Beschluss
26 SchH 7/12, 26 Sch 1/13
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0926.26SCHH7.12.0A
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Zwischenentscheid und das Teilurteil des Schiedsgerichts, bestehend aus dem Vorsitzenden Schiedsrichter A sowie den beisitzenden Schiedsrichtern B und C vom 09.11.2012 nichtig ist und das Schiedsverfahren hinsichtlich aller vom Antragsgegner mit dem Schiedsverfahren verfolgten Ansprüche unzulässig ist.
Der Antrag des Antragsgegners vom 17.01.2013 auf Vollstreckbarerklärung des vom Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Landgericht a.D. A als Vorsitzender, Rechtsanwalt und Notar B und Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main C als Beisitzer, am 09.11.2012 erlassenen Teilurteils wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu € 440.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Zwischenentscheid und das Teilurteil des Schiedsgerichts, bestehend aus dem Vorsitzenden Schiedsrichter A sowie den beisitzenden Schiedsrichtern B und C vom 09.11.2012 nichtig ist und das Schiedsverfahren hinsichtlich aller vom Antragsgegner mit dem Schiedsverfahren verfolgten Ansprüche unzulässig ist. Der Antrag des Antragsgegners vom 17.01.2013 auf Vollstreckbarerklärung des vom Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Landgericht a.D. A als Vorsitzender, Rechtsanwalt und Notar B und Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main C als Beisitzer, am 09.11.2012 erlassenen Teilurteils wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu € 440.000,00 festgesetzt. I. Der im Schiedsverfahren klagende Verein hatte im Jahr 1996 Liegenschaften der Gemarkung O1 gepachtet, mit dem Ziel, die Gelände zum Betrieb einer Golfanlage zu nutzen. In der Folgezeit führten der Verein und der hiesige Antragsteller Verhandlungen über eine Zusammenarbeit. In diesem Zusammenhang schlossen die Parteien am 23.10.2000 einen Kooperationsvertrag nebst Vereinbarung zum Kooperationsvertrag sowie einen Schiedsvertrag vom gleichen Tag, wegen dessen Einzelheiten auf die zum Aktenzeichen 26 SchH 7/12 eingereichten Anlagen AS 1 und AS 2 Bezug genommen wird. Ferner schlossen die Parteien unter dem 11.05.2001 einen notariellen Unterpacht- sowie einen notariellen Untererbbaurechtsvertrag (UR-Nr. …/2001 und UR-Nr. …/2001 des Notars D aus O2; die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der Anlage AS 3 zur Antragsschrift vom 10.12.2012). Der hiesige Antragsteller ist zugleich Geschäftsführer der E GmbH; der Antragsteller bedient sich dieser juristischen Person, um Aufgaben aus den abgeschlossenen Verträgen wahrzunehmen. Ab etwa dem Jahr 2006 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen der E GmbH bzw. dem Antragsteller persönlich und dem Verein über die Höhe der durch die Golfturniere erzielten Einnahmen. Darüber hinaus stritten die hiesigen Parteien in der Folgezeit über den Umfang und die ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten. Unter anderem war die Trinkwasserzulieferung zum Golfplatz ein Streitpunkt, weil die Wassermengen, die zum Betrieb einer sog. Fairway-Beregnung erforderlich waren, nicht ausreichten und deshalb mit der Stadt O1 Verhandlungen geführt wurden. In diesem Zusammenhang veröffentlichte der hiesige Antragsteller einen offenen Brief an die O1 Stadtverordneten (Bl. 498 d.A.), in dem er sich gegen die geplante Verwendung von Trinkwasser für die Beregnung der Golfanlage aussprach. Dies kommentierte der damalige und zwischenzeitlich verstorbene Präsident des Vereins, F, gegenüber der G als „verlogen, scheinheilig, unehrlich und nicht aufrichtig“ (G-Artikel vom ...04.2010, Anlage AS 10 zur Antragsschrift vom 10.12.2012). Wegen dieses Vorfalls erklärte der Antragsteller durch Schreiben vom 21.04.2010 (Anlage AS 9) die außerordentliche Kündigung des Kooperationsvertrages vom 29.10.2000 „nebst Anlagen und Nachträgen sowie die zwischen uns bestehende „Vereinbarung“ vom 13.09.2005“. Weiter heißt es in diesem Schreiben: „In Vollzug dieser Kündigung erlöschen alle aus den obigen Verträgen resultierenden Rechte des Vereins an der Golfanlage. Diese Kündigung hat keine Auswirkungen auf den bestehenden Unterpacht- und Untererbbaurechtsvertrag, d.h. diese bleiben durch meine Kündigung unberührt.“ Weitere Kündigungen des Antragstellers folgten durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.09.2011, die jeweils wegen fehlender Vollmachten von dem Verein zurückgewiesen wurden. Hierauf erhob der im Schiedsverfahren klagende Verein unter Berufung auf den abgeschlossenen Schiedsvertrag Ende Mai 2010 Klage im schiedsrichterlichen Verfahren. In der Folgezeit stritten die Parteien zunächst um die Besetzung des Schiedsgerichts bzw. um die Durchführbarkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens. Der Antragsteller vertrat und vertritt nach wie vor die Auffassung, dass ein schiedsrichterliches Verfahren wegen Unvereinbarkeit mit § 40 DRiG rechtlich nicht möglich sei. Mit Beschluss des hiesigen Senats vom 24.10.2011 (Az.: 26 SchH 8/11, Anlage B 5, Bl. 137 ff. d.A.), auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird, ist für das zwischen den Parteien durchzuführende schiedsrichterliche Verfahren auf Seiten des Schiedsbeklagten und hiesigen Antragstellers ein Schiedsrichter bestellt worden. In der Zwischenzeit hatte das Landgericht Gießen in einem zwischen der E GmbH und dem Verein geführten Rechtsstreit durch Urteil vom 26.08.2011 (Az.: 4 O 464/10, Anlage B 8, Bl. 156 ff. d.A.) entschieden, dass der Schiedsvertrag durch die Kündigung des Antragstellers vom 21.04.2010 wirksam beendet und daher unwirksam geworden sei. In dem nachfolgend durchgeführten Schiedsverfahren zwischen den hiesigen Parteien ist am 09.11.2012 der hier angefochtene „Zwischenentscheid und Teilurteil“ (Anlage AS 4 zur Antragsschrift vom 10.12.2012) ergangen, durch den das Schiedsgericht zunächst über die eigene Zuständigkeit entschieden und diese bejaht hat. Zugleich hat das Schiedsgericht teilweise Sachentscheidungen über Anträge des klagenden Vereins getroffen, soweit diese als entscheidungsreif angesehen wurden. Die Einzelheiten ergeben sich aus der in Bezug genommenen Entscheidung vom 09.11.2012. Mit Schriftsatz vom 10.12.2012 hat der Antragsteller zunächst einen Antrag gemäß § 1040 Abs. 3 ZPO gestellt. In diesem Verfahren wiederholt und vertieft er seine Auffassung von der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens. Er hält die Schiedsvereinbarung sowohl für nichtig als auch für undurchführbar und vertritt insbesondere unter Verweis auf die Entscheidung des Landgerichts Gießen vom 26.08.2011 die Ansicht, dass die dortige Feststellung von der wirksamen Kündigung des Schiedsvertrages auch für das Schiedsgericht bindend gewesen sei. Darüber hinaus folge die Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens auch aufgrund der wirksamen späteren Kündigungen vom 29.09.2011 und vom 01.12.2011 und schließlich habe das Schiedsgericht seine Zuständigkeit verletzt, soweit es im Rahmen der Tenorierungen zu Punkt 4), 5) und 6) auch über bauliche Anlagen entschieden habe, obwohl diese Streitfragen nicht vom sachlichen Anwendungsbereich des Schiedsvertrages erfasst seien. Soweit der Antragsteller darüber hinaus durch gesonderten Antrag nach § 1059 ZPO ursprünglich auch die Aufhebung des Teilurteils vom 09.11.2012 beantragt hatte, ist dieser Antrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit Rücksicht auf den zwischenzeitlich vom Antragsgegner gestellten Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückgenommen worden. Der Antragsteller beantragt nunmehr, festzustellen, dass der Zwischenentscheid und das Teilurteil des Schiedsgerichts, bestehend aus dem Vorsitzenden Schiedsrichter A sowie den beisitzenden Schiedsrichtern B und C, vom 09.11.2012 nichtig ist und das Schiedsverfahren hinsichtlich aller vom Antragsgegner mit dem Schiedsverfahren verfolgten Ansprüche unzulässig ist, hilfsweise, den Zwischenentscheid und das Teilurteil des Schiedsgerichts, bestehend aus dem Vorsitzenden Schiedsrichter A sowie den beisitzenden Schiedsrichtern B und C, vom 09.11.2012 aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsverfahren hinsichtlich aller vom Antragsgegner mit dem Schiedsverfahren verfolgten Ansprüche unzulässig ist, Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen sowie den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht mit Sitz in Wiesbaden, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Landgericht a.D. A als Vorsitzender, Rechtsanwalt und Notar B und Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main C als Beisitzer am 09. November 2012 ergangenen und am 10. November 2012 übersandten Teilschiedsspruch, durch den der Antragsgegner verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären. Der Verein verteidigt seine schon in den bisherigen Verfahren vertretene Rechtsauffassung von der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung und der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens und verweist ergänzend auf einen am 29.03.2012 abgeschlossenen Vergleich in einem Verfahren vor dem Landgericht Gießen zu Az.: 4 O 383/11 (Anlage B 6, Bl. 150 ff. d.A.). In diesem, zwischen den hiesigen Parteien geführten Rechtsstreit, habe der Antragsteller verbindlich anerkannt, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung berufen sei, weshalb sich sein jetziges Verhalten als treuwidrig darstelle. Der Antragsteller beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung vom 17.01.2013 zurückzuweisen. Er vertritt die Ansicht, dass mit dem Vergleich vom 29.03.2012 keinerlei Zuständigkeitsvereinbarung getroffen und keinerlei Zuständigkeitsrügeverzicht für das Schiedsverfahren erklärt worden sei, so dass er weiterhin an der Rüge der Zuständigkeit des Schiedsgerichts festhalten könne. Was den Antrag auf Vollstreckbarerklärung angehe, so sei die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht anerkennungsfähig. Das Schiedsgericht habe hinsichtlich sämtlicher tenorierter Punkte gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs verstoßen und entscheidungserheblichen Vortrag des Schiedsbeklagten übergangen; ferner habe es gegen das Willkürverbot verstoßen, da das Schiedsgericht nicht deutsches materielles Recht angewandt, sondern jeweils Billigkeitsentscheidungen getroffen habe. So sei schon nicht erkennbar, welche tatsächlichen Unterlagen das Schiedsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Die vom Schiedsgericht in Bezug genommene „gebundene Anlage“ zur Klageschrift (S. 3 des Schiedsspruchs) sei dem hiesigen Antragsteller niemals übermittelt worden; entsprechend sei der Erhalt dieses vermeintlichen Anlagenkonvoluts schon im Schiedsverfahren stets bestritten worden. Mit Blick auf die Ausführungen des Schiedsgerichts im Teilurteil vom 09.11.2012 sei davon auszugehen, dass der Verein im Anlagenkonvolut K 2 falsche und falschlautende Verträge vorgelegt habe. So ergebe sich aus Ziffer 6 der Vereinbarung zum Kooperationsvertrag vom 23.10.2000 entgegen der Darstellung des Schiedsgerichts nicht die „Verpflichtung“ zu Herstellung einer Fairway-Beregnung, sondern dort sei lediglich festgehalten, „eine Fairway-Beregnung wird leitungsnetzmäßig vorgesehen“. Ebensowenig sei in der Vereinbarung von einer „näheren Planung nach Klärung der Wasserfrage“ die Rede, sondern lediglich von einer „Ausführungsplanung“ und auch die Worte „Unterhaltung“ bzw. „Sicherheit von DM 200.000“ seien in dem vom Antragsteller zur Akte gereichten Vertragsexemplar nicht enthalten. Damit habe das Schiedsgericht seiner Entscheidung falsche bzw. falsch lautende Dokumente zugrunde gelegt und auf dieser Basis gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) ZPO verstoßen. Zudem habe das Schiedsgericht maßgeblichen Sachvortrag des Antragstellers bzw. Schiedsbeklagten im Schiedsverfahren nicht zur Kenntnis genommen, sondern vielmehr Vortrag des Vereins ungeprüft übernommen und so z.B. die Notwendigkeit der Beregnung der Golfanlage und den Umfang des dafür notwendigen Wassers willkürlich festgelegt. Gleiches gelte hinsichtlich der Darstellung, das Verhalten des Antragstellers habe die Verhandlungen mit der Stadt O1 zum Erliegen gebracht. Bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers hätte das Schiedsgericht die Äußerungen des damaligen Präsidenten F nicht als Augenblicksversagen einstufen können. Dies sei insbesondere schon deshalb widersprüchlich, weil das Schiedsgericht selbst auf die nach der Kündigung vom 21.04.2010 ausgesprochene Abmahnung durch den Verein vom 25.04.2010 (Bl. 500 d.A.) hingewiesen habe; dies zeige, dass sich der Vorstand des Vereins gerade nicht von den Äußerungen seines damaligen Präsidenten distanziert habe. Schließlich habe das Schiedsgericht auch die eingehenden Ausführungen des Antragstellers zu den Hintergründen der Kündigungen vom 29.09.2011 und vom 01.12.2011 nicht zur Kenntnis genommen und selbst keinerlei materiell-rechtliche Normen angewandt, mit der Folge, dass ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorliege. Ferner könne der Tenor zu den Punkten 1) bis 3) des Teilurteils schon deshalb nicht für vollstreckbar erklärt werden, da es sich um reine Feststellungsaussprüche handele. Auch hinsichtlich der übrigen Urteilsaussprüche verstoße die Entscheidung des Schiedsgerichts gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) und lit. d) ZPO. In keiner der beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Schiedsgericht sei über die reine Antragstellung hinaus über die weiteren Anträge des Vereins gesprochen worden. Wäre darüber mündlich verhandelt worden, dann hätte der Antragsteller sein tatsächliches und rechtliches Vorbringen im Hinblick auf die Einwände des Schiedsgerichts erläutern und ergänzen können. Ferner habe das Schiedsgericht bezüglich sämtlicher Begehren des klagenden Vereins rechtserheblichen Vortrag des Antragstellers übergangen, insbesondere zum fehlenden Feststellungsinteresse, zu den strittigen Pflichtverletzungen sowie zu den behaupteten Eingriffen in Vereinsrechte von Mitgliedern. Auch habe sich das Schiedsgericht nicht mit der maßgebenden DGV-Satzung 2003 auseinandergesetzt, zumal die vom Schiedsgericht als einschlägig erachtete Vorschrift des § 3 Abs. 3 S. 3 dieser Satzung den verwendeten Ausdruck „Spielbetrieb“ nicht einmal kenne. Schließlich sei das Schiedsgericht für die Entscheidung über die Fairway-Beregnung, über die Cartwege und über die streitgegenständlichen Stellplätze nicht zuständig gewesen, da die Errichtung von baulichen Anlagen allein in dem Unterpacht- bzw. Untererbbaurechtsvertrag geregelt sei und nicht unter die Reichweite der Schiedsklausel falle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages des Antragstellers zu den behaupteten Anerkennungshindernissen wird auf die Schriftsätze seines Prozessbevollmächtigten vom 12.02.2013 (Bl. 229 ff. d.A.), vom 11.03.2013 (Bl. 435 ff. d.A.), vom 28.05.2013 (Bl. 606 ff. d.A.) sowie vom 19.09.2013 (Bl. 656 f. d.A.) verwiesen. Der Antragsgegner hält die Einwände sämtlich für unbegründet, wobei wegen der Einzelheiten seines Sachvortrages auf die Schriftsätze seines Prozessbevollmächtigten vom 12.03.2013 (Bl. 531 ff. d.A.), vom 24.04.2013 (Bl. 565 ff. d.A.) und vom 02.07.2013 (Bl. 639 ff. d.A.) Bezug genommen wird. II. A. Der Antrag nach § 1040 Abs. 3 ZPO ist statthaft und binnen Monatsfrist fristgerecht eingelegt worden. Das angerufene Gericht ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO für die Entscheidung zuständig. Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Umstand, dass das Schiedsgericht zugleich mit Erlass des Zwischenentscheids eine inhaltliche Entscheidung über Teile des Streitgegenstands getroffen hat, lässt gleichwohl noch Raum für das Verfahren nach § 1040 Abs. 3 ZPO. Zwar wird grundsätzlich angenommen, dass für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 1040 Abs. 3 ZPO das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn vor der Entscheidung des staatlichen Gerichts der (endgültige) Schiedsspruch ergangen ist (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, Rdnr. 15 zu § 1040 ZPO; Wolf/Eslami in: Beck’scher Onlinekommentar, ZPO, Rdnr. 29 zu § 1040 ZPO, beide unter Verweis auf Haas, FS Rechberger, 2005, 187, 202 sowie Lachmann, Schiedsgerichtspraxis, 3. Auflage 2008, Rdnr. 748). Vorliegend ist jedoch nicht nur zu berücksichtigen, dass ein vollständiger, das Schiedsverfahren abschließender Schiedsspruch noch nicht ergangen ist; vielmehr kommt im Streitfall der Frage, ob der Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht bereits die staatliche Sachentscheidung des Landgerichts Gießen vom 26.08.2011 (Az.: 4 O 464/10) entgegensteht, zentrale Bedeutung zu, weshalb dem Antragsteller das besondere Interesse an einer Klärung dieser Frage im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 ZPO nicht abgesprochen werden kann. B. Der Antrag nach § 1040 Abs. 3 ZPO ist in der Sache auch begründet, da das Schiedsgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit zur Entscheidung im Schiedsverfahren angenommen hat. 1) Zwar greift die Rüge der Undurchführbarkeit der Schiedsklausel wegen Unvereinbarkeit mit § 40 DRiG nicht durch. Der Senat sieht keinen Anlass, von der bereits im Rahmen des Bestellungsverfahrens geäußerten Rechtsauffassung abzuweichen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom 24.10.2011 (Az.: 26 SchH 8/11) Bezug genommen wird. Der Umstand, dass dem Antragsteller die Bestellung eines Berufsrichters für das Schiedsverfahren nicht möglich war, macht die Schiedsvereinbarung als solche weder nichtig noch undurchführbar. Auch werden schützenswerte Interessen des Antragstellers durch diese faktische Beschränkung seines Auswahlrechtes nicht berührt, zumal sich die hier im Schiedsvertrag getroffene Vereinbarung über das Bestellungsverfahren als Ausfluss - auch - der Entschließungsfreiheit des Antragstellers darstellt. Dass die wiederholt und nachhaltig zitierte Entscheidung des KG Berlin vom 06.05.2002 (Az.: 23 Sch 1/02) von der hier streitgegenständlichen Fallgestaltung abweicht, ist bereits mehrfach erörtert worden (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.; Urteil des LG Gießen vom 26.08.2011 zu Az.: 4 O 464/10 sowie der hier angefochtene Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 09.11.2012). Das Beharren des Antragstellers auf einer unbeschränkten Schiedsrichterauswahl lässt zudem außer Acht, dass auch die in § 40 DRiG vorausgesetzte gemeinsame Beauftragung inzident eine Einschränkung enthält; denn wenn sich die Parteien auf eine solche gemeinsame Beauftragung tatsächlich nicht einigen können, zieht auch dies letztlich eine Beschränkung des Auswahlrechtes nach sich. 2) Der Zuständigkeit des Schiedsgerichts steht jedoch die staatliche Sachentscheidung des Landgerichts Gießen vom 26.08.2011 im Verfahren 4 O 464/10 entgegen. In diesem Verfahren hat das Landgericht auf die vom dortigen Antragsgegner erhobene Schiedseinrede eine Sachentscheidung gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO getroffen und die zwischen den hiesigen Parteien vereinbarte Schiedsvereinbarung infolge der Kündigung durch den Antragsteller als unwirksam erachtet. Dieser rechtskräftigen Entscheidung eines staatlichen Gerichts kommt Bindungswirkung für das nachfolgende Schiedsverfahren zu, mit der Folge, dass das Schiedsgericht die Entscheidung des staatlichen Gerichts hätte beachten müssen (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 14 zu § 1032 ZPO; MüKo-Münch, ZPO, 4. Auflage 2013, Rdnr. 34 zu § 1032 ZPO; Wolf/Eslami in: Beck’scher Onlinekommentar, ZPO, Rdnr. 22 zu § 1032 ZPO; Musielak/Voit, ZPO, 10. Auflage 2013, Rdnr. 9 zu § 1032 ZPO). a) Grundsätzlich eröffnet das Gesetz drei Wege, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und damit das Bestehen und die Gültigkeit von Schiedsvereinbarungen frühzeitig von staatlichen Gerichten prüfen zu lassen: auf Einrede des Beklagten nach § 1032 Abs. 1 ZPO, im isolierten Feststellungsverfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO sowie durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO für den Fall, dass sich das Schiedsgericht durch Zwischenentscheid für zuständig erklärt hat. Vorliegend ist das Landgericht Gießen als staatliches Gericht auf der Grundlage von § 1032 Abs. 1 ZPO zu dem Schluss gekommen, dass die zwischen den Parteien des hiesigen Verfahrens abgeschlossene Schiedsvereinbarung durch die als begründet erachtete Kündigung des Antragstellers vom 21.04.2010 nachträglich unwirksam geworden sei, mit der Folge, dass die Schiedsvereinbarung keine Sperrwirkung mehr entfalte und daher das staatliche Gericht zur Entscheidung berufen sei. Damit hat das staatliche Gericht eine inhaltliche Sachentscheidung gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO über die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der konkreten, zur Überprüfung stehenden Schiedsvereinbarung getroffen, die einer späteren Entscheidung des Schiedsgerichts entgegensteht. Insoweit regelt § 1032 ZPO die Auswirkungen einer Schiedsvereinbarung im staatsgerichtlichen Verfahren und begründet die Letztentscheidungskompetenz der staatlichen Gerichte bezüglich der Frage, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt (Zöller-Geimer, a.a.O.; MüKo-Münch, a.a.O.; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, Kap. 7, Rdnr. 9). Beachtet das Schiedsgericht die Rechtsauffassung des staatlichen Gerichts nicht und erlässt dennoch einen Schiedsspruch, ist dieser nach überwiegender Ansicht nicht nur aufhebbar, sondern nichtig (vgl. Beck’scher Onlinekommentar, a.a.O.; Zöller-Geimer, a.a.O.; Musielak-Voit, a.a.O.). b) An diesen Grundsätzen ändert sich nach Auffassung des Senats auch nichts dadurch, dass das Urteil des Landgerichts Gießen nicht zwischen den hiesigen Parteien, sondern zwischen der E GmbH und dem Antragsgegner ergangen ist. Denn betroffen ist nicht die Frage der subjektiven Rechtskraft des vor dem Landgericht Gießen geführten Rechtsstreits i.S.v. § 325 ZPO, sondern die Frage der Reichweite einer durch ein staatliches Gericht getroffenen Entscheidung nach § 1032 Abs. 1 ZPO. In dem Verfahren vor dem Landgericht Gießen hatte die E GmbH aus abgetretenem Recht Ansprüche des hiesigen Antragstellers aus den mit dem Antragsgegner abgeschlossenen Verträgen geltend gemacht; der Antragsgegner seinerseits hatte mit Blick auf die zwischen den Parteien abgeschlossene Schiedsvereinbarung vom 23.10.2000 die Schiedseinrede erhoben. Diese Konstellation berechtigte und verpflichtete das staatliche Gericht aufgrund der vom Gesetzgeber angeordneten (Letzt-)Kompetenz-Kompetenz eine Entscheidung über die streitige Schiedsklausel zu treffen, indem es die Klage entweder als unzulässig abweist oder in der Sache selbst entscheidet und damit die Unsicherheit zwischen den Parteien – des Schiedsvertrages - über die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung beseitigt (vgl. Wolf/Eslami, a.a.O., Rdnr. 22 zu § 1032 ZPO m.w.N.). Für die Frage der Bindungswirkung einer staatlichen Entscheidung nach § 1032 Abs. 1 ZPO kommt es somit allein auf die Identität der Parteien der fraglichen Schiedsklausel an, denn die Schiedsvereinbarung wirkt nur zwischen den Vertragsbeteiligten und ihren Rechtsnachfolgern (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 63 zu § 1029 ZPO; Müko-Münch, a.a.O., Rdnr. 44 f. zu § 1029 ZPO, Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 7, Rdnr. 22). Da die in dem Verfahren vor dem Landgericht Gießen klagende E GmbH als Abtretungsempfängerin grundsätzlich an die zwischen dem hiesigen Antragsteller als Zedenten und dem Verein getroffene Schiedsabrede gebunden war und nur vor diesem Hintergrund überhaupt eine staatsgerichtliche Entscheidung nach § 1032 Abs. 1 ZPO über die Frage der Zuständigkeit ergehen konnte, durfte das Schiedsgericht eine Bindung an diese Entscheidung nicht schlicht mit dem Verweis auf formale Parteistellung der E GmbH in dem Verfahren vor dem Landgericht Gießen verneinen. Denn ebensowenig wie das Landgericht Gießen aufgrund dieser formalen Parteistellung gehindert war, über die dort erhobene Schiedseinrede des Antragsgegners zu befinden und eine sachliche Entscheidung über die Wirksamkeit der zwischen den Parteien abgeschlossenen Schiedsklausel zu treffen, so wenig kann der nunmehr getroffenen staatlichen Entscheidung die Bindungswirkung des § 1032 Abs. 1 ZPO unter Verweis auf eben diese formale Parteistellung versagt werden. Anderenfalls würde die vom Gesetzgeber gerade bezweckte möglichst frühzeitige endgültige Entscheidung über die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung (vgl. Müko-Münch, a.a.O., Rdnr. 3 zu § 1032 ZPO) unterlaufen und es bestünde zudem die Gefahr widersprechender Entscheidungen trotz identischer Schiedsvereinbarung. c) Die danach anzuerkennende Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung des Landgerichts Gießen vom 26.08.2011 kann nicht durch (nachträgliche) Parteivereinbarung abbedungen werden. Die im Rahmen eines Vergleiches vor dem Landgericht Gießen zu Az.: 4 O 383/11 abgegebene Erklärung des Antragstellers, die Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts anzuerkennen (Bl. 150 d.A.), bleibt ohne rechtliche Relevanz. Den Parteien einer Schiedsvereinbarung ist es verwehrt, eine Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts zu begründen, weshalb dessen Zuständigkeitsbeurteilung die staatlichen Gerichte nicht bindet (vgl. hierzu BGH, SchiedsVZ 2005, 95 ff. ). Ebensowenig sind die weiteren Ausführungen des Antragsgegners geeignet, die Bindungswirkung der staatlichen Gerichtsentscheidung in Frage zu stellen. Dass auch im Rahmen einer unschlüssigen Klage eine Entscheidung nach § 1032 Abs. 1 ZPO durch ein staatliches Gericht ergehen kann, berührt die Rechtsfolge und die Bindungswirkung einer solchen Entscheidung nicht; auch in der Sache für fehlerhaft gehaltene Entscheidungen sind hinzunehmen. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts wegen Nichtbeachtung der staatlichen Sachentscheidung des Landgerichts Gießen vom 26.08.2011 keinen Bestand haben kann. Entsprechend dem Hauptantrag des Antragstellers ist daher festzustellen, dass der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 09.11.2012 nichtig (vgl. hierzu nochmals Wolf/Eslami, a.a.O., Rdnr. 22 zu § 1032 ZPO m.w.N.) und die Durchführung eines Schiedsverfahrens unzulässig ist. Als weitere zwingende Rechtsfolge der Nichtigkeit des Schiedsspruchs ist der vom Antragsgegner gestellte Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Teilurteils zurückzuweisen, da dem Teil-Schiedsspruch die Anerkennung nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) ZPO aus den genannten Gründen zu versagen ist. In diesem Sinne erwächst die Entscheidung über den Antrag nach § 1040 Abs. 3 ZPO in materielle Rechtskraft und ist deshalb im Aufhebungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren bindend (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 1040 ZPO und Rdnr. 39c zu § 1059 ZPO). Einer weiteren Auseinandersetzung mit den übrigen, vom Antragsteller erhobenen Einwänden gegenüber dem Schiedsspruch bedarf es somit nicht. Als unterlegene Partei hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Gegenstandswertes orientiert sich an dem Wert des Schiedsspruchs (vgl. hierzu Zöller-Herget, a.a.O., Rdnr. 16 zu § 3 ZPO, Stichwort „Schiedsrichterliches Verfahren; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 34 Rdnr. 8) und berücksichtigt, dass durch die Entscheidung des Schiedsgerichts vom 09.11.2012 noch nicht über sämtliche im Schiedsverfahren gestellte Anträge entschieden wurde; unter Berücksichtigung eines entsprechenden Abschlags erachtet der Senat daher einen Gegenstandswert von bis zu € 440.000,00 für angemessen.