Urteil
25 U 144/17
OLG Frankfurt 25. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:1210.25U144.17.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 15.11.2017 - 4 O 836/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervenienten zu tragen.
Das Urteil und das Urteil des Landgerichts Kassel sind vorläufig ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten bzw. Nebenintervenienten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 15.11.2017 - 4 O 836/14 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervenienten zu tragen. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts Kassel sind vorläufig ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten bzw. Nebenintervenienten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung, nachdem er seine Berufung gegen die Beklagten zu 1 und 2 zurückgenommen hat, noch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die er bei einem Verkehrsunfall am XX.XX.2013 auf der Autobahn ... erlitten hat, gegen die Beklagten zu 3 und 4 weiter. Am XX.XX.2013 kam es auf der Autobahn ... in Fahrtrichtung Süden in Höhe des Autobahnkilometers ... zu einem Auffahrunfall. Der Beklagte zu 1, der einen bei der Beklagten zu 2 versicherten Lkw - amtliches Kennzeichen1 - fuhr, verlor auf der mittleren Fahrspur der nach Süden führenden Fahrbahn eine Reifendecke. Ein hinter dem Lkw fahrendes Fahrzeug wich dem Hindernis aus. Der Beklagte zu 3, der einen Pkw Marke1 - amtliches Kennzeichen2 - fuhr, hielt sein Fahrzeug vor der Reifendecke auf der mittleren Spur an. Die hinter ihm fahrende Zeugin A fuhr auf der linken Fahrspur an dem von dem Beklagten zu 3 gesteuerten Fahrzeug und dem Hindernis vorbei. Die dahinterfahrende Zeugin B hielt ihr Fahrzeug hinter dem Beklagten zu 3 an. Der ihr nachfolgende, von dem Streithelfer zu 3 gesteuerte Marke1 - amtliches Kennzeichen3 -, dessen Halter die Streithelferin zu 2 ist und das bei der Streithelferin zu 3 versichert ist, fuhr auf das Fahrzeug der Zeugin B auf, deren Fahrzeug ihrerseits auf das von dem Beklagte zu 3 gesteuerte aufgeschoben wurde, das aufgrund des Aufpralls einen Stoß in Richtung der rechten Fahrbahn erhielt. Der Kläger fuhr mit seinem Motorrad - amtliches Kennzeichen4 - hinter dem von dem Streithelfer zu 1 gesteuerten Fahrzeug und leitete eine Notbremsung auf der rechten Fahrspur ein. Sein Motorrad stürzte um und er wurde über die Leitplanke geschleudert. Der Zeuge C folgte dem Kläger auf seinem Motorrad - amtliches Kennzeichen5 - mit einigem Abstand auf der linken Seite der rechten Fahrspur und stürzte ebenfalls. Ausweislich der Lichtbilder in der beigezogenen Verkehrsunfallakte Polizeipräsidium D .../2013 lässt sich eine Bremsblockierspur auf der rechten der drei Fahrstreifen feststellen, die zunächst etwa mittig verläuft und dann bogenförmig in Richtung des Standstreifens abbiegt. Sie führt in Richtung der Endlage des Kraftrades des Klägers. Nach dem Unfall befand sich das Fahrzeug der Zeugin B hinter dem von dem Beklagten zu 1 verlorenen Reifenteil weitgehend auf dem mittleren Fahrstreifen zum Teil leicht versetzt auf dem rechten Fahrstreifen. Das Fahrzeug des Beklagten zu 3 befand sich auf dem rechten Standstreifen direkt neben der Leitplanke, davor befand sich das entgegengesetzt zur Fahrtrichtung liegende Motorrad des Zeugen C davor das Fahrzeug des Streithelfers zu 1 und davor das neben der Leitplanke liegende Motorrad des Klägers. Der Kläger hat ausweislich des zur Akte gereichten Arztbriefs neben anderen Verletzungen u.a. ein Schädel-Hirn-Trauma Grad I und eine Luxation des oberen Sprunggelenks mit Fraktur des Innenknöchels erlitten. Der Kläger hat mit seiner Klage einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 25.000,00 € und materielle Schäden i.H.v. 16.186,14 €, auf Bl. 5 f. der Klageschrift (Bd. I Bl. 5 f.) wird Bezug genommen, geltend gemacht sowie die Feststellung begehrt, dass ihm die Beklagten zu Ersatz materieller und immaterieller Schäden aus dem Verkehrsunfall vom XX.XX.2013 verpflichtet sind. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 3 sei von der mittleren Fahrspur zum Standstreifen gefahren. Dabei sei es zu einer Kollision mit ihm, der auf der rechten Fahrspur gefahren sei, gekommen. Bei dieser Kollision habe er sich seine Verletzungen zugezogen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu 1 bis 4 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, zumindest 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem XX.XX.2013, weitere 16.186,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem XX.XX.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.706,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagten zu 1 bis 4 gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom XX.08.2013 zu erstatten. Die Beklagten und die Streithelfer haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 3 und 4 haben behauptet, das von dem Beklagten zu 3 gesteuerte Fahrzeug habe zwar von hinten einen starken Anstoß bekommen und sei dadurch nach vorne rechts auf die rechte Fahrspur befördert worden. Dabei sei es jedoch nicht zu einer Kollision mit dem Kläger gekommen. Das Landgericht Kassel hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C, E, Streithelfer zu 1, F, G, A, I, B und Polizeioberkommissar H, und hat den Kläger sowie den Beklagten zu 3 angehört. Auf die in dem Protokoll vom 18.10.2017 niedergelegten Zeugenaussagen und Anhörung der Parteien wird Bezug genommen (Bd. I Bl. 196 d.A.). Das Landgericht Kassel hat die Klage abgewiesen. Den Beklagten zu 1 und 2 sei der Unfall nicht zuzurechnen. Der Reifenplatzer sei zwar in rein naturwissenschaftlichem Sinne die Ausgangsursache für den dann folgenden Verkehrsunfall. Der Sturz des Klägers am Ende der diversen Verursachungsbeiträge sei dem Beklagten zu 1 und damit auch der Beklagten zu 2 jedoch nicht zurechenbar, so dass ihre Haftung entfalle. Hinsichtlich des Beklagten zu 3 und damit auch der Beklagten zu 4 habe der Kläger nicht nachweisen können, dass der Betrieb des von dem Beklagten zu 3 gesteuerten Fahrzeugs kausal für die Rechtsgutverletzungen des Klägers sei. Zwar sei eine Fahrzeugberührung für eine Mitverursachung nicht erforderlich, nach der Beweisaufnahme habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass das von dem Beklagten zu 3 gesteuerte Fahrzeug überhaupt in irgendeiner Art und Weise zur Schadensentstehung beim Kläger beigetragen habe. Keiner der Zeugen habe den von dem Kläger behaupteten Unfallhergang bestätigt, nach dem er mit dem von dem Beklagten zu 3 gesteuerten Fahrzeug, etwa auf Reifenhöhe des Fahrzeuges, kollidiert sei. Nach den Aussagen der vernommenen Zeugen und den Angaben des Klägers und des Beklagten zu 3 zum Unfallhergang habe sich insbesondere die Ursache für den Sturz des Klägers nicht aufklären lassen. Eine Verursachung des von dem Kläger erlittenen Schadens durch den Beklagten zu 3 sei daher nicht nachgewiesen. Aufgrund fehlender Anknüpfungstatsachen sei die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens nicht angezeigt gewesen. Auf die Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Kassel vom 15.11.2017 (Bd. I Bl. 236 ff d.A.) wird Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 21.11.2017 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 21.12.2017 bei Gericht eingegangenen Berufung, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsschrift bis zum 22.01.2018 mit an diesem Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hinsichtlich seiner Forderungen gegen die Beklagten zu 3 und 4 begründet hat. Die Berufung gegen die Beklagten zu 1 und 2 hat er zurückgenommen. Der Kläger hat seine Berufung damit begründet, dass das erstinstanzliche Gericht seinem Antrag auf Einholung eines verkehrsanalytischen Gutachtens nicht nachgekommen sei. Wäre ein solches eingeholt worden, wäre bestätigt worden, dass der Kläger mit dem von rechts kommenden Fahrzeug des Beklagten zu 3 kollidiert sei. Er habe sein Motorrad stark abgebremst, so dass es sich leicht schräg gestellt habe. Er sei dann mit seiner kompletten linken Körperseite von dem Fahrzeug des Beklagten zu 3 erfasst worden und mit ihm hinten kollidiert, etwa auf Reifenhöhe. Die Kollision mit dem Fahrzeug sei im Bereich ganz rechts, rechte Fahrspur, Seitenstreifen, also schon fast auf dem Seitenstreifen gewesen. Sein Fuß sei bei der Kollision zertrümmert worden. Dabei habe er mit dem Knie eine Delle in den Tank seines Motorrades gedrückt. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kassel vom 15.11.2017 zum Aktenzeichen 4 O 836/14 die Beklagten zu 3 und 4 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, zumindest 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem XX.XX.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.706,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagten zu 3 und 4 gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom XX.XX.2013 zu erstatten. Die Beklagten zu 3 und 4 sowie die Streithelfer beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweisen auf die Ausführungen des Landgerichts Kassel in seinem Urteil und behaupten, es gebe keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass sich der Unfall, so wie vom Kläger behauptet, ereignet habe und es zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beklagten zu 3 gekommen sei. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen SV1. Auf das Protokoll der Sitzung vom 23.08.2019 wird Bezug genommen (Bd. II Bl. 125 ff. d.A.). Im Übrigen wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 22.02.2018 (Bd. II Bl. 28 ff.) und vom 15.11.2019 (Bd. II Bl. 164 ff. d.A.) und der Beklagten vom 05.04.2018 (Bd. II Bl. 41 f. d.A.), vom 25.09.2019 (Bd. II Bl. 145) und vom 25.11.2019 (Bd. II Bl. 167 ff) sowie der Streithelferin vom 19.05.2018 (Bd. II Bl. 45 f.), vom 16.09.2019 (Bd. II Bl. 140 ff. d.A.) und vom 27.11.2019 (Bd. II Bl. 175) Bezug genommen. Die Akte Landgericht Kassel - 5 O 2173/14 -, in der der Sachverständige SV1 ein Gutachten erstattet hat, wurde beigezogen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist bezüglich der Beklagten zu 3 und 4 gemäß §§ 511, 517, 520 ZPO zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Feststellungsantrag ist hinsichtlich materieller Schäden grundsätzlich als zulässig anzusehen. Denn bei der Verletzung eines absoluten Rechtsguts reicht es aus, wenn künftige Schadensfolgen - wenn auch nur entfernt - möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (Zöller/Greger, ZPO 32. Aufl. (2019), § 256 Rn 9). Soweit der Kläger den erstinstanzlich noch bezifferten Schaden nicht mehr mit der Leistungsklage weiterverfolgt, steht dies dem Feststellungsantrag nicht entgegen, soweit der Schaden noch in der Entwicklung ist. Da weitere Behandlungen des Klägers wegen der von ihm erlittenen Verletzungen nicht ganz fernliegend sind, ist ein Feststellungsinteresse anzunehmen. Hinsichtlich der immateriellen Schäden ist ein Feststellungsinteresse des Klägers allerdings allenfalls im Hinblick auf weitere zukünftige Schäden anzunehmen, die nicht bereits bei der Bemessung des Schmerzensgelds Berücksichtigung finden. Letztlich kann die Zulässigkeit der Feststellungsanträge jedoch dahinstehen, da die Berufung des Klägers in der Sache keinen Erfolg hat. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Schmerzensgeld oder Ersatz materiellen Schadens gegen die Beklagten zu 3 und 4 aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 Nr.1 VVG. Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO hat der Senat seiner Entscheidung die Feststellungen des Landgerichts Kassel zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Nach der von dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme und den Feststellungen des Landgerichts sowie dem zusätzlich von dem Sachverständigen SV1 erstatteten mündlichen Gutachten ist es nicht als erwiesen anzusehen, dass der Kläger aufgrund des Betriebs des von dem Beklagten zu 3 geführten Fahrzeugs mit seinem Motorrad einen Unfall erlitten hat und über die Leitplanke geschleudert worden ist. Nach § 7 StVG muss der Betrieb des Kfz den eingetretenen Schaden adäquat verursacht haben (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, 25. Aufl. 2018, StVG § 7 Rn. 13). Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - VI ZR 533/15 - ). Den Beweis dafür, dass es zu der von dem Kläger behaupteten Kollision zwischen ihm und dem von dem Beklagten zu 3 gesteuerten Fahrzeug gekommen ist bzw. der Unfall des Klägers seinen Grund in der Fahrweise oder sonstigen Verkehrsbeeinflussung durch den Beklagten zu 3 hatte, hat der Kläger nicht führen können. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Kläger gegen § 7 Abs. 2, 2a StVO verstoßen hat, als er rechts mit nicht unerheblicher Geschwindigkeit an der Fahrzeugschlange vorbeifuhr, und bereits aus diesem Grund ein Schadensersatzanspruch ausscheidet. Zwar hat der Kläger bei seiner Vernehmung vor dem erstinstanzlichen Richter wie auch vor dem Senat beschrieben, wie sich seiner Meinung nach der Unfall ereignet hat bzw. haben muss. Es bleiben jedoch erhebliche Zweifel, ob das, woran sich der Kläger zu erinnern glaubt, auch den Tatsachen entspricht. Der Kläger hat ausweislich des Arztbriefs der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie vom 22.08.2013 ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Ein solches Schädel-Hirn-Trauma geht häufig mit sofortiger kurzfristiger Bewusstseinsstörung und retrograder Amnesie einher. Insoweit ist auch zu sehen, dass die Beschreibung des Unfalls durch den Kläger in dem Zeugenfragebogen vom 19.08.2013, etwa 2 Wochen nach dem Unfall, und seinen späteren Aussagen vor Gericht nur insoweit übereinstimmen, als er mit einem von links kommenden Fahrzeug kollidiert sein will. Soweit der Kläger zur Erklärung der Differenzen angegeben hat, dass ihm erst ca. ein halbes Jahr nach dem Unfall klar geworden sei, wie es zu dem Unfall gekommen sei und er mit dem von dem Beklagten zu 3 geführten Fahrzeug kollidiert sein müsse, bleibt offen, ob es sich bei seiner Aussage um konkrete Erinnerungen oder aber um eine auf der Grundlage von Erinnerungsbruchteilen, Inaugenscheinnahme von Bildern von der Unfallstelle erfolgten Rekonstruktionsversuch des Geschehens handelt. Gerade der Detailreichtum mit dem der Kläger das Geschehen beschreibt und sich noch an die Zeugin G zu erinnern meint, erscheint im Hinblick auf das von dem Kläger erlittene Trauma nicht nachvollziehbar. Ob der Unfall sich so, wie von dem Kläger angegeben, ereignet hat und es zu einer Kollision des Klägers mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 3 gekommen ist bzw. er auf das Fahrzeug der Beklagten zu 3 reagiert hat, ist durch die Beweisaufnahme und auch das von dem Sachverständigen SV1 mündlich erstattete Gutachten nicht als erwiesen anzusehen. Keiner der Zeugen hat den Unfall, so wie von dem Kläger beschrieben, wahrgenommen. Der Zeuge C, dessen Motorrad sich nach dem Unfall hinter dem Fahrzeug des Streithelfers zu 1 und dem Motorrad des Klägers befand, hat erklärt, dass er nicht mitbekommen habe, was mit dem Kläger passiert sei. Nach der Lage der Motorräder muss er aber den Kläger passiert haben, denn sonst wäre nicht erklärbar, dass sein Motorrad hinter dem des Klägers auf dem Standstreifen lag, unabhängig davon, wann der Zeuge E sein Fahrzeug auf den Standstreifen gelenkt hat. Wäre es aber kurz vor ihm zu der von dem Kläger beschriebenen Kollusion mit dem von dem Beklagten zu 3 gesteuerten Fahrzeug gekommen, hätte ihm dies nicht entgehen können und dürfte ihm in Erinnerung geblieben sein. Der Zeuge E hat ausgesagt, dass er noch in Erinnerung habe, dass parallel zu seinem Aufprall ein Motorrad etwa 2 bis 3 Fahrzeuglängen vor ihm über die rechte Leitplanke fiel. Waren die Geschehen jedoch zeitgleich, erscheint es unwahrscheinlich, dass es zu einer Kollision des Klägers mit dem von dem Beklagten zu 3 gesteuerten Fahrzeug gekommen ist bzw. er auf dieses, in Rahmen der Kettenreaktion nach vorne gestoßenen Fahrzeugs reagiert hat. Der Zeuge F hatte nicht mitbekommen, wie es zu dem Verkehrsunfall gekommen ist. Er konnte sich aber noch erinnern, dass ein größeres Fahrzeug nach dem Aufprall gleich nach rechts rüber zog. Er konnte ferner ausschließen, dass es „als das größere Fahrzeug nach rechts rüber zog,“ zu einer Kollision mit einem Motorrad kam, da das Motorrad schon vorher auf dem Standstreifen, kurz vor der Leitplanke lag. Die Zeugin B konnte sich zwar an ein Motorrad und einen Motorradfahrer auf dem Boden erinnern, dabei kann es sich jedoch nicht um den Kläger gehandelt haben, da er über die Leitplanke stürzte. Der sichtlich um eine wahrheitsgemäße Aussage bemühte Beklagte zu 3, der nachvollziehbar ausgeführt hat, sich nicht mehr erinnern zu können, wie er im Einzelnen reagiert hat, konnte sich nicht an eine Kollision der Fahrzeuge erinnern. Die Zeugin G schließlich konnte zumindest ausschließen, dass es zu einer im Inneren des von dem Beklagten zu 3 geführten Kfz merkbaren Kollision gekommen ist. Wäre der Kläger aber mit dem nach seinen Angaben schräg gestellten Motorrad hinten mit dem von dem Beklagten zu 3 gesteuerten Fahrzeug kollidiert, müsste dies im Inneren des Fahrzeugs auch bemerkbar gewesen sein. Es erscheint insoweit unwahrscheinlich, dass die Zeugin einen Zusammenstoß auf ihrer Seite nicht bemerkt hätte, wenn der Kläger tatsächlich in Schräglage mit dem Fahrzeug kollidiert wäre. Auch aufgrund des mündlich von dem Sachverständigen SV1 erstatteten Gutachtens ist das von dem Kläger behauptete Unfallgeschehen nicht als wahr zu erachten und als beweisen anzusehen. Nach dem Sachverständigen SV1 kommt eine Kollision zwischen dem Motorrad des Klägers und dem von dem Beklagten zu 3 zwar als Ursache für den Sturz des Klägers in Betracht, er kann aber ebenso wahrscheinlich auch ohne Fremdeinwirkung gestürzt und über die Leitplanke geschleudert worden sein. Zwar ist nach dem Gutachten des Sachverständigen SV1 davon auszugehen, dass das von dem Beklagten zu 3 geführte Fahrzeug von hinten einen Anstoß bekam, so dass es, ohne dass der Beklagte zu 3 dies beeinflussen konnte, über eine Wegstrecke von mindestens 5 bis 8 m nach vorne rechts gestoßen worden ist und sich möglicherweise danach noch weiter in diese Richtung bis zur Unfallstelle bewegt hat. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist aber nicht auszuschließen, dass der Kläger ohne den Einfluss des Fahrzeugs des Beklagten zu 3 schon vorher über die Leitplanke gestürzt ist. Denn weder an dem Motorrad des Klägers noch an dem von dem Beklagten zu 3 geführten Fahrzeug sind Beweisspuren für eine direkte Kollision nachweisbar sichergestellt worden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen würden sich zwar die fehlenden Unfallspuren an dem Motorrad dadurch erklären, dass das linke Bein des Klägers mit dem vom Beklagten zu 3 geführten Fahrzeug kollidierte, dann müssten sich aber Textil- oder Lederanhaftungen an dem von dem Beklagten zu 3 geführten Fahrzeug befunden haben. Dies ergibt sich aber aus den gefertigten Lichtbildern nicht, wobei sie allerdings nicht deutlich die rechte Seite des von dem Beklagten zu 3 gesteuerten Fahrzeugs dokumentieren. Insoweit spricht aber einiges dafür, dass dies den Unfall aufnehmenden Beamten vor Ort aufgefallen wäre und sie dies dokumentiert hätten. Gegen den von dem Kläger behaupteten Unfallhergang spricht auch, dass die Bremsspur, die zu dem von dem Kläger geführten Motorrad führt, schon vor der Stelle beginnt, an dem sich das Heck des Fahrzeugs des Zeugen E befand, als es zu dem Auffahrunfall kam. Der Kläger und der Zeuge C haben insoweit auch übereinstimmend berichtet, dass sie bevor es zu dem Auffahrunfall kam, bereits ihr Bremsmanöver eingeleitet hatten. Der Kläger muss sein Bremsmanöver damit schon eingeleitet haben, bevor es überhaupt zu dem Auffahrunfall gekommen ist. Er hat damit auf das Fahrverhalten des Streithelfers zu 1 reagiert, nicht aber das Fahrverhalten des Beklagten zu 3. Wie sich das Unfallgeschehen im Einzelnen danach entwickelt hat, ist offengeblieben. Es erscheint dem Senat zwar möglich, dass es zu der von dem Kläger behaupteten Kollision gekommen ist, genauso gut ist es jedoch möglich, dass das Motorrad des Kläger aufgrund der von ihm eingeleiteten Vollbremsung instabil geworden ist, der Kläger gestützt ist und sich dabei die Verletzungen zugezogen hat. Schließlich ist auch nicht auszuschließen, dass der Kläger, der von herumfliegenden Teilen berichtet hat, auf ein solches herumfliegendes Teil, die sich auch auf den Aufnahmen von der Unfallstelle erkennen lassen, reagiert hat oder mit ihm kollidiert ist und es dann zu dem Sturz gekommen ist. Zweifel an dem von dem Kläger vorgetragenen Unfallvorgang ergeben sich für das Gericht insbesondere auch daraus, dass nach den Aussagen des Zeugen C und des Klägers, der Zeuge C hinter dem Kläger fuhr. Der Zeuge C muss dann aber den Kläger passiert haben, da sein Motorrad weiter entfernt von der Unfallstelle lag, als das des Klägers. Wäre es, wie von dem Kläger behauptet, im Bereich rechter Fahrstreifen, Standstreifen zu einer Kollision zwischen dem Motorrad des Klägers und des Beklagten zu 3 gekommen, wäre nicht nachvollziehbar, wie der Zeuge C von diesem Geschehen nichts mitbekommen hat und insbesondere die Unfallstelle noch passieren konnte. Es spricht daher einiges dafür, dass der Kläger im Rahmen seines Bremsmanövers möglicherweise im Zusammenhang mit herumfliegenden Teilen die Kontrolle über sein Motorrad verloren hat und es zu dem Sturz über die Leitplanke gekommen ist. So hat der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass allein der Umstand, dass die Bremsspur abrupt endet, nicht bedeutet, dass es zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug gekommen sein müsse. Es könne aufgrund einer starken Bremsung auch zu einer Instabilität des Motorrades gekommen sein und der Kläger dann kurz bevor das Motorrad seine Fortbewegung beendet hatte, zum Sturz gekommen sein. Sein Körper könne dann aufgrund der Abbremsbewegung immer noch eine Bewegung nach vorn gehabt haben, so dass er über die Leitplanke stürzen konnte. Der Senat ist auch von der Unfallschilderung des Klägers nicht aufgrund der von ihm erlittenen Sprunggelenksfraktur und der Delle auf der linken Seite des Tanks überzeugt. Zwar kann es bei einer Kollision mit dem von dem Beklagten zu 3 geführten Fahrzeug zu der Sprunggelenksfraktur gekommen sein. Auffällig ist allerdings insoweit, dass es zu einer Fraktur des Innenknöchels und nicht des Außenknöchels gekommen ist. Denn bei einer Kollision mit einem Gegenstand wäre zunächst eine Verletzung des Außenknöchels zu erwarten. Zu dieser Verletzung des Sprunggelenks und des Unterschenkels kann es aber genauso gut gekommen sein, als der Kläger von seinem Motorrad katapultiert worden ist und er mit dem Fuß bzw. dem Unterschenkel gegen das Motorrad oder einen anderen Gegenstand prallte. Bei dieser Gelegenheit kann es auch zu der Delle am Tank des Motorrades gekommen sein. Soweit der Kläger meint, die Delle könne nur durch eine Kollision seines Beines mit dem von dem Beklagten zu 3 geführten Fahrzeug gekommen sein, ist dem nicht zu folgen. Wäre der Kläger in dem Bereich der Delle mit dem von dem Fahrzeug des Beklagten zu 3 geführten Fahrzeugs gekommen, wäre zu erwarten, dass er dann auch im Knie- bzw. Oberschenkelbereich entsprechende Verletzungen gehabt hätte. Im Übrigen hat der Kläger selbst ausgeführt, dass er seinerzeit Kraftsportler gewesen sei, so dass es für den Senat nicht als ausgeschlossen erscheint, dass er bei einem Brems- Ausweichmanöver derartigen Druck mit seinem Bein auf den Tank ausgeübt hat, dass es zu der Delle kam. Mangels hinreichender Anhaltspunkte dafür, wie sich das Unfallgeschehen im Einzelnen ereignet hat, aus welchen Gründen der Kläger von seinem Motorrad gestürzt ist und wogegen er dabei mit seinem linken Bein gestoßen ist, ist ein weitergehendes medizinisches Gutachten nicht einzuholen. Im Hinblick darauf, dass die Zeugenaussagen den von dem Kläger angegebenen Unfallhergang nicht bestätigen und auch der Sachverständige SV1 überzeugend ausgeführt hat, dass der Kläger auch ohne auf das Fahrzeug des Beklagten zu 3 zu reagieren, im Rahmen eines schon vorher eingeleiteten Bremsmanöver sich die erlittenen Verletzungen zugezogen haben kann, hat der Kläger den Beweis dafür, dass der Beklagte zu 3 den Unfall durch den Betrieb des von ihm geführten Fahrzeugs herbeigeführt hat, nicht erbracht. Der von dem Kläger nach Ablauf des nach § 128 Abs. 2 ZPO bestimmten Zeitpunkts, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, zur Akte gereichte Schriftsatz wiederholt im Wesentlichen den bisherigen Vortrag des Klägers und enthält keinen neuen Tatsachenvortrag. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist daher nicht geboten. Das Urteil des Landgerichts Kassel ist daher zu bestätigen und die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung und die Abwendungsbefugnis des Klägers beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch wirft sie Fragen auf, die zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Ausschlaggebend für die Beurteilung sind nicht klärungsbedürftige Rechtsfragen grundsätzlicher Art, sondern die besonderen tatsächlichen Umstände des Einzelfalles. Eine darüber hinausreichende Bedeutung des Streitfalles oder eine entscheidungserhebliche Abweichung von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, ebenso wenig, dass die Streitsache im Interesse der Allgemeinheit Anlass zur Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze geben könnte.