Beschluss
26 Sch 26/13
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0710.26SCH26.13.00
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Tenor
Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts in Stadt1, bestehend aus den Schiedsrichtern Herrn , Frau und Herrn Dr. , vom 29.03.2010 wird in folgendem Umfang für vollstreckbar erklärt:
"Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an die Antragstellerinnen Schadensersatz in Höhe von 3.243.670,-- € zu zahlen.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, den Antragstellerinnen Schiedskosten in Höhe von 98.729,-- € zu erstatten."
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 3.243.670,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts in Stadt1, bestehend aus den Schiedsrichtern Herrn , Frau und Herrn Dr. , vom 29.03.2010 wird in folgendem Umfang für vollstreckbar erklärt: "Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an die Antragstellerinnen Schadensersatz in Höhe von 3.243.670,-- € zu zahlen. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, den Antragstellerinnen Schiedskosten in Höhe von 98.729,-- € zu erstatten." Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 3.243.670,-- € festgesetzt. I. Die Antragstellerinnen begehren die Vollstreckbarerklärung eines serbischen Schiedsspruches. Bei der Antragstellerin zu 1. handelt es sich um das größte staatliche Energieversorgungsunternehmen der Republik Serbien, bei der Antragstellerin zu 2. um die staatliche Stromübertragungsgesellschaft der Republik Serbien. Die Antragsgegnerin gehört zu den führenden herstellerunabhängigen Service- und Systemlieferanten für Strom-, Gas-, Wasser- und Telekommunikationsnetze. Die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, die X GmbH, schloss am 04.05.2005 mit der Antragstellerin zu 1. als Auftraggeberin und der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 2. als Investorin, Käuferin und Endnutzerin einen englischsprachigen Vertrag über die Erneuerung von ca.185 km Stromfreileitungen in Serbien. Der Vertrag enthielt in Ziffer 6 eine Schiedsklausel, nach der für Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber/Investor und dem Auftragnehmer die Streitigkeit nach der Schiedsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für Handelsrecht (UNCITRAL) beigelegt werden sollte. Als Sitz des Schiedsgerichts war Stadt1 vorgesehen. Das Schiedsverfahren sollte in englischer Sprache durchgeführt werden. Anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten wird auf den von der Antragstellerin vorgelegten Auszug aus dem Vertragstext nebst deutschsprachiger Übersetzung (Anlage ARQ 1, Bl. 6 ff. d. A.) Bezug genommen. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten bei der Ausführung des Vertrages schlossen die Parteien Ende 2006 unter der Bezeichnung " Agreement on Extra-judicial Settlement" eine Vereinbarung, die die einvernehmliche Aufhebung des Vertrages vorbereiten sollte. In der Vereinbarung übernahm die Antragsgegnerin die Erfüllung bestimmter Pflichten bis zum 31.03.2007, während die Antragstellerinnen sich zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages verpflichteten. Anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten wird auf die englischsprachige Vereinbarung nebst Übersetzung (Anlage AG 1 bzw. AG 1A, Anlagenbände) Bezug genommen. In einem Schreiben vom 04.09./03.10.2007 erklärten die Antragstellerinnen die getroffene Vereinbarung aufgrund Fristablaufs für nicht mehr gültig und wiesen darauf hin, dass ihrer Auffassung nach die vertraglichen Voraussetzungen für die Kündigung des Vertrages nach Art. 42.2 der Besonderen Vertragsbedingungen und Art. 124 des serbischen Vertrags- und Deliktsrechtsgesetzes gegeben seien. Mit Schiedsklage vom 17.12.2008 machten die Antragstellerinnen gegenüber der Antragsgegnerin wegen Nichterfüllung vertraglicher Pflichten eine Schadensersatzforderung in Höhe von knapp 5,2 Millionen Euro geltend und legten der Berechnung der Schadensersatzforderung 14 bezifferte Schadenspositionen zugrunde. Anstelle einer Darstellung der Einzelheiten wird auf die englischsprachige Klageschrift nebst deutscher Übersetzung (Anlage AG 4 bzw. AG 4A, Anlagenbände) Bezug genommen. Die Antragsgegnerin widersprach der Klage mit Klageerwiderung vom 27.11.2009 (Anlage AG 5 bzw. AG 5A, Anlagenbände) und erhob gegen die Antragstellerinnen Widerklage auf Schadensersatz wegen unrechtmäßiger Kündigung des Vertrages in Höhe von knapp 3,9 Millionen Euro. Im Folgenden unterzeichneten die Parteien und die drei bestellten Schiedsrichter sogenannte "Terms of Reference", die den Inhalt von Schiedsklage und Schiedswiderklage zusammenfassten und Bestimmungen zur Durchführung des Schiedsverfahrens enthielten. Die "Terms of Reference" sahen neben einer Anwendung der Schiedsgerichtsordnung der Kommission der vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung) eine Durchführung des Schiedsverfahrens in englischer Sprache sowie eine Vorlage aller Schriftstücke in ihrer Originalsprache und für nicht auf Englisch verfasste Schriftstücke die Einreichung einer englischen Übersetzung vor. Anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten wird auf die "Terms of Reference" nebst Übersetzung (Anlage AG 6 bzw. AG 6A, Anlagenbände) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 18.03.2009 reichten die Antragstellerinnen im Schiedsverfahren zu den von ihnen erhobenen Schadensersatzansprüchen ein Anlagenkonvolut (AG 8/AG 8A, Anlagenband) ein, das zu 9 der 14 Schadenspositionen Unterlagen in serbischer Sprache enthielt. Die Antragsgegnerin nahm mit Schriftsatz vom 20.05.2009 (Anlage AG 10/ AG 10a, Anlagenbände) u.a. auch zu den geltend gemachten Schadenspositionen Stellung und machte insbesondere geltend, dass es sich um indirekte Schäden oder Folgeschäden handele, für die der Auftragnehmer gemäß Art. 30.1 (A) der allgemeinen Vertragsbedingungen nicht hafte. Die Antragsgegnerin wies in dem Schriftsatz unter den Rn. 70, 110 außerdem darauf hin, dass sie alle von den Antragstellerinnen in einer anderen Sprache als Englisch vorgelegten Dokumente und insbesondere die serbischsprachigen Unterlagen zu den Schadenspositionen 02-04 zurückweise und die Dokumente nur als Beweismittel zuzulassen seien, wenn sie mit einer Übersetzung versehen seien, so dass die Antragsgegnerin zu ihnen Stellung nehmen könne. Nach einer mündlichen Verhandlung vom 10.07.2009 erlies das Schiedsgericht den streitgegenständlichen Schiedsspruch vom 29.03.2010 (Anlage ARQ 2, Bl. 20 ff. d.A.), auf den anstelle einer Darstellung der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Schiedsspruch wurde von zwei Schiedsrichtern unterzeichnet, während der dritte Schiedsrichter ein abweichendes Minderheitsvotum (Anlage AG 13) verfasste. Ein von der Antragsgegnerin vor dem Wirtschaftsgericht Stadt1 und dem Wirtschaftsberufungsgericht Stadt1 geführtes Verfahren auf Aufhebung des Schiedsspruchs blieb in beiden Instanzen erfolglos. Anstelle einer Darstellung der Einzelheiten der ergangenen Entscheidungen wird auf das Urteil des Wirtschaftsgerichts Stadt1 nebst Übersetzung (Anlage ARQ 3, Bl. 60 ff. d.A.) und das Urteil des Wirtschaftsberufungsgerichts Stadt1 nebst Übersetzung (Anlage AG 15, Anlagenband) Bezug genommen. Die Antragstellerinnen berufen sich darauf, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung grundsätzlich unabhängig davon zulässig sei, ob der streitgegenständliche Schiedsspruch einen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Die Frage des vollstreckungsfähigen Inhalts sei erst im Verfahren auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu prüfen. Es sei damit insbesondere nicht von Bedeutung, ob sich aus dem Tenor des Schiedsspruchs ergebe, in welchem Gläubigerverhältnis die Antragstellerinnen zueinander stünden und ob das anzuwendende serbische Recht eine Gläubigermehrheit überhaupt qualifiziere. Der die Schadensersatzzahlung betreffende Tenor des Schiedsspruchs sei im Rahmen der Vollstreckbarerklärung dahingehend zu konkretisieren, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, an die Antragstellerinnen einen Betrag in Höhe von 3.243.670,-- € zu zahlen. Ein entsprechender Wille des Schiedsgerichts zur Verurteilung der Antragsgegnerin ergebe sich unmissverständlich aus den Gründen des Schiedsspruchs, nach denen das Schiedsgericht den Anspruch der Antragstellerinnen in Höhe von 4.679.047,-- € und den Gegenanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von 1.435.377,-- € "akzeptiert" habe. Der die Kostentragung betreffende Tenor des Schiedsspruch sei im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens dahin auszulegen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, den Antragstellerinnen Kosten in Höhe von 98.729,-- € zu erstatten. Ein entsprechender Wille des Schiedsgerichts ergebe sich aus der mit der Entscheidung zur Kostentragung vorgenommenen Kostenquotelung von 20 % zu 80 % zu Lasten der Antragsgegnerin in Verbindung mit der in den Gründen des Schiedsspruchs festgestellten Höhe des jeweiligen Betrages der den Parteien im Schiedsverfahren entstandenen Kosten. Die Antragstellerinnen sind der Ansicht, bei den sogenannten "Terms of Reference" handele es sich nicht um eine Parteivereinbarung, da die Regelungen vom Schiedsgericht aufgestellt worden und ungeachtet ihrer Unterzeichnung durch die Parteien zwischen den Parteien nicht ausgehandelt worden seien. Es handele sich der Sache nach lediglich um einen innerhalb des Schiedsgerichts abgestimmten und den Parteien zur Stellungnahme übersandten Arbeitsplan bzw. eine gerichtliche Vorgabe im Sinne einer verfahrensleitenden Verfügung. Die Vorlage von Anlagen ohne englische Übersetzung stelle keinen Verstoß gegen die "Terms of Reference" und auch keine Verletzung von Artikel 17 Abs. 2 UNCITRAL-SchO dar. Das Erfordernis einer Übersetzung von Anlagen in die Verfahrenssprache Englisch könne nur für beweiserhebliche Anlagen Geltung haben. Eine Vorlage englischsprachiger Übersetzungen der von den Antragstellerinnen in serbischer Sprache vorgelegten Anlagen sei deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin die Höhe der von den Antragsstellerinnen geltend gemachten Schäden in dem Schiedsverfahren zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich bestritten habe. Der Vortrag der Antragsgegnerin habe sich vielmehr darauf beschränkt, dass es sich bei den geltend gemachten Schäden lediglich um fiktive Schäden handele, die wegen des vertraglichen Haftungsausschlusses für indirekte Schäden oder Folgeschäden nicht erstattungsfähig seien. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin ebenfalls verschiedensprachige Anlagen vorgelegt, die nicht ins Englische übersetzt worden seien, so dass eine etwa zustande gekommene Parteivereinbarung über eine Vorlage englischsprachiger Übersetzungen konkludent aufgehoben worden sei. Die Nichtvorlage englischsprachiger Übersetzungen der Anlagen sei ferner für den Schiedsspruch nicht kausal geworden, da die Vorlage der Anlagen mangels eines von der Antragsgegnerin erklärten Bestreitens der Schadenshöhe bereits nicht erforderlich gewesen sei. Das schiedsrichterliche Verfahren verstoße nicht gegen das für den Schiedsspruch bestehende Begründungerfordernis gemäß Ziff. IX Abs. 5 der Terms of Reference und des Art. 32 Abs. 3 UNCITRAL-SchO. An die Begründung von Schiedssprüchen seien nicht die für Urteile staatlicher Gerichte geltenden Maßstäbe anzulegen; es müsse insbesondere nicht jedes Element des Parteivortrages behandelt werden. Erforderlich für einen Begründungsmangel sei ein grundsätzlicher, eklatanter Begründungmangel, der einer Nichtbegründung gleich zu achten sei. Einen derartigen eklatanten Begründungsmangel weise der Schiedsspruch auch hinsichtlich der Ausführungen zur Schadenshöhe nicht auf. Das Schiedsgericht habe den Vortrag der Antragsgegnerin zu einem vertraglichen Haftungsausschluss nach Artikel 30.1 (a) der Allgemeinen Vertragsbedingungen nach der Begründung des Schiedsspruch als streitig unterstellt und der Entscheidung zugrunde gelegt. Eine Pflicht des Schiedsgerichts, diesen Vortrag ausdrücklich in den Gründen des Schiedsspruchs zu bescheiden, habe nicht bestanden. Es gebe ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass das Schiedsgericht der Entscheidung entgegen der Parteivereinbarung nicht serbisches Recht zugrunde gelegt, sondern eine bloße Billigkeitsentscheidung getroffen habe. So habe das Schiedsgericht insbesondere ausgeführt, dass es zu einer durch die Antragsgegnerin verschuldeten Beendigung des Vertrages gekommen sei. Dass der Schiedsspruch sich nicht zur Anspruchsgrundlage der Schadensersatzansprüche äußere, sei unzutreffend und auch unerheblich. Die Übereinstimmung des Schiedsspruchs mit dem anzuwendenden serbischen Recht folge aus den Entscheidungen der von der Antragsgegnerin angerufenen serbischen Gerichte, die keine unzutreffende Anwendung des serbischen Rechts beanstandet hätten. Da das Schiedsgericht nach dem Inhalt des Schiedsspruchs sämtlichen Vortrag der Parteien zur Kenntnis genommen habe, sei auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin festzustellen. Ob das Schiedsgericht die nach serbischem Recht zu beurteilenden Fragen der Rechtmäßigkeit der Kündigung des Vertrages und der Erstattungsfähigkeit der Schäden zutreffend beantwortet habe, unterliege wegen des Verbots der revision au fond nicht der Überprüfung durch das staatliche Gericht im Vollstreckbarerklärungsverfahren. Die Antragsgegnerin habe im Übrigen die Kausalität einer etwaigen Gehörsverletzung für den Schiedsspruch nicht dargelegt. Die Antragstellerinnen beantragen, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts in Stadt1, bestehend aus den Schiedsrichtern Herrn A, Frau C und Herrn B, vom 29. März 2010, durch den die Antragsgegnerin verurteilt wurde, an die Antragstellerinnen 3.243.670,00 Euro zu zahlen sowie Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 372.618,00 Euro zu tragen, für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mit den begehrten Konkretisierungen für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag der Antragstellerinnen auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen und festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, für eine Vollstreckbarerklärung bestehe kein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerinnen, da im Tenor des Schiedsspruchs unter 3. und 4. keine vollstreckungsfähige Verurteilung der Antragsgegnerin ausgesprochen worden sei. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung sei damit zugleich auch unbegründet, da es dem ordre public widerspräche, eine zu vollstreckende Anordnung zu erlassen, die durch die Vollstreckungsorgane nicht ausgeführt werden könne. Dem Tenor des Schiedsspruchs zu 3. könne keine Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung entnommen werden, da der Tenor in höchstem Maß unverständlich und widersprüchlich sei und jedenfalls keine Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung enthalte. Es sei auch nicht statthaft, den Tenor umzudeuten. Nach dem englischen Wortlaut des Tenors zu 3. werde lediglich eine Berechtigung der Antragsgegnerin ausgesprochen. Das im Tenor enthaltene Wort "entiled" sei nicht existent und könne nur "entitled" bedeuten, was nach dem als Anlage AG 16 (Anlagenband) vorgelegten Sprachgutachten nur als "berechtigt" oder "ein Recht/einen Anspruch habend" übersetzt werden könne. Die Widersinnigkeit und Widersprüchlichkeit des Tenors zu 3. des Schiedsspruchs sei durch Heranziehung der Entscheidungsgründe nicht behebbar. Der Wille des Schiedsgerichts sei auch aus den Entscheidungsgründen nicht unzweideutig erkennbar. Der von den Antragstellerinnen begehrten Konkretisierung des Schiedsspruchs stehe entgegen, dass ein Verständnis des Tenors zu 3. als Verurteilung der Antragsgegnerin wegen des gegenteiligen Wortlauts des englischen Originalbegriffs "entitled" zu einer kompletten Umdeutung des Tenors führen würde, die nicht statthaft sei. Im Übrigen wäre selbst eine Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung nicht vollstreckbar, da unklar sei, ob die Antragstellerinnen Teil-, Gesamt-, Mitgläubiger oder Gläubiger zur gesamten Hand seien. Es sei insoweit auch keine Auslegung des Schiedsspruchs möglich, da der Schiedsspruch keinen Hinweis darauf enthalte, welches Recht angewendet worden sei. Der Tenor des Schiedsspruchs zu 4. beinhalte ebenfalls keine Verurteilung der Antragsgegnerin zu einer Zahlung von Kosten, sondern seinem Wortlaut nach lediglich eine Feststellung über die Kostentragung ohne Anordnung einer Zahlungspflicht. Es fehle an einer Aussage darüber, welche Kosten von den Parteien konkret - nach Abzug der jeweils geleisteten Vorschüsse - zu tragen seien. Das Schiedsgericht habe insbesondere nicht ausgeführt, dass die Antragstellerinnen Kostenvorschüsse in Höhe von 191.833,-- € geleistet hätten. Es handele sich bei dieser Summe lediglich um die von den Antragstellerinnen geltend gemachten Kosten und Auslagen. Im Übrigen fehle es auch hinsichtlich der Kosten an der für eine Zwangsvollstreckung unabdingbaren Feststellung des Berechtigungsverhältnisses zwischen den Antragstellerinnen als Gläubigerinnen eines etwaigen Zahlungsanspruchs. In der Sache liege wegen einer Missachtung einer bindenden Vereinbarung über die Verfahrenssprache ein Grund für die Versagung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 d) des UN-Übereinkommens vom 10.Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) vor. Im schiedsrichterlichen Verfahren sei Ziff. VI Abs. 2 der Terms of Reference außer Acht gelassen worden, da die Antragstellerinnen zu 9 der 14 geltenden gemachten Schadenspositionen serbischsprachige Anlagen ohne englische Übersetzung vorgelegt hätten. Die Antragsgegnerin habe das Fehlen einer englischen Übersetzung der eingereichten Unterlagen im Schiedsverfahren mit Schriftsatz vom 20.05.2009 (Anlage AG 10/AG 10a, Anlagenband) gerügt. Die Unterlagen seien im Folgenden trotz Ankündigung der Antragstellerinnen im Schriftsatz vom 17.06.2009 bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht in englischer Übersetzung eingereicht worden. Das Schiedsgericht habe trotz der mehrfachen Rüge der Antragsgegnerin nicht auf die Vorlage englischer Übersetzungen hingewirkt, mangels anderweitiger Beweise die in serbischer Sprache verfassten Dokumente bei der Entscheidungsfindung aber offensichtlich zugrunde gelegt. Die Beweiserheblichkeit der serbischsprachigen Anlagen ergebe sich daraus, dass sich die von der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren erhobenen Einwände gegen Grund und Höhe der geltend gemachten Ansprüche gerichtet hätten. So habe die Antragsgegnerin bereits in der Schiedsklageerwiderung ausgeführt, dass die Ansprüche nicht substantiiert vorgetragen seien und diesen Einwand in ihrem Schriftsatz vom 20.05.2009 wiederholt und konkretisiert. Im Übrigen sei die Schadenshöhe auch aus Sicht des Schiedsgerichts offensichtlich nicht unstreitig gewesen, da das Schiedsgericht eine pauschale Kürzung der von den Antragstellerinnen geltend gemachten Schadensersatzforderungen um 10 % vorgenommen habe. Das in den Terms of Reference vereinbarte Übersetzungserfordernis setze zudem eine Beweiserheblichkeit der vorgelegten Unterlagen nicht voraus. Es handele sich bei den Terms of Reference um eine bindende Vereinbarung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 d) UNÜ, da die Terms of Reference ihrem Wortlaut nach von dem Schiedsgericht und den Parteien vereinbart sowie auch unterzeichnet worden seien. Der Verfahrensfehler sei für die Entscheidung des Schiedsgerichts kausal geworden, da nicht auszuschließen sei, dass das Schiedsgericht bei einer verfahrensgemäßen Vorgehensweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Der alleinige Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren und der Schiedsrichter B seien der serbischen Sprache nicht mächtig gewesen. Die Antragsgegnerin habe folglich zu den Schadenspositionen, auf die sich die in serbischer Sprache verfassten Unterlagen bezogen, nicht Stellung nehmen und die eingereichten Unterlagen nicht angreifen können. Es komme hinzu, dass bei Würdigung der in serbischer Sprache verfassten Unterlagen möglicherweise weiter hätte ausgeführt werden können, dass die behaupteten Schäden größtenteils rein fiktiver Natur gewesen seien. Es ergebe sich ferner aus der unterbliebenen Vorlage einer englischen Übersetzung der in serbischer Sprache verfassten Unterlagen auch deshalb eine Verletzung der Parteivereinbarung zum schiedsrichterlichen Verfahren, weil die von den Parteien im Vertrag ausdrücklich gewählte UNCITRAL-SchO in Art. 17 Abs. 2 vorsehe, dass nicht in der Verfahrenssprache verfasste Schriftstücke mit einer entsprechenden Übersetzung zu versehen seien, und in Fällen, in denen eine Partei die Originalsprache nicht beherrsche, die Übersetzung angeordnet werden müsse. Das dem Schiedsgericht in Art. 17 Abs. 2 UNCITRAL-SchO in Bezug auf die Anordnung einer Übersetzung eingeräumte Ermessen habe sich wegen des in den Terms of Reference für alle Dokumente vereinbarten Übersetzungserfordernisses und der fehlenden Kenntnis der serbischen Sprache auf Seiten des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin und des Schiedsrichters B auf null reduziert. Ein Widerspruch des schiedsrichterlichen Verfahrens zu einer Parteivereinbarung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 d) UNÜ liege auch deshalb vor, weil der Schiedsspruch das Begründungserfordernis gemäß Ziff. IX der Terms of Reference und Art. 32 Abs. 3 UNCITRAL-SchO verletze. Die Entscheidungsgründe des Schiedsspruchs wiesen zur Frage der Schadensersatzansprüche der Antragstellerinnen keinerlei Begründung auf, genügten aber zumindest nicht den an eine Begründung zu stellenden Mindestanforderungen. Das Schiedsgericht gehe mit keinem Wort auf die einzelnen Schadenspositionen und deren (fehlende) Substantiierung und auch nicht auf die von der Antragsgegnerin gegen die Schadensersatzansprüche vorgebrachten Argumente ein. Das Schiedsgericht habe insbesondere den von der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren wiederholt vorgebrachten Einwand, dass sämtliche von den Antragstellerinnen geltend gemachte Schadenspositionen von dem Haftungsausschluss für indirekte Schäden und Folgeschäden gemäß Artikel 30.1 (a) der Allgemeinen Vertragsbedingungen erfasst seien, offensichtlich außer Acht gelassen. So finde sich in dem Schiedsspruch keinerlei Auseinandersetzung mit den Folgen des Haftungsausschlusses. Die Ausführungen zu den Schadensersatzansprüchen beschränkten sich auf lediglich vier Sätze, während die vorangehende Spiegelstrichliste nicht als Begründung angesehen werden könne, da es sich um eine wahllose Auflistung des Tatsachenvortrags der Parteien handele. Der Schiedsspruch äußere sich auch nicht zur Anspruchsgrundlage für die Schadensersatzansprüche und lasse keine Prüfung der Voraussetzungen einer gesetzlichen Vorschrift erkennen. Bei Fehlen einer Begründung des Schiedsspruchs sei davon auszugehen, dass sich dieser Verfahrensmangel auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe. Es bestehe darüber hinaus ein Widerspruch des schiedsrichterlichen Verfahrens zu der Parteivereinbarung, weil das Schiedsgericht ohne die gemäß Art. 33 Abs. 2 UNCITRAL-SchO erforderliche Zustimmung der Parteien statt einer Rechtsentscheidung anhand der bindend vorgegebenen Rechtsordnung eine Billigkeitsentscheidung getroffen habe. Der Schiedsspruch lasse - über den vorliegenden eklatanten Begründungsmangel hinaus - nicht erkennen, dass überhaupt irgendeine Rechtsordnung Berücksichtigung gefunden habe. Es sei auch keine Vernehmung der von den Antragstellerinnen benannten Zeugen zu den Schadenspositionen erfolgt. Das Schiedsgericht habe die geltend gemachten Schadenspositionen im Schiedsspruch trotz des Bestreitens der Antragsgegnerin praktisch als unstreitig behandelt und ohne jede Begründung aus der Klageschrift übernommen. Der Hinweis im Schiedsspruch, dass der von den Antragstellerinnen verlangte Schadensersatz geschätzt ("overestimated") worden sei, zeige, dass das Schiedsgericht eine Darlegung und einen Beweis für Grund und Höhe der Schäden überhaupt nicht für erforderlich gehalten, sondern eine bloße Billigkeitsentscheidung als ausreichend angesehen habe. Das Schiedsgericht habe ferner mangels einer Beweiserhebung zu den von den Antragstellerinnen geltend gemachten Schadenspositionen die Beweislastregelung des Art. 24 Abs. 1 UNCITRAL-SchO missachtet. Das Schiedsgericht habe auch insoweit offensichtlich angenommen, dass es zu einer Billigkeitsentscheidung befugt sei. Der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs stehe gemäß § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 b) UNÜ der Versagungsgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin entgegen. Der Schiedsspruch behandele die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Entstehung und Höhe der Schäden nicht und ziehe keine Konsequenz daraus, dass die Antragsgegnerin mangels Vorlage englischsprachiger Übersetzungen der zur Mehrheit der Schadenspositionen vorgelegten serbischsprachigen Anlagen keine Möglichkeit gehabt habe, zu diesen Unterlagen Stellung zu nehmen. Die Entscheidung des Gerichts lasse außerdem in Bezug auf die Annahme einer rechtmäßigen Kündigung des Vertrages die von der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren vorgelegten Dokumente über ein Treffen zwischen den Parteien vom 15.05.2007 (Anlage AG 1/ AG 1 A, Anlagenband) und ein Schreiben der Antragstellerin zu 2. an die Antragsgegnerin vom 30.07.2007 (Anlage AG 2/ AG 2 A, Anlagenband) außer Acht. Die Antragsgegnerin habe unter Berufung auf diese Dokumente im Schiedsverfahren vorgebracht, dass sich die Parteien über eine Fortsetzung der Ausführung der getroffenen Vereinbarung nach Ablauf der vorgesehenen Frist einig gewesen seien. Soweit das Schiedsgericht das Dokument über das Treffen vom 15.05.2007 in seiner Entscheidung als Beweis dafür ansehe, dass das Treffen der letzte Versuch der Antragsgegnerin gewesen sei, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, bleibe unklar, worauf diese dem Inhalt des Dokuments widersprechende Auslegung beruhe. Das Schreiben vom 30.07.2007 sei in den Entscheidungsgründen gar nicht erwähnt. Eine Vollstreckung des Schiedsspruchs sei schließlich auch gemäß § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 d) UNÜ wegen eines Verstoßes gegen den ordre public zu versagen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts sei wegen der Berücksichtigung der ausschließlich in serbischer Sprache vorgelegten Unterlagen, der unterbliebenen Erwägung wesentlicher Einwände der Antragsgegnerin und der zu einer Überraschungsentscheidung führenden Missachtung der im Schiedsverfahren geltenden Beweislastregel unter Verletzung des Rechts der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör nach Art.103 Abs. 1 GG ergangen. Es sei außerdem wegen einer unzulässigen Willkürentscheidung auch das Recht der Antragsgegnerin auf ein faires Verfahren nach Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG verletzt. II. Die Antragstellerinnen begehren nach der Fassung ihres Antrags eine Vollstreckbarerklärung des von dem Schiedsgericht in Stadt1 am 29.03.2010 erlassenen Schiedsspruchs in Bezug auf die in dessen Tenor zu 3. enthaltene Entscheidung über Schadensersatz und die im Tenor zu 4. enthaltene Entscheidung über Schiedskosten. Dabei richtet sich das Begehren der Antragstellerinnen nach den ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 30.04.2014 zugleich auf eine Konkretisierung des Schiedsspruchs dahingehend, dass zu 3. des Tenors eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung des Schadensersatzbetrages an die Antragstellerinnen und zu 4. des Tenors eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragstellerinnen Kosten in Höhe von 98.729,-- € zu erstatten, ausgesprochen ist. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist in diesem Umfang zulässig und begründet. Der Senat ist für die Entscheidung über die beantragte Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs des Schiedsgerichts in Stadt1 gemäß den §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 Satz 1,1062 Abs. 2 ZPO zuständig, da sich der Sitz der Antragsgegnerin im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main befindet. Die formellen Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung nach § 1064 Abs. 1, Abs. 3 ZPO liegen vor. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 02.12.2013 eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vom 29.03.2010 vorgelegt (Bl. 82 ff. d.A.). Dem Rechtsschutzinteresse der Antragstellerinnen an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs stehen die für eine Vollstreckung in Deutschland bestehenden Anforderungen an die Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels nicht entgegen. Es kann offen bleiben, ob ein rechtlich anzuerkennendes Interesse an einer Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs wegen einer durch die Vollstreckbarerklärung bewirkten "Bestandskraft" der von dem Schiedsgericht getroffenen Entscheidung auch bei fehlender Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs bestehen kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30.03.2006, III ZB 78/05, Rn. 9 ff., zit. nach juris, zu einem inländischen Schiedsspruch). Denn der von dem Schiedsgericht in Stadt1 erlassene Schiedsspruch ist im Sinne des Konkretisierungsbegehrens der Antragstellerinnen einer den Bestimmtheitsanforderungen des inländischen Rechts für die Zwangsvollstreckung genügenden Auslegung zugänglich. Bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche beziehen sich die nach deutschem Vollstreckungsrecht an eine Bestimmbarkeit von Inhalt und Umfang einer titulierten Leistungspflicht zu stellenden Anforderungen nur auf die deutsche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit, nicht auf die zu vollstreckende ausländische Entscheidung (BGH, Beschluss vom 30.11.2011, III ZB 19/11, Rn. 6, zit. nach juris). Denn Vollstreckungstitel ist allein die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung, nicht der Schiedsspruch (BGH, a.a.O.). Daher ist es nicht geboten, ausländische Entscheidungen, die den innerstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen für Vollstreckungstitel nicht genügen, alleine deshalb nicht für vollstreckbar zu erklären; vielmehr ist in solchen Fällen - gegebenenfalls nach Durchführung einer Beweisaufnahme zum ausländischen Recht - der ausländische Titel so zu konkretisieren, dass er die gleichen Wirkungen wie ein entsprechender deutscher Titel äußern kann (BGH, a.a.O.). Allerdings darf das deutsche Gericht nicht seine eigene Entscheidung an die Stelle der des Schiedsgerichts setzen oder diese inhaltlich verändern, sondern nur den in der ausländischen Entscheidung bereits - wenn auch unvollkommen und für eine Vollstreckung noch nicht ausreichend bestimmt - zum Ausdruck kommenden Willen verdeutlichen und insoweit diesem zur Wirksamkeit verhelfen (BGH, a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen ergibt sich für den Tenor des Schiedsspruchs zu 3. und 4. Folgendes: Der Tenor zu 3. ist dahin zu konkretisieren, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, an die Antragstellerinnen Schadensersatz in Höhe von 3.243.670,-- € zu zahlen. Für die Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut des Tenors, nach dem mit dem nicht existierenden Wort "entiled" - in Übereinstimmung mit dem von den Parteien zugrunde gelegten Verständnis - tatsächlich das englische Wort "entitled" gemeint ist, zwar zunächst, dass die Antragsgegnerin als "berechtigt" bezeichnet ist. Die Berechtigung bezieht sich aber nach dem Wortlaut des Tenors auf den von den Antragstellerinnen geltend gemachten Schadensersatz ("damages claimed by EMS/EPS"), der zu zahlen oder zu liquidieren ("to liquidate") sein soll. Der danach für sich genommene unklare Wortlaut des Tenors ist unter Berücksichtigung des in den Gründen des Schiedsspruchs zum Ausdruck kommenden Willens des Schiedsgerichts zweifelsfrei dahin zu verstehen, dass hinsichtlich des von den Antragstellerinnen geltend gemachten Schadensersatzes eine Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin bestehen soll. Das Schiedsgericht hat einer dem Tenor zu 3. entsprechenden Formulierung in den Gründen des Schiedsspruchs unter XII. 3. zwei durch Fettdruck hervorgehobene Sätze vorangestellt, nach denen der von den Antragstellerinnen geltend gemachte Schadensersatzanspruch in einer Höhe von 4.679.047,-- € und der Gegenanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von 1.435.377,-- € "akzeptiert" ("accepted") wird. Der Wille des Schiedsgerichts war damit erkennbar darauf gerichtet, dass die in den Tenor aufgenommene Differenz der Ansprüche in Höhe von 3.243.670,-- € den nach einer Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche verbleibenden Restbetrag des vom Schiedsgericht zugunsten der Antragstellerinnen festgestellten Schadensersatzanspruchs bezeichnen sollte. Es bestehen auch keine Bedenken, die Gründe des Schiedsspruch als maßgebliches Auslegungskriterium zur Ermittlung des Inhalts der ausgesprochenen Verurteilung heranzuziehen, da damit lediglich dem im Schiedsspruch selbst zum Ausdruck kommenden Willen zur Wirksamkeit verholfen und keine Veränderung der Entscheidung des Schiedsgerichts vorgenommen wird. Die Konkretisierung des Tenors eines Schiedsspruchs anhand seiner Begründung stellt vielmehr im Vergleich zu der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässigen Konkretisierung eines Schiedsspruchs durch eine Beweisaufnahme zu dem maßgebenden ausländischen Recht ein Auslegungskriterium dar, das eine Feststellung des tatsächlichen Willens des Schiedsgerichts noch weitaus zuverlässiger ermöglicht. Der Tenor des Schiedsspruchs zu 4. ist dahin zu konkretisieren, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, den Antragstellerinnen Kosten in Höhe von 98.729,-- € zu erstatten. Die im Tenor des Schiedsspruchs getroffene Anordnung der Tragung von Schiedskosten, die sich zu Lasten der Antragstellerinnen auf Kosten in Höhe von 93.154,-- € und zu Lasten der Antragsgegnerin auf Kosten in Höhe von 372.618,-- € belaufen, ist unter Berücksichtigung der Gründe des Schiedsspruchs dahin auszulegen, dass die Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin einen Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerinnen in Höhe von 98.729,-- € umfasst. Das Schiedsgericht hat zur Begründung der Kostenentscheidung anhand der von den Parteien geltend gemachten Kosten zunächst den als angemessenen anzusehenden Kostenaufwand der jeweiligen Partei festgestellt und dabei den von den Antragstellerinnen geltend gemachten Betrag von 191.883,-- € ausdrücklich "akzeptiert" ("accepted"). Die rechnerische Gesamtsumme der beiden Parteien entstandenen Kosten von 465.772,-- € ist den Parteien dann in der folgenden Passage des Schiedsspruchs unter Zugrundelegung einer Kostenquote der Antragstellerinnen von 20 % und der Antragsgegnerin von 80 % mit den sich aus dem Tenor ergebenden absoluten Beträgen zugeordnet worden. Die im Tenor zumindest sinngemäß angeordnete Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin in Höhe von 372.618,-- € bezieht sich danach unter Berücksichtigung des vom Schiedsgericht festgestellten Gesamtkostenaufwandes der Antragstellerinnen von 191.883,-- € und des von den Antragstellerinnen zu tragenden Gesamtkostenanteils von 93.154,-- € in Höhe eines Betrages von 98.729,--€ auf einen Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerinnen. Ohne einen solchen Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerinnen bliebe die von dem Schiedsgericht angeordnete Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin in dieser Höhe wirkungslos. Es ist wegen der in den Gründen des Schiedsspruchs vorgenommenen Festsetzung der Höhe der jeweiligen Schiedsverfahrenskosten der Parteien auch kein Wille des Schiedsgerichts anzunehmen, die sich nach den vorstehenden Ausführungen rechnerisch ergebende Kostenerstattungspflicht der Antragsgegnerin erst noch nachträglich im Rahmen eines gesonderten Kostenerstattungsverfahrens festzulegen. Der Schiedsspruch beinhaltet vielmehr unter Berücksichtigung des Tenors und der Gründe der Kostenentscheidung schon eine abschließende Regelung mit allen für die Bestimmung des Kostenerstattungsanspruchs maßgeblichen Festlegungen. Die Vollstreckbarerklärung der dem Tenor des Schiedsspruchs zu 3. und 4. zu entnehmenden Verurteilungen der Antragsgegnerin zur Zahlung von Schadensersatz und zur Kostenerstattung ist entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem Schiedsspruch nicht zu entnehmen ist, in welchem Verhältnis die Antragstellerinnen als Gläubigerinnen der Ansprüche zueinander stehen. Da die Antragstellerinnen die Vollstreckbarerklärung im vorliegenden Verfahren gemeinsam beantragen, ohne dabei eine Konkretisierung ihres nach serbischem Recht zu beurteilenden Innenverhältnisses als Gläubigerinnen vorzunehmen, ist für die Vollstreckbarkeit nach deutschem Recht zugunsten der Antragsgegnerin als Schuldnerin von der für sie bei der Vollstreckung günstigsten Ausgestaltung des Innenverhältnisses zwischen den Antragstellerinnen auszugehen. Es ergibt sich danach zugunsten der Antragsgegnerin ein der Gesamtgläubigerschaft im Sinne des § 428 BGB entsprechendes Verhältnis der Antragstellerinnen zueinander, nach dem die Antragsgegnerin als Schuldnerin nach ihrem Belieben an jede der Antragstellerinnen leisten kann. Die vollstreckungsrechtliche Behandlung der Antragstellerinnen als Gesamtgläubigerinnen entspricht dem für das materielle Recht entwickelten Rechtsgedanken, nach dem die Gesamtgläubigerschaft auch einem "Befreiungsinteresse" des Schuldners dient, das dann anzuerkennen ist, wenn das hierdurch entstehende Verteilungs- und Gesamtwirkungsrisiko den Gesamtgläubigern zuzumuten ist (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB 73. Aufl., § 428, Rn. 1). In der Sache liegt kein Grund für eine Versagung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 des UN-Übereinkommens vom 10.Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) vor. Ein Widerspruch des schiedsrichterlichen Verfahrens gegen eine Parteivereinbarung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 d) UNÜ kann nicht daraus abgeleitet werden, dass von den Antragstellerinnen im Schiedsverfahren serbischsprachige Unterlagen ohne die gemäß VI. Abs. 2 der "Terms of Reference" vorgesehene englische Übersetzung eingereicht worden sind. Soweit in den "Terms of Reference" Regelungen zum schiedsrichterlichen Verfahren getroffen worden sind, handelt es sich um eine Parteivereinbarung zum schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne des Art. 5 Abs. 1 d) UNÜ. Eine auf ihre Einhaltung zu überprüfende Parteivereinbarung liegt auch dann vor, wenn die Parteien sich den Regelungen einer institutionellen Verfahrensordnung unterworfen haben (Zöller/Geimer, ZPO 30. Aufl. § 1059, Rn. 43 zu § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO). Eine Parteivereinbarung über das Verfahren des Schiedsgerichts bedarf regelmäßig keiner besonderen Form und kann auch im Wege einer konkludenten Absprache getroffen werden (OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2013, S. 49, 56). Für die Würdigung, ob eine Parteivereinbarung über das Verfahren des Schiedsgerichts getroffen worden ist, kann offen bleiben, ob sogenannte "Terms of Reference" grundsätzlich auch ohne eine Parteivereinbarung als Arbeitsplan von dem Schiedsgericht aufgestellt und festgelegt werden können (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7.Aufl., Kapitel 15, Rn. 36 zu § 1042 Abs. 4 ZPO). Denn die von dem Schiedsgericht aufgestellten "Terms of Reference" sind im vorliegenden Fall mit ihrer Unterzeichnung durch die Parteien zum Gegenstand einer verfahrensrechtlichen Parteivereinbarung gemacht worden. Ein entsprechender Wille ergibt sich nach dem Inhalt der von den Parteien unterzeichneten Dokuments schon daraus, dass die "Terms of Reference" nach dem Wortlaut ihres letzten Satzes auch von den Parteien festgelegt worden sind (" ... are established by....the parties"). Das von den Parteien unterzeichnete Dokument weist damit den für das Zustandekommen einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung der Parteien erforderlichen Erklärungswert auf. Die in den "Terms of Reference" unter VI. getroffenen Regelungen zur Sprache des Schiedsverfahrens und insbesondere die Regelung des Absatz 2, nach der alle nicht in der englischen Sprache verfassten Dokumente mit einer englischen Übersetzung zu versehen sind, betreffen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 d) UNÜ das schiedsrichterliche Verfahren. Die zur Notwendigkeit der Vorlage englischer Übersetzungen getroffene Regelung bezieht sich allerdings zunächst auf die Anforderungen an den Parteivortrag, ohne dass daran anknüpfend unmittelbar Pflichten des Schiedsgerichts für den Fall einer Nichtbeachtung der an den Parteivortrag zu stellenden Anforderungen begründet werden. Sinn und Zweck der Regelung der Anforderungen an den Parteivortrag erfordern es aber, dass das Schiedsgericht im Falle eines den Anforderungen nicht genügenden Vorbringens auf eine Vorlage der erforderlichen Übersetzungen hinwirken kann und andererseits den Anforderungen nicht genügenden Vortrag bei der Entscheidung außer Betracht zu lassen hat. Nach diesen Maßstäben kann schon der für den Versagungsgrund gemäß Art. 5 Abs. 1 d) UNÜ erforderliche Verstoß des Schiedsgerichts gegen das von den Parteien im Zusammenhang mit der Pflicht zur Vorlage englischer Übersetzungen vereinbarte schiedsrichterliche Verfahren nicht festgestellt werden. Es bestehen zunächst auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte dafür, dass das Schiedsgericht die von den Antragstellerinnen zu verschiedenen Schadenspositionen ohne die erforderlichen englischsprachigen Übersetzungen vorgelegten serbischsprachigen Anlagen bei der im Schiedsspruch getroffenen Entscheidung oder zumindest im Verlaufe des vorangegangenen schiedsrichterlichen Verfahrens berücksichtigt hat. Die von dem Schiedsgericht getroffene Entscheidung stützt sich nicht auf die ausschließlich in serbischer Sprache vorgelegten Anlagen. Diese finden vielmehr in dem Schiedsspruch keine Erwähnung. So hat das Schiedsgericht insbesondere auch die im Zusammenhang mit der Feststellung der Schadenshöhe vorgenommene Schätzung, nach der der geltend gemachte Schadensersatzbetrag um 10 % vermindert worden ist, nicht auf eine Würdigung der zu den einzelnen Schadenspositionen vorgelegten Anlagen gestützt. Hinsichtlich des dem Schiedsspruch vorangegangenen Verfahrens hat die Antragsgegnerin selbst nicht vorgetragen, dass das Schiedsgericht sich auf die Anlagen bezogen oder diese zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat. Das Schiedsgericht war aufgrund des zwischen den Parteien vereinbarten Übersetzungserfordernisses und der Regelung des Art. 17 Abs. 2 UNCITRAL -SchiedsO auch nicht verpflichtet, eine Vorlage englischsprachiger Übersetzungen der ausschließlich in serbischer Sprache vorgelegten Anlagen anzuordnen. Die Vorschrift des Art. 17 Abs. 2 UNCITRAL-SchiedsO, nach der das Schiedsgericht anordnen kann, dass Schriftstücke, deren Originalsprache nicht die Verfahrenssprache ist, mit einer entsprechenden Übersetzung zu versehen sind, stellt die Anordnung der Vorlage von Übersetzungen in das Ermessen des Schiedsgerichts. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin führte das zwischen Parteien in den "Terms of Reference" vereinbarte Übersetzungserfordernis zu keiner Reduzierung des Ermessens auf null, da sich die zwischen den Parteien vereinbarte Regelung primär auf die Anforderungen an den Parteivortrag bezog. Zwar kann nach Sinn und Zweck der Regelung angenommen werden, dass das Schiedsgericht im Falle eines Verstoßes berechtigt sein sollte, auf eine Vorlage von Übersetzungen hinzuwirken. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass insoweit Pflichten des Schiedsgerichts begründet werden sollten, die über die Ermessensvorschrift des Art. 17 Abs. 2 UNCITRAL-SchiedsO hinausgehen sollten; zumal für das Schiedsgericht ohnehin keine Möglichkeit bestanden hätte, die Vorlage von Übersetzungen zu erzwingen. Die unterbliebene Anordnung einer Vorlage englischsprachiger Übersetzungen der Anlagen erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das Schiedsgericht den Anlagen für den Schiedsspruch oder das schiedsrichterliche Verfahren eine inhaltliche Bedeutung zugemessen hat. Ohne eine solche Bedeutung der Anlagen etwa für Beweiszwecke oder das Verständnis des Parteivortrags war die Anordnung einer Vorlage von Übersetzungen insbesondere auch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin nicht erforderlich. Selbst wenn das Schiedsgericht aber entgegen den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich gehalten gewesen wäre, auf eine Vorlage englischsprachiger Übersetzungen der Anlagen hinzuwirken, wäre ein solcher Verfahrensverstoß mangels einer entsprechenden Rüge der Antragsgegnerin gegenüber dem Schiedsgericht unbeachtlich. Ein im Sinne des Art. 5 Abs. 1 d) UNÜ relevanter Verfahrensverstoß durch Verwendung einer anderen als der vereinbarten Verfahrenssprache setzt voraus, dass die betroffene Partei dies bereits im Schiedsverfahren erfolglos gerügt hat (Zöller/Geimer, a.a.O., Anh § 1061, Art. 5 UNÜ Rn. 5). Die erforderliche Rüge ist zwar an keine Form gebunden, muss aber hinreichend deutlich erkennen lassen, dass nicht das Prozessverhalten des Gegners sondern die Verfahrensgestaltung des Schiedsgerichts beanstandet wird. Es ist danach nicht ausreichend, dass die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren in ihrem Schriftsatz vom 20.05.2009 im Zusammenhang mit ihrer Stellungnahme zu den von den Antragstellerinnen geltend gemachten Schäden bei Erörterung der Schadenspositionen 2 bis 4 unter den Randnummern 70 und abschließend unter Randnummer 110 darauf hingewiesen hat, dass die Anlagen in der serbischen Sprache ohne entsprechende Übersetzung zurückzuweisen und in dem Verfahren als Beweismittel unzulässig seien. Denn dem entsprechenden Vorbringen der Antragsgegnerin lässt sich allenfalls das Begehren nach Nichtberücksichtigung der Anlagen durch das Schiedsgericht entnehmen, während es an einem an das Schiedsgericht gerichteten Antrag, den Antragstellerinnen eine Vorlage der erforderlichen Übersetzungen aufzugeben, fehlt. Ohne einen solchen an das Schiedsgericht gerichteten Antrag der Antragsgegnerin kann erst recht keine Rüge des unterbliebenen Tätigwerdens des Schiedsgerichtes festgestellt werden. Es fehlt im Übrigen auch jedenfalls an der für die Anwendung des Art. 5 Abs. 1 d) UNÜ erforderlichen Kausalität der unterbliebenen Vorlage englischsprachiger Übersetzungen der Anlagen für den Schiedsspruch. Zwar genügt es für die Kausalität, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts auf dem gerügten Verstoß beruhen kann (BGH, SchiedsVZ 2009, S. 126 ; Zöller/Geimer, a.a.O., Rn. 5). Die unterbliebene Vorlage von englischsprachigen Übersetzungen hat aber - wie bereits dargestellt - auf den ergangenen Schiedsspruch keine Auswirkungen gehabt, da sich der Schiedsspruch nicht auf die entsprechenden Anlagen stützt und auch im Übrigen keine Berücksichtigung der Anlagen durch das Schiedsgericht ersichtlich ist. Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, dass sie möglicherweise nach Vorlage einer englischsprachigen Übersetzung der Anlagen noch näher zu den Voraussetzungen des Haftungsausschlusses für indirekte Schäden und Folgeschäden hätte vortragen können, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass entsprechende Darlegungen der Antragsgegnerin von dem Inhalt der in serbischer Sprache vorgelegten Anlagen abhängig waren. Die Antragsgegnerin hat vielmehr nach Vorlage der Anlagen in ihrem Schriftsatz vom 20.05.2009 unter Randnummer 67 ausdrücklich erklärt, nun in der Lage zu sein, zu den angeblichen Schäden der Schiedsklägerinnen Stellung zu nehmen, und daran anknüpfend ausgeführt, dass es sich bei allen diesen Schäden um indirekte Schäden oder Folgeschäden handele. Nach den vorstehenden Ausführungen kann ein Verstoß gegen Parteivereinbarungen zum schiedsrichterlichen Verfahren auch nicht aus der Regelung des Art. 17 Abs. 2 UNCITRAL-SchiedsO hergeleitet werden. Es fehlt zudem auch im Hinblick auf Art. 17 Abs. 2 UNCITRAL-SchiedsO an der erforderlichen Rüge eines Verfahrensverstoßes des Schiedsgerichts durch die Antragsgegnerin und an der Kausalität eines etwaigen Verfahrensverstoßes für den Schiedsspruch. Es besteht auch kein Versagungsgrund gemäß Art. 5 Abs. 1 d) UNÜ wegen eines Verstoßes gegen das Erfordernis einer Begründung des Schiedsspruchs. Das Erfordernis einer Begründung des Schiedsspruchs ist im Sinne des Art. 5 Abs. 1 d) UNÜ in den "Terms of Reference" unter IX. Abs. 5 vereinbart worden. Es handelt sich bei dem vereinbarten Begründungserfordernis um eine das schiedsrichterliche Verfahren betreffende Regelung (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 43, 45). Ein Verstoß des Schiedsspruchs gegen das zwischen den Parteien vereinbarte Erfordernis einer durch die Parteivereinbarung inhaltlich nicht näher konkretisierten Begründung ist nicht feststellbar. An die Begründung von Schiedssprüchen sind nicht die für Urteile staatlicher Gerichte geltenden Maßstäbe anzulegen, sondern lediglich gewisse Mindestanforderungen zu stellen (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1054 Rn. 8, m.w.N.). Die Begründung darf sich insbesondere nicht auf inhaltsleere Wendungen beschränken und muss zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen (Zöller/Geimer, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben genügt die Begründung des Schiedsspruchs den zu stellenden Mindestanforderungen. Der Schiedsspruch beinhaltet eine Sachverhaltswidergabe und eine Zusammenfassung des jeweiligen Parteivortrags und beschränkt sich auch in der Begründung der aus dem Tenor des Schiedsspruchs ersichtlichen Entscheidungen nicht auf inhaltsleere Wendungen. Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, dass die Gründe des Schiedsspruchs nicht auf das als Anlage AG 2/ AG 2A vorgelegte Dokument über das Treffen vom 15.05.2007, das als Anlage AG 3/ AG 3A vorgelegte Schreiben vom 30.07.2007 und die an diese Unterlagen anknüpfende Argumentation der Antragsgegnerin, dass die Ausführung der getroffenen Vereinbarung auch nach Ablauf der vorgesehenen Frist noch fortgesetzt werden sollte, eingehe, ist ein Begründungsmangel des Schiedsspruchs nicht gegeben. Das Schiedsgericht hat unter Berücksichtigung des Inhalts der getroffenen Vereinbarung den angegebenen Endtermin vom 31.03.2007 als wesentliches Element der Vereinbarung gewürdigt und daran anknüpfend eine rechtmäßige Kündigung der Vereinbarung gemäß Art. 125 des serbischen Gesetzes betreffend Verträge und unerlaubte Handlungen (LCT) festgestellt. Das Schiedsgericht hat dabei - wie die Antragsgegnerin selbst einräumt - auch das Dokument über das Treffen vom 15.05.2007 in seine Würdigung einbezogen. Soweit die Antragsgegnerin die schiedsrichterliche Würdigung des Dokuments als letzten Versuch der Antragsgegnerin, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, angreift, wird damit kein Begründungsmangel aufgezeigt. Es handelt sich vielmehr um einen Angriff gegen die inhaltliche Richtigkeit der Würdigung des Schiedsgerichts, die im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens wegen des Verbots der revision au fond der Prüfung des staatlichen Gerichts entzogen ist. Soweit der Schiedsspruch das Schreiben der Antragstellerin zu 2. vom 30.07.2007 an die Antragsgegnerin unerwähnt lässt, ist daraus nicht abzuleiten, dass das Schiedsgericht dieses Dokument nicht zur Kenntnis genommen hat. Es ist außerdem weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass es sich bei dem Schreiben, das eine Bitte der Antragstellerin zu 2. um Erteilung von Informationen betrifft, um ein wesentliches Verteidigungsmittel der Antragsgegnerin handelt, aus dem sich entgegen der Würdigung des Schiedsgerichts eine Einigung der Parteien über eine Fortsetzung der Vereinbarung trotz Ablaufs der vorgesehenen Frist ergeben könnte. Eine zumindest teilweise fehlende Begründung des Schiedsspruchs liegt auch in Bezug auf die vom Schiedsgericht festgestellte Höhe des den Antragstellerinnen zugesprochenen Schadensersatzanspruchs nicht vor. Das Schiedsgericht hat der Feststellung der Schadenshöhe erkennbar die einzelnen bei der Darstellung des Vortrags der Antragstellerinnen wiedergegebenen Schadenspositionen zugrunde gelegt und die sich daraus ergebende Gesamtsumme um einen pauschalen Abzug von 10 % vermindert. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass das Schiedsgericht damit ein von der Antragsgegnerin erklärtes Bestreiten der Höhe der einzelnen Schadenspositionen übergangen hat. Das Schiedsgericht hat ein solches Bestreiten der Antragsgegnerin in seinem Schiedsspruch nicht dargestellt und zur Frage der Höhe der Schäden auch keine Beweiswürdigung vorgenommen. Es ist nicht erkennbar, dass das Schiedsgericht insoweit wesentliche Einwendungen der Antragsgegnerin gegen die Schadenshöhe übergangen hat. Der Hinweis der Antragsgegnerin in Randnummer 81 der Schiedsklageerwiderung vom 27.01.2009 (Anlage AG 5/ AG 5a), dass der Schadensersatz nicht nachgewiesen sei und mangels Beifügung der Anlage 8 darauf nicht näher eingegangen werden könne, war gegenstandslos, nachdem die Antragsgegnerin nach Vorlage der Anlagen in ihrem Schriftsatz vom 20.05.2009 (Anlage AG 10/ AG 10a) unter Randnummer 67 ausdrücklich erklärt hatte, nun in der Lage zu sein, zu den angeblichen Schäden der Schiedsklägerinnen Stellung zu nehmen. Auch lässt sich dem Schriftsatz vom 20.05.2009 unter den Randnummern 67 ff. hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin die Höhe aller einzelnen Schadenspositionen bestreiten wollte. Es findet sich neben dem Hinweis auf den fiktiven Charakter verschiedener Kostenpositionen lediglich die Andeutung, dass die Lagerkosten und die Qualitätsprüfungskosten wegen der ausschließlich in serbischer Sprache vorgelegten Rechnungen nicht eindeutig nachvollzogen werden könnten (Rn. 70) und keine Dokumente existierten, aus denen Darlehenskosten in der angegeben Höhe hervorgingen (Rn. 71). Mit dem allenfalls angedeuteten Bestreiten einzelner Schadenspositionen übergeht die Begründung des Schiedsspruchs aber, auch wenn sie den Vortrag der Antragstellerinnen zu den einzelnen Schadenspositionen der vorgenannten Schadensschätzung insgesamt als unstreitig zugrunde legt, jedenfalls kein wesentliches Verteidigungsvorbringen der Antragsgegnerin. Ein Verstoß gegen das Erfordernis der Begründung des Schiedsspruchs kann schließlich auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Entscheidungsgründe des Schiedsspruchs keine ausdrückliche Stellungnahme zu dem Einwand der Antragsgegnerin enthalten, dass es sich bei allen geltend gemachten Schäden um indirekte Schäden oder Folgeschäden handele, für die sie nach Ziffer 30.1 (a) der Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht hafte. Es handelt sich bei dem betreffenden Verteidigungsvorbringen der Antragsgegnerin nach dem Inhalt ihres Schriftsatzes vom 20.05.2009 im Schiedsverfahren zwar um einen grundsätzlichen Einwand gegen die Ersatzfähigkeit des von den Antragstellerinnen geltend gemachten Schadens. Es ist aber nicht feststellbar, dass das Schiedsgericht diesen Einwand bei der Begründung des Schiedsspruchs unberücksichtigt gelassen hat. Die Begründungspflicht des Schiedsgerichts kann bei einem zwischen den Parteien vereinbarten nicht näher qualifizierten Begründungserfordernis im Hinblick auf die Würdigung des Parteivorbringens nicht über die Anforderungen hinaus gehen, die auch in Bezug auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien zu stellen sind. Danach muss das Schiedsgericht Vorbringen der Parteien in den Gründen der Entscheidung nicht notwendig ausdrücklich bescheiden; eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich aus der vorliegenden Begründung mit hinreichender Deutlichkeit der Schluss aufdrängt, dass das Schiedsgericht den Sachvortrag tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung überhaupt nicht erwogen hat (vgl. BVerfG, WM 2008, S. 721, 722 ; BGH NJW 1992, S. 2299 ; OLG Hamburg, OLGR 2000, S. 19; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2006, S. 220; OLG München Beschluss vom 07.05.2008, 34 Sch 26/07, zit. nach juris; Schwab/ Walter, a.a.O., Kapitel 15, Rn. 2 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist anhand der Begründung des Schiedsspruchs zunächst feststellbar, dass das Schiedsgericht den Vortrag der Antragsgegnerin zu dem Haftungsausschluss für indirekte Schäden und Folgeschäden zur Kenntnis genommen hat, da der entsprechende Einwand bei der Wiedergabe des Vorbringens der Antragsgegnerin als gesonderter Punkt unter III. 2. 10) wiedergegeben ist. Die unterbliebene ausdrückliche Erwähnung der Frage eines Haftungsausschlusses im Zusammenhang mit der Feststellung der Schadenshöhe lässt vor diesem Hintergrund nicht den Rückschluss zu, dass das Schiedsgericht den Vortrag nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Denn das Schiedsgericht hat der Feststellung der Höhe des den Antragstellerinnen zugesprochenen Schadensersatzanspruchs unter XII. 3. des Schiedsspruchs nach der Einleitung "Unter Berücksichtigung dass ..." umfangreiche tatsächliche Erwägungen zu den Grundlagen des von den Antragstellerinnen geltend gemachten Schadens vorangestellt. Das Schiedsgericht hat damit zu erkennen gegeben, dass es den von ihm ausdrücklich wiedergegebenen Einwand der Klägerin bezüglich eines Haftausschlusses für indirekte Schäden und Folgeschäden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände der Schadensentstehung nicht für durchgreifend erachtet und insbesondere die von der Antragsgegnerin vorgenommene Gleichsetzung von fiktiven Schäden mit den dem Haftungsausschluss unterfallenden indirekten Schäden oder Folgeschäden nicht teilt. Es liegt damit ungeachtet der Frage, ob diese Würdigung des Schiedsgerichts inhaltlich zutreffend ist, kein Verstoß gegen das Erfordernis einer Begründung des Schiedsspruchs vor. Ein Verstoß des Schiedsgerichts gegen Parteivereinbarungen zum schiedsrichterlichen Verfahren ergibt sich auch nicht aufgrund einer Missachtung der von den Parteien vorgegebenen Entscheidungsgrundlage. Das Schiedsgericht hat entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin den in den "Terms of Reference" unter VII. vorgegebenen Entscheidungsmaßstab berücksichtigt und nicht ohne Zustimmung der Parteien eine Billigkeitsentscheidung getroffen. Das Schiedsgericht hat in dem Schiedsspruch nicht nur unter VIII. in Übereinstimmung mit der zwischen den Parteien in den "Terms of Reference" getroffenen Vereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf die Streitigkeit serbisches Recht anwendbar sei. Das Schiedsgericht hat vielmehr im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung neben den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien auch mehrfach auf verschiedene Normen des serbischen Gesetzes betreffend Verträge und unerlaubter Handlungen Bezug genommen. Es bestehen daher unabhängig von der Frage, ob die Nennung einer sich aus dem serbischen Recht ergebenden Anspruchsgrundlage unterblieben ist, keine Anhaltspunkte für eine Billigkeitsentscheidung. Das Unterbleiben einer ausdrücklichen Erwähnung des vertraglichen Haftungsausschlusses bei der Feststellung der Schadenshöhe weist nach den vorstehenden Ausführungen ebenso wenig auf eine Billigkeitsentscheidung hin, wie der Umstand, dass das Schiedsgericht zur Schadenshöhe keine Beweiserhebung vorgenommen, sondern den betreffenden Vortrag der Antragstellerinnen als unstreitig behandelt hat. Ein Rückschluss auf eine Billigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts kann schließlich auch nicht aus der vom Schiedsgericht im Rahmen der Schadenshöhe vorgenommenen Schätzung eines pauschalen prozentualen Abzugs hergeleitet werden. Denn die Vornahme einer Schätzung im Bereich der Schadenshöhe bezieht sich nicht auf die rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs sondern auf dessen Tatsachengrundlage. Es besteht auch kein Grund, die Vollstreckbarerklärung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin gemäß Art. 5 Abs. 2 b) UNÜ zu versagen. So enthält der Schiedsspruch zum einen - wie ausgeführt - eine das wesentliche Vorbringen der Antragsgegnerin berücksichtigende und damit den Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör genügende Begründung. Zum anderen war das Schiedsgericht mangels Relevanz der ausschließlich in serbischer Sprache vorgelegten Anlagen für die im Schiedsspruch getroffene Entscheidung nicht gehalten, zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin auf eine Übersetzung der Anlagen hinzuwirken oder sich im Schiedsspruch mit diesen Anlagen auseinanderzusetzen. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen insoweit einen Gehörsverstoß gegenüber dem Schiedsgericht nach Unterbleiben einer Vorlage englischsprachiger Übersetzungen auch nicht gerügt. Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist schließlich auch nicht gemäß Art. 5 Abs. 2 b) UNÜ wegen eines ordre public-Verstoßes zu versagen. Die vorstehenden Ausführungen ergeben, dass der Schiedsspruch keine so offensichtlichen und schwerwiegenden Mängel aufweist, dass die Entscheidung unter Zugrundelegung der Gerechtigkeitsvorstellungen der deutschen Rechtsordnung untragbar erscheint (vgl. BGH, NJW-RR 2010, S. 1221). Die von dem Schiedsgericht getroffene Entscheidung beruht insbesondere weder auf einer Verletzung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör noch auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 ZPO, § 1064 Abs. 2, Abs. 3 ZPO und hinsichtlich der Festsetzung des Gegenstandswertes in Höhe der mit dem Schiedsspruch zuerkannten Hauptforderung aus § 3 ZPO.