Urteil
26 U 13/12
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0627.26U13.12.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.01.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen - Az.: 4 O 198/11 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 184.699,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2010 zu zahlen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 23 % und die Beklagte 77 % zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.01.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen - Az.: 4 O 198/11 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 184.699,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2010 zu zahlen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 23 % und die Beklagte 77 % zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus übergegangenem Recht im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall. Die Klägerin ist die gesetzliche Unfallversicherung des bei der Firma A … GmbH für … (nachfolgend: A) beschäftigten … B, der am ….2009 einen Arbeitsunfall erlitt. Er war bei Arbeiten an der Baustelle „…“ in einer Arbeitshöhe von über 5 m über dem Hallenboden bei dem Anbringen von Gitterrosten auf einer Stahlrahmenkonstruktion in die Tiefe gestürzt und hatte sich dabei erhebliche Verletzungen zugezogen, unter anderem Frakturen im Bereich des ersten und zweiten Lendenwirbelkörpers, die zu einer inkompletten Paraplegie führten. Einen vorhandenen Sicherheitsgurt hatte er nicht benutzt. Mit der Errichtung dieser Holzsortieranlage war die Beklagte von der Firma C im Jahre 2008 als Generalunternehmerin beauftragt worden. Diese hatte auf der Grundlage des Angebotes vom 12.06.2008 (Bl. 126 – 147 d. A.) die A am 16.06.2008 (Bl. 62, 63 d. A.) mit der Durchführung von Arbeiten beauftragt. Auf der Baustelle waren zur fraglichen Zeit auch Mitarbeiter der Beklagten tätig. Ausweislich des Angebotes vom 12.06.2008 war zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden, dass die Beklagte der A gegebenenfalls Fachpersonal gegen entsprechende Bezahlung zur Verfügung stellen sollte, wobei diese Mitarbeiter zu 100 % der Bauleitung der A unterstehen sollten. Wegen der Einzelheiten des Angebotes und der Auftragserteilung wird auf die zur Akte gereichten Kopien (Bl. 126 ff; 62 f d. A.) Bezug genommen. Unstreitig wurden die Schweißarbeiten in dem fraglichen Bereich von einem Mitarbeiter der Beklagten ausgeführt. Wegen der darüber hinaus in erster Instanz getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand des am 12.01.2012 verkündeten landgerichtlichen Urteils (Bl. 170 ff d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage ohne weitere Beweisaufnahme zum Unfallhergang abgewiesen, da die Beklagte schon aus rechtlichen Gründen nicht für den Unfall verantwortlich sei. Sie habe mit der Beauftragung der A, die als Subunternehmerin auch für die Errichtung der Stahlrahmenkonstruktion verantwortlich gewesen sei, auch die ihr als Generalunternehmerin grundsätzlich obliegenden Verkehrssicherungspflichten auf die A übertragen. Eine Verletzung der bei ihr verbliebenen Auswahl- und Überwachungspflichten habe die Klägerin nicht dargetan. Die Beklagte hafte auch nicht nach § 831 BGB für ein mögliches Verschulden des bei ihr angestellten Herrn D, der die Stahlträger in dem fraglichen Bereich nicht verschweißt haben soll. Dieser sei zwar Arbeitnehmer der Beklagten gewesen, aber aufgrund der Vereinbarung mit der A in der konkreten Situation allein im Herrschafts- und Organisationsbereich der A tätig geworden und habe deshalb allein deren Weisungsrecht unterlegen. Die A selbst sei als Subunternehmerin ebenfalls nicht als Verrichtungsgehilfe der Beklagten anzusehen. Gegen dieses dem Bevollmächtigten der Klägerin am 30.01.2012 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 28.02.2012 bei Gericht eingegangenen Berufung, die sie innerhalb der auf ihren Antrag vom 27.03.2012 bis zum 30.04.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet hat. Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Landgericht eine Haftung der Beklagten auf einer unzureichenden und rechtsfehlerhaft festgestellten Tatsachengrundlage verneint habe. Aus den in erster Instanz vorgelegten Vertragsunterlagen ergebe sich keineswegs mit hinreichender Klarheit, dass die Stahlträgerkonstruktion und insbesondere das Verschweißen Aufgabe der A gewesen sei und damit auch die entsprechenden Verkehrssicherungspflichten auf die A übertragen worden seien. Die Dokumente seien aus sich heraus nicht verständlich; so sei etwa in dem Bereich der Sortieranlagen 3 und 4 überhaupt keine Begehung vorgesehen gewesen. Auch der Hinweis auf „Option III“ des Angebotes der A vom 12.06.2008 sei insoweit nicht aussagekräftig, da sich daraus nicht ergebe, welche Mitarbeiter der Beklagten mit welchem Aufgabengebiet für die A tätig werden sollten. Im Übrigen verstoße die Überlassung von Mitarbeitern gegen § 1 Abs. 2 AÜG, so dass die Vereinbarung gemäß § 9 AÜG unwirksam sei. Zudem habe auch aus tatsächlichen Gründen keine Übertragung der Unternehmerpflichten auf die A stattgefunden, da unmittelbar vor dem Unfall der Bauleiter der Beklagten, Herr E, die Gitterrostmontage freigegeben habe. Damit habe die Bauüberwachung tatsächlich der Beklagten oblegen. Schließlich habe die Klägerin nach Recherchen, die ihr im Zeitraum nach Zugang der von der Beklagten vorgelegten Vertragsunterlagen am 29.12.2011 bis zur mündlichen Verhandlung am 12.01.2012 nicht mehr möglich gewesen seien, festgestellt, dass die Montage der Trägerkonstruktion wohl grundsätzlich Aufgabe der A gewesen sei. Bezüglich des hier fraglichen Bereichs habe es sich jedoch um zusätzliche Arbeiten gehandelt, die in der ursprünglichen Planung nicht vorgesehen gewesen seien. Nachdem die A die Durchführung dieser Arbeiten nur gegen ein zusätzliches Entgelt habe übernehmen wollen, habe die Beklagte mitgeteilt, die Stahlträgerkonstruktion in diesem Bereich, in dem sich später auch der Unfall ereignete, durch eigene Mitarbeiter errichten zu wollen. Wegen des Inhalts des diesbezüglichen Schriftwechsels zwischen den Vertragsparteien wird auf die Schreiben vom 26.02. und 03.03.2009 (Bl. 215 ff d. A.) verwiesen. Hinsichtlich des Unfallhergangs und der Höhe des Schadens nimmt die Klägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte in der Berufung mit Schriftsatz vom 06.12.2012 (Bl. 306 ff, 310 d. A.) den von der Klägerin vorgetragenen Unfallhergang unstreitig gestellt. Danach ist beim Auflegen der Gitterroste ein nicht verschweißter Stahlträger gekippt und infolge dessen der Zeuge B in die Tiefe gestürzt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Gießen vom 12.01.2012 – 4 O 198/11 – aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 184.699,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Der Inhalt der von der Klägerin erstmals in der Berufung vorgelegten Schreiben vom 26.02. und 03.03.2009 rechtfertige keine andere rechtliche Bewertung, da es lediglich um eine zusätzliche Vergütung für diese Arbeiten gegangen sei, die grundsätzliche Alleinverantwortlichkeit der A für die Gesamtkonstruktion aber nicht in Zweifel gezogen werden sollte. Soweit die Klägerin damit aber behaupten wolle, dass die insoweit bestehenden Verkehrssicherungspflichten wieder auf die Beklagte habe zurück übertragen werden sollen, handele es sich um neuen Sachvortrag, der in der Berufung nicht mehr zu berücksichtigen sei. Im Übrigen habe die Klägerin nunmehr bestätigt, dass die A umfänglich und allein auch für die Errichtung der Stahlrahmenkonstruktion verantwortlich gewesen sei und damit das Handeln der Mitarbeiter der Beklagten ausschließlich ihr zuzurechnen sei. Zudem seien die Mitarbeiter D und F, beide ausgebildete Maschinenschlosser, sorgfältig ausgewählt worden; sie seien im Unfallzeitpunkt ca. vier Jahre bei der Beklagten beschäftigt gewesen, mit der Montage vergleichbarer Anlagen vertraut gewesen und hätten nie Anlass für eine Beanstandung gegeben. Sie seien vor Ort auch angewiesen worden, die Stahlkonstruktion ordnungsgemäß zu verschweißen. Schließlich könne sich die Beklagte auf das Haftungsprivileg des §§ 104 ff SGB VII berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 19.04.2012 (Bl. 204 ff d. A.), 10.08.2012 (Bl. 256 ff d. A.) 27.12.2012 (Bl 318 ff d. A.), 28.03.2013 (Bl. 348 ff d. A.) und 11.04.2013 (Bl. 358 ff d. A.) sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 10.07.2012 (Bl. 240 ff d. A.), 22.08.2012 (Bl. 265 ff d. A.), 06.12.2012 (Bl. 306 ff d. A.), 28.03.2013 (Bl. 353 ff d. A.) und 03.04.2013 (Bl. 356 f d. A.), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und darüber hinaus gemäß § 520 Abs. 2 ZPO rechtzeitig begründete Berufung ist zulässig und in der Sache auch begründet. Die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen rechtfertigen im Ergebnis eine von der landgerichtlichen Entscheidung abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage (§ 513 ZPO). 1. Die Klägerin kann aus übergegangenem Recht gemäß §§ 116 SGB X, 831 Abs. 1 BGB von der Beklagten Ersatz der in der Höhe unstreitigen materiellen Schäden verlangen, die dem Mitarbeiter der Fa. A, Herrn B, aus dem Unfallgeschehen vom ...2009 entstanden sind. a) Nach § 831 Abs. 1 S. 1 BGB haftet der Geschäftsherr für Schäden, die sein Verrichtungsgehilfe in Ausführung der ihm obliegenden Arbeiten einem Dritten zufügt. Diese Haftungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall zu bejahen. Nach dem in der Berufung unstreitig geworden Sachverhalt waren die bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter D und F damit betraut, in dem fraglichen Bereich der Sortierung A 3 und A 4 die Stahlträgerkonstruktion zu errichten, auf der die Mitarbeiter der Fa. A später die Gitterroste zu verlegen hatten. Ebenso unstreitig wurde ein Stahlträger nicht verschweißt, der beim Verlegen der Gitterroste dann wegkippte und infolge dessen der Mitarbeiter der Fa. A, Herr B, in die Tiefe stürzte. Es liegt auf der Hand, dass die Mitarbeiter der Beklagten damit eine deliktische Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zum Nachteil des Geschädigten B begangen haben. b) Dies geschah auch in Ausübung einer Verrichtung für die Beklagte. Verrichtungsgehilfe ist, wem eine Tätigkeit von einem anderen übertragen worden ist, unter dessen Einfluss er allgemein oder im konkreten Fall handelt und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zwar zur Recht darauf hingewiesen, dass es nicht zwingend darauf ankommt, ob der Tätiggewordene in einem Beschäftigungsverhältnis zu dem Geschäftsherrn steht bzw. trotz eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses darauf abzustellen ist, in wessen Herrschafts- und Organisationsbereich der Verrichtungsgehilfe in der konkreten Situation tätig geworden ist. Aufgrund des Sachvortrags der Klägerin in zweiter Instanz ist davon auszugehen, dass die Mitarbeiter der Beklagten D und F bei den hier in Frage stehenden Arbeiten allein für die Beklagte tätig geworden sind. Zwar war der Fa. A aufgrund der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung die Errichtung der Stahlkonstruktionen und der Begehungsflächen vollumfänglich übertragen worden; zudem sollten eventuell zum Einsatz kommende Mitarbeiter der Beklagten allein der Bauleitung der Fa. A vor Ort unterstehen. Aufgrund des in zweiter Instanz vorgelegten Schriftverkehrs der Beklagten mit der Fa. A steht jedoch fest, dass die Errichtung der Stahlkonstruktion im Bereich der Sortierung A 3 und A 4 im alleinigen Verantwortungsbereich liegen sollte. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass aufgrund geänderter, der Fa. A zunächst nicht bekannter Konstruktionszeichnungen, zusätzliche Träger und Begehungen im Bereich der Etagenblöcke zu den Anlagen A 3 und A 4 errichtet werden sollten, die von der ursprünglichen Auftragserteilung nicht erfasst waren. Der Mitarbeiter der Beklagten ... hat in seinem Fax vom 03.03.2009 an die Fa. A im Hinblick auf die von der Fa. A reklamierte Mehrarbeit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er den in den Raum gestellten Zusatzaufwand von 2.800 Stunden nicht nachvollziehen könne, dass das aber ohnehin außer Diskussion stehe, da die Beklagte den Stahlunterbau mit eigenem Personal durchführen werde. Bezüglich der in diesem Bereich erforderlich werdenden Montage von Gitterrosten hat sich die Beklagte auf eine Vereinbarung vom 13.02.2009 berufen, wonach der Fa. A für sämtliche Montagearbeiten bezüglich der Begehungsflächen und Absturzsicherungen ein Pauschalbetrag von 150.000,- € zugesagt wurde. Der Inhalt dieses Schriftverkehrs lässt nur den Schluss zu, dass die Beklagte die notwendige Stahlkonstruktion in diesem Bereich in eigener Verantwortung übernehmen wollte und ihre Mitarbeiter damit allein in ihrem Herrschafts- und Organisationsbereich tätig geworden sind. Da es sich um zusätzliche Arbeiten handelte, die nicht von der ursprünglichen Auftragserteilung erfasst waren und die Fa. A mit ihrem Schreiben vom 26.02.2009 eine gesonderte Vergütung für diese Arbeiten verlangte, kann man auch vor diesem Hintergrund nicht davon ausgehen, dass diese Arbeiten auf der bisherigen Vertragsgrundlage der Parteien, nach der Mitarbeiter der Beklagten bei Bedarf unterstützend tätig werden sollten, dabei aber zu 100 % dem Weisungsrecht der Fa. A unterlagen und die Fa. A zusätzlich eine Vergütung für die Bereitstellung dieser Mitarbeiter zahlte, erbracht werden sollten. Unstreitig hat die Fa. A insoweit auch keine Vergütung an die Beklagte gezahlt. Soweit die Beklagte dagegen schriftsätzlich vorgetragen hat, es habe grundsätzlicher Konsens zwischen den Vertragsparteien bestanden, dass die Regelungen des Hauptvertrages auch für Ergänzungsvereinbarungen anzuwenden seien und man sich auch anlässlich der Vereinbarung vom 13.02.2009 einig gewesen sei, dass die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Mitarbeiter sämtliche Verrichtungen für die Fa. A erledigten, steht dies der vorstehenden tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Schriftverkehrs vom 26.02. und 03.03.2009 nicht entgegen. Ausweislich der dort getroffenen Vereinbarung sollte der Stahlunterbau im Bereich der Etagenblöcke zu Anlagen A 3 und A 4 gerade nicht von der Fa. A erledigt werden, die für diese Arbeiten auch keine Vergütung erhielt und ihrerseits keine Vergütung an die Beklagte für den Einsatz deren Mitarbeiter zahlte. Lag mithin die Erstellung der Stahlunterkonstruktion in diesem Bereich allein im Verantwortungsbereich der Beklagten, unterstanden ihre Mitarbeiter in diesem Zusammenhang allein ihrer Herrschaftsgewalt. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Beklagten auch widersprüchlich, denn die Vereinbarung vom 13.02.2009 bezog sich nach der von der Beklagten im Schreiben vom 03.03.2009 selbst gewählten Formulierung allein auf die Montage der Begehungsflächen, also das Anbringen der Gitterroste. Im Übrigen ist es auch in der Sache nicht nachvollziehbar, dass die Fa. A für die Mitarbeiter der Beklagten in einem Bereich verantwortlich sein sollte, in dem die Leistungspflichten allein der Beklagten oblagen. Handelt es sich deshalb schon nicht um erheblichen Sachvortrag, bedurfte es der Erhebung der insoweit angebotenen Beweise nicht. Die Klägerin ist mit ihrem Sachvortrag im Hinblick auf den erstmals in der Berufung vorgelegten Schriftverkehr nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Zwar handelt es sich insoweit um ein neues Angriffsmittel im Sinne dieser Vorschrift, da die Klägerin zur Begründung ihres Sachantrages Tatsachen vorgetragen hat, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Gleichwohl konnte sie hiermit im Berufungsverfahren schon deshalb gehört werden, weil es sich im Tatsächlichen um unstreitigen Sachverhalt handelt, denn dass diese Schreiben zwischen der Fa. A und der Beklagen mit diesem Inhalt gewechselt wurden, wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die Parteien sind lediglich unterschiedlicher Auffassung, welche Rechtswirkungen sich aus dem Inhalt dieser Schreiben ergeben. Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, der sich auch der Senat anschließt, dass neues unstreitiges Vorbingen in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen ist, selbst wenn dadurch nachfolgend eine Beweisaufnahme notwendig wird (vgl. BGH, MDR 2005, 527 ; NJW 2008, 448 ; NJW 2009, 685 ; OLG Hamm, NJW 2003, 3225; OLG Nürnberg, MDR 2003, 1133; OLG Frankfurt, OLGR 2005, 558). Im Übrigen wäre der Sachvortrag der Kläger aber auch nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zulässig, da die unterbliebene Geltendmachung in erster Instanz nicht auf einer Nachlässigkeit der Klägerin beruht. Nachlässigkeit im Sinne dieser Vorschrift umfasst jedes Versäumnis von Vortrag, das gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht des § 282 ZPO verstößt (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 531 Rz. 30). Vorliegend hat die Klägerin nachvollziehbar dargelegt, dass es ihr in der Zeit nach Zustellung des Schriftsatzes der Beklagten vom 19.12.2011 am 29.12.2011 bis zur mündlichen Verhandlung am 12.01.2012 nicht mehr möglich gewesen sei, die streitgegenständlichen Schreiben zur Akte zu reichen, zumal die Beklagte erstmals mit diesem Schriftsatz Vertragsunterlagen vorgelegt habe, aus denen sich – vermeintlich – ergeben sollte, dass ihre Mitarbeiter im alleinigen Verantwortungsbereich der Klägerin tätig geworden seien. Bei dieser Sachlage kann von einem vorwerfbaren Versäumnis nicht die Rede sein. c) Die Haftung der Beklagte ist auch nicht gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen, da ihr Sachvortrag nicht ausreicht, um den Entlastungsbeweis als geführt ansehen zu können. Nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB haftet der Geschäftsherr dann nicht für Pflichtverletzungen seines Verrichtungsgehilfen, wenn er bei der Auswahl des für ihn Tätigen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Der Geschäftsherr darf eine Tätigkeit nur solchen Gehilfen übertragen, die hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und von denen eine gefahrlose Durchführung erwartet werden kann; er muss sich insoweit von ihrer Fähigkeit, Eignung und Zuverlässigkeit überzeugen. Sind mit der Tätigkeit Gefahren oder besondere Risiken für Dritte verbunden, bedarf es auch besonderer Sorgfalt bei der Auswahl, so dass etwa die Vorlage von Zeugnissen nicht immer ausreichend ist, sondern gegebenenfalls auch Erkundigungen bei dem früheren Arbeitgeber einzuholen sind. Neben der sorgfältigen Auswahl des Verrichtungsgehilfen ist regelmäßig auch eine fortgesetzte Prüfung geboten, ob der Gehilfe (noch) zu den Verrichtungen befähigt ist. Deshalb ist es insbesondere bei längeren Zeiträumen zwischen der Anstellung und des Schadensereignisses erforderlich, dass der Geschäftsherr fortdauernd planmäßige Kontrollen durchführt, deren Art und Ausmaß sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Gefährlichkeit der ausgeübten Tätigkeit, der Persönlichkeit des Gehilfen und der bisherigen Bewährung richten (vgl. dazu Palandt-Sprau, BGB, 72. Aufl., § 831 Rz. 12, 13 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Beklagten nicht gerecht. Schon im Hinblick auf die Auswahl der hier verantwortlichen Mitarbeiter fehlt es an belastbarem Vortrag. Die Beklagte hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Mitarbeiter ausgebildete Maschinenschlosser und „sorgfältig“ ausgewählt worden seien. Inwieweit sich die Beklagte bei der Einstellung dieser Mitarbeiter von deren Fähigkeiten, ihrer Eignung und Zuverlässigkeit überzeugt hat, ist nicht dargetan worden. Dies gilt gleichermaßen für die fortlaufende Überwachung der Mitarbeiter. Insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass diese Überwachungspflicht nicht deckungsgleich ist mit der gegebenenfalls erforderlichen „Leitung“ der konkreten Verrichtung vor Ort. Ob letztere notwendig ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und insbesondere nach Art und Inhalt der übertragenen Verrichtung (vgl. Palandt, a.a.O., Rz. 13, 15). Der Vortrag der Beklagten beschränkt sich allein auf diesen Gesichtspunkt; ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie ihre Mitarbeiter fortlaufend überwacht hat, hat sie nicht dargelegt. Selbst wenn man die Anforderungen an eine ständige Überwachung nicht überspannen darf, sind jedoch bestimmte Mindestanforderungen zu berücksichtigen, so dass Kontrollen jedenfalls in größeren Zeitabständen geboten sein dürften; dies gilt umso mehr, wenn es sich wie hier um anspruchsvolle Arbeiten mit einen erhöhten Gefahrenpotential für Dritte handelt. Der Vortrag der Beklagten lässt nicht erkennen, dass sie diesen Mindestanforderungen Rechnung getragen hat. Trotz entsprechenden Hinweises des Senates vom 24.01.2013 hat die Beklagte ihren diesbezüglichen Sachvortrag nicht weiter substantiiert. d) Die Haftung der Beklagten ist auch nicht nach §§ 104 ff SGB VII ausgeschlossen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelungen nicht erfüllt sind. Der bei dem Arbeitsunfall verletzte Herr B war nicht für die Beklagte, sondern für die A GmbH tätig (§ 104 SGB VII); die Haftungsausschlüsse nach §§ 105 und 106 Abs. 3 SGB VII privilegieren nur die jeweils tätig gewordenen Mitarbeiter des Unternehmens, nicht jedoch das Unternehmen selbst. e) Die Beklagte ist gegenüber dem Geschädigten auch nicht nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden freigestellt. Danach können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (vgl. grundsätzlich BGHZ 157, 9 ff m.w.N.; Thüringer Oberlandesgericht, MDR 2005, 448 ). Vorliegend fehlt es nämlich schon an der grundlegenden Voraussetzung für die Anwendung dieser Grundsätze, nämlich der Haftungsprivilegierung des/der Erstschädigers gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift setzt voraus, dass Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten. In diesem Fall gelten die Haftungsprivilegien der §§ 104 und 105 SGB VII für die Ersatzpflicht der für die Unternehmen Tätigen unterein-ander. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die Beteiligten, nämlich der geschädigte Mitarbeiter der Fa. A und die Mitarbeiter der Beklagten, betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur BGH, MDR 2011, 357 f m.w.N.) erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßen Tun erfolgt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung ausgerichtet sein, so dass ein bloßes Aufeinandertreffen von Arbeitsleistungen, d.h. parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen ebenso wenig genügt wie eine bloße Arbeitsberührung (BGH, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund könnte es bereits fraglich sein, ob es sich bei dem vorliegenden Objekt um eine gemeinsame Betriebsstätte der Fa. A und der Beklagten handelte, da die Fa. A als Subunternehmerin zunächst alleinverantwortlich für die Errichtung der Anlage war und die Beklagte nur im Hinblick auf beschränkte zusätzliche, in der ursprünglichen Planung nicht vorgesehene Arbeiten eigenverantwortlich tätig geworden ist. Selbst wenn man diese kurzfristige, auf einen kleinen Bereich beschränkte Zusammenarbeit als eine solche auf einer gemeinsamen Betriebsstätte qualifizieren wollte, fehlt es jedoch an einer weiteren Voraussetzung für eine Haftungsbeschränkung, denn die für die Beklagte tätig gewordenen Mitarbeiter waren nicht Versicherte im Sinne dieser Vorschrift. Nach der systematischen und teleologischen Auslegung dieser Vorschrift ist davon auszugehen, dass in den Schutzbereich dieser Regelung nur solche Personen fallen, die nach deutschem Unfallversicherungsrecht versichert sind. Denn Ausgangspunkt und Rechtfertigung der Haftungsprivilegierung ist die unfallversicherungs- und haftungsrechtliche Gefahrengemeinschaft. Nur wer – als Geschädigter – in den Schutz der deutschen Unfallversicherung einbezogen wäre, wird haftungsrechtlich besser gestellt, wenn er sich in der Schädigerrolle befindet (vgl. auch BGH, Urteil vom 17.06.2008 – VI ZR 257/06– Tz. 16, 17 – zitiert nach juris). Da die Mitarbeiter der Beklagten, einem österreichischen Unternehmen, aber allein in deren Aufgaben- und Verantwortungsbereich tätig geworden sind, waren sie weder Versicherte im Sinne des § 2 Nr. 1 SGB VII i.V.m. § 3 SGB IV noch sind sie als „Wie-Beschäftigte“ im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII nach deutschem Recht unfallversichert gewesen. In diesem Zusammenhang könnten sich die Schädiger auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 4 der VO EG Nr. 883/2004 bzw. nach Art. 3 der VO EWG Nr. 1408/71 berufen, denn auch als deutsche Beschäftigte eines ausländischen Unternehmens wären sie nicht in das deutsche Unfallversicherungssystem eingebunden und deshalb nicht Teil der haftungsrechtlichen Gefahrengemeinschaft (vgl. auch LG Ellwangen, Urteil vom 16.03.2012 – 5 O 341/11 – Tz. 26 ff – zitiert nach juris). f) Die Klägerin muss sich schließlich auch kein über 50 Prozent hinausgehendes Mitverschulden des geschädigten Arbeitnehmers der Fa. A gemäß § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen. Ungeachtet der Frage, ob nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (vgl. § 33 Abs. 1 VBG 1 „Allgemeine Vorschriften“ bzw. § 12 Abs. 2 VBG 37 „Bauarbeiten) eine Eigensicherung des Geschädigten durch ein Sicherungsgeschirr mit Auffangseil geboten gewesen wäre – was nach Auffassung des Senates durchaus naheliegend erscheint –, würde aber nach Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile derjenige des Geschädigten jedenfalls nicht überwiegen. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass den Mitarbeitern der Beklagten eine erhebliche Sorgfaltswidrigkeit zur Last zu legen ist; sie haben in einem sensiblen und gefahrgeneigten Bereich einen gravierenden Fehler gemacht, der sicher schwerer wiegt als der Vorwurf, sich nicht angegurtet zu haben. Andererseits hätte der Geschädigte mit einem verhältnismäßig geringen Aufwand an Eigensicherung die letztlich eingetretenen schwerwiegenden Folgen ohne weiteres verhindern können. Bei dieser Sachlage erscheint die Annahme eines hälftigen Mitverursachungsanteils in jedem Fall angemessen; den hat die Klägerin bei der Geltendmachung der Ansprüche aus übergegangenem Recht aber vornherein berücksichtigt, so dass es weitergehender Ausführungen an dieser Stelle nicht bedarf. 2. Haftet die Beklagte mithin dem Grunde nach zu 50 % für den eingetretenen Schaden, war sie antragsgemäß zu verurteilen, denn die von der Klägerin schlüssig vorgetragenen Schadenspositionen sind von der Beklagten nicht bestritten worden. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB und ist nach Grund und Höhe unstreitig. 3. Nach alldem war das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Klägerin abzuändern und der Klage mit der Kostenfolge der §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO stattzugeben. Bei der Kostenquote für das erstinstanzliche Verfahren hat sich der Senat an dem für diese Instanz festgesetzten Wert des zurückgenommen Teils der Klage orientiert. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs.1 Ziffer 1, Abs. 2 Ziffer 1, 2 ZPO).