnung Bestandteil des ordre public intern und unterlägen der unbeschränkten Nachprüfung durch das staatliche Gericht. Die kartellrechtliche Würdigung des Schiedsgerichts zu § 21 Abs. 3 Nr. 2 GWB und § 19 Abs. 2 GWB sei nicht nur unzutreffend, sondern evident nicht tragbar und halte nicht einmal einer summarischen Prüfung stand. Sowohl § 21 Abs. 3 Nr. 2 GWB als auch das Diskriminierungsverbot nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB schützten die Willensbetätigungsfreiheit des Genötigten nach dem Willen des Gesetzgebers auf einem Niveau, das über die entsprechenden strafrechtlichen Vorschriften hinausgehe. Der Schiedsspruch führe dazu, dass das nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 GWB verbotene Zwangsmittel der vorzeitigen Kündigung des Pachtvertrages zum Zwecke des unfreiwilligen Zusammenschlusses der Antragstellerin mit der E umgesetzt werde. Es ergebe sich aufgrund der marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB unter Abwägung der geschützten Rechtsgüter der Beteiligten im konkreten Fall auch verfassungsrechtlich eine nicht gerechtfertigte Verletzung des Eigentumsrechts und der Willensbetätigungsfreiheit der Antragstellerin. Die kartell- und grundrechtlich relevanten Ergebnisse des Schiedsspruchs würden unter Verstoß gegen den ordre public perpetuiert, wenn der Schiedsspruch vollstreckt werden könne. Die rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts, wonach der Erwerb der Betriebsanlage und der Betriebsmittel durch die E keinen Vermögenserwerb im Sinne des § 21 Abs. 3 Nr. 2 GWB in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB darstellten, halte einer summarischen Plausibilitätsprüfung nicht stand und sei offensichtlich unvertretbar. Das Schiedsgericht habe mit der Ablehnung eines Vermögenserwerbes verkannt, dass der Erwerb der Betriebsstätte einen idealtypischen Vermögenserwerb nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB darstelle. Das Schiedsgericht sei selbst von einem Übergang der Betriebsmittel (Brecheranlagen u.ä.) und der Betriebsgebäude auf die E ausgegangen. Darüber hinaus werde auch der Kundenstamm der Antragstellerin auf die E übergehen. Der von der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin ausgeübte Zwang habe auch eindeutig auf den Übergang der Betriebsstätte der Antragstellerin auf die E abgezielt, die das Geschäft der Antragstellerin sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht quasi nahtlos fortführen werde. Der Fortführungswille bestehe sowohl auf Seiten der Antragsgegnerin als auch auf Seiten der E. Die Antragsgegnerin könne einen auskömmlichen Pachtzins von der E nur verlangen, wenn diese Natursteine gewinne und vertreibe. Die E könne mit der Betriebsstätte der Antragstellerin nur Umsatz generieren, wenn sie damit Naturstein verarbeite. Damit sei die rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts, wonach kein Erwerb des Vermögens im Ganzen vorliege, schon bei summarischer Prüfung offensichtlich fehlerhaft und überdies widersprüchlich, da sie von den eigenen Erwägungen des Schiedsgerichts nicht getragen werde. Das Schiedsgericht nehme sachlich unzutreffend an, dass die Antragstellerin lediglich ihre Betriebsmittel und Genehmigungen übertragen werde, nicht aber ihren Kundenstamm und die Absatzorganisation. Auch stünden Pachtrecht und Bergbauberechtigung der Annahme einer Übertragung des ganzen Vermögens nicht entgegen. Die abweichende Begründung des Schiedsgerichts sei in sich widersprüchlich. Hinsichtlich der bergbaurechtlichen Zulassungen (Rahmenbetriebsplan und Hauptbetriebsplan) stehe die Auffassung des Schiedsgerichts zu einer fehlenden Übertragbarkeit im Widerspruch dazu, dass das Schiedsgericht an anderer Stelle des Schiedsspruchs von einer solchen Übertragbarkeit ausgehe. Jedenfalls könne bei Unterstellung einer fehlenden Übertragbarkeit der bergbaurechtlichen Zulassungen ein Erwerb des ganzen Vermögens mit dieser Begründung nicht abgelehnt werden, da nur solche Aktiva zum Vermögen im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB zählten, die im Verkehr gehandelt werden könnten. Im Übrigen sei eine Übertragung der bergrechtlichen Zulassungen entgegen der Rechtsauffassung des Schiedsgerichts mit Zustimmung der Behörde möglich und könne der Annahme einer Übertragung des ganzen Vermögens auch deshalb nicht entgegenstehen. Nichts Anderes ergebe sich auch, wenn man mit dem Schiedsgericht für den von § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB umfassten Erwerb des Vermögens zu wesentlichen Teilen auf jeden Vermögensteil mit spezifischem Marktumsatz abstelle. Denn zum einen seien die Ausführungen des Schiedsgerichts zur Übertragung des Pachtrechts in sich widersprüchlich und zirkelschlüssig. Zum anderen könne das Pachtrecht offenkundig nicht das Substrat der Marktstellung der Antragstellerin im Sinne der gerichtlichen Entscheidungspraxis darstellen. Schließlich sei die Betriebsstätte der Antragstellerin selbst bei Unterstellung einer fehlenden Übertragbarkeit des Pachtrechts an dem Steinbruch gleichwohl das Substrat der Marktstellung der Antragstellerin. Soweit das Schiedsgericht einen Verstoß gegen den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB ablehne, halte dies auch unabhängig von dem Verstoß gegen § 21 Abs. 3 Nr. 2 GWB bereits einer summarischen Prüfung nicht stand. Zwar gehe das Schiedsgericht noch zutreffend vom Vorliegen einer tatbestandlichen Behinderung bzw. Diskriminierung aus und verfolge auch hinsichtlich der Bestimmung der Unbilligkeit bzw. der fehlenden sachlichen Rechtfertigung den richtigen Ansatz, nach dem als einheitlicher Entscheidungsmaßstab die Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB maßgebend sei. Das Schiedsgericht verkenne aber eine ganze Reihe maßgeblicher Vorgaben für den im Rahmen der Interessenabwägung anzulegenden Maßstab. Insbesondere überspanne es die Anforderungen an die Kontrahierungspflicht völlig und lege daher für die Interessenabwägung kein angemessenes Prüfkonzept vor. Darüber hinaus lasse es den Zusammenhang zwischen dem Grad der Abhängigkeit der Antragstellerin von der Antragsgegnerin und dem daraus resultierenden verschärften Maßstab an die sachliche Rechtfertigung unbeachtet und nehme auch nicht die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinblick auf die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Kündigung zur Erreichung der Ziele vor. Das Schiedsgericht ermittele überdies die schützenswerten Interessen der Parteien in evident rechtsfehlerhafter Weise und verkenne dabei die grundrechtliche Relevanz der geschützten Interessen der Antragstellerin vollständig, indem es lediglich feststelle, dass ein Interesse der Antragstellerin daran bestehe, ihren Betrieb aufrechtzuerhalten und damit den Wettbewerb auf den Märkten für die Herstellung und Vertrieb von Gesteinsmaterial sowie insbesondere auch den Wettbewerb mit der E zu beleben. Während das Schiedsgericht zugunsten der Antragsgegnerin die nach Art. 14 GG geschützte Freiheit des Eigentümers zur Auswahl seines Pächters ins Feld führe, fehle in Bezug auf die Antragstellerin jeglicher Hinweis auf Art. 14 GG, obwohl bei der gebotenen Berücksichtigung der Eingriffstiefe in die Interessen der Antragstellerin deutlich werde, dass deren Interessen an einer Nutzung und Verwertung ihres Eigentums unter Berücksichtigung von dessen Ausprägungen in Form der Wettbewerbsfreiheit, Vertragsfreiheit und des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs, durch die Kündigung vollständig ausgelöscht würden. Das Schiedsgericht trenne zudem in lebensfremder und widersprüchlicher Weise das Ziel der Antragsgegnerin, durch Verpachtung an einen Dritten höhere Pachterlöse erzielen zu wollen, von deren „Wunsch“, weiteren Preiskampf zwischen der E und der Antragstellerin auszuschalten und ordne das Ziel der Pachtzinserhöhung fehlerhaft als schützenswertes Interesse ein. Schließlich sei auch die Interessenabwägung des Schiedsgerichts - teilweise bereits als Folge der fehlerhaften Prüfungsmaßstäbe - evident rechtsfehlerhaft. Insbesondere sei die als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes notwendige Folgenabschätzung unter Betrachtung der Individualinteressen nicht erfolgt und dabei insbesondere die - auch vom Schiedsgericht erkannte - wirtschaftliche Existenzvernichtung der Antragstellerin nicht berücksichtigt worden. Bei der gebotenen Folgenabschätzung hätte die Abwägung zwischen dem betriebswirtschaftlichen Optimierungsinteresse der Antragsgegnerin einerseits und dem wettbewerbsrechtlichen Betätigungsinteresse der Antragstellerin andererseits deutlich zugunsten der Antragstellerin ausfallen müssen. Die gezielte Existenzvernichtung der Antragstellerin mit dem Ziel der Ausschaltung des Preiswettbewerbes sei evident unverhältnismäßig. Darüber hinaus klammere das Schiedsgericht als Folgefehler der lebensfremden und künstlichen Trennung von „Ziel“ und „Wunsch“ der Antragsgegnerin bei der normativen Abwägung den zwangsweisen und beabsichtigten Ausschluss der Antragstellerin vom Wettbewerb vollkommen aus, was mit den auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielen des GWB unvereinbar sei. Tatsächlich habe die Antragsgegnerin ihr Eigentumsrecht gezielt eingesetzt, um Wettbewerb auszuschalten. Es ergebe sich aus den Beiratsprotokollen der Antragsgegnerin, dass die Ausschaltung des Wettbewerbs finaler Zweck der Kündigung des Pachtvertrages gewesen sei, da es der Antragsgegnerin auf die Ausschaltung des Wettbewerbs zur künstlichen Erhöhung des Preisniveaus und damit des Pachtzinses angekommen sei. Konkret gehe es der Antragsgegnerin darum, aufgrund einer gezielten Vernichtung von Wettbewerb zwischen der Antragstellerin und der E eine höhere Rendite erzielen zu können. Diese Erhöhung der privaten Rendite müsse von der öffentlichen Hand, die Hauptabnehmerin des gebrochenen Natursteins insbesondere für den Straßenbau sei, aufgebracht werden und belaste im Ergebnis die Bürger der Region. Vor dem Hintergrund, dass Kündigungen, die der Umsetzung kartellrechtlich verbotener Zielsetzungen dienten, nicht schützenswert seien, hätte das Schiedsgericht den Zweck der Kündigung der Antragsgegnerin berücksichtigen müssen. Das Schiedsgericht wäre dann zu dem Ergebnis gekommen, dass es der Antragsgegnerin um die Ausschaltung des Preiswettbewerbes zwischen der Antragstellerin und der E auf dem Markt für die Herstellung und den Vertrieb von Natursteinen gehe, um einen höheren Pachtzins zu erhalten. Es handele sich dabei um ein kartellrechtswidriges Ziel, das mit der Zielsetzung des GWB, insbesondere der Erhaltung des Preiswettbewerbs nach § 1 GWB, nicht vereinbar sei. Tatsächlich nehme das Schiedsgericht überhaupt keine echte Abwägung der Interessen vor, indem es von einer Kontrahierungspflicht als möglicher Rechtsfolge der Interessenabwägung auf das Abwägungsergebnis eines Verstoßes der Kontrahierungspflicht gegen die Offenhaltung der Märkte als Ziel des GWB schließe. Überdies überbewerte das Schiedsgericht die Bedeutung der Kontrahierungspflicht, weil es daraus ohne rechtliche und tatsächliche Grundlage ein „Ewigkeitsrecht“ zugunsten der Antragstellerin konstruiere. Schließlich stehe die Unmöglichkeit der mehrfachen Zuteilung einem Kontrahierungszwang nicht entgegen. Das Schiedsgericht übergehe in diesem Zusammenhang die Pflicht zur Repartierung. Die Antragstellerin meint, eine vollständige und zutreffende Interessenabwägung führe zu einem Überwiegen ihres Interesses. Bei der Würdigung der Interessen der Antragsgegnerin könne deren Interesse an der Erzielung eines höheren Pachtzinses bereits keine Berücksichtigung finden, da es sich als reflexhafte Folge erzwungener höherer Preise durch gezielte Ausschaltung des Preiswettbewerbs auf der nachgelagerten Marktstufe darstelle. Berücksichtigungsfähig seien zugunsten der Antragsgegnerin die in Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Freiheit zur Auswahl des Pächters und das Recht zur Kündigung, das mit dem nach § 581 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 544 S. 1 BGB vom Gesetzgeber verfolgten Ziel korrespondiere, eine Verdinglichung von schuldrechtlichen Nutzungsrechten zu verhindern. Demgegenüber stünden die grundrechtlich geschützten Positionen der Antragstellerin, namentlich ihre Eigentumsrechte am Betriebsvermögen, ihre Vertragsfreiheit, ihre Wettbewerbsfreiheit und ihre Rechte am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Bei der Abwägung falle ins Gewicht, dass eine Pflicht der Antragsgegnerin, den Pachtvertrag nicht vorzeitig vor 2023 zu kündigen, nur eine unwesentliche Einschränkung der Vertragsfreiheit der Antragsgegnerin darstelle, während umgekehrt die vorzeitige Kündigung sehr tief in die geschützten Interessen der Antragstellerin eingreife, da ihr auch nach Ansicht des Schiedsgerichts jegliche Existenzgrundlage entzogen werde und sie aus dem nachgelagerten Markt ausscheiden müsse. Das Überwiegen des Interesses der Antragstellerin stimme mit den Zielsetzungen des GWB überein, die den normativen Rahmen der Interessenabwägung bildeten. In diesem Zusammenhang sei die Würdigung des Schiedsgerichts, dass die Kündigung des Pachtvertrages zum Zwecke der Verpachtung an die E im Sinne des GWB dem Ziel der Offenhaltung der Märkte diene, lebensfremd und widersprüchlich, da die Antragsgegnerin mit dem Pächterwechsel kein Offenhaltungsinteresse verfolge. Die Behauptung der Förderung der Offenhaltung der Märkte sei überdies im Hinblick auf den nachgelagerten Markt für gebrochenen Naturstein geradezu absurd, da mit dem Pächterwechsel gerade der zwangsweise Ausschluss der Antragstellerin von diesem Markt bezweckt werde. Im Ergebnis falle der Aspekt der Offenhaltung der Märkte daher deutlich zugunsten der Interessen der Antragstellerin aus. Nichts Anderes ergebe sich auch aus den Wertungen des § 1 GWB, wonach einseitige, auf die Beschränkung des Preiswettbewerbs auf nachgelagerten Marktstufen gerichtete Maßnahmen missbilligt würden. Widersprüchlich seien ferner auch die Ausführungen des Schiedsgerichts zu einer freiwilligen Übernahme der Belastungen durch die Antragstellerin, da das der Kündigung der Antragsgegnerin zugrundeliegende Kündigungsrecht ein gesetzliches sei, welches nicht zur Disposition der Parteien stehe, und sich die Antragsgegnerin freiwillig auf einen Vertrag mit einer Laufzeit bis zum 31.01.2023 eingelassen habe. Evident rechtsfehlerhaft seien schließlich auch die Erwägungen des Schiedsgerichts zur freiwilligen Schaffung eines Wettbewerbsverhältnisses, welches daher zur Disposition der Antragsgegnerin stehe. Zum einen sei die „freiwillige“ Wettbewerbssituation allenfalls von der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin geschaffen worden. Zum anderen schütze § 19 GWB immer den aktuell vorhandenen Wettbewerb, der auch dann nicht zur Disposition der Marktteilnehmer stehe, wenn diese die Wettbewerbssituation erst eröffnet hätten. Im Hinblick auf einen aus § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB abzuleitenden Anspruch der Antragstellerin auf Pachtverlängerung ergebe sich ein Verstoß des Schiedsspruchs gegen den ordre public aus denselben Erwägungen, aus denen die Kündigung des Pachtvertrages durch die Antragsgegnerin gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB verstoße. Ein Verstoß gegen den ordre public ergebe sich auch wegen einer Widersprüchlichkeit der Begründung des Schiedsspruchs. Das Schiedsgericht habe für die erste und die zweite Kündigung zwei völlig unterschiedliche rechtliche Begründungen und Maßstäbe zugrunde gelegt, die sich diametral widersprächen. Hinsichtlich der ersten Kündigung gehe das Schiedsgericht davon aus, dass diese gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2 GWB kartellrechtswidrig und somit gemäß § 134 BGB nichtig sei. Demgegenüber bejahe das Schiedsgericht eine Wirksamkeit der zweiten Kündigung, obwohl es ausdrücklich anerkenne, dass alle Erwägungen, die das Bundeskartellamt hinsichtlich der erste Kündigung angestellt habe und die es deshalb auch seiner eigenen Beurteilung der ersten Kündigung zugrunde gelegt habe, auch hinsichtlich der zweiten Kündigung anwendbar seien. Die Antragstellerin meint, ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO wegen eines Verstoßes des Schiedsspruchs gegen den ordre public ergebe sich auch daraus, dass das Schiedsgericht eine verbotene Überraschungsentscheidung getroffen habe, die den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletze. Die Entscheidung des Schiedsgerichts sei deshalb überraschend, weil das Schiedsgericht eine von der zutreffenden Ansicht des Bundeskartellamts abweichende Entscheidung getroffen und seiner Beurteilung der rechtlichen Wirksamkeit der beiden auf einem gleichgelagerten Sachverhalt beruhenden Kündigungen völlig unterschiedliche Erwägungen zugrunde gelegt habe. Das Schiedsgericht habe mehrfach vor und nach der mündlichen Verhandlung ausdrücklich in Verfügungen festgehalten, dass es die Entscheidungen und die Erkenntnisse des Bundeskartellamts „berücksichtigen“ wolle. Dies sei schon für sich genommen so zu verstehen gewesen, dass das Schiedsgericht die kartellrechtliche Beurteilung des Bundeskartellamts beachten und ihr folgen werde. Dieser Eindruck sei auch dadurch verstärkt worden, dass das Schiedsgericht die Vorlage der Anhörungsschreiben und der Bußgeldentscheidung des Bundeskartellamts verpflichtend angeordnet und als notwendige Voraussetzung für die Entscheidung im Schiedsverfahren qualifiziert habe. Erst im Schiedsspruch habe das Schiedsgericht plötzlich eine Rechtsauffassung vertreten, die im diametralen Widerspruch zur Bewertung durch das Bundeskartellamt stehe. Darüber hinaus seien die Kündigungen im gesamten Schiedsverfahren jedenfalls hinsichtlich ihrer kartellrechtlichen Wirksamkeit als Einheit erörtert worden, ohne dass es Hinweise darauf gegeben habe, dass das Schiedsgericht das Aussprechen der ersten Kündigung in irgendeiner Weise kartellrechtlich anders werten werde als das Aussprechen der zweiten Kündigung. Tatsächlich habe die zweite Kündigung im Rahmen der Erörterung durch das Schiedsgericht praktisch keine Rolle gespielt. Es sei auch vor diesem Hintergrund für die Antragstellerin völlig überraschend gewesen, dass das Schiedsgericht hinsichtlich der beiden Kündigungen eine unterschiedliche rechtliche Bewertung zugrunde gelegt habe und zu einem unterschiedlichen Ergebnis gekommen sei. Die Antragstellerin hätte im Falle eines Hinweises des Schiedsgerichts auf eine von der Ansicht des Bundeskartellamts abweichende überraschende Andersbeurteilung der zweiten Kündigung auf die Unvertretbarkeit der Argumentation des Schiedsgerichts hingewiesen und dargelegt, dass der Schiedsspruch dadurch die öffentliche Ordnung verletze. Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Schiedsspruch sei auch deshalb aufzuheben, weil ihm eine in sich unschlüssige bergrechtliche Bewertung zugrunde liege, die zum ordre public gehörende tragende Grundsätze des Bergrechts außer Acht lasse. Das Schiedsgericht habe unter Verkennung der tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhänge eines Bergbaubetriebes und der Langfristigkeit der Investitionsentscheidungen eine Entscheidung getroffen, die im Falle ihres Bestandes zu einer sinnlosen Zerstörung wirtschaftlicher Werte führe. Die zutreffende Beurteilung des Fortbestandes des Erbbaurechts an dem Teil des Steinbruchs, auf dem die Aufbereitungsanlagen und Betriebsgebäude gelegen sind, führe in Verbindung mit der Annahme einer Wirksamkeit der Kündigung des Pachtverhältnisses zu einer Zerstörung des Betriebszusammenhangs mit der Folge, dass weder die Antragsgegnerin noch die Antragstellerin nach Vollzug des Endschiedsspruchs durch Räumung der Pachtflächen kurz- bis mittelfristig sinnvoll und planmäßig das Basaltlavavorkommen des Steinbruchs ausbeuten (lassen) könne. In diesem Zusammenhang verkenne das Schiedsgericht zum einen die Dimension der Zulassungs- und Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit den Anlagen des Steinbruchbetriebes und gehe zu Unrecht davon aus, dass die Behörde vom Grundstückseigentümer nach Rückgabe der Pachtflächen an ihn die Aufstellung eines Abschlussbetriebsplans verlangen könne. Realitätsfremd sei auch die Vorstellung des Schiedsgerichts, dass ein neuer Pächter - der anfänglich über keine Aufbereitungsanlagen verfüge - innerhalb weniger Monate eine neue Betriebsplanzulassung erreichen könne. Das Schiedsgericht setze sich mit seiner Würdigung in evidenten Widerspruch zum Zweck des Bundesberggesetzes, das nach seinem § 1 Abs. 1 dem Zweck diene, zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern. Es handele sich bei diesem Zweck des Bundesberggesetzes um den Ausdruck eines prägenden Grundsatzes der deutschen Rechtsordnung. Der Schutz wirtschaftlicher Dispositionen finde darüber hinaus auch im Grundgesetz an mehreren Stellen, insbesondere in der Grundrechtsdogmatik der „Wirtschaftsgrundrechte“ der Art. 2, 12 und 14 GG sowie auch in Gestalt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Beachtung. Die verfassungsrechtlichen Wertungen seien im Hinblick auf die immanente Langfristigkeit von wirtschaftlichen Entscheidungen im Bergbau von besonderer Bedeutung. Richtigerweise hätte das Schiedsgericht die bergrechtlichen und verfassungsrechtlichen Wertungen bei der Beurteilung des streitgegenständlichen Pachtverhältnisses berücksichtigen und auch bei der Auslegung der zivilrechtlichen Generalklauseln der §§ 138, 133, 157 und 242 BGB beachten müssen. Der Schiedsspruch sei schließlich auch deshalb aufzuheben, weil er in verschiedener Hinsicht das rechtliche Gehör der Antragstellerin verletze und sich dies auf das Ergebnis des Schiedsverfahrens ausgewirkt habe. Der Antragstellerin sei nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Verfahrens vor dem Bundeskartellamt Stellung zu nehmen. Darüber hinaus sei Vortrag der Antragstellerin zur Treuwidrigkeit der Kündigung und zur sogenannten Stillhaltevereinbarung übergangen worden. Schließlich habe das Schiedsgericht auch im Zusammenhang mit der Abweisung der Widerklageanträge zu 1., 2. und 3. Vortrag der Antragstellerin übergangen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß: Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Rechtsanwalt A, dem Beisitzer B und dem Beisitzer Rechtsanwalt C, am 27.04.2020 erlassene Schiedsspruch wird hinsichtlich der unter Ziffer 1 ausgesprochenen Verurteilung der Antragstellerin zur Räumung und Herausgabe von Grundflächen und der unter Ziffer 2 ausgesprochenen Abweisung der Widerklagen der Antragstellerin sowie hinsichtlich der unter Ziff. 3 ausgesprochenen weitgehenden Verpflichtung der Antragstellerin zur Tragung der Kosten des Schiedsverfahrens aufgehoben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin tritt einer Übertragung des Verfahrens an den Kartellsenat unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 14.03.2019 zu 26 Sch 10/18 entgegen. In der Sache vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, dass der Schiedsspruch nicht gegen den kartellrechtlichen ordre public verstoße. Zum einen finde eine Überprüfung des Schiedsspruchs am Maßstab des kartellrechtlichen ordre public nicht statt, da es sich nicht um einen kartellrechtlichen Schiedsspruch handele. Zum anderen stehe der Schiedsspruch mit dem Kartellrecht im Einklang. Das Schiedsgericht habe zutreffend erkannt, dass die Kündigung des Pachtvertrages nicht gegen § 21 Abs. 3 Nr. 2 GWB verstoße. Die Tatsachenfeststellung durch das Schiedsgericht habe ergeben, dass es der Antragsgegnerin nur auf die Beendigung des Pachtvertrages angekommen sei und sie keine weiteren Ziele mit der Kündigung verfolgt habe. Der Antragsgegnerin sei es allein um die Rückerlangung der Dispositionsbefugnis über das Nutzungsrecht an dem ihr gehörenden Grundeigentum gegangen, um die Voraussetzungen für eine Bewirtschaftung beider Steinbrüche aus einer Hand schaffen zu können. Demgegenüber sei es nicht Zweck der Kündigung gewesen, die Antragstellerin zu einem Zusammenschluss mit der E zu zwingen. Die Antragstellerin habe sich zunächst auch lediglich auf eine Verletzung des § 21 Abs. 2 GWB berufen und eine Zwangseinwirkung der Antragsgegnerin erst geltend gemacht, als das Schiedsgericht in der mündlichen Verhandlung die Diskussion zu § 21 Abs. 3 Nr. 2 GWB eröffnet habe. Aus den Aussagen der Geschäftsführer der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht ergebe sich, dass für die Antragstellerin im Falle der Kündigung des Pachtvertrages neben einem Verkauf von Betriebsmitteln an die E auch weitere Handlungsalternativen bestünden und von der Antragstellerin in Betracht gezogen worden seien. Es handele sich überdies bei einem Verkauf der Betriebsmittel der Antragstellerin nach der zutreffenden Würdigung des Schiedsgerichts um keinen Zusammenschlusstatbestand im Sinn des § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB, da die E dadurch nicht in die Lage versetzt werde, in die Marktposition der Antragstellerin einzutreten. Es fehle an unabdingbaren Voraussetzungen für den Eintritt der E in die Marktstellung der Antragstellerin, da die Antragstellerin dem Erwerber nach den zutreffenden Feststellungen des Schiedsgerichts weder das Grundstücksnutzungsrecht in Form eines Pachtvertrages noch eine Betriebsgenehmigung zum Gesteinsabbau verschaffen oder vermitteln könne. Ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB sei von dem Schiedsgericht zutreffend verneint worden. Die Vorschrift sei schon mangels marktbeherrschender Stellung der Antragsgegnerin nicht einschlägig. Die von der Antragstellerin vorgetragene Marktabgrenzung allein aus Sicht ihrer Bedürfnisse verenge die Marktverhältnisse künstlich auf einen Mikromarkt, der auf die Verpachtung des Steinbruches Stadt2 beschränkt sein solle. Tatsächlich verfüge die Antragsgegnerin sowohl auf dem Markt für steinbruchbetriebsgeeignete Grundstücke als auch auf dem Markt für die Veräußerung der gebrochenen Steine nicht über eine Marktmacht im Sinne des § 19 GWB. Insbesondere gebe es nach den Feststellungen des Schiedsgerichts auf dem örtlichen Markt für den Absatz von Gesteinsmaterial in einem Umkreis von 80 km allein 26 Steinbrüche. Von den in dem Umkreis von 80 km ansässigen Steinbruchbetrieben seien mehrere Unternehmen als unmittelbare Wettbewerber der Antragstellerin und der E im Edelsplittbereich anzusehen. Die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin auch weder unbillig behindert noch diskriminiert. In der Ausübung des einem Grundstückseigentümer gemäß den §§ 581, 544 BGB zustehenden Rechts, langfristige Pachtverträge nach 30-jähriger Laufzeit zu kündigen liege nach der Wertung des Gesetzgebers weder eine Behinderung noch eine Diskriminierung. Es falle auch allein in den Verantwortungsbereich der Antragstellerin, dass diese ungeachtet der Pachtvertragslaufzeit und der 30-jährigen Obergrenze für einen Kündigungsausschluss nicht für den Beendigungsfall vorgesorgt und den Grad ihrer Abhängigkeit vom Zugang zum Grundstück der Antragsgegnerin dadurch gesteigert habe. Es bestehe auch kein kartellrechtlicher Kontrahierungszwang, auf den das Begehren der Antragstellerin hinauslaufe. Ein Kontrahierungszwang, der die unternehmerische Handlungsfreiheit des Verpflichteten erheblich einschränke, könne sich nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ergeben und führe überdies auch nur zu einer Ausschreibungspflicht. Es bestehe ein berechtigtes Interesse der Antragsgegnerin als Gesteinslagerstätteneigentümerin an der Änderung ihres Geschäftsmodells dahingehend, dass beide Steinbrüche durch ein Unternehmen nach einem einheitlichen Gesamtkonzept bewirtschaftet werden. Es handele sich dabei um keine kartellrechtswidrige Zielsetzung. Überdies sei das Ergebnis der Interessenabwägung aufgrund der Regelung des § 544 BGB im vorliegenden Fall gesetzlich zugunsten der Antragsgegnerin geregelt, während eine weitere Verhältnismäßigkeitskorrektur aufgrund einer individuellen Abhängigkeit der Antragstellerin von der Antragsgegnerin in der Rechtsprechung nicht anerkannt werde. Die Antragsgegnerin wendet sich darüber hinaus nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 02.10.2020 und 11.03.2021 auch gegen die Ausführungen der Antragstellerin zu einem Verstoß gegen den bergrechtlichen ordre public und zu Verletzungen des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin. Das Bundeskartellamt hat gemäß § 90 Abs. 2 GWB zur Sache Stellung genommen. Es vertritt die Ansicht, dass für das Verfahren in zumindest entsprechender Anwendung des § 91 GWB die funktionale Zuständigkeit des Kartellsenats begründet sei. Die Aufhebungs-, Anerkennungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren seien nach der Konzeption des Gesetzgebers einer funktional eingeschränkten Berufung vergleichbar. Zudem sei die Interessenlage die gleiche wie bei einer Berufung und die Wertung des § 91 GWB auch für das vorliegende Verfahren maßgebend. In der Sache ist das Bundeskartellamt der Auffassung, dass der Schiedsspruch aufzuheben sei, weil er wegen eines Verstoßes gegen zum ordre public gehörende kartellrechtliche Normen offensichtlich mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sei. Es handele sich bei den streitentscheidenden Regelungen des § 21 Abs. 3 Nr. 2 GWB und der §§ 20 Abs. 1, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB um zum kartellrechtlichen ordre public gehörende zwingende Normen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von dem Oberlandesgericht in vollem Umfang zu überprüfen seien. Der Schiedsspruch verstoße gegen § 21 Abs. 3 Nr. 2 GWB, indem er einer gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2 GWB i. V. m. § 134 BGB nichtigen Kündigung Geltung verschaffe und hierdurch eine Räumungspflicht durchsetze, der die Antragstellerin wirtschaftlich zumutbar nur durch eine Veräußerung ihres gesamten Betriebes und damit durch einen Zusammenschluss nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB nachkommen könne. Die Antragsgegnerin habe mit der zweiten Kündigung vom 18.07.2018 Zwang im Sinne von § 21 Abs. 3 EGWB gegenüber der Antragstellerin angewandt, der dazu führe, dass die einzige wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit für die Antragstellerin in einem Verkauf ihres Betriebes an ihre Wettbewerberin, die E, bestehe. Das Schiedsgericht habe dies in dem Schiedsspruch auch zutreffend festgestellt. Die Kündigung zwänge die Antragstellerin zum Verkauf ihrer gesamten Betriebsstätte, da diese durch den Verlust des Pachtrechts und der damit verbundenen Bergbauberechtigung für sie nutzlos würde und nur durch einen Verkauf an die E wirtschaftlich verwertet werden könnte. Es sei nicht plausibel, dass das Schiedsgericht meine, dass die Antragstellerin nicht zur Veräußerung des Kundenstamms und der Absatzorganisation gezwungen wäre. Denn die Antragstellerin könne auch diese immateriellen Vermögenswerte gegebenenfalls allein durch eine Veräußerung an die E noch wirtschaftlich verwerten. Die Argumentation des Schiedsgerichts, dass das Pachtrecht sowie die Bergbauberechtigung zum Vermögen der Antragstellerin gehörten, könne nicht überzeugen, da bei der Prüfung eines durch die Kündigung erzwungenen Zusammenschlusses von einer Wirksamkeit der Kündigung auszugehen sei. Bei Unterstellung einer Wirksamkeit der Kündigung befänden sich das Pachtrecht und das Bergbaurecht nicht mehr im Vermögen der Antragstellerin. Es sei zudem widersprüchlich, dass das Schiedsgericht einerseits davon ausgehe, dass das Pachtrecht noch zum Vermögen der Antragstellerin gehöre, während es andererseits bei seiner Argumentation, dass das Pachtrecht nicht übertragen werden könne, auf die Kündigung abstelle. Überdies seien auch die bergrechtlichen Zulassungen, soweit diese nicht übertragbar seien, sondern von einem neuen Pächter erneut beantragt werden müssten, kein Teil des Vermögens der Antragstellerin, da sie nicht verkehrsfähig seien. Ferner kommt es nicht darauf an, dass die E möglicherweise kein Interesse an der Übernahme einzelner Vermögensbestandteile habe, weil allein maßgebend sei, dass der Zwang auch für Teile des Vermögens der Antragstellerin bestehe, an welcher die E möglicherweise kein Interesse habe. Im Übrigen liege unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest ein eindeutiger Fall des Erwerbs des nahezu gesamten Vermögens vor, der den Zusammenschlusstatbestand erfülle. Das Schiedsgericht habe zudem verkannt, dass die zweite Kündigung wegen eines Missbrauchs einer markbeherrschenden Stellung oder relativer Marktmacht durch die Antragsgegnerin nach den §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB i. V. m. § 134 BGB unwirksam sei. Es spreche nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen vieles dafür, dass die Antragstellerin unabhängig von der Frage der Marktbeherrschung über § 20 Abs. 1 GWB Normadressatin des § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB sei, da sie gegenüber der Antragstellerin über eine relative Marktmacht verfüge. Die Antragstellerin sei von der Antragsgegnerin abhängig, weil es für sie als Nachfragerin für das Pachten des Basaltsteinbruchs keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten gebe, mit ihrem dort seit langem bestehenden Betrieb in einen anderen Basaltsteinbruch auszuweichen. Die Behinderung der Antragstellerin durch die Kündigung sei bei richtiger Berücksichtigung der anzuerkennenden Interessen unter Berücksichtigung der Wertungen des GWB bei einer Interessenabwägung auch unbillig. Bei der Interessenabwägung komme es maßgebend auf das eindeutig der Wertentscheidungen des GWB widersprechende, von der Antragsgegnerin mit der Kündigung verfolgte Ziel an, den Wettbewerb auf der nachgelagerten Marktstufe erheblich einzuschränken oder sogar auszuschalten, um für sich höhere Pachteinnahmen zu erreichen. Demgegenüber könne das Interesse der Antragsgegnerin an höheren Pachteinnahmen entgegen der Annahme des Schiedsgerichts nicht von dem wettbewerblich missbilligten Mittel der Wettbewerbsbeschränkung getrennt werden. Maßgebend sei, dass die Erhöhung eigener Erträge durch die Beschränkung von Wettbewerb zu der Zielsetzung des Kartellrechts in Widerspruch stehe und das Schiedsgericht das Interesse der Antragsgegnerin an höheren Pachteinnahmen daher nicht hätte berücksichtigen dürfen. Auch das allgemeine Interesse der Antragsgegnerin an der Verfügung über ihr Eigentum hätte das Schiedsgericht nicht abstrakt, sondern im konkreten Fall bewerten und jedenfalls erheblich relativieren müssen. Maßgebend sei, dass eine wirtschaftliche Verwertung des Eigentums nicht anzuerkennen sei, wenn sie im Widerspruch zu den Wertungen des GWB stehe. Dies sei bei der Kündigung der Antragsgegnerin der Fall, weil diese lediglich eine Erhöhung der Pachteinnahmen durch eine erhebliche Beschränkung des Wettbewerbs auf der nachgelagerten Marktstufe bezwecke. Schließlich diene die Kündigung unstreitig auch nicht der Offenhaltung des Marktes, sondern solle einzig und allein die Voraussetzung für die Beschränkung des Wettbewerbs auf der nachgelagerten Marktstufe mittels einer Verpachtung an die E schaffen. Zudem sprächen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Wettbewerbs auf der nachgelagerten Marktstufe sowie das Interesse der Antragstellerin an ihrem Fortbestand als Unternehmen für eine Unbilligkeit der Kündigung. Ferner liege auch keine selbstgeschaffene Abhängigkeit der Antragsgegnerin vor, da es an einer autonomen Bezugskonzentration der Antragstellerin fehle. Vielmehr sei die Bezugskonzentration einverständlich und für beide Seiten erkennbar und mit langfristiger Perspektive erfolgt. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats erklärt, von der Stellungnahme des Bundeskartellamtes Kenntnis zu haben. Die Antragstellerin hat nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 13.04.2021, auf den Bezug genommen wird, nochmals zur Sache Stellung genommen. II. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für die Entscheidung über den Aufhebungsantrag zuständig, weil der Schiedsspruch in Frankfurt am Main als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ergangen ist. Die Zuständigkeit des 26. Zivilsenats für die dem Oberlandesgericht obliegenden Entscheidungen nach § 1062 ZPO ergibt sich aus der Zuweisung dieser Zuständigkeit im Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Jahr 2020. Der von der Antragstellerin ohne nähere Spezifizierung an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gerichtete Aufhebungsantrag ist entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu verweisen oder abzugeben (vgl. dazu einerseits Karsten Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl., § 91 GWB Rn. 18: „formlose gerichtsinterne Abgabe an den Kartellsenat“; andererseits OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2018, VI-U (Kart) 20/17, Rn. 36 f., zit. nach juris: bindender Verweisungsbeschluss entsprechend § 281 ZPO). Denn es besteht für ein Verfahren über die Aufhebung eines Schiedsspruchs keine ausschließliche gesetzliche Zuständigkeit des Kartellsenats gemäß § 91 S. 2 GWB in Verbindung mit § 95 GWB. Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 14.03.2019 (26 Sch 10/18, Rn. 83 ff., zit. nach juris) näher begründeten und auch im Folgenden zugrunde gelegten (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.06.2020, 26 Sch 1/20, Rn. 68, zit. nach juris) Rechtsauffassung fest, nach der die Vorschrift des § 91 S. 2 GWB ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach auf Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht anwendbar ist und auf derartige Streitigkeiten auch nicht analog angewendet werden kann. Die Ansicht des Senats stimmt insoweit mit der im kommentierenden Schrifttum zu § 1062 ZPO verbreitet vertretenen Auffassung überein (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl., § 1062 Rn. 6; Voit, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 1062 Rn. 2; Saenger, ZPO, 8. Aufl., § 1062 Rn. 2; Wilske/Markert, Beck OK ZPO, 39. Edition, § 1062 Rn. 7; ebenso Bracher, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 95. Lieferung, § 91 GWB Rn. 10). Im Ausgangspunkt betrifft die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO begründete Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Aufhebung eines Schiedsspruchs zunächst nicht die von § 91 S. 2 GWB erfasste gesetzliche Zuständigkeit des Kartellsenats für die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 GWB, für die erstinstanzlich eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte besteht. Denn es handelt sich bei dem Verfahren über einen Aufhebungsantrag gemäß § 1059 ZPO zweifelsfrei nicht um ein vom Wortlaut des § 91 S. 2 GWB erfasstes Berufungs- oder Beschwerdeverfahren, sondern um ein dem Oberlandesgericht erstinstanzlich zugewiesenes Erkenntnisverfahren eigener Art, das auf die Beseitigung der Wirkungen eines Schiedsspruchs durch eine rechtsgestaltende kassatorische Entscheidung des staatlichen Gerichts gerichtet ist (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 1, 7). Der Senat hält auch daran fest, dass eine analoge Anwendung des § 91 GWB auf die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geregelte erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht in Betracht kommt und nimmt insoweit auf die seinem Beschluss vom 14.03.2019 (26 Sch 10/18, Rn. 83 ff.) dargestellte Würdigung Bezug, die sich gleichermaßen auf Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren bezieht. Für eine analoge Anwendung des § 91 GWB fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Das gesetzliche Regelungskonzept sieht nach der Streichung des § 91 GWB a.F. durch den Reformgesetzgeber im Zuge der Neufassung des 10. Buches der ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22.12.1997 gemäß den §§ 91 S. 2, 95 GWB eine auf Rechtsstreitigkeiten nach § 87 GWB beschränkte ausschließliche Rechtsmittelzuständigkeit des Kartellsenates vor und weist erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten über die Aufhebung und Vollstreckbarerklärung von Schiedsverfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO uneingeschränkt der Zuständigkeit der allgemeinen Zivilsenate zu. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die ausschließliche Zuständigkeit des Kartellsenats gemessen an seinem Regelungswillen gesetzlich nur unvollständig erfasst hat. Insbesondere kann ein Wille des Gesetzgebers, die kartellrechtliche Spezialzuständigkeit der Kartellsenate bei Zivilprozessen mit kartellrechtlichen Haupt- und Vorfragen auf Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren zu erstrecken, entgegen der von der Antragstellerin und dem Bundeskartellamt vertretenen Rechtsauffassung und im kartellrechtlichen Schrifttum angestellter Erwägungen (vgl. z.B. Karsten Schmidt, a.a.O., § 87 GWB Rn. 73) nicht aus der Gesetzesbegründung (Begründung Regierungsentwurf zu § 1062 ZPO, BT-Drucksache 13/5274, S. 63) hergeleitet werden, nach der das Schiedsgericht mit seiner Entscheidung quasi die Aufgaben einer „ersten Instanz“ bereits geleistet habe und die durch das Aufhebungsverfahren zu gewährleistende Kontrolle daher „funktional einer stark eingeschränkten Berufung vergleichbar“ sei. Denn es kann weder unterstellt werden, dass der Gesetzgeber wegen des von ihm angestellten Vergleichs des Aufhebungsverfahrens mit einem Berufungsverfahren übersehen haben könnte, dass es sich bei dem Aufhebungsverfahren nicht um ein von § 91 S. 2 GWB erfasstes Berufungsverfahren handelt, noch geht der Gesetzgeber mit seinem Hinweis auf eine stark eingeschränkte Berufung von einer Übereinstimmung des im Aufhebungsverfahren zugrunde zu legenden Prüfungsmaßstabes mit dem eines kartellrechtlichen Berufungsverfahrens aus. Der Gesetzgeber legt vielmehr zugrunde, dass eine Inhaltskontrolle des Schiedsspruchs im Aufhebungsverfahren nicht stattfindet (Begründung Regierungsentwurf zu § 1059 ZPO, BT-Drucksache 13/5274, S. 58 f.). Einer analogen Anwendung der §§ 91 S. 2, 95 GWB auf das Aufhebungsverfahren steht überdies entgegen, dass sich das Aufhebungsverfahren gemäß § 1059 ZPO in verfahrensrechtlicher Hinsicht wesentlich von einem Berufungsverfahren unterscheidet, weil dem Oberlandesgericht im Aufhebungsverfahren im Unterschied zum Berufungsverfahren keine eigene Sachentscheidungsbefugnis zusteht. Die Entscheidungsbefugnis des Oberlandesgerichts ist im Aufhebungsverfahren darauf beschränkt, den Aufhebungsantrag - ohne eigene Sachentscheidung - zurückzuweisen oder den Schiedsspruch bei Vorliegen eines Aufhebungsgrundes im Wege einer kassatorischen Entscheidung aufzuheben. Es besteht im Aufhebungsverfahren im Gegensatz zum Berufungsverfahren, in dem das erstinstanzliche Gericht im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung in entsprechender Anwendung des § 563 Abs. 2 ZPO an die der Aufhebung zugrundeliegende Rechtsansicht des Berufungsgerichts gebunden ist (vgl. dazu z.B. Zöller/Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 60), nach einer Aufhebung des Schiedsspruchs auch keine gesetzliche Grundlage für eine Bindung des (neuen) Schiedsgerichts an die der Aufhebung des Schiedsspruchs zugrundeliegende Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts. Es ist daher im Aufhebungsverfahren strukturell von vornherein nicht möglich, eine umfassende kartellrechtliche Würdigung des Oberlandesgerichts gegenüber der abweichenden Ansicht eines Schiedsgerichts zur Geltung zu bringen. Eine Zuständigkeit des Kartellsenats kann ferner entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin auch nicht damit begründet werden, dass die Kartellsenate auf dem Gebiet des Kartellrechts über eine besondere Sachkunde verfügen. Denn die gesetzliche Zuweisung funktionaler Zuständigkeiten kann im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des gesetzlichen Richters nicht durch Erwägungen zur Zweckmäßigkeit einer Entscheidung durch besonders fachkompetente Spruchkörper unterlaufen werden. Der Aufhebungsantrag ist zulässig, insbesondere gemäß § 1059 Abs. 3 S. 1 ZPO innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Zugang des Schiedsspruchs bei der Antragstellerin bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Die auf eine teilweise Aufhebung des Schiedsspruchs gerichtete Antragstellung ist zulässig, da sie sich in erster Linie auf einzelne zur Hauptsache ergangene Entscheidungen des Schiedsgerichts bezieht, die eigenständige Streitgegenstände betreffen (vgl. dazu Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 7). Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die Antragstellerin den Aufhebungsantrag hinsichtlich der vom Schiedsgericht getroffenen Kostenentscheidung auf den sie belastenden Teil der Entscheidung beschränkt hat, da sich die Kostenentscheidung insoweit als Annex zu den vom Schiedsgericht getroffenen Hauptsachentscheidungen darstellt, deren Aufhebung die Antragstellerin begehrt. In der Sache hat der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs keinen Erfolg, weil kein Aufhebungsgrund im Sinn des § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegt. Die von der Antragstellerin erhobene Rüge einer Kartellrechtswidrigkeit des Schiedsspruchs rechtfertigt im Streitfall keine Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO. Nach dieser Vorschrift kann ein Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Zum materiellen ordre public gehören alle Vorschriften des zwingenden materiellen Rechts, die der Gesetzgeber in einer die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührenden Frage aufgrund bestimmter staatspolitischer oder wirtschaftlicher Anschauungen und nicht aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus geschaffen hat, sowie auch diejenigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch stehen würde. Danach begründet nicht jeder Verstoß gegen zwingende Vorschriften des deutschen materiellen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. zum Ganzen: OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.01.2020, 26 Sch 14/18, Rn. 207; BGH, Beschluss vom 11.10.2018, I ZB 9/18, Rn. 5; Beschluss vom 10.03.2016, I ZB 99/14, Rn. 29, jeweils zit. nach juris). Die Zugehörigkeit von Normen zum materiellen ordre public führt allerdings nicht dazu, dass die dem Schiedsspruch zugrundeliegende Rechtsanwendung im Anwendungsbereich dieser Rechtsnormen in einem Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren durch das staatliche Gericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer umfassenden Kontrolle zu unterziehen ist. Vielmehr bedingt die Anerkennung der Schiedsfähigkeit einer Rechtsmaterie notwendigerweise auch im Bereich der zum ordre public gehörenden Normen eine Beschränkung der Kontrolle des staatlichen Gerichts auf die Prüfung, ob die schiedsrichterliche Rechtsanwendung der in der betreffenden Norm zum Ausdruck kommenden grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers zuwiderläuft. Es findet danach auch im Bereich der zum ordre public gehörenden Normen keine umfassende Überprüfung der Richtigkeit der Rechtsanwendung statt, die dem für das Wesen der Schiedsgerichtsbarkeit als privatautonomer Streitentscheidung grundlegenden Verbot der révision au fond (vgl. dazu z.B. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 74 f.) zuwiderlaufen würde. Maßgebend ist, dass der Staat mit der Zulassung einer privatautonomen Streitentscheidung durch Schiedsgerichte, unrichtige Schiedssprüche auch dann hinnehmen muss, wenn sie zwingendes staatliches Recht verletzen (vgl. Zöller/Geimer a.a.O., § 1059 Rn. 75). Die Zugehörigkeit der zwingenden Vorschriften des europäischen und deutschen Kartellrechts zum ordre public (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 01.06.1999, C-126/97, „Eco-Swiss“; Voit, in: Musielak/Voit, 17. Aufl., § 1059 Rn. 31; Bien, ZZP 2019, S. 93, 98 ff.; Wilske/Markert, Beck-OK ZPO, 39. Edition, § 1059 Rn. 62; Münch, MüKo ZPO, 5. Aufl., § 1059 Rn. 47; Karsten Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl., § 87 Rn. 75) rechtfertigt nach diesen Maßstäben weder eine uneingeschränkte kartellrechtliche Überprüfung des Schiedsspruchs noch eine - ohnehin kaum näher abgrenzbare - summarische Prüfung der Kartellrechtswidrigkeit oder eine kartellrechtliche Plausibilitätskontrolle (vgl. zu den verschiedenen Auffassungen: OLG Frankfurt, 26 Sch 10/18, Rn. 122 ff.; Bien, ZZP 2019, S. 93, 118 ff., jeweils m.w.N.). Eine eigene kartellrechtliche Prüfungskompetenz des staatlichen Gerichts wäre mit dem Wesen der Schiedsgerichtsbarkeit als privatautonomer Streitentscheidung unvereinbar, weil die Entscheidung der Parteien, die Befugnis zur Streitentscheidung an ein privates Schiedsgericht zu übertragen, unterlaufen würde. Wenn das staatliche Gericht in einem Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren hinsichtlich des Kartellrechts eine tatsächliche und rechtliche Überprüfung des Schiedsspruchs vorzunehmen hätte, wäre das staatliche Gericht nicht nur - entgegen dem Verbot der révision au fond - zur Nachprüfung der kartellrechtlichen Würdigung des Schiedsgericht berufen, sondern hätte zumindest im Rahmen der Feststellung, ob der Schiedsspruch auf einer fehlerhaften kartellrechtlichen Würdigung des Schiedsgerichts beruht, auch eigenständige tatsächliche und rechtliche Erwägungen dazu anzustellen, ob das Ergebnis des Schiedsspruchs mit einer abweichenden kartellrechtlichen Begründung aufrechterhalten werden kann. Das staatliche Gericht könnte danach zur Aufrechterhaltung des Schiedsspruchs die Begründung der Sachentscheidung des Schiedsgerichts vollständig durch eine eigene kartellrechtliche Sachentscheidung ersetzen, bei der möglicherweise auch nicht kartellrechtliche Vor- und Folgefragen zu beantworten wären. Das Schiedsgericht wäre damit „zu einer bloßen Vorinstanz degradiert“ (vgl. Zöller/Geimer a.a.O., § 1059 Rn. 75). Es ergäbe sich überdies ein krasser Wertungswiderspruch daraus, dass die Möglichkeit einer eigenen Sachentscheidung des staatlichen Gerichts auf die Fälle beschränkt bliebe, in denen das Ergebnis der eigenen kartellrechtlichen Würdigung des staatlichen Gerichts mit dem Ergebnis des Schiedsspruchs übereinstimmt. Denn das staatliche Gericht kann im Aufhebungsverfahren - ebenso wie im Vollstreckbarerklärungsverfahren - jedenfalls dann keine eigene Sachentscheidung treffen, wenn sich aus seiner kartellrechtlichen Würdigung eine vom Ergebnis des Schiedsspruchs abweichende Entscheidung ergäbe. Es bestünde in derartigen Fällen überdies auch keine anderweitige Gewähr dafür, dass die kartellrechtliche Würdigung des staatlichen Gerichts nach einer Aufhebung des Schiedsspruchs bei der erneuten Streitentscheidung durch ein Schiedsgericht zum Tragen käme, da das (neue) Schiedsgericht - wie oben ausgeführt - nicht an die der Aufhebung zugrundeliegende kartellrechtliche Würdigung des staatlichen Gerichts gebunden wäre. Die uneingeschränkte Anerkennung der Schiedsfähigkeit kartellrechtlicher Streitigkeiten gebietet es danach, in Übereinstimmung mit der oben dargestellten Auffassung des Gesetzgebers nur eine stark eingeschränkte Kontrolle des Schiedsspruchs vorzunehmen, die sich auf die Frage einer Missachtung von in den kartellrechtlichen Normen zum Ausdruck gekommenen grundlegenden Wertentscheidungen des Gesetzgebers beschränkt. Dieser beschränkte Prüfungsmaßstab entspricht der Struktur des Aufhebungsverfahrens nach § 1059 ZPO, das wegen der auf kassatorische Entscheidungen beschränkten Entscheidungsbefugnis des staatlichen Gerichts nicht die Funktion eines Berufungsverfahrens erfüllen kann. Das Aufhebungsverfahren bildet weder eine dem Berufungsverfahren entsprechende zweite Tatsacheninstanz, in der zu kartellrechtlichen Fragen neue Tatsachenfeststellungen getroffen werden können, noch erfolgt in materiell-rechtlicher Hinsicht eine umfassende eigene kartellrechtliche Prüfung durch das staatliche Gericht. Nach diesen Maßstäben verstößt die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts in Bezug auf die kartellrechtlichen Normen des § 21 Abs. 3 Nr. 2 GWB und des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB nicht gegen den ordre public. Das Schiedsgericht ist bei seiner Prüfung, ob die zweite Kündigung gegen § 21 Abs. 3 Nr. 2 GWB verstößt, davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin mit der Kündigung zwar Zwang im Sinne von § 21 Abs. 3 Nr. 2 GWB auf die Antragstellerin ausgeübt habe (Rn. 252 des Schiedsspruchs), hat die Voraussetzungen eines Zusammenschlusstatbestandes nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWG aber nicht als erfüllt angesehen (Rn. 254-269 des Schiedsspruchs). Das Schiedsgericht hat dabei in rechtlicher Hinsicht zugrunde gelegt, dass § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB neben dem Erwerb des ganzen Vermögens eines anderen Unternehmens auch Konstellationen umfasst, in dem das Vermögen eines anderen Unternehmens zu einem wesentlichen Teil erworben wird (Rn. 255 des Schiedsspruchs). In tatsächlicher Hinsicht hat das Schiedsgericht zunächst festgestellt, dass ein Erwerb des ganzen Vermögens der Antragstellerin „unstreitig“ nicht vorliege und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin - ebenso wie das Bundeskartellamt - selbst nur davon ausgehe, dass die E die Betriebsmittel, d.h. die auf dem Steinbruch befindlichen Anlagen, sowie die bergbaurechtlichen Genehmigungen erwerben würde (Rn. 255 des Schiedsspruchs). Anschließend hat sich das Schiedsgericht dann im Rahmen einer Prüfung des Erwerbs eines wesentlichen Teils des Vermögens mit verschiedenen Vermögenspositionen der Antragstellerin befasst (Rn. 255-269 des Schiedsspruchs) und dabei die Betriebsmittel der Antragstellerin wie Brecheranlagen u.ä. sowie die Betriebsgebäude berücksichtigt (vgl. Rn. 262 des Schiedsspruchs), aber auch auf den Kundenstamm und die Absatzorganisation der Antragstellerin hingewiesen (Rn. 255 des Schiedsspruchs). In diesem Zusammenhang hat das Schiedsgericht auch konkret festgestellt, dass ein Vertrag zur Lieferung von Gesteinen an die J GmbH & Co. KG zum Vermögen der Antragstellerin gehöre, hinsichtlich dessen die Antragstellerin selbst davon ausgehe, dass die E diesen nicht übernehmen werde, weil sie an einer Belieferung dieses Konkurrenzunternehmens kein Interesse habe (Rn. 259 des Schiedsspruchs). Das Schiedsgericht hat überdies auch den Pachtvertrag der Antragstellerin mit der Antragsgegnerin als Vermögensbestandteil der Antragstellerin erfasst (Rn. 256 f. des Schiedsspruchs) und der durch den Pachtvertrag begründeten Bergbauberechtigung der Antragstellerin eine für den Wert des Vermögens der Antragstellerin entscheidende Bedeutung zugemessen (Rn. 258 des Schiedsspruchs). Im Ergebnis ist das Schiedsgericht zu der Würdigung gelangt, dass ein Zwang zur Übertragung der Betriebsmittel und Betriebsgebäude die Anforderungen an einen Zusammenschluss gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB nicht erfülle, und hat dies damit begründet, dass diese Vermögensbestandteile der Antragstellerin nicht die „tragende Marktrolle“ auf dem Markt für den Abbau und die Vermarktung von Basaltsteinen vermittelten (Rn. 263 des Schiedsspruchs). Vielmehr bilde der Pachtvertrag das „Substrat“ des Geschäftsbetriebs der Antragstellerin, weil er unter Berücksichtigung der mit ihm verbundenen Bergbauberechtigung als „elementare Grundlage“ für den Betrieb des Steinbruchs anzusehen sei (Rn. 262 des Schiedsspruchs). Hinsichtlich des Pachtvertrages ergebe sich aus der Kündigung des Pachtvertrages als einzigem in Betracht kommenden Zwangsmittel kein Zwang zu dessen Übertragung auf die E (Rn. 264 des Schiedsspruchs, vgl. auch Rn. 267, 269 des Schiedsspruchs). Es ist nicht feststellbar, dass das Schiedsgericht mit dieser Würdigung gegen einen wesentlichen, zum ordre public gehörenden Grundgedanken der Regelung des § 21 Abs. 3 Nr. 2 GWB verstoßen hat. Das Schiedsgericht hat seiner Prüfung, ob ein mit der Kündigung ausgeübter Zwang auf einen Zusammenschluss der Antragstellerin mit der E gerichtet war, zutreffend die Regelung des § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB zugrunde gelegt und auch berücksichtigt, dass diese Vorschrift keinen vollständigen Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens erfordert. Die Subsumtion, mit der das Schiedsgericht im Einzelnen begründet hat, dass ein von der Antragsgegnerin ausgeübter Zwang nicht auf den Erwerb des ganzen oder eines wesentlichen Teils des Vermögens der Antragstellerin gerichtet gewesen sei, beruht auf komplexen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die als solche im Aufhebungsverfahren wegen des Verbotes einer révision au fond nicht nachprüfbar sind, zumal sich der Normzweck des § 21 Abs. 3 Nr. 2 GWB nicht gegen den wettbewerbsbeschränkenden Erfolg, sondern allein gegen das zur Erreichung des Erfolgs eingesetzte Mittel des Zwanges richtet (Markert, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl., § 21 GWB Rn. 82) und damit dem Schutz der Entschließungsfreiheit dient (vgl. Loewenheim, in: Loewenheim/Meesen u.a., Kartellrecht, 4. Aufl., § 21 GWB Rn. 45). Es kommt danach nicht auf die einzelnen von der Antragstellerin und dem Bundeskartellamt gegen die Subsumtion des Schiedsgerichts erhobenen Einwendungen an. Es kann aufgrund des Vortrags der Antragstellerin auch nicht festgestellt werden, dass das Schiedsgericht nach dem im Schiedsverfahren gegebenen Sachstand wesentliche Tatsachen unrichtig festgestellt hat und deshalb zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass sich ein durch den Zwang der Kündigung herbeigeführter Vermögenserwerb der E gegebenenfalls allein auf die Betriebsanlagen und -gebäude erstreckt. Ferner kann auch die rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts, dass die Betriebsanlagen und -gebäude nicht den wesentlichen Teil des Vermögens der Antragstellerin bildeten, unter Berücksichtigung der vom Schiedsgericht angestellten Erwägungen zu anderen Bestandteilen des Vermögens der Antragstellerin nicht als offenkundig unrichtig angesehen werden. Die Feststellungen des Schiedsgerichts zu einer Übertragung von Betriebsanlagen und -gebäuden beziehen sich auch weder unmittelbar auf eine Übertragung der „Betriebsstätte“, noch ist das Schiedsgericht davon ausgegangen, dass zusätzlich auch bergrechtliche Zulassungen übertragen werden (Rn. 260 des Schiedsspruchs). Ob die in dieser Hinsicht von dem Schiedsgericht angestellte rechtliche Würdigung (vgl. Rn. 260, 314 und 315 des Schiedsspruchs) zutreffend oder in jeder Hinsicht widerspruchsfrei ist, unterliegt im Aufhebungsverfahren nicht der Nachprüfung durch den Senat. Gleiches gilt auch hinsichtlich der tatsächlichen Feststellung des Schiedsgerichts, dass die Übertragung der Absatzorganisation und des Kundenstamms gegebenenfalls nicht Teil des erzwungenen Erwerbs sei. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass das Schiedsgericht in widersprüchlicher Weise von einer fehlenden Übertragbarkeit des Pachtrechts ausgehe, ist eine entsprechende Würdigung des Schiedsgerichts nicht ersichtlich. Das Schiedsgericht hat in dem Schiedsspruch lediglich damit argumentiert, dass der von der Antragsgegnerin in Form der Kündigung des Pachtvertrages ausgeübte Zwang nicht zu einer Übertragung des Pachtvertrages von der Antragstellerin auf die Antragsgegnerin führe (Rn. 264, 267 des Schiedsspruchs). Ob die Argumentation des Schiedsgerichts, dass das Pachtrecht und die Bergbauberechtigung zum Vermögen der Antragstellerin gehörten, deshalb unrichtig ist, weil bei der Prüfung eines durch die Kündigung erzwungenen Zusammenschlusses davon auszugehen ist, dass sich das Pachtrecht und das Bergbaurecht wegen einer zu unterstellenden Wirksamkeit der Kündigung nicht mehr im Vermögen der Antragstellerin befinden, unterliegt nicht der auf Verstöße gegen den ordre public beschränkten Nachprüfung durch den Senat. Gegebenenfalls hat das Schiedsgericht mit einer in dieser Hinsicht fehlerhaften Argumentation - auch wenn sie für das Ergebnis des Schiedsspruchs tragend ist - noch keine grundlegende, in § 21 Abs. 3 Nr. 2 GWB zum Ausdruck gekommene Wertentscheidung des Gesetzgebers missachtet. Entsprechendes gilt auch, soweit die Antragstellerin die Argumentation des Schiedsgerichts als zirkelschlüssig rügt und geltend macht, dass sich aus ihr ein Wertungswiderspruch zwischen der Androhung einer Kündigung und der Kündigung als solcher ergebe. Das Schiedsgericht hat sich im Übrigen mit dem von der Antragstellerin erhobenen Einwand eines Zirkelschlusses in dem Schiedsspruch auseinandergesetzt (Rn. 268 des Schiedsspruchs). Die Würdigung des Schiedsgerichts unterliegt im Aufhebungsverfahren ferner auch insoweit nicht der Nachprüfung durch den Senat, als eine Zugehörigkeit bergrechtlicher Zulassungen zum Vermögen der Antragstellerin möglicherweise unter dem Aspekt einer fehlenden Verkehrsfähigkeit in Frage gestellt werden kann. Ein Verstoß des Schiedsspruchs gegen den ordre public ergibt sich auch nicht daraus, dass das Schiedsgericht in dem Schiedsspruch festgestellt hat, dass die zweite Kündigung nicht wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB nichtig ist. Das Schiedsgericht hat zur Begründung seiner Feststellung, dass kein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB vorliege, zunächst Ausführungen zur Frage einer marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin gemacht (Rn. 272-275 des Schiedsspruchs) und darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin grundsätzlich nicht marktbeherrschend wäre, wenn die Verhältnisse auf dem Verpachtungsmarkt für Steinbrüche anhand der nachgelagerten Herstellungs- und Vertriebsmärkte zu beurteilen wären, da es nach den Ausführungen des Bundeskartellamts in seinen Entwürfen der Bußgeldbescheide neben den beiden der Antragstellerin gehörenden Steinbrüchen in einem Radius von ca. 80 km um den jeweiligen Steinbruch mindestens 24 weitere Steinbrüche gebe (Rn. 274 f. des Schiedsspruchs). Im Ergebnis hat das Schiedsgericht aber offengelassen, wie die konkrete Marktabgrenzung vorzunehmen ist, und ausgehend von der Unterstellung einer auf die Verpachtung des Steinbruchs Stadt2 beschränkten Marktabgrenzung (Rn. 280 des Schiedsspruchs) im Einzelnen begründet, warum keine von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB erfasste Diskriminierung oder Behinderung vorliege (Rn. 280-294 des Schiedsspruchs). Das Schiedsgericht ist bei seiner Würdigung in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass der Abbruch einer bestehenden Geschäftsbeziehung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen grundsätzlich nur dann missbräuchlich sei, wenn kein objektiver Rechtfertigungsgrund vorliege und die Verhältnismäßigkeit gewahrt sei, und hat für die Feststellung einer Unbilligkeit der Behinderung oder einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Maßstab eine Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB zugrunde gelegt (Rn. 283 des Schiedsspruchs). Im Einzelnen hat das Schiedsgericht als schutzwürdige Interessen der Antragsgegnerin deren durch Art. 14 GG geschützte Freiheit zur Auswahl des Pächters sowie deren Recht, die Verfügungsgewalt über den Steinbruch zu erlangen, berücksichtigt und in diesem Zusammenhang auch das vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 581 Abs. 2 BGB i.V.m. § 544 S. 1 BGB verfolgte Ziel hervorgehoben, eine Verdinglichung von schuldrechtlichen Nutzungsrechten zu verhindern. Daneben hat das Schiedsgericht als der Freiheit des Wettbewerbs nicht zuwiderlaufendes Interesse der Antragsgegnerin auch deren Ziel berücksichtigt, durch Verpachtung an einen Dritten höhere Pachterlöse zu erzielen, während es den „Wunsch“ der Antragsgegnerin, weiteren Preiskampf zwischen der E und der Antragstellerin zu verhindern, ausdrücklich als „wettbewerbswidriges Ziel“ bewertet hat, das im Rahmen der Interessenabwägung keine Anerkennung verdiene (zum Ganzen: Rn. 284 des Schiedsspruchs). Demgegenüber hat das Schiedsgericht auf Seiten der Antragstellerin deren Interesse, ihren Betrieb aufrecht zu erhalten und damit den Wettbewerb auf den Märkten für die Herstellung und Vertrieb von Gesteinsmaterial zu beleben, berücksichtigt (Rn. 285 des Schiedsspruchs) und im Folgenden (Rn. 286-294 des Schiedsspruchs) weitere tatsächliche und rechtliche Erwägungen zur Abwägung der gegenläufigen Interessen angestellt. Dabei hat das Schiedsgericht u.a. darauf hingewiesen, dass das gesetzliche Kündigungsrecht der Antragsgegnerin nach § 581 Abs. 2 BGB i.V.m. § 544 S. 1 BGB bei Annahme einer Missbräuchlichkeit der Kündigung „vollständig ausgehebelt“ und „konsequenterweise“ sogar jede Durchsetzung eines Räumungsanspruchs nach dem Ablauf der regulären Vertragslaufzeit am 31.01.2023 einen Missbrauch darstellen würde, so dass sich faktisch ein „dauerhaftes Monopol“ der Antragstellerin auf die Pacht des Steinbruchs ergäbe, das mit der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB nicht vereinbar wäre (Rn. 290, 292 des Schiedsspruchs). Das Schiedsgericht hat überdies ergänzend darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin sich bei ihrer unternehmerischen Tätigkeit darauf habe einrichten müssen, dass das Pachtrecht nach 30 Jahren enden werde, zumal ihr die gesetzliche Kündigungsmöglichkeit auch stets bewusst gewesen sei (Rn. 294 des Schiedsspruchs). Die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts verstößt, ohne dass es auf die Richtigkeit einzelner tatsächlicher und rechtlicher Erwägungen des Schiedsgerichts ankommt, nicht gegen die der Vorschrift des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB zugrundeliegenden, zum ordre public gehörenden Grundgedanken. Das Schiedsgericht hat seiner Argumentation insbesondere - wie die Antragstellerin selbst nicht verkennt - einen zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt zugrunde gelegt, indem es der Missbrauchskontrolle als Maßstab eine umfassende Würdigung und Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB zugrunde gelegt hat (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 23.06.2020, KVR 69/19, Rn. 98 m.w.N., zit. nach juris). Der rechtliche Ansatz des Schiedsgerichts entspricht dem Schutzzweck des § 19 GWB, der auf die Verhinderung einer übermäßigen und wettbewerbsschädlichen Ausnutzung marktmachtbedingter Handlungsspielräume gerichtet ist und sowohl dem Schutz des Wettbewerbs als Institution dient als auch individualschützenden Charakter aufweist (Fuchs, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl., § 19 GWB Rn. 21). Der Umstand, dass es sich bei der Interessenabwägung um einen weitgehend offenen und ausfüllungsbedürftigen Maßstab handelt (Fuchs, a.a.O., § 19 Rn. 106), führt notwendigerweise zu einem Defizit an Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit, das aber im Interesse einer einzelfallbezogenen Würdigung (vgl. BGH, a.a.O.) tolerabel ist (vgl. Fuchs, a.a.O., § 19 Rn. 34). Es ist entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht feststellbar, dass das Schiedsgericht die schützenswerten Interessen der Parteien in evident fehlerhafter Weise ermittelt und die grundrechtliche Relevanz der Interessen der Antragstellerin verkannt hat. Das Schiedsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht mit der Feststellung des Interesses der Antragstellerin, ihren Betrieb aufrecht zu erhalten (Rn. 285 des Schiedsspruchs), keine in tatsächlicher Hinsicht von vornherein unzutreffende Gewichtung der Interessen der Antragstellerin vorgenommen, da das Schiedsgericht bereits im Vorhergehenden ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Kündigung zum Ausscheiden der Antragstellerin aus dem Markt, dem Ende des Wettbewerbs mit der E und wahrscheinlich zur Liquidierung der Antragstellerin führen werde (Rn. 283 des Schiedsspruchs). Das Schiedsgericht hat zudem auch die Relevanz des festgestellten Interesses der Antragstellerin für die auf Freiheit des Wettbewerbs gerichtete Zielsetzung des GWB berücksichtigt, indem es darauf verwiesen hat, dass das Interesse der Antragstellerin auch auf die Belebung des Wettbewerbs auf den Märkten für die Herstellung und den Vertrieb von Gesteinsmaterial und insbesondere auch auf den Wettbewerb mit der E gerichtet sei (Rn. 285 des Schiedsspruchs). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Schiedsgericht die verfassungsrechtliche Relevanz der von ihm in tatsächlicher Hinsicht erfassten Interessen der Antragstellerin verkannt haben könnte. Insbesondere kann aus dem Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf den Schutz der Interessen der Antragstellerin durch die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie und deren Ausprägungen nicht geschlossen werden, dass das Schiedsgericht bei der Abwägung das Gewicht verfassungsrechtlicher Positionen der Antragstellerin unberücksichtigt gelassen hat. Der Umstand, dass das Schiedsgericht Art. 14 GG im Zusammenhang mit der Würdigung der Interessen der Antragsgegnerin ausdrücklich erwähnt hat (Rn. 284 des Schiedsspruchs), lässt nicht die Schlussfolgerung zu, dass das Schiedsgericht den von ihm im unmittelbaren Anschluss gewürdigten Interessen der Antragstellerin keinen entsprechenden verfassungsrechtlichen Schutz beigemessen hat. Eine grundlegende Missachtung wettbewerbsrechtlicher Maßstäbe ergibt sich auch nicht daraus, dass das Schiedsgericht im Rahmen der Würdigung der Interessen der Antragsgegnerin zwischen einem anerkennenswerten Ziel, durch die Verpachtung an einen Dritten höhere Pachterlöse zu erzielen, und dem Wunsch der Antragsgegnerin unterschieden hat, weiteren Preiskampf zwischen der E und der Antragstellerin zu verhindern (Rn. 284 des Schiedsspruchs). Denn das Schiedsgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, dass es sich bei dem auf Verhinderung eines weiteren Preiskampfes gerichteten Wunsch der Antragstellerin um ein „wettbewerbswidriges Ziel“ handele, das im Rahmen der Interessenabwägung keine Anerkennung verdiene. Das Schiedsgericht hat im Folgenden bei der näheren Begründung seiner Abwägungsentscheidung auch nicht auf das von ihm zunächst als anerkennenswert bezeichnete Interesse der Antragstellerin, höhere Pachterlöse zu erzielen, abgestellt, sondern seine Würdigung maßgeblich darauf gestützt, dass es dem der Antragsgegnerin als Eigentümerin zustehenden Recht, die Verfügungsgewalt über den Steinbruch zu erlangen, vor dem Hintergrund der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 581 Abs. 2 BGB i.V.m. § 544 S. 1 BGB ein besondere Bedeutung zugemessen hat (Rn. 284, 290 des Schiedsspruchs). Soweit das Schiedsgericht dabei auch damit argumentiert hat, dass bei Annahme eines Missbrauchs eine Kündigung auch in der Folge nicht mehr möglich wäre und ein der Freiheit des Wettbewerbs zuwiderlaufendes „Monopol“ der Antragstellerin auf die Pacht des Steinbruchs entstünde (Rn. 290, 292 des Schiedsspruchs), handelt es sich entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht um eine rechtsfolgenbezogene Argumentation zwecks Korrektur des Ergebnisses der Interessenabwägung, sondern um einzelfallbezogene Erwägungen, die die Bedeutung des gesetzlichen Kündigungsrechtes der Antragsgegnerin für die Abwägung unterstreichen sollen. Ob das Schiedsgericht den Interessen der Antragsgegnerin mit seiner Argumentation insgesamt ein zu hohes Gewicht zugemessen hat, unterliegt im Aufhebungsverfahren nicht der Nachprüfung durch den Senat. Die Argumentation des Schiedsgerichts verstößt überdies auch insoweit nicht gegen die der Vorschrift des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB zugrundeliegenden Grundsätze, als das Schiedsgericht angenommen hat, dass sich die Antragstellerin wegen des gesetzlichen Kündigungsrechtes der Antragsgegnerin bei ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf eine Beendigung des Pachtverhältnisses nach 30 Jahren hätte einrichten müssen (Rn. 294 des Schiedsspruchs). Das Schiedsgericht ist in diesem Zusammenhang erkennbar nicht davon ausgegangen, dass die nach § 581 Abs. 2 BGB i.V.m. § 544 S. 1 BGB bestehende Kündigungsmöglichkeit als solche bei Abschluss des Pachtvertrages ausgehandelt und deshalb von der Antragstellerin „freiwillig“ übernommen worden ist, sondern hat ersichtlich darauf abgestellt, dass die Antragstellerin wegen der ihr bekannten gesetzlichen Kündigungsmöglichkeit schon bei Abschluss des Pachtvertrages nicht darauf vertrauen konnte, dass sie ihre den Steinbruch betreffende unternehmerische Tätigkeit aufgrund des Pachtvertrages über einen längeren Zeitraum als 30 Jahre fortsetzen können würde. Die vorstehende Würdigung gilt gleichermaßen, soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass der Schiedsspruch zur Verweigerung eines ihr gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB zustehenden Anspruchs auf Pachtverlängerung führe. Die Ausführungen, mit denen das Schiedsgericht begründet hat, dass die zweite Kündigung nicht gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB verstößt, stehen zugleich auch einem aus dieser Vorschrift hergeleiteten Anspruch der Antragstellerin auf Pachtverlängerung entgegen, ohne dass insoweit ein Verstoß gegen den ordre public feststellbar ist. Die kartellrechtliche Würdigung des Schiedsgerichts führt schließlich auch nicht zu einem Ergebnis, das mit kartellrechtlichen Grundsätzen offensichtlich unvereinbar ist. Die Anerkennung der Wirksamkeit der Kündigung des Pachtverhältnisses hat keine evident kartellrechtswidrigen Rechtsfolgen. Insbesondere wird die Antragstellerin weder zu einem kartellrechtswidrigen Verhalten, noch zur Erfüllung eines kartellrechtswidrigen Vertrages verpflichtet. Der Vortrag der Antragstellerin bietet überdies auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Anerkennung der Wirksamkeit der Kündigung des den Steinbruch betreffenden Pachtverhältnisses wegen ihrer Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation zu einer mit öffentlichen Interessen unvereinbaren, nicht hinnehmbaren Wettbewerbsbeeinträchtigung führt. Der Umstand, dass die Antragstellerin von einer wirksamen Kündigung des Pachtverhältnisses individuell in außerordentlich hohem Maße betroffen ist, weil ihr als Unternehmen die Existenzgrundlage entzogen wird, rechtfertigt es nicht, eine möglicherweise unrichtige kartellrechtliche Würdigung des Schiedsgerichts als Verstoß gegen den ordre public zu behandeln. Denn die im Rahmen der Privatautonomie getroffene Entscheidung zur Einlassung auf ein Schiedsverfahren hat notwendigerweise zur Folge, dass das Ergebnis eines unrichtigen Schiedsspruchs für die unterliegende Partei auch dann bindend ist, wenn der Schiedsspruch unter Verletzung zwingenden staatlichen Rechts zustande gekommen ist und für die unterliegende Partei schwerwiegende wirtschaftliche Konsequenzen hat. Ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 1 Nr. 2 b) ZPO wegen eines ordre public-Verstoßes ergibt sich auch nicht, soweit die Antragstellerin eine Widersprüchlichkeit der kartellrechtlichen Würdigung des Schiedsgerichts hinsichtlich der ersten und der zweiten Kündigung rügt. Das Schiedsgericht ist hinsichtlich der ersten Kündigung vom 26.06.2017 davon ausgegangen, dass viel dafür spreche, dass die Kündigung aufgrund einer Bindungswirkung der bestandskräftigen Feststellungen des Bundeskartellamts in dem Bußgeldbescheid vom 02.12.2019 gegen § 21 Abs. 3 Nr. 2 GWB verstoße (Rn. 246-249 des Schiedsspruchs). Demgegenüber hat das Schiedsgericht eine Bindungswirkung der Entscheidung des Bundeskartellamts hinsichtlich der zweiten Kündigung vom 18.07.2018 verneint (Rn. 251 des Schiedsspruchs) und die Wirksamkeit dieser Kündigung daher eigenständig gewürdigt. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist damit entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin inhaltlich nicht widersprüchlich, da sie hinsichtlich der ersten Kündigung allein auf eine mögliche Bindungswirkung der Entscheidung des Bundeskartellamts gemäß § 33b S. 1 GWB abstellt, während sie der Entscheidung des Bundeskartellamts für die zweite Kündigung keine solche Bindungswirkung zumisst. Es kann aus der vom Schiedsgericht für naheliegend erachteten, wenn auch im Ergebnis offengelassenen Bindungswirkung des Bußgeldbescheides des Bundeskartellamts entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin auch weder die Schlussfolgerung gezogen werden, dass das Schiedsgericht die erste Kündigung selbst als kartellrechtswidrig angesehen hat, noch ergibt sich aus der dem Bußgeldbescheid zugrundeliegenden rechtlichen Würdigung des Bundeskartellamts hinsichtlich der ersten Kündigung eine von dem Schiedsgericht zu beachtende Bindungswirkung hinsichtlich der zweiten Kündigung. Maßgebend ist, dass sich die Bindungswirkung von Entscheidungen des Bundeskartellamts gemäß § 33 GWB in sachlicher Hinsicht auf den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt beschränkt (Franck, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl., § 33 Rn. 20; Lübbig, in: MüKo Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., § 33b GWB Rn. 7). Es handelt sich bei der zweiten Kündigung um einen von der ersten Kündigung zu unterscheidenden Lebenssachverhalt, auf den sich die Entscheidung des Bundeskartellamts nicht bezog. Das Schiedsgericht hat dazu ausdrücklich festgestellt, dass die Kündigung oder „irgendwelche“ anderen Handlungen am 18.07.2018 von dem Bundeskartellamt in dem Bußgeldbescheid nicht erwähnt worden seien und auch nicht ersichtlich sei, ob dem Bundeskartellamt das Kündigungsschreiben vom 18.07.2018 überhaupt bekannt gewesen sei (Rn. 251 des Schiedsspruchs). Es kommt daher nicht darauf an, dass sich die Bindungswirkung einer Entscheidung gemäß § 33b S. 1 GWB - wie die Antragstellerin hervorhebt - ihrem Inhalt nach auch auf von der Behörde getroffene Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art erstreckt (vgl. Franck, a.a.O., § 33b GWB Rn. 26), da dies wegen der begrenzten sachlichen Reichweite der Entscheidung des Bundeskartellamts nur für die erste Kündigung gilt. Der Schiedsspruch verstößt entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin auch nicht unter dem Aspekt einer Überraschungsentscheidung gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als Bestandteil des ordre public im Sinne des § 1059 Abs. 1 Nr. 2 b) ZPO. Es liegt weder hinsichtlich einer von der Ansicht des Bundeskartellamts abweichenden Würdigung des Schiedsgerichts noch hinsichtlich der unterschiedlichen Beurteilung der beiden Kündigungen eine Überraschungsentscheidung des Schiedsgerichts vor. Das Schiedsgericht hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass nach seiner Auffassung keine formelle Bindung an die Entscheidung des Bundeskartellamts bestehe und es auch zu einer anderen Auffassung als der des Bundeskartellamts kommen und „frei“ entscheiden könne (Wortprotokoll, S. 199, Anlage AS 40). Das Schiedsgericht hat außerdem auch deutlich gemacht, dass es nach seiner Ansicht darauf ankomme, was genau das Bundeskartellamt entscheide, und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die zweite Kündigung keine Rolle gespielt habe und dem Bundeskartellamt seines Wissens nach gar nicht bekannt sei (Wortprotokoll, S. 200, Anlage AS 40). Es konnte für die Antragstellerin nach diesen Ausführungen des Schiedsgerichts kein Zweifel daran bestehen, dass das Schiedsgericht sich insbesondere hinsichtlich der zweiten Kündigung vorbehalten hat, seiner Entscheidung eine von der Ansicht des Bundeskartellamts abweichende Würdigung zugrunde zu legen und zumindest insoweit nicht von einer Bindungswirkung der Entscheidung des Bundeskartellamts auszugehen. Es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass das Schiedsgericht sich im Folgenden - entgegen seiner in der mündlichen Verhandlung geäußerten Einschätzung - darauf festgelegt hat, der der Entscheidung des Bundeskartellamts zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Würdigung zu folgen. Abweichendes ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Schiedsgericht neben der Vorlage der Entwürfe der Bußgeldbescheide auch die Vorlage der abschließenden Entscheidung des Bundeskartellamts für erforderlich erachtet und in der mündlichen Verhandlung (Wortprotokoll, S. 199, Anlage AS 40) sowie sinngemäß auch in der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 12 vom 28.08.2019 (Anlage AS 42) angekündigt hat, die Äußerungen des Bundeskartellamts ernst nehmen und berücksichtigen zu wollen. Ein Charakter des Schiedsspruchs als Überraschungsentscheidung kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass das Schiedsgericht die zweite Kündigung anders beurteilt hat als die erste Kündigung. Zum einen hat sich das Schiedsgericht in der mündlichen Verhandlung nach den vorstehenden Ausführungen hinsichtlich beider Kündigungen nicht auf eine rechtliche Würdigung festgelegt, sondern sogar erklärt, zu den kartellrechtlichen Fragen „noch keine vorläufige Einschätzung“ zu haben (Wortprotokoll, S. 201, Anlage AS 40). Zum anderen hat das Schiedsgericht im Endschiedsspruch ohnehin nur hinsichtlich der zweiten Kündigung eine eigene rechtliche Würdigung vorgenommen, während es hinsichtlich der ersten Kündigung eine Bindungswirkung der Entscheidung des Bundeskartellamts für naheliegend erachtet, die Frage einer Bindungswirkung aber im Ergebnis offengelassen hat (Rn. 249 des Schiedsspruchs). Soweit sich die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Rüge einer Überraschungsentscheidung auch darauf beruft, dass die Antragsgegnerin im Falle einer Kartellrechtswidrigkeit der ersten Kündigung im Hinblick auf den von der Antragstellerin mit dem Widerklageantrag zu 2. geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 33 GWB - wegen einer Verletzung dieses Unterlassungsanspruchs - im Rahmen einer Folgenbeseitigung zur Rücknahme der zweiten Kündigung verpflichtet gewesen sei, handelt es sich um einen inhaltlichen Einwand gegen die rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts, der im Aufhebungsverfahren wegen des Verbots einer révision au fond nicht der Nachprüfung durch den Senat unterliegt. Ein Verstoß des Schiedsspruchs gegen den ordre public ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin auch nicht wegen einer Missachtung bergrechtlicher Grundsätze oder des verfassungsrechtlichen Schutzes wirtschaftlicher Dispositionen. Es kann zunächst aus allgemeinen bergrechtlichen Grundsätzen, insbesondere im Hinblick auf die in § 1 Nr. 1 BBergG dargestellte bergrechtliche Zielsetzung einer Sicherung der Rohstoffversorgung und die von der Antragstellerin hervorgehobene besondere gesamtwirtschaftliche Bedeutung des Bergbaus, nicht hergeleitet werden, dass die vom Schiedsgericht zugrunde gelegte Wirksamkeit der zweiten Kündigung des Pachtvertrages im Ergebnis nicht mit dem ordre public vereinbar ist. Unabhängig davon, ob und inwieweit die dem Bergrecht zugrundeliegenden Rechtsgrundsätze wegen ihrer gesamtwirtschaftlichen Bedeutung zum ordre public gehören, kann dem Bundesberggesetz weder eine konkrete rechtliche Regelung noch ein allgemein geltender Rechtsgrundsatz entnommen werden, der zwingend zur Unwirksamkeit der Kündigung des dem Bergbaubetrieb der Antragstellerin zugrundeliegenden Pachtvertrages führt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass das Bergrecht einer zivilrechtlichen Wirksamkeit der Kündigung des Pachtvertrages deshalb zwingend entgegenstehen könnte, weil es infolge der Kündigung zu einer zeitweisen Stilllegung des Bergbaubetriebs kommen kann. Entsprechendes gilt für den verfassungsrechtlichen Schutz wirtschaftlicher Dispositionen der Antragstellerin im Rahmen der Art. 2, 12 und 14 GG sowie im Hinblick auf das aus Art. 14 GG abzuleitende Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die verfassungsrechtlichen Wertungen können für die Auslegung einfachgesetzlicher Bestimmungen, insbesondere auch im Rahmen des Kartellrechts, relevant sein, stehen der Annahme einer Wirksamkeit der Kündigung des Pachtvertrages aber auch dann nicht entgegen, wenn die Kündigung - wie vom Schiedsgericht angenommen - zum Ausscheiden der Antragstellerin aus dem Markt und wahrscheinlich auch zu ihrer „Liquidierung“ führt (vgl. Rn. 283 des Schiedsspruchs). Das Schiedsgericht hat sich im Übrigen in dem Schiedsspruch auch mit den bergrechtlichen Pflichten der Antragstellerin befasst und ist zu der Würdigung gelangt, dass diese einer Räumung des Betriebsgeländes nicht entgegenstehen (Rn. 311-318 des Schiedsspruchs). Soweit sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang gegen die Würdigung des Schiedsgerichts wendet, nach der im Falle einer Betriebseinstellung die Antragsgegnerin als Grundeigentümerin und Inhaberin der Bergbauberechtigung unter Umständen zur Aufstellung eines Abschlussbetriebsplans gemäß § 53 BBergG verpflichtet sei (Rn. 316 f. des Schiedsspruchs), handelt es sich um Erwägungen zur Auslegung bergrechtlicher Regelungen, die im Aufhebungsverfahren wegen des Verbots einer révision au fond nicht nachprüfbar sind und auch vor dem Hintergrund der Zielsetzungen des Bergrechts gemäß § 1 Nr. 1 BBergG zu keinem Verstoß gegen zum ordre public gehörende Grundgedanken der bergrechtlichen Regelungen führen. Dies gilt auch, soweit gemäß dem Vortrag der Antragstellerin im Falle einer Betriebsstilllegung die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen aus dem Steinbruch auf mehrere Jahre gemindert wäre. Es kann ferner entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin auch kein ordre public-Verstoß daraus hergeleitet werden, dass der mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans verbundene Eigentumseingriff eine enteignungsähnliche Wirkung entfaltet. Denn es verstößt unter keinem denkbaren Aspekt gegen den ordre public, wenn das Schiedsgericht aus enteignungsrechtlichen Wirkungen des Rahmenbetriebsplans zu Lasten der Antragsgegnerin kein sich zu Gunsten der Antragstellerin auswirkendes zivilrechtliches Kündigungsverbot herleitet. Eine Aufhebung des Schiedsspruchs wegen eines ordre public-Verstoßes ist schließlich auch nicht wegen der von der Antragstellerin in verschiedener Hinsicht erhobenen Rüge einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geboten. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass sie keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis des Verfahrens vor dem Bundeskartellamt gehabt habe, ist bereits nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass sich aus dem abschließenden Beschluss des Bundeskartellamts vom 02.12.2019 neue rechtliche oder tatsächliche Aspekte ergeben haben, die die Antragstellerin zuvor nicht geltend machen konnte. Die Antragstellerin war nach den oben dargestellten Ausführungen des Schiedsgerichts in der mündlichen Verhandlung, nach denen das Schiedsgericht sich hinsichtlich der Beurteilung der Kartellrechtswidrigkeit der beiden Kündigungen nicht festgelegt hat, gehalten, bereits in der mündlichen Verhandlung, spätestens aber in ihrer post-hearing-Stellungnahme vom 02.12.2019 (Anlage AS 49) umfassend zur kartellrechtlichen Sach- und Rechtslage vorzutragen. Die Antragstellerin hat sich überdies nach ihrem eigenen Vorbringen im Rahmen ihrer Stellungnahme zu den Kostenerstattungsansprüchen mit Schriftsatz vom 16.12.2019 (Anlage AS 51) auf die Würdigung des Bundeskartellamts bezogen, ohne zu rügen, dass sie keine hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe. Die Antragstellerin hat schließlich auch in ihrem Schriftsatz vom 30.03.2020 (Anlage AS 58) nicht deutlich gemacht, sich noch zu der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung des Bundeskartellamts äußern zu wollen, sondern sich darauf beschränkt, um einen Hinweis zu bitten, falls das Schiedsgericht von der Bewertung des Bundeskartellamts abweichen wolle. Das Schiedsgericht hat in dem Schiedsspruch auch näher begründet, warum es keinen entsprechenden Hinweis erteilt hat und für die Parteien bereits hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme bestand (Rn. 270 des Schiedsspruchs). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin war die Erteilung eines Hinweises des Schiedsgerichts auch nicht geboten, da sich das Schiedsgericht - wie oben dargestellt - nicht dahin festgelegt hat, der rechtlichen Würdigung des Bundeskartellamts folgen zu wollen. Die Rüge der Antragstellerin, dass das Schiedsgericht Tatsachenvortrag zur Treuwidrigkeit der Kündigung übergangen habe, beruht auf einem unzutreffenden Verständnis der Würdigung des Schiedsgerichts. Das Schiedsgericht hat im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Kündigung wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam ist (Rn. 296-305 des Schiedsspruchs), berücksichtigt, dass die Parteien über eine Vertragsverlängerung gesprochen haben und daraus, dass es dies nur als „mögliche Tatsache“ bezeichnet hat, entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin keine Schlussfolgerungen abgeleitet (vgl. Rn. 297 des Schiedsspruchs). Vielmehr hat das Schiedsgericht die „mögliche Tatsache“ eines Gespräches über die Vertragsverlängerung im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung als zutreffend unterstellt, aber für unerheblich erachtet, weil ein Gespräch über eine Vertragsverlängerung kein Vertrauen darauf begründe, dass es auch wirklich zu einer Vertragsverlängerung kommen oder von der gesetzlichen Kündigungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht werde (Rn. 297 des Schiedsspruchs). Soweit die Antragstellerin darüber hinaus rügt, dass das Schiedsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es an einem Vortrag zu Investitionen der Antragstellerin im Hinblick auf eine Vertragsverlängerung fehle, ergibt sich aus der Würdigung des Schiedsgerichts (Rn. 298 des Schiedsspruchs), dass das Schiedsgericht von der Antragstellerin vorgetragene Investitionen berücksichtigt, aber mangels Vortrag dazu, dass diese gerade im Hinblick auf eine Vertragsverlängerung vorgenommen wurden, nicht für ausreichend erachtet hat, um daraus eine Treuwidrigkeit der späteren Kündigung und Nichtverlängerung des Pachtvertrages herleiten zu können. Das Vorbringen der Antragstellerin lässt insoweit ein Übergehen relevanten Sachvortrags nicht erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Kosten, die die Antragstellerin für die Erstellung eines neuen Pachtvertragsentwurfs aufgewendet haben will, geeignet sein könnten, einen Vertrauensschutz hinsichtlich des Unterbleibens einer Kündigung und/oder einer Verlängerung des Pachtvertrages zu begründen. Unerheblich ist ferner, dass die Antragstellerin meint, das Schiedsgericht hätte richtigerweise als Maßstab zugrunde legen müssen, ob die Antragstellerin auf den Bestand des Pachtverhältnisses bis 2023 vertraut habe. Es handelt sich bei diesem Einwand um einen Angriff gegen die rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts, die insoweit für den Senat im Aufhebungsverfahren wegen des Verbots einer révision au fond nicht nachprüfbar ist. Es kommt hinzu, dass die den Vertrauensschutz betreffenden Ausführungen des Schiedsgerichts zu Investitionen der Antragstellerin nach dem Zusammenhang der Ausführungen des Schiedsgerichts nur eine den Schiedsspruch nicht tragende Hilfsbegründung betreffen, da das Schiedsgericht seine Würdigung in erster Linie darauf gestützt hat, dass Gespräche über eine Vertragsverlängerung im Hinblick auf die beiden Parteien bewusste Kündigungsmöglichkeit einen Vertrauensschutz von vornherein nicht rechtfertigen könnten (Rn. 297 und 298 des Schiedsspruchs). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin ist auch nicht im Zusammenhang mit den Ausführungen des Schiedsgerichts zur sogenannten Stillhaltevereinbarung feststellbar. Soweit die Antragstellerin auf ihre Argumentation verweist, dass die sogenannte Stillhaltevereinbarung zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen sei, ergibt sich aus der Würdigung des Schiedsgerichts zu dem die Feststellung eines Verzuges mit der Räumung betreffenden Klageantrag zu 2., dass das Schiedsgericht die Stillhaltevereinbarung als solche nicht für rechtswirksam erachtet hat, weil diese von der Antragsgegnerin nicht unterzeichnet wurde (Rn. 327 des Schiedsspruchs). Es ist in diesem Zusammenhang auch kein übergangener Sachvortrag der Antragstellerin feststellbar, da diese selbst nicht geltend macht, dass die von dem Schiedsgericht zur Stillhaltevereinbarung getroffenen Tatsachenfeststellungen (vgl. Rn. 27-32 des Schiedsspruchs) unrichtig seien. Die Annahme des Schiedsgerichts, dass aus den mündlichen Erklärungen der Parteien ein stillschweigendes Einverständnis der Antragsgegnerin mit einer weiteren Nutzung des Steinbruchs durch die Antragstellerin bis zum Abschluss des Schiedsverfahrens zu entnehmen und der Räumungsanspruch der Antragsgegnerin insoweit gestundet sei (Rn. 327 f. des Schiedsspruchs), widerspricht entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht der Würdigung des Schiedsgerichts, dass die Stillhaltevereinbarung als schriftliche Vereinbarung mangels einer Unterzeichnung durch die Antragsgegnerin keine Wirkung entfalte. Es ist ferner im Hinblick auf die vom Schiedsgericht angenommene konkludente Stundungsvereinbarung auch nicht deshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Parteien feststellbar, weil das Schiedsgericht die Parteien zuvor nicht auf die Möglichkeit einer solchen Würdigung hingewiesen hat. Denn es bestand keine Verpflichtung des Schiedsgerichts, die anwaltlich vertretenen Parteien vorab im Einzelnen davon in Kenntnis zu setzen, welche rechtliche Würdigung es dem Schiedsspruch hinsichtlich der Frage eines Verzuges mit der Räumung zugrunde legen wollte. Es ist überdies auch nicht erkennbar, dass sich ein unterbliebener Hinweis des Schiedsgerichts auf die beabsichtigte rechtliche Würdigung in irgendeiner Weise zu Lasten der Antragstellerin ausgewirkt haben könnte, da diese durch die Annahme einer konkludenten Stundung des Räumungsanspruchs nicht benachteiligt wird und sich darüber hinaus auch nicht gegen die sie begünstigende Abweisung des auf die Feststellung eines Verzuges mit der Räumung gerichteten Klageantrags zu 2. wendet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit der Abweisung des auf Feststellung des Fortbestandes des Pachtverhältnisses gerichteten Widerklageantrags zu 1. Die Abweisung des Widerklageantrags zu 1. als unbegründet ergibt sich nach der Würdigung des Schiedsgerichts ohne Weiteres daraus, dass der Pachtvertrag durch die zweite Kündigung wirksam beendet wurde (Rn. 348 des Schiedsspruchs). Es ist insoweit kein übergangener Sachvortrag der Antragstellerin ersichtlich. Soweit das Schiedsgericht erwogen hat, dass in dem Widerklageantrag zu 1. möglicherweise ein Begehren der Antragstellerin auf Feststellung der Unwirksamkeit der ersten Kündigung enthalten ist, hat das Schiedsgericht die Abweisung des Antrags darauf gestützt, dass für eine entsprechende Feststellung kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil die Antragstellerin daraus keine weiteren Rechte für sich herleiten könne (Rn. 348 des Schiedsspruchs). Es ist nicht feststellbar, dass die insoweit knappe Begründung des Schiedsspruchs auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin beruht. Soweit die Antragstellerin geltend macht, vorgetragen zu haben, dass für ein Rechtsschutzbedürfnis jedes wirtschaftliche Interesse ausreichend sei und sie wegen der Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen an der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen ein berechtigtes Interesse habe, ergibt sich daraus nicht, dass die Antragstellerin auch ein konkretes, die erste Kündigung betreffendes Interesse dargelegt hat, das die Feststellung einer Schadensersatzpflicht auch im Falle einer Wirksamkeit der zweiten Kündigung rechtfertigen könnte. Es kann daher aus dem Umstand, dass das Schiedsgericht nicht auf die allgemeinen Rechtsausführungen der Antragstellerin eingegangen ist, nicht abgeleitet werden, dass das Schiedsgericht diese nicht zur Kenntnis genommen hat. Im Übrigen obliegt es dem Senat im Aufhebungsverfahren nicht, die Richtigkeit der rechtlichen Würdigung des Schiedsgerichts zur Frage eines Rechtsschutzbedürfnisses zu überprüfen. Soweit die Antragstellerin hinsichtlich der Abweisung des auf Unterlassung weiterer Kündigungen gerichteten Widerklageantrags zu 2. rügt, dass das Schiedsgericht Vortrag zu diesem Widerklageantrag übergangen habe, lässt das Vorbringen der Antragstellerin bereits nicht erkennen, welche konkreten Einwendungen der Antragstellerin die rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts hätten in Frage stellen können. Das Schiedsgericht hat die Entscheidung, dass der Widerklageantrag zu 2. unbegründet sei, darauf gestützt, dass wegen der wirksamen Beendigung des Pachtvertrages durch die zweite Kündigung für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch „kein Rechtsgrund“ bestehe (Rn. 349 des Schiedsspruchs). Die Antragstellerin zeigt nicht auf, dass unter der vom Schiedsgericht zugrunde gelegten Prämisse einer Wirksamkeit der zweiten Kündigung im Hinblick auf ihren im Schiedsverfahren gehaltenen Vortrag insoweit ein weiterer Begründungsbedarf bestand. Die Erwägung der Antragstellerin, dass das Schiedsgericht sich im Hinblick auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit der Frage hätte auseinandersetzen müssen, ob der Wirksamkeit der zweiten Kündigung ein Unterlassungsanspruch nach § 33 GWB entgegen stand, betrifft allein die die Wirksamkeit der zweiten Kündigung zugrundeliegende Würdigung des Schiedsgerichts und ist insoweit - wie oben dargestellt - nicht geeignet, eine Aufhebung des Schiedsspruchs zu rechtfertigen. Schließlich ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin auch nicht deshalb feststellbar, weil das Schiedsgericht die Abweisung des Widerklageantrags zu 3. (a), der sich auf eine Verlängerung des Pachtverhältnisses bis 2043 richtete, nur knapp damit begründet hat, dass kein Anspruch auf Verlängerung des Pachtverhältnisses bis zum 31.12.2043 bestehe, weil bereits die Kündigung des Pachtvertrages vom 18.07.2018 nicht gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB verstoße (Rn. 350 des Schiedsspruchs). Die Antragstellerin zeigt auch insoweit nicht auf, dass unter Berücksichtigung ihres im Schiedsverfahren gehaltenen Vortrags ein weiterer Begründungsbedarf bestand. Entsprechendes gilt auch für die Begründung, die das Schiedsgericht der Abweisung des Hilfswiderklageantrags zu 3. (b) zugrunde gelegt hat, der sich auf eine Verurteilung der Antragsgegnerin zur Abgabe eines Angebots auf Verlängerung des Pachtverhältnisses und eine Auskunftserteilung und Einsichtnahme in die mit der Verpachtung des Steinbruchs im Zusammenhang stehenden Unterlagen richtete. Das Schiedsgericht hat damit, dass es zur Begründung der Abweisung dieses Hilfswiderklageantrags auf die Begründung der Abweisung des Widerklageantrags zu 3. (a.) verwiesen hat (Rn. 351 des Schiedsspruchs), deutlich gemacht, dass es die mit dem Hilfswiderklageantrag geltend gemachten Ansprüche wegen der Wirksamkeit der Kündigung des Pachtvertrages und eines fehlenden Anspruchs der Antragstellerin auf Verlängerung des Pachtverhältnisses für unbegründet erachtet. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass sie in dem Schiedsverfahren Vortrag gehalten hat, der diese Begründung in Frage stellen könnte. Die Kostenentscheidung folgt gemäß § 91 Abs. 1 ZPO aus dem Unterliegen der Antragstellerin. Der Festsetzung des Gegenstandswertes des Aufhebungsverfahrens ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Hauptsachewert des Schiedsspruchs zugrunde zu legen, soweit der Schiedsspruch mit dem Aufhebungsantrag angegriffen wird. Danach schätzt der Senat den Gegenstandswert auf 11.500.000,00 €, da sich der Aufhebungsantrag nur auf den die Antragstellerin belastenden Teil des Schiedsspruchs bezieht, dessen Gegenstandswert das Schiedsgericht insgesamt auf 13.200.000,00 € festgesetzt hat.