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Urteil

26 U 17/19

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0312.26U17.19.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.05.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau - 9. Zivilkammer - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Nebenintervenientin hat die Kosten ihrer Nebenintervention in beiden Instanzen selbst zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.05.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau - 9. Zivilkammer - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Nebenintervenientin hat die Kosten ihrer Nebenintervention in beiden Instanzen selbst zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls vom XX.XX.2018 in Stadt1 für die dem Kläger entstandenen Mietwagenkosten über die von der Beklagten zu 2. geleistete Zahlung in Höhe von 976,99 € hinaus noch einen Anspruch auf Zahlung weiterer 1.239,95 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten zusteht. Anstelle einer Darstellung der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Klageanträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage in dem im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass dem Kläger unter Abzug ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % der Mietwagenkosten ein Anspruch auf Ersatz der vollständigen von der Nebenintervenientin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten zustehe. Der dem Geschädigten zustehende Schadensbetrag könne im Einzelfall auch über den objektiv angemessenen Betrag hinausgehen, wenn der Geschädigte die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten für erforderlich habe halten dürfen. Soweit der Autovermieter nicht darüber aufgeklärt habe, dass außer dem Unfallwagen-Ersatztarif auch sonstige, günstigere Tarife in Betracht kommen, könne der Geschädigte nicht darauf verwiesen werden, der übersetzten Forderung des Autovermieters seine Einwände entgegenzusetzen, um die Forderung in gerichtlicher Auseinandersetzung auf die angemessene Höhe zurückzuführen. Vielmehr entspreche es in einem solchen Fall dem sachgerechten Ausgleich der Interessen der Beteiligten, dass der Schädiger bzw. dessen Versicherer, der die erforderlichen Aufwendungen des Geschädigten ausgleicht, von diesem nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die Abtretung der Ansprüche gegen den Kfz-Vermieter verlangen könne, wenn dieser in schuldhafter Weise seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Der Kläger habe auch dargelegt, dass er im Unfallzeitpunkt auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen sei, um die Heimfahrt mit seiner Familie fortsetzen zu können, so dass es ihm nicht zuzumuten gewesen sei, die Stellung eines Ersatzfahrzeuges durch die Beklagte zu 2. abzuwarten. Die Beklagten haben gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 21.05.2019 zugestellte Urteil mit am 03.06.2019 bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese mit einem am 08.07.2019 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten begründet. Die Beklagten verfolgen mit dem eingelegten Rechtsmittel ihren erstinstanzlichen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Sie berufen sich darauf, dass das Landgericht die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Feststellung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten nicht beachtet habe. Es fehle ein konkreter Vortrag des Klägers zu zumutbaren Anstrengungen und Nachfragen, um ein Ersatzfahrzeug preisgünstiger anzumieten. Die Beklagten machen geltend, dass allein der Fraunhofer-Mietpreisspiegel eine geeignete Schätzgrundlage für die erforderlichen Mietwagenkosten bilde. Der Kläger und die Nebenintervenientin verteidigen das angefochtene Urteil. Der Kläger trägt vor, dass er mit einem Beifahrer auf dem Weg zu einem Termin nach Stadt2 gewesen sei, als sich der Verkehrsunfall ereignet habe. Das Klägerfahrzeug habe sich nach dem Verkehrsunfall in einem nicht mehr fahrfähigen Zustand (Totalschaden) befunden und sei in eine Werkstatt geschleppt worden. Der Kläger habe dort noch unter dem Eindruck des Geschehenen und um seine Fahrt fortsetzen und anschließend wieder nach Hause fahren zu können, das Ersatzfahrzeug der Nebenintervenientin angemietet. Der Kläger meint, dass es ihm nicht zuzumuten gewesen sei, Marktforschung zu betreiben. Die Nebenintervenientin meint, das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass es dem Kläger in seiner persönlichen subjektiven Situation am Unfalltag nicht möglich gewesen sei, ein anderes Fahrzeug anzumieten. Der Kläger habe dies erstinstanzlich umfassend dargelegt. Die Beklagten treffe zudem für die Zugänglichkeit eines unterdurchschnittlichen Mietpreises nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11) die Darlegungs- und Beweislast. Es fehle insoweit an einem substantiierten Vorbringen der Beklagten. Im Übrigen beruft sich die Nebenintervenientin unter Vertiefung ihres diesbezüglichen erstinstanzlichen Vorbringens darauf, dass der Fraunhofer-Mietpreisspiegel keine taugliche Schätzgrundlage bilde. Insbesondere betreffe der Mietpreisspiegel lediglich das Sondermarktsegment Internet und setze bestimmte Anmietbedingungen voraus, die im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen seien. Von einer weitergehenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt entgegen der Rechtsauffassung der Nebenintervenientin den formellen Zulässigkeitsanforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2-4 ZPO, weil sich die Beklagten mit dem von ihnen der Sache nach erhobenen Einwand, dass das Landgericht die vom Bundesgerichtshof zur Ermittlung der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten aufgestellten Grundsätze nicht beachtet habe, gegen die rechtliche Würdigung des Landgerichts gewandt und darüber hinaus in tatsächlicher Hinsicht beanstandet haben, dass der Kläger zur Anmietsituation im Hinblick auf die ihm zumutbaren Anstrengungen und Nachfragen keinen konkreten Vortrag gehalten habe. Das Vorbringen der Beklagten enthält damit eine zur Erfüllung der formellen Anforderungen hinreichende, auf den Streitfall zugeschnittene Begründung, die erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher und rechtlicher Art die Beklagten das angefochtene Urteil aus welchen Gründen für unrichtig halten (vgl. Zöller/Heßler, ZPO 33. Aufl., § 520 Rn. 33). Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom XX.XX.2018 gegen die Beklagten wegen der von ihm aufgewendeten Mietwagenkosten kein Schadensersatzanspruch zu, der über die von der Beklagten zu 2. bereits geleistete Zahlung hinausgeht. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt für die Feststellung der Höhe von Schadensersatzansprüchen, die dem Geschädigten wegen der unfallbedingt erforderlichen Inanspruchnahme eines Mietwagens zustehen, Folgendes: Der Geschädigte kann als erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen. Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 316/11, Rn. 8, zit. nach juris, m.w.N.). Bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwands kann der Tatrichter eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO vornehmen, wobei ihm die Art der Schätzungsgrundlage nicht vorgegeben ist. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht für die Streitentscheidung zentraler Fragen auf nach der Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (zum Ganzen: BGH, a.a.O, Rn. 10 f., m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO nach Ermessen des Gerichts in Übereinstimmung mit der Würdigung, die der erkennende Richter dem von den Beklagten erstinstanzlich vorgelegten Urteil des 4. Zivilsenats vom 03.03.2016 (4 U 164/15) zugrunde gelegt hat, anhand des Fraunhofer-Mietpreisspiegels vorzunehmen. Die Vorzugswürdigkeit der Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Institutes als Schätzgrundlage und die gegen eine Anwendung der Schwacke-Listen bestehenden Bedenken sind in dem betreffenden Urteil - auch in Auseinandersetzung mit den im dortigen Verfahren gegen die vom Fraunhofer-Institut angewandte Untersuchungsmethodik erhobenen Einwendungen - im Einzelnen begründet worden. Es wird insoweit auf die Darstellung in diesem Urteil Bezug genommen. Dem Vorbringen des Klägers und der Nebenintervenientin sind keine Einwände zu entnehmen, die die Tauglichkeit der Fraunhofer-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage in Frage stellen könnten. Es bestehen insbesondere keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte, die Zweifel an der Seriosität der Untersuchungen des Fraunhofer-Institutes begründen oder auf eine Manipulation der festgestellten Preise hinweisen können. Der Umstand, dass das Fraunhofer-Institut nach dem Vorbringen der Nebenintervenientin im Auftrag des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft tätig geworden ist, vermag die Objektivität der durchgeführten Untersuchungen nicht in Frage zu stellen. Gleiches gilt für den Vortrag der Nebenintervenientin, dass alle regional vertretenen Autovermieter seitens des Fraunhofer-Instituts überhaupt nicht befragt worden seien. Die von dem Fraunhofer-Institut angewandte Untersuchungsmethodik beruht gerade darauf, dass der Untersuchungszweck im Rahmen anonymer Telefonabfragen und bei der Einholung konkreter Internet-Angebote nicht offengelegt wird. Die Berücksichtigung von Internet-Angeboten bildet zudem gemäß der bereits im Urteil des 4. Zivilsenats vom 03.03.2016 (4 U 164/15) dargestellten Würdigung in Anbetracht der stetig gewachsenen Bedeutung des Internet-Marktes nach Überzeugung des Gerichts gerade einen Vorteil der Erhebung. Darüber hinaus gewährleistet die Durchführung anonymer Telefonabfragen, dass Abweichungen der berücksichtigten Internetangebote von den übrigen Marktpreisen berücksichtigt werden können. Entsprechende Abweichungen sind allerdings schon aufgrund der Bedeutung des Internetmarktes für die Preisbildung nicht zu erwarten und von der Nebenintervenientin auch nicht konkret dargelegt worden. Entsprechendes gilt, soweit sich die Nebenintervenientin darauf beruft, dass die von dem Fraunhofer-Institut ermittelten Internet-Preise nur Angebote von sechs großen Mietwagenunternehmen berücksichtigten. Es ist auch insoweit - gerade im Hinblick auf die Marktmacht der betreffenden großen Unternehmen - nicht dargelegt oder ersichtlich, dass eine Berücksichtigung anderer Angebote zu relevanten Abweichungen führen würde. Die weiteren Einwände der Nebenintervenientin, dass das Fraunhofer-Institut lediglich ein- bis zweistellige Postleitzahlengebiete erfasst und anstelle des gewichteten Mittels den Mittelwert zugrunde gelegt habe, sind schon deshalb nicht geeignet, die Tauglichkeit der Fraunhofer-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage in Frage zu stellen, weil keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich unter Berücksichtigung kleinerer regionaler Bereiche oder bei Zugrundelegung des gewichteten Mittels für den vorliegenden Fall erheblich abweichende Preise ergäben. Insoweit ist im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls nicht aufgezeigt, dass sich Mängel der Schätzgrundlage auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die Tauglichkeit der Fraunhofer-Mietpreisspiegel als Schätzungsgrundlage wird ferner auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Nebenintervenientin erstinstanzlich zum Beleg für über den Fraunhofer-Mietpreisspiegel hinausgehende Mietpreise zwei Standardpreislisten von Mietwagenunternehmen und eine Auskunft nach dem Mietpreisspiegel des Unternehmens DAT vorgelegt hat. Es ist hinsichtlich der vorgelegten Standardpreislisten weder ersichtlich, dass die aufgelisteten Preise den von den Mietwagenunternehmen im Anmietungszeitraum tatsächlich realisierten Mietpreisen entsprechen, noch ergibt sich, dass die Standardpreislisten die tatsächliche Preissituation auf dem nicht auf Unfallgeschädigte beschränkten allgemeinen Markt repräsentativ widerspiegeln. Hinsichtlich des Mietpreisspiegels des Unternehmens DAT ist nicht feststellbar, dass bei den nach dem Vorbringen der Nebenintervenientin „retrospektiven Erhebungen“ tatsächlich realisierte Mietpreise erhoben worden sind, ohne dass für die befragten Mietwagenunternehmen wegen einer Offenlegung des Untersuchungszwecks Manipulationsmöglichkeiten bestanden. Es ergeben sich hinsichtlich der DAT-Erhebung insoweit dieselben Bedenken wie sie nach der Darstellung im Urteil des 4. Zivilsenats vom 03.03.2016 (4 U 164/15) in Bezug auf eine Anwendung der Schwacke-Listen als Schätzungsgrundlage bestehen. Es kommt ferner für die Schätzung des objektiv erforderlichen Mietpreisaufwandes nicht auf die Mietpreiskalkulation der Nebenintervenientin an, die diese erstinstanzlich vorgelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2008, VI ZR 234/07, Rn. 15, zit. nach juris) Das Vorbringen der Nebenintervenientin, dass die Mietpreiserhebungen des Fraunhofer-Instituts mit einer Vorbuchungszeit von einer Woche und der Festlegung einer bestimmten Mietdauer nicht den tatsächlichen Gegebenheiten nach einem Unfall entsprächen, weil der Geschädigte ein Mietfahrzeug noch unverzüglich am Unfalltag benötige und die Mietdauer noch unbestimmt sei, stellt die Tauglichkeit der Erhebungen des Fraunhofer-Instituts als Schätzungsgrundlage nicht grundsätzlich in Frage, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine einwöchige Vorbuchungszeit und die Festlegung einer konkreten Mietdauer im Zusammenhang mit der Auslastungssteuerung und Planbarkeit erhebliche Auswirkungen auf die Ertragssituation des Mietwagenunternehmens haben müssen (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11, Rn. 17, zit. nach juris). Der Besonderheit der Anmietungssituation nach einem Unfall kann aber nach Ermessen des Senats jedenfalls dadurch Rechnung getragen werden, dass insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Vorfinanzierung durch das Mietwagenunternehmen und der damit verbundenen Risiken, aber auch aus Gründen der Planbarkeit und Auslastungssteuerung ein Aufschlag auf den nach dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel ermittelten Normaltarif in Höhe von 20 % berücksichtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2010, VI ZR 6/09, Rn. 12, zit. nach juris). Gesonderte Berücksichtigung können daneben im Einzelfall anfallende konkrete unfallbedingte Mehraufwendungen finden, wie sie im vorliegenden Fall wegen der Kosten einer Haftungsreduzierung in der Vollkaskoversicherung, der Kosten einer Winterbereifung und der Zustell- und Abholkosten in Betracht kommen. Nicht berücksichtigungsfähig sind demgegenüber allerdings die von der Nebenintervenientin geltend gemachten Zusatzkosten für ein Navigationssystem, da das unfallbeschädigte Fahrzeug des Klägers nach dessen Angaben bei seiner informatorischen Befragung in der Sitzung des Senats vom 23.01.2020 nicht über ein fest installiertes Navigationsgerät verfügte und der Kläger gegebenenfalls auch mittels seines Handys hätte navigieren können. Der Berücksichtigung eines Aufschlages wegen der für das Mietwagenunternehmen anfallenden Vorfinanzierungskosten steht im vorliegenden Fall nicht der Einwand entgegen, dass der Kläger eine Finanzierung des voraussichtlichen Mietpreises hätte vornehmen oder eine entsprechende Sicherheit hätte leisten können. Denn der Kläger hat bei seiner informatorischen Befragung in der Sitzung des Senats vom 23.01.2020 glaubhaft erklärt, dass er zum Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeugs nach dem Unfall nicht im Besitz einer Kreditkarte gewesen sei und auch nur über geringe finanzielle Mittel verfügt habe. Bei der Schadensberechnung anhand des objektiv erforderlichen Mietkostenaufwandes ergibt sich unter Berücksichtigung eines Vorteilsausgleichs wegen der von dem Kläger für die Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ersparten Eigenaufwendungen kein Anspruch, der über den von der Beklagten zu 2. auf die Mietwagenkosten bereits gezahlten Betrag von 976,99 € hinausgeht. Der Berechnung ist nach dem von den Beklagten vorgelegten Auszug aus dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel (Anlage B 4) als Ausgangspunkt der das Postleitzahlengebiet … betreffende Mietpreis für ein Kraftfahrzeug der Klasse 6 bei einer Mietdauer von 7 Tagen zugrunde zu legen. Der angegebene Mietpreismittelwert von 246,40 € führt für die tatsächliche Mietdauer von zwei Wochen unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 20 % wegen eines besonderen unfallbedingten Aufwandes zu einem Mietpreis von 591,36 €. Dieser Mietpreis ist allerdings im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO zu erhöhen, weil sich der als Anlage B 4 vorgelegte Fraunhofer-Mietpreisspiegel auf das Jahr 2017 bezieht, während der Kläger das Mietfahrzeug nach dem Unfall im Oktober 2018 benötigte. Es kann bei der Schätzung zugunsten des Klägers von einem die Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten bei weitem übersteigenden Zuschlag von 10 % und damit von einem Mietpreis von 650,50 € ausgegangen werden, ohne dass im Ergebnis ein Anspruch des Klägers verbleibt. Der Mietpreis von 650,50 € für zwei Wochen erhöht sich wegen besonderer Aufwendungen, die im Fraunhofer-Mietpreisspiegel nicht berücksichtigt sind, allenfalls um 508,00 €, wenn zugunsten des Klägers der diesbezüglich von der Nebenintervenientin erstinstanzlich anhand der Nebenkostentabelle Schwacke für 2018 (Anlage S 3) berechnete Aufwand von 322,00 € für 14 Tage Haftungsreduzierung in der Vollkaskoversicherung, 140,00 € für 14 Tage Winterbereifung und 46,00 € für Zustell- und Abholkosten zugrunde gelegt und außer Betracht gelassen wird, ob dem Kläger entsprechende Kosten unter Berücksichtigung des von der Nebenintervenientin in der Sitzung des Senats vom 23.01.2020 vorgelegten Mietvertrages nebst Tariftableau aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen tatsächlich entstanden sind. Es errechnet sich danach zugunsten des Klägers ein maximaler Mietpreis von 1.158,50 €. Von diesem Mietpreis ist im Wege der Vorteilsausgleichung ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen des Klägers für eine Kraftfahrzeugnutzung in Abzug zu bringen. Dieser Abzug kann im Wege einer Schätzung gemäß § 287 ZPO grundsätzlich mit 10 % des Gesamtmietpreises in Ansatz gebracht werden (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 139/08, Rn. 20 f., zit. nach juris). Der zu berücksichtigende Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen beruht allerdings der Sache nach im Wesentlichen darauf, dass laufleistungsabhängige Kosten des Geschädigten, wie die Wertminderung eines selbstgenutzten Fahrzeugs sowie ein Aufwand für die Wartung und den Ersatz von Verschleißteilen (z.B. Reifen) entfallen. Der pauschale Abzug ist deshalb im Einzelfall bei einer hohen Fahrleistung des Geschädigten mit dem Mietfahrzeug unter Berücksichtigung einer laufleistungsabhängigen Mindestersparnis des Geschädigten zu erhöhen. Die Beklagten haben diesbezüglich erstinstanzlich geltend gemacht, dass sich die ersparten Aufwendungen nach Angaben des ADAC allein wegen der Werkstatt- und Verschleißkosten auf 0,30 € pro Kilometer beliefen. Der Senat schätzt die entsprechenden Kosten gemäß § 287 ZPO jedenfalls auf mindestens 0,10 € pro Kilometer. Es ergibt sich danach aufgrund der Fahrleistung des Klägers mit dem Mietfahrzeug von 1816 km ein Abzugsbetrag von 181,60 €. Im Ergebnis errechnet sich danach auch unter Berücksichtigung für den Kläger günstiger Annahmen ein ersatzfähiger Schaden wegen objektiv erforderlicher Mietwagenkosten in Höhe von 976,90 €, der durch die von der Beklagten zu 2. geleistete Zahlung von 976,99 € ausgeglichen worden ist. Es ist nicht feststellbar, dass dem Kläger unter dem Aspekt einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten zusteht, die den von der Beklagten zu 2. gezahlten Betrag übersteigen. Zwar kann nach der informatorischen Befragung des Klägers in der Sitzung des Senats vom 23.01.2020 kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger nach dem Unfall nicht in der Lage war, mit den voraussichtlichen Mietwagenkosten in Vorleistung zu treten oder entsprechende Sicherheit zu leisten. Der Vortrag des Klägers und dessen Erklärungen bei seiner informatorischen Befragung bieten aber keinen Anlass für die Annahme, dass es dem Kläger nach dem Unfall nicht möglich oder zumutbar war, auf dem örtlich relevanten Markt einen Mietwagen zu den nach den vorstehenden Ausführungen unter Berücksichtigung unfallbedingter Mehraufwendungen objektiv erforderlichen Kosten anzumieten. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, nachdem sein unfallbeschädigtes Fahrzeug in das Autohaus abgeschleppt worden war, nicht in der Lage war, mittels des von ihm mitgeführten Handys telefonisch oder per Internet Angebote von anderen auf dem örtlich relevanten Markt tätigen Mietwagenunternehmen einzuholen oder sogar einen Preisvergleich der Angebote mehrerer Unternehmen anzustellen. Es kommt für diese Würdigung nicht darauf an, dass für die erforderliche Zustellung und Abholung des Fahrzeugs ein zusätzlicher Kosten- und Zeitaufwand anfiel, da die entsprechenden Kosten bei der Berechnung des objektiv ersatzfähigen Mietkostenaufwandes bereits berücksichtigt sind und ein Zustellungs- und Abholaufwand auch für das von dem Kläger bei der Nebenintervenientin angemietete Fahrzeug angefallen ist. Der Kläger hat nach seiner eigenen Schilderung in der Sitzung des Senats den ihm von dem Autohaus vorgelegten Vertrag mit der Nebenintervenientin unterzeichnet, ohne zu hinterfragen, ob die nach diesem Vertrag anfallenden Mietwagenkosten objektiv angemessen waren, und damit - mangels jeglicher Überprüfung der Höhe der Mietwagenkosten - ein Verhalten gezeigt, dass nicht die Bewertung rechtfertigt, dass er den entstandenen Mietkostenaufwand bei einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Soweit das Landgericht eine Ersatzfähigkeit der dem Kläger in Rechnung gestellten Mietkosten mit Erwägungen zu einer Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmens gegenüber dem Geschädigten begründet hat, kommt es darauf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2008, VI ZR 226/07, Rn. 7 m.w.N., zit. nach juris). Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der in erster Instanz entstandenen Kosten auf den §§ 92 Abs. 1, 91 a ZPO. Dabei haben die Beklagten gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO den Kostenanteil zu tragen, der auf den von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der ursprünglichen Klageforderung entfällt und in den bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung angefallenen Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren des Klägers besteht. Maßgebend ist insoweit in Übereinstimmung mit der Würdigung des Landgerichts, dass die Beklagten in Bezug auf den für erledigt erklärten Teil der Hauptforderung unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes bei Eintritt der Erledigung voraussichtlich unterlegen wären. Demgegenüber hat der Kläger den Anteil der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen, der auf sein Unterliegen hinsichtlich der geltend gemachten Mietwagenkosten sowie auf die in Höhe von 48,60 € erklärte Klagerücknahme entfällt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind wegen des vollständigen Unterliegens des Klägers gemäß § 91 Abs. 1 ZPO von dem Kläger zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention hat die Nebenintervenientin gemäß § 101 Abs. 1 ZPO für beide Instanzen selbst zu tragen, da die Beklagten hinsichtlich des zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Beitritts der Nebenintervenientin noch streitgegenständlichen Klageanspruchs nicht unterlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO ist gemäß § 713 ZPO nicht anzuordnen, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet wegen des 20.000,00 € nicht übersteigenden Streitwertes unzweifelhaft nicht vorliegen. Ein Grund, der gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision gebieten könnte, liegt nicht vor. Die Entscheidung beruht insbesondere auch hinsichtlich der zur Schadensbemessung vorgenommenen Schätzungen auf den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Rechtsgrundsätzen und berücksichtigt im Übrigen die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls.