Beschluss
26 SchH 2/19
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0215.26SCHH2.19.00
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Tenor
Der Antrag der Antragstellerin vom 11.01.2019 auf Bestellung eines Schiedsrichters für ein zwischen den Parteien durchzuführendes Schiedsverfahren wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf die Gebührenstufe bis zu € 22.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin vom 11.01.2019 auf Bestellung eines Schiedsrichters für ein zwischen den Parteien durchzuführendes Schiedsverfahren wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf die Gebührenstufe bis zu € 22.000,00 festgesetzt. I. Die Parteien sind durch den als Anlage A1 zur Akte gereichten Bauvertrag vom 13.01./18.01.2010 vertraglich miteinander verbunden. Der Bauvertrag enthält in Ziffer 17.2 folgende Klausel: "Sollten irgendwelche Streitigkeiten über den Vertragsinhalt, der Leistungserfüllung oder der Abrechnung auftreten, verpflichten sich die Parteien vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die Bauschlichtungsstelle der Handwerkskammer Gebiet1 in Stadt A anzurufen oder ein von der Handwerkskammer bestimmter Bausachverständiger mit der Entscheidung zu beauftragen (sic!). Die Kosten tragen die Parteien im Verhältnis berechtigter zu unberechtigter Forderung. Die Parteien behalten sich vor, den Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle oder des Gutachters gerichtlich überprüfen zu lassen." Wegen behaupteter mangelhafter Bauleistungen hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin vor dem Landgericht Stadt B auf Schadensersatz und Feststellung weiterer Ersatzpflicht in Anspruch genommen. Diese Klage hat das Landgericht Stadt B durch Urteil vom 15.06.2018 (Bl. 20 ff. d.A.) als derzeit unzulässig abgewiesen, weil die Antragstellerin das in Ziffer 17.2 des Bauvertrages vorgesehene Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt habe. Eine in der Folgezeit von der Antragstellerin bei der Handwerkskammer Gebiet1 eingereichte Antragsschrift auf Einleitung/Durchführung eines Schiedsverfahrens wurde an den Verband Baugewerblicher Unternehmer Hessen e.V. weitergeleitet. Von dort erhielt die Antragstellerin am 19.12.2018 die Mitteilung, dass eine Schlichtung/Schiedsverfahren vor der Bauschlichtungsstelle bei der Handwerkskammer Gebiet1 derzeit wegen Erkrankung des Vorsitzenden der Bauschlichtungsstelle nicht möglich sei. Mit bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingereichter Antragsschrift vom 11.01.2019 hat die Antragstellerin beantragt, unter Beachtung aller nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen einen Schiedsrichter für die zwischen den Parteien bestehenden gegenwärtigen Streitigkeiten über den Vertragsinhalt bzw. die Leistungserfüllung zu bestellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Senat hat mit Hinweisschreiben vom 16.01.2019 (B. 42 f. d.A.) auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages hingewiesen. Hierauf hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12.02.2019 deutlich gemacht, an ihrem Antrag festzuhalten. II. Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters ist unzulässig, da es sich bei der im Bauvertrag vom 13.01./18.01.2010 unter Ziffer 17.2 enthaltenen Klausel nicht um eine Schiedsvereinbarung i.S.v. § 1029 Abs. 1 ZPO handelt. Der Klauselinhalt beschränkt sich auf die Vereinbarung der Parteien, vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Bauschlichtungsstelle der Handwerkskammer Gebiet1 in Stadt A anzurufen oder einen von der Handwerkskammer bestimmten Bausachverständigen mit der Entscheidung zu beauftragen. Eine Parteivereinbarung dahingehend, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Bauvertrag unter Ausschluss des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten von einem Schiedsgericht abschließend entschieden werden sollen, lässt sich dieser Klausel nicht entnehmen (vgl. zur Abgrenzung: Zöller-Geimer, ZPO, 32. Auflage 2018, Rdnr. 6 zu § 1029 ZPO). Lediglich soll vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung (vor den staatlichen Gerichten) ein Einigungsvorschlag der benannten Schlichtungsstelle oder eines Bausachverständigen eingeholt werden. Da somit eine Schiedsvereinbarung i.S.v. § 1029 Abs. 1 ZPO als notwendige Voraussetzung des Benennungsverfahrens nach §§ 1034 ff. ZPO nicht vorliegt (vgl. insoweit: Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, Kap. 10, Rdnr. 24 ; Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 17 zu § 1035 ZPO; Hammer, Überprüfung von Schiedsverfahren durch staatliche Gerichte in Deutschland, 2018, Rdnr. 349; OLG Jena, SchiedsVZ 2009, 237 f. ), ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Entsprechend ist auch kein Raum für die von der Antragstellerin erwogene analoge Anwendung der §§ 1034 ff. ZPO; die gebotene eindeutige Zuständigkeitsabgrenzung zwischen staatlicher Gerichtsbarkeit einerseits und den für das schiedsrichterliche Verfahren maßgebenden Vorschriften gemäß §§ 1025 ff. ZPO andererseits steht einer Analogie unzweifelhaft entgegen. Aus dem Umstand, dass es der Antragstellerin bislang nicht gelungen ist, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, folgt nichts Abweichendes; insbesondere ergibt sich hieraus keine Rechtsschutzlücke zu ihren Lasten. Denn der Weg zu den staatlichen Gerichten ist der Klägerin nicht endgültig versperrt, ohne dass der Senat darüber zu befinden hätte, ob in bereits erschöpfender Weise erfolglos versucht wurde, einen vorprozessualen Einigungsvorschlag einer Schlichtungsstelle zu erlangen und eine Klage vor den staatlichen Gerichten deshalb unter Umständen - nunmehr - zulässig sein könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren auf Bestellung eines Schiedsrichters ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache zu bemessen (vgl. auch Zöller-Herget, a.a.O., Rdnr. 16 zu § 3 ZPO, Stichwort: "Schiedsrichterliches Verfahren"); der Gegenstandswert ist daher in Anlehnung an das geführte Klageverfahren vor dem Landgericht Stadt B mit etwa 1/3 der auf rund € 70.000,00 geschätzten Schadensersatzansprüche der Antragstellerin anzunehmen.