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Beschluss

26 Sch 4/14

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0925.26SCH4.14.00
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Tenor
Der Antrag des Schiedsbeklagten auf Aufhebung des von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Landgericht A als Einzelschiedsrichter/Obmann, erlassenen Schiedsspruchs vom 16.3.2014 mit folgendem Tenor: Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin € 58.997,31 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.3.2011 zu zahlen. Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. In Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat der Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin € 6.329,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.3.2014 zu zahlen. wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 58.997,31 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Schiedsbeklagten auf Aufhebung des von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Landgericht A als Einzelschiedsrichter/Obmann, erlassenen Schiedsspruchs vom 16.3.2014 mit folgendem Tenor: Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin € 58.997,31 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.3.2011 zu zahlen. Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. In Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat der Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin € 6.329,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.3.2014 zu zahlen. wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 58.997,31 € festgesetzt. I. In dem zwischen den Parteien am Schiedsort Stadt1 geführten Schiedsverfahren ist der aus dem Beschlusstenor ersichtliche Schiedsspruch vom 16.3.2014 ergangen. Der Schiedsspruch spricht der Antragsgegnerin als Schiedsklägerin nach Abschluss der Liquidation der von den Parteien gegründeten X-Markt Y oHG aufgrund einer von einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft erstellten Liquidationsschlussbilanz zum 31.12.2009 gegen den Antragsteller als Schiedsbeklagten die in dieser Bilanz festgestellte Forderung in Höhe von 58.997,31 € zu. Der Schiedsspruch enthält zum Ablauf des schiedsrichterlichen Verfahrens u.a. folgende Feststellungen: Der Antragsteller hat sich im Schiedsverfahren zunächst über einen anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten schriftsätzlich erklärt und Zweifel an der Richtigkeit der Liquidationsabschlussbilanz vorgetragen und die Vorlage aller Belege von der Antragsgegnerin verlangt. Die Antragsgegnerin ist dem durch Übergabe eines Datenträgers mit den Unterlagen und Belegen des Jahres 2009 nachgekommen. Der Antragsteller hat sich daraufhin im Schiedsverfahren nicht mehr geäußert. Nach Mandatsniederlegung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hat der Einzelschiedsrichter gegenüber den Parteien darauf hingewiesen, dass er eine mündliche Verhandlung für entbehrlich hält, und die Parteien aufgefordert, eventuell einen ausdrücklichen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen. Der Einzelschiedsrichter hat dann gegenüber dem Antragsteller mit Einschreiben vom 23.11.2013 angekündigt, in den nächsten Tagen in der Sache entscheiden zu wollen, ohne dass der Antragsteller sich dazu geäußert hat. Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten auf den von dem Antragsteller in Kopie vorgelegten Schiedsspruch Bezug genommen. Der Antragsteller hat mit bei dem Oberlandesgericht am 14.4.2014 eingegangenen persönlichen Schreiben vom 6.4.2014 unter Bezugnahme auf § 1059 ZPO eine Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt und sich darauf berufen, dass er hinsichtlich der Höhe einzelner Posten und deren Plausibilität im Schiedsverfahren keine Gelegenheit gehabt habe, "offene Punkte" in einer mündlichen Verhandlung zu klären. Nach der Schiedsordnung solle aber nach Möglichkeit mündlich verhandelt werden. Eine angemessene schriftliche Auseinandersetzung mit der Gegenpartei sei ihm nicht möglich gewesen, da er die von ihm zunächst beauftragte Anwaltskanzlei im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht habe bezahlen können. Der Antragsteller ist mit der Ladung zu dem Verhandlungstermin vor dem Senat darauf hingewiesen worden, dass mit der Anordnung der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs vor dem Oberlandesgericht Anwaltszwang besteht und daher alle Anträge oder Erklärungen durch einen Rechtsanwalt erfolgen müssen. Der Antragsteller war im Folgenden in der Sitzung des Senats am 25.9.2014 nicht anwaltlich vertreten. II. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 16.3.2014 ist zulässig, aber unbegründet. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für die Entscheidung über die von dem Antragsteller gemäß § 1059 Abs. 1 ZPO beantragte Aufhebung des Schiedsspruchs zuständig. Der Antragsteller hat den Antrag gegen den am 16.3.2014 ergangenen Schiedsspruch auch form- und gemäß § 1059 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 ZPO fristgerecht gestellt. In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg, weil der Antragsteller Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht begründet geltend gemacht hat und auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gegeben sind. Es kann offen bleiben, ob der im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertretene Antragsteller trotz des nach Anordnung der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht herrschenden Anwaltszwangs Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO überhaupt wirksam geltend machen kann. Denn es sind auch nach dem eigenen schriftlichen Vorbringen des Antragstellers Aufhebungsgründe im Sinne dieser Vorschrift nicht begründet geltend gemacht. Der Umstand, dass das Schiedsgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, rechtfertigt nicht die Feststellung, dass das schiedsrichterliche Verfahren im Sinne des Aufhebungsgrundes des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat. Nach den Feststellungen des Schiedsgerichts sah die zwischen den Parteien vereinbarte Schiedsordnung in § 9 Abs. 2 vor, dass der Schiedsspruch möglichst nach mündlicher Verhandlung erlassen werden soll, das Schiedsgericht davon jedoch absehen kann, wenn es zu der Feststellung gelangt, dass die Parteien schriftlich den Streitstoff erschöpfend dargelegt haben. Nach diesem Maßstab ist ein Verstoß der von dem Schiedsgericht ohne mündliche Verhandlung getroffenen Entscheidung gegen das zwischen den Parteien vereinbarte Verfahren nicht feststellbar. Der Antragsteller hat nach den von seinem Verfahrensbevollmächtigten zunächst vorgetragenen Zweifeln an der Richtigkeit der Liquidationsabschlussbilanz und der daraufhin erfolgten Vorlage weiterer Belege durch die Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Schiedsgerichts zur Klageforderung nicht mehr vorgetragen. Das Schiedsgericht durfte danach davon ausgehen, dass der Antragsteller weitere Einwendungen gegen die in der Liquidationsabschlussbilanz in Ansatz gebrachten Positionen nicht erheben wollte und eine mündliche Verhandlung mit Rücksicht auf eine erschöpfende schriftliche Darlegung des Streitstoffs entbehrlich war. Das Schiedsgericht hat den Parteien darüber hinaus im unter Hinweis darauf, dass es eine mündliche Verhandlung für entbehrlich hält, auch Gelegenheit gegeben, einen ausdrücklichen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen. Der Antragsteller hat davon - wie er selbst nicht in Frage stellt - keinen Gebrauch gemacht und damit der Sache nach auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Antragsteller wäre im Übrigen auch jedenfalls deshalb daran gehindert, sich im vorliegenden Aufhebungsverfahren auf einen mit dem Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung verbundenen Verfahrensverstoß zu berufen, weil er einen solchen Verstoß gegenüber dem Schiedsgericht nach der Ankündigung einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht gerügt hat. Es ist ferner nach dem schriftlichen Vorbringen des Antragstellers auch nicht ersichtlich, dass sich die unterbliebene Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Es bedarf zur Feststellung einer der Partei nachteiligen Auswirkung eines Verfahrensverstoßes grundsätzlich konkreter diesbezüglicher Darlegungen der Partei (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 30. Auflage, § 1059 Rn. 43). Der Antragsteller hat auch nicht begründet geltend gemacht, dass der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO vorliegt, weil er seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können. Der pauschale Hinweis des Antragstellers darauf, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Kosten einer weiteren anwaltlichen Vertretung im Schiedsverfahren aufzubringen, lässt weder hinreichend konkrete Angaben zu seiner finanziellen Situation erkennen noch ist unter dem Aspekt einer etwaigen Verletzung rechtlichen Gehörs ersichtlich, welche nur mangels anwaltlicher Vertretung nicht vorgebrachten Verteidigungsmittel der Antragsteller bei bestehender finanzieller Leistungsfähigkeit geltend gemacht hätte und wie sich dies gegebenenfalls auf den Schiedsspruch hätte auswirken können (vgl. BGH, Beschluss v. 15.1.2009, III ZB 83/07, Rn. 7 zur Parallelvorschrift des Art. V Abs. 1 b) UNÜ). Der Aufhebungsgrund einer durch mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers bedingten Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a) ZPO ist wegen fehlender konkreter Angaben zur finanziellen Situation des Antragstellers ebenfalls nicht begründet geltend gemacht. Eine die Kosten einer anwaltlichen Vertretung im Schiedsverfahren betreffende finanzielle Leistungsunfähigkeit des Antragstellers würde zudem gegebenenfalls für sich genommen die Schiedsvereinbarung auch nicht wegen Undurchführbarkeit entfallen lassen. Denn eine in Bezug auf eigene Anwaltskosten nicht leistungsfähige Partei kann sich im Schiedsverfahren nur dann auf dessen Undurchführbarkeit berufen, wenn es ihr nicht zuzumuten ist, ohne Anwalt zu verhandeln, und darüber hinaus auch keine Bereitschaft des Gegners besteht, ihr die Kosten einer anwaltlichen Vertretung vorzuschießen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 30. Auflage, § 1029 Rn. 99 m.w.N.). Der Vortrag des Antragstellers und der vorliegende Schiedsspruch bieten aber keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen vorlagen. Der Antragsteller hätte überdies eine durch mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit bedingte Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung gegebenenfalls schon in dem Schiedsverfahren, an dem er sich zunächst mit anwaltlicher Vertretung beteiligt hat, rügen müssen, um eine Präklusion dieser Rüge im vorliegenden gerichtlichen Verfahren zu vermeiden (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 30. Auflage, § 1059 Rn. 39 d). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes berücksichtigt gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats gemäß § 3 ZPO den Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten.