Urteil
25 U 111/08
OLG Frankfurt 25. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:1113.25U111.08.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 6. August 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 6. August 2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Beklagte ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der A-GmbH in O1 (im Folgenden Schuldnerin genannt). Mit Beschluss des Amtsgerichts Fritzlar vom 19.01.2007 wurde sie zunächst zur vorläufigen und mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 02.04.2007 zur endgültigen Insolvenzverwalterin bestellt. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 81.676,71 € in Anspruch, weil sie als vorläufige Insolvenzverwalterin Belastungsbuchungen des Kontos der Schuldnerin bei der B-Bank aus ausgeführten Einzugsermächtigungen im Lastschriftverfahren widersprochen und die C-Bank deshalb eine aus einem Lastschrifteinzug der Klägerin resultierende Belastungsbuchung in Höhe von 75.755,31 € (Forderung 69.833,91 € zzgl. Rücklastschriftkosten in Höhe von 5.921,40 €) rückgängig gemacht und ihr weitere Rücklastschriftkosten in Höhe von 5.921,40 € berechnet hat. Die von der Klägerin im Lastschriftverfahren eingezogene Forderung in Höhe von 69.833,91 € basierte auf einer Zusammenarbeit der Klägerin und der Schuldnerin dahingehend, dass die Schuldnerin im Zusammenhang mit dem Verkauf von Pkw den Käufern Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsverträge bei der Klägerin vermittelte bzw. als Kaufanreiz „mitverkaufte“. Versicherungsnehmer waren die Käufer, wogegen die Versicherungsprämien aufgrund der Absprache der Schuldnerin mit den Käufern und der Klägerin von der Schuldnerin für die Versicherungsnehmer aus eigenen Mitteln an die Klägerin gezahlt wurden. In den Verträgen betreffend die Kraftfahrtversicherung wurde demgemäß ein extra für diesen Zweck von der Schuldnerin bei der C-Bank eingerichtetes Geschäftskonto mit der Nr. ... benannt, über das die Versicherungsprämien abgebucht werden sollten. Dabei ermächtigte die Schuldnerin die Klägerin zur Einziehung der fälligen Versicherungsprämien im Wege des Lastschriftverfahrens von diesem Geschäftskonto bei der C-Bank. Entsprechend der getroffenen Vereinbarung zog die Klägerin jahrelang jeweils vierteljährlich die fälligen Versicherungsprämien im Lastschriftverfahren ein. Nachdem im Juli 2006 der Einzug von Versicherungsprämien in Höhe von 141.210,20 € durch die Klägerin im Lastschrift- bzw. Einzugsermächtigungsverfahren wegen fehlender hinreichender Deckung des Geschäftskontos der Schuldnerin fehlgeschlagen war, vereinbarten die Klägerin und die Schuldnerin anlässlich eines Gespräches am 13.07.2006 im Hinblick darauf, dass Versicherungsschutz für die Versicherungsnehmer bzw. Kunden der Schuldnerin nur bei Zahlung der fälligen Versicherungsbeiträge bestand, dass die Schuldnerin für die Zukunft eine ausreichende Deckung ihres Geschäftskontos zum Fälligkeitszeitpunkt sicherstellen sollte. Außerdem sollte die Klägerin die Versicherungsprämien nunmehr monatlich im Lastschriftverfahren einziehen und die Schuldnerin ab 01.10.2006 nur noch Versicherungsverträge vermitteln, nicht aber mehr die Versicherungsprämien aus eigenen Mitteln bezahlen. Anfang Dezember 2006 schlug die Einziehung der Versicherungsprämien für den Monat Dezember 2006 durch die Klägerin im Lastschriftverfahren zunächst erneut fehl. Am 14.12.2006 konnten die Versicherungsprämien für den Monat Dezember in Höhe von 69.833,91 € zuzüglich der bis dahin angefallenen Rücklastschriftgebühren in Höhe von 5.921,40 € jedoch von der Klägerin eingezogen werden, nachdem das Geschäftskonto der Schuldnerin nunmehr eine ausreichende Deckung aufwies. Dem vorausgegangen war ein Gespräch der Buchhalterin der Schuldnerin mit dem Prokuristen der Klägerin, die darin darauf hingewiesen hatte, dass die Dezemberlastschrift zu früh eingereicht worden sei und die Klägerin außerdem gebeten hatte, die Versicherungsprämien einschließlich der entstandenen Rücklastschriftgebühren Mitte des Monats erneut im Lastschriftverfahren einzuziehen. Ende Dezember 2006 bat die Buchhalterin der Schuldnerin die Beklagte, die Beiträge für Januar 2007 statt zum Fälligkeitszeitpunkt am 05.01.2007 erst zum 15.01.2007 einzuziehen. Nach Bestellung der Beklagten durch Beschluss des Amtsgerichts Fritzlar vom 19.01.2007 zur vorläufigen Insolvenzverwalterin, widersprach sie noch am selben Tag mit Schreiben vom 19.01.2007 gegenüber der Bank der Schuldnerin, der C-Bank, allen Belastungsbuchungen aufgrund von erteilten Einzugsermächtigungen in den letzten sechs Wochen vor der Insolvenzantragstellung am 17.01.2007, also auch dem Lastschrifteinzug der Klägerin vom 14.12.2006. Daraufhin buchte die C-Bank den von der Klägerin im Lastschriftverfahren eingezogen Betrag in Höhe von 75.755,31 € unter Beteiligung der Bank der Klägerin zurück. Hierdurch entstanden der Klägerin weitere Rücklastschriftkosten in Höhe von 5.921,40 €. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei als Insolvenzverwalterin nicht berechtigt gewesen, die Belastungsbuchung vom 14.12.2006 zu widerrufen, weil bereits zuvor der Lastschrifteinzug seitens der Schuldnerin unwiderruflich genehmigt worden sei, und zwar aufgrund der im Juli 2007 getroffenen Abrede, lediglich noch treuhänderisch für sie, die Klägerin, tätig zu sein und die Versicherungsprämien von den Käufern ihrer Pkw einzuziehen. Die Klägerin hat des weiteren die Auffassung vertreten, die Schuldnerin habe im übrigen den Lastschrifteinzug vom 14.12.2006 vorab auch deshalb genehmigt, weil sie ausdrücklich darum gebeten habe, den Anfang Dezember 2006 fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug Mitte dieses Monats erneut vorzunehmen. Zumindest habe sie den Lastschrifteinzug konkludent genehmigt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 81.676,71 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, ein Verzicht auf einen Widerruf der in Rede stehenden Belastungsbuchung liege nicht vor, auch nicht eine konkludente Genehmigung seitens der Schuldnerin. Als vorläufige Insolvenzverwalterin sei sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Widerspruch auch dann berechtigt gewesen, wenn der Schuldnerin keine sachlichrechtlichen Einwände gegen die Forderung der Klägerin zugestanden hätten. Das Landgericht hat durch Urteil vom 06.08.2008 die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei zum Widerruf des Lastschrifteinzuges berechtigt gewesen, weil die Schuldnerin zum Zeitpunkt des Widerrufs des Lastschrifteinzuges durch die Beklagte die Belastung ihres Kontos bei der C-Bank noch nicht genehmigt und damit die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung der Versicherungsprämien im Monat Dezember noch nicht erfüllt gehabt habe. Insbesondere könne auch nicht von einer konkludenten Genehmigung des Lastschrifteinzuges ausgegangen werden, weil seit der Entscheidung des 9. Zivilsenates des BGH vom 04.11.2004 (NJW 2005, S. 675 ) anerkannt sei, dass bei einer Einzugsermächtigung die vom Gläubiger eingezogene Forderung erst dann erfüllt sei, wenn der Schuldner die Einziehung genehmigt habe. Ein Insolvenzverwalter, auch ein vorläufiger, habe weitergehende Rechte zum Widerspruch als sie zuvor der Schuldner gehabt habe. Die Ansicht, dass dem Insolvenzverwalter ein Widerspruchsrecht nur im gleichen Umfange zustehe, wie zuvor der Schuldner, sei unzutreffend. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie dessen Abänderung und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 81.676,71 € nebst Zinsen begehrt. Zur Begründung stützt sie sich dabei im Wesentlichen auf ein nach dem landgerichtlichen Urteil erlassenes bzw. veröffentlichtes Urteil des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 10.06.2008 (BGHZ 177, 69), wonach der Insolvenzverwalter entgegen der vom 9. Zivilsenat des BGH durch Urteil vom 04.11.2004 begründeten neuen Rechtsprechung berechtigten Lastschrifteinzügen nicht widersprechen dürfe und sich als Insolvenzverwalter persönlich schadenersatzpflichtig mache, tue er das trotzdem. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 03.07.2009 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin klargestellt, dass die Klägerin die Beklagte persönlich in Anspruch nehme, auch wenn die Beklagte im Rubrum der Klageschrift als Insolvenzverwalterin benannt worden sei. Mit Schriftsatz vom 28.08.2009 hat die Klägerin ergänzend die Auffassung vertreten, die Schuldnerin habe den Lastschrifteinzug vom 14.12.2006 dadurch konkludent genehmigt, dass sie auch weiterhin nach dem Lastschrifteinzug vom 14.12.2006 darum gebeten habe, die im Januar 2007 fällig werdenden Versicherungsprämien ebenfalls im Lastschrifteinzugsverfahren vorzunehmen. II. Die fristgerecht nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils (11.08.2008) am 28.08.2008 eingelegte und innerhalb der bis zum 11.11.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 10.11.2008 begründete Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). Soweit die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter im vorliegenden Berufungsverfahren im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 03.07.2009 klargestellt hat, dass die Beklagte persönlich in Anspruch genommen werde, auch wenn diese im Rubrum der Klageschrift als Insolvenzverwalterin benannt worden sei, handelt es sich lediglich um eine Parteiberichtigung und keine Parteiänderung, die nur unter den Voraussetzungen der §§ 263, 533 ZPO als Klageänderung zulässig wäre. Auch wenn sich die Klägerin bei Klageerhebung möglicherweise über die ihr Klagebegehren tragende Anspruchsgrundlage nicht im Klaren war und angenommen hat, die Beklagte hafte lediglich als Insolvenzverwalterin und nicht persönlich, lässt sich ihrem Vorbringen zur Begründung der Klage jedenfalls entnehmen, dass sie von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung ihrer Pflichten als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Schuldnerin, der A-GmbH in O1, begehrt, mithin nur eine persönliche Inanspruchnahme der Beklagten in Betracht kommt und keine Haftung aufgrund ihrer Funktion als Insolvenzverwalterin. Mithin war die Bezeichnung der Beklagten als Insolvenzverwalterin nicht eindeutig. Die Auslegung des Klagevorbringens ergibt aber, dass die Klägerin jedenfalls die Beklagte selbst in Anspruch nehmen wollte, also trotz Entfallens des Zusatzes „als Insolvenzverwalterin“ die rechtliche Identität gewahrt bleibt. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 81.676,71 € gemäß § 60 Insolvenzordnung (InsO) der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu. Eine persönliche Haftung der Beklagten hiernach käme nur in Betracht, wenn sie als vorläufige bzw. endgültige Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Schuldnerin ihr gegenüber der Klägerin obliegende Pflichten verletzt hätte. Das wiederum wäre nur dann der Fall, wenn der von ihr mit Schreiben vom 19.01.2007 gegenüber der Bank der Schuldnerin, der C-Bank, erklärte Widerspruch gegen Belastungsbuchungen aufgrund von der Schuldnerin erteilten Einzugsermächtigungen im Lastschriftverfahren in den letzten sechs Wochen vor Insolvenzantragstellung am 17.01.2007, rechtsmissbräuchlich war (vgl. zur Anspruchsgrundlage allgemein, MK-InsO, §§ 1 bis 102 InsO, 2001, §§ 60, 61 InsO, Rdn. 41 mit weiteren Nachweisen). Als rechtsmissbräuchlich erweist sich der mit Schreiben vom 19.01.2007 erklärte Widerspruch der Beklagten nicht schon deshalb, weil sie ihn in einer Phase ausgesprochen hat, in der sie aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Fritzlar vom 19.01.2007 lediglich zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, steht auch dem schwachen, mit Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 2. Altn. InsO ausgestatteten vorläufigen Insolvenzverwalter die Befugnis zu, im Einzugsermächtigungsverfahren Lastschriften zu widersprechen (vgl. zuletzt BGH NJW 2008, S. 63 (66) ). Als Pflichtverletzung gegenüber dem Gläubiger im Sinne § 60 InsO kann der Widerspruch eines vorläufigen Insolvenzverwalters gegen Belastungsbuchungen des Schuldnerkontos im Einzugsermächtigungs- bzw. Lastschriftverfahren deshalb nur dann bewertet werden, wenn dem Schuldner selbst ein entsprechendes Widerspruchsrecht nicht zustand und man der vom 11.Zivilsenat im Urteil vom 10.06.2008 (BGHZ 177, 69 ff.) vertretenen Auffassung folgt, dem Insolvenzverwalter hinsichtlich des Widerspruchs gegen Lastschriften keine weitergehenden Rechte zustehen als dem Schuldner selbst. Da das Schuldnerkonto im Einzugsermächtigungsverfahren belastet wird, ohne dass dieser seiner Bank eine entsprechende Weisung erteilt hat, steht ihm zwar gegenüber der Bank aus dem Girovertrag bis zur Genehmigung der Belastung durch ihn ein Recht zum Widerspruch zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nach der sogenannten Genehmigungstheorie die für die Belastung des Schuldnerkontos im Deckungsverhältnis erforderliche Genehmigung des Schuldners darüber hinaus maßgeblich für die Erfüllung im Valutaverhältnis (BGHZ 177, 69 (74)). Der Schuldner selbst macht sich aber nach § 826 BGB gegenüber dem Gläubiger schadensersatzpflichtig, wenn er rechtsmissbräuchlich Widerspruch einlegt (BGH a.a.O.). Der Schuldner darf die Einziehung durch Widerspruch nämlich nur verhindern, wenn er keine Ermächtigung erteilt hat, wenn er den Lastschriftbetrag nicht schuldet oder wenn er sonst anerkennenswerte Gründe hat, d. h,. wenn er gegenüber dem an sich begründeten Anspruch des Gläubigers Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte geltend machen will. Ein Schuldner, der demgegenüber Widerspruch allein zu dem Zweck einlegt, ordnungsgemäße Zahlungen auf begründete und von der Einziehungsermächtigung gedeckte Ansprüche des Gläubigers rückgängig zu machen, die er, wenn er sie überwiesen hätte, durch einen Widerruf der Überweisung nicht mehr hätte rückgängig machen können, nutzt das Widerspruchsrecht zweckfremd aus und mach sich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Gläubiger nach § 280 BGB und gegebenenfalls auch nach § 826 BGB (BGH a.a.O.). Dass sich die Schuldnerin vorliegend gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht hätte, wäre der zur Rücklastschrift führende Widerspruch von ihr erhoben worden, steht nicht in Zweifel. Unstreitig war die Schuldnerin aufgrund der mit der Klägerin getroffenen Abrede verpflichtet, die für den Monat Dezember 2006 fällig gewordenen Versicherungsprämien in Höhe von 69.833,91 € an die Klägerin zu zahlen, zumal der Einziehung der Versicherungsprämien durch die Klägerin im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens vom eigens dafür eingerichteten Konto der Schuldnerin bei der C-Bank eine entsprechende Absprache Anfang Dezember 2006 vorausgegangen war und die Schuldnerin zugesichert hatte, sicherzustellen, dass das Konto zum Zeitpunkt des Lastschrifteinzuges entsprechende Deckung aufwies: Ob sich indes ein Insolvenzverwalter, also hier die Beklagte, in der Insolvenz des Schuldners gleichermaßen schadensersatzpflichtig macht wie der Schuldner selbst, bzw. sein Verhalten als Insolvenzverwalter rechtsmissbräuchlich zu werten ist, wenn er das dem Schuldnerin zustehende Widerrufsrecht objektiv missbraucht und die Lastschrift widerruft, wird inzwischen vom 9. Zivilsenat und 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes unterschiedlich bewertet. Nach der Rechtsprechung des 11. Zivilsenats (NJW 2008, S. 63 ; zuletzt bestätigt durch Urteil vom 02.04.2009, WM 2009, S. 958 ) ist der Insolvenzverwalter befugt, den im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht, d. h., der vorläufige Insolvenzverwalter kann einem Lastschrifteinzug bei noch nicht erfolgter Genehmigung des Schuldners selbst dann widersprechen, wenn der eigene Widerspruch durch den Schuldner eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) des Gläubigers oder der beteiligten Banken darstellen würde. Demgegenüber vertritt der 11. Zivilsenat in seinem Urteil vom 10.06.2008 (Az.: XI ZR 283/07; BGHZ 177, 69 (76)) die Auffassung, dass der vorläufige Insolvenzverwalter keine Handlungen vornehmen darf, durch die der Insolvenzschuldner eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB begehen würde, weil ihm innerhalb von Vertragsverhältnissen nicht mehr und keine anderen Rechte als dem Schuldner zustünden. Deshalb sei auch der vorläufige Insolvenzverwalter an die rechtliche Verpflichtung des Schuldners gebunden, einen unberechtigten Widerruf von Lastschriften zu unterlassen, weil das Insolvenzrecht es nicht rechtfertige, das Grundinstrumentarium des BGB für Zwecke des Insolvenzverfahrens umzuinterpretieren und das Einzugsermächtigungsverfahren in der Insolvenz des Schuldners zu einem Instrument der Massenmehrung umzufunktionieren. Welcher Auffassung zu folgen ist, muss allerdings vom Senat nicht entschieden werden. Auch wenn man mit der Auffassung des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshof folgend davon ausginge, dass auch der vorläufige Insolvenzverwalter an die rechtliche Verpflichtung des Schuldners gebunden ist, sittenwidrige Widersprüche gegen Lastschrifteinzüge zu unterlassen und vorliegend deshalb von einer für den der Klägerin entstandenen Schaden ursächlichen objektiven Pflichtverletzung der Beklagten wegen des von ihr gleichwohl mit Schreiben vom 19.01.2007 erklärten Widerspruchs gegen die Belastungsbuchung vom 14.12.2006 ausginge, fehlt es jedenfalls an einem für die Haftung nach § 60 InsO erforderlichen Verschulden der Beklagten an der begegangenen Pflichtverletzung. Zwar kann ein Rechtsirrtum und damit fehlendes Bewusstsein der Rechtswidrigkeit zunächst lediglich den Vorsatz, nicht aber die für die Haftung des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO ausreichende Fahrlässigkeit ausschließen. Das ist nur der fall, wenn der Rechtsirrtum unverschuldet war. Davon ist vorliegend aber auszugehen. Unverschuldet ist der Rechtsirrtum eines Insolvenzverwalters anerkanntermaßen dann, wenn er – entsprechend seiner Obliegenheit, die Vorschriften der Insolvenzordnung ebenso zu kennen und zu beachten wie eine gefestigte Literaturmeinung und eine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung – unterschiedlich erörterte und höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfragen prüft und sich mit guten Gründen einer Auffassung anschließt und danach handelt (vgl. BGH NJW 1994, S. 2286 ; MK-InsO, a.a.O., §§ 60, 61 InsO, Rdn. 92 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung des BGH). So liegen die Dinge hier. Zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerspruchs mit Schreiben vom 19.01.2007 000 gab die Auffassung des 9. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes, wonach der Insolvenzverwalter befugt sein soll, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften unabhängig davon zu widersprechen, ob dem Schuldner eine sachliche Einwendung gegen die vom Gläubiger im Lastschriftverfahren eingezogene Forderung zustand, die herrschende Meinung wieder und war bis dahin seit dem Jahre 2004 ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH Urteil vom 10.06.2008 – Az. XI ZR 283/07, BGHZ 177, 69 (75) mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung des BGH). Erst der 11. Zivilsenat hat durch das Urteil vom 10.06.2008, also nach Erklärung des Widerrufs bzw. Widerspruchs der Beklagten mit Schreiben vom 19.01.2007, eine andere Auffassung vertreten. Mithin ist von einem unverschuldeten Rechtsirrtum der Beklagten auszugehen, so dass der Klägerin Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte allein wegen des Widerrufs der Belastungsbuchung vom 14.12.2006 nach § 60 InsO nicht zustehen. Der von der Beklagten erklärte Widerspruch gegen die Belastungsbuchung vom 14.12.2006 erweist sich auch dann nicht als eine einen Schadensersatzanspruch nach § 60 InsO begründende schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten, wenn man davon ausgeht, die Schuldnerin habe die Belastung ihres Kontos durch den Lastschrifteinzug der Klägerin gegenüber der C-Bank bereits zuvor genehmigt. Sofern dass der Fall war, ging der seitens der Beklagten erklärte Widerspruch nämlich ins Leere, weil zum Zeitpunkt des Widerspruchs im Valutaverhältnis zwischen der Klägerin und der Schuldnerin durch eine solche Genehmigung bereits Erfüllung eingetreten war, d. h. mit Genehmigung der Belastungsbuchung ihres Kontos hätte die Schuldnerin die dem Lastschrifteinzug der Klägerin zugrundeliegende Schuld erfüllt. Das folgt aus der bereits oben erwähnten sogenannten Genehmigungstheorie, wonach die für die Belastung des Schuldnerkontos im Deckungsverhältnis erforderliche Genehmigung des Schuldners auch maßgeblich für die Erfüllung im Valutaverhältnis ist. Im Hinblick darauf, dass aufgrund des Widerspruchs der Beklagten eine Rückbuchung der von der Klägerin im Lastschriftverfahren eingezogenen Forderung tatsächlich stattgefunden hat, würde dies im Falle einer zum Zeitpunkt der Vornahme der Rückbuchung bereits erteilten Genehmigung des Lastschrifteinzuges durch die Schuldnerin allenfalls zu Schadensersatz- bzw. Zahlungsansprüchen der Klägerin gegen ihre oder die Bank der Schuldnerin, nicht aber gegen die Beklagte führen. Die C-Bank als Schuldnerbank hätte nämlich im Fall einer bereits erteilten Genehmigung durch die Schuldnerin die Buchung auf dem Konto nicht berichtigen und die Lastschrift nicht im Interbankenverhältnis an die Bank der Klägerin zurückgeben dürfen. Es oblag unter diesen Voraussetzungen letztlich allein der am Lastschrifteinzugsverfahren beteiligten C-Bank im Zuge der Bearbeitung des Widerspruchs der Beklagten zu klären, ob die Schuldnerin zuvor bereits die Belastungsbuchung ihres Kontos vom 14.12.2006 durch entsprechende Erklärung ihr gegenüber genehmigt hatte und eine Rückgabe der Lastschrift im Interbankenverhältnis wegen der bereits erteilten Genehmigung nicht mehr stattfinden konnte. Dabei durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass die C-Bank als Schuldnerbank eine Genehmigung der Belastungsbuchung im Deckungsverhältnis zwischen ihr und der Schuldnerin beachten und eine Rückgabe der Lastschrift sowie die Vornahme einer Berichtigungsbuchung des Kontos der Schuldnerin trotz des Widerrufs ablehnen würde. Dass die Beklagte etwa selbst positive Kenntnis von einer etwaigen Genehmigung der Belastungsbuchung durch die Schuldnerin hatte, ist nicht feststellbar und wird von den Parteien auch nicht vorgetragen. Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien ohnehin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die in Rede stehende Belastungsbuchung vom 14.12.2006 durch ausdrückliche oder konkludente Erklärung der Schuldnerin gegenüber der C-Bank im Deckungsverhältnis zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs durch die Beklagte schon genehmigt worden war. Entgegen der Auffassung der Klägerin, die sie mit Schriftsatz vom 28.08.2009 nochmals wiederholt hat, kann weder von einer ausdrücklichen noch von einer konkludenten Genehmigung seitens der Schuldnerin ausgegangen werden. Die Klägerin verkennt bereits, dass eine etwaige Genehmigung der Belastungsbuchung durch die Schuldnerin nur gegenüber der C-Bank hätte erklärt werden können. Nach §§ 684 S. 2, 182, 184 BGB ist die Genehmigung der im Verhältnis der kontoführenden Bank zum Kontoinhaber unberechtigten Belastungsbuchung im Deckungsverhältnis, also durch den Schuldner gegenüber seiner kontoführenden Bank zu erklären. Erklärungen des Schuldners gegenüber der Gläubigerin im Valutaverhältnis können allenfalls einen Erklärungswert als Genehmigung der Belastungsbuchung auch im Deckungsverhältnis des Schuldners zu seiner kontoführenden Bank haben, wenn letztere in die entsprechenden Vorgänge einbezogen war. Eine Genehmigung der Belastungsbuchung kann mithin entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung weder in der zwischen ihr und der Schuldnerin am 04.12.2006 getroffenen Abrede gesehen werden, dass am 14.12.2006 die Versicherungsprämie in Höhe von 69.833,91 € erneut im Lastschriftverfahren eingezogen werden sollte und die Schuldnerin für eine hinreichende Deckung ihres Kontos sorgen wollte, noch aufgrund der Bitte der Buchhalterin der Gemeinschuldnerin mit e-Mail vom 28.12.2006, die Beiträge für Januar 2007 statt Anfang des Monats erst zum 15.01.2007 einzuziehen, angenommen werden. An beiden Absprachen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin war die C-Bank unstreitig nicht beteiligt. Anhaltspunkte für eine konkludente Genehmigung der in Rede stehenden Belastungsbuchung durch die Schuldnerin gegenüber der C-Bank sind gleichermaßen nicht ersichtlich. Zwar wird teilweise die Ansicht vertreten, die widerspruchslose Fortsetzung des Zahlungsverkehrs mit dem Gläubiger über ein Konto, das mit Lastschriftbeträgen belastet worden sei, über eine längere Zeit hinweg sei als Genehmigung durch schlüssiges Verhalten zu werten (vgl. zum Streitstand: BGH WM 2000, S. 349 mit w. Nachw.). Es lässt sich vorliegend indes nicht feststellen, dass die Schuldnerin ihr Konto bei der B-Bank in Kenntnis der Belastung vom 14.12.2006 mit Lastschriften über längere Zeit zur Abwicklung ihres Zahlungsverkehrs mit der Klägerin weiterbenutzt hat. Unstreitig gab es bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 19.01.2007 einen weiteren Lastschrifteinzug seitens der Klägerin nicht, so dass es für die C-Bank an erkennbaren Maßnahmen oder aussagekräftigem Verhalten, das als konkludente Genehmigung der letzten Belastungsbuchung vom 14.12.2006 hätte verstanden werden können, fehlt. Dass eine Mitarbeiterin der Schuldnerin die Klägerin ausdrücklich um Einziehung der fälligen Versicherungsprämien für den Monat Januar erst zum 15.01.2007 gebeten hat, ist mithin ohne Bedeutung, denn die C-Bank hatte von diesem Vorgang unstreitig keine Kenntnis. Abgesehen davon wäre allein einem weiteren Lastschrifteinzug durch die Klägerin die Bedeutung einer Genehmigung in vorstehend angeführtem Sinne nicht zugekommen. Insgesamt steht der Klägerin gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 60 InsO zu. Weitere Anspruchsgrundlagen für das Begehren der Klägerin sind nicht ersichtlich. Insbesondere steht der Klägerin, auch kein Massebereicherungsanspruch gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu. Soweit die C-Bank die Belastungsbuchung des Kontos der Gemeinschuldnerin rückgängig gemacht hat, handelt es sich hierbei allenfalls um eine Leistung der Bank, nicht jedoch der Klägerin an die Beklagte als Insolvenzverwalterin. Nach alledem hat das Landgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, so dass ihre Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Der Senat weicht mit der vorliegenden Entscheidung nämlich weder von der oben dargestellten Rechtsprechung des 9. Zivilsenats noch von der des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes ab, weil es für die Entscheidung des Rechtsstreits, wie ausgeführt, nicht darauf ankommt, welcher Auffassung zu folgen ist.