Beschluss
25 W 44/02
OLG Frankfurt 25. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2004:1006.25W44.02.0A
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Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Kassel -11 O 4233/01 - vom 21.3.2001 wird abgeändert.
Der Streitwert für die Klage des Klägers -zu 1. wird auf 100.000 DM (51.129,19 €) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Landgerichts Kassel -11 O 4233/01 - vom 21.3.2001 wird abgeändert. Der Streitwert für die Klage des Klägers -zu 1. wird auf 100.000 DM (51.129,19 €) festgesetzt. I. Die Kläger haben gegen die Beklagte sowie weitere Personen in ursprünglich zwei Verfahren, die durch Beschluss vom 31.1.2002 verbunden worden sind, Klage erhoben, und zwar der Kläger zu 1. mit dem angekündigten Antrag: Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 13.9.2001 zum „Sanierungskonzept für die …“ und zwar zu Punkt 6.a) der Tagesordnung, der angekündigt war wie folgt: „Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den bei der … geplanten Kapitalmaßnahmen (Kapitalherabsetzung und Barkapitalerhöhung sowie Zuführung weiterer Barmittel unter Beteiligung der … bzw. der …) zuzustimmen und den Vorstand zu ermächtigen, alle dazu zu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen." und den die Hauptversammlung mit Mehrheit beschloss wird für nichtig erklärt. und der Kläger zu 2. mit dem angekündigten Antrag: Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 13. September 2001 zu TOP 6. auf Zustimmung zum Sanierungskonzept für die … mit nachfolgendem Inhalt a) "Den bei der … geplanten Kapitalmaßnahmen (Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung sowie Zuführung weiterer Barmittel unter Beteiligung der bzw. der …) wird zugestimmt und der Vorstand ermächtigt, alle dazu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. b) Allen anderen Teilen des Sanierungskonzeptes für die … und hierbei insbesondere der Verlagerung des Geschäftsbereiches Sitzmöbel mit einem später möglichen Verkauf dieses Geschäftsbereiches sowie einer Optimierung der Beteiligungsstruktur der … zuzustimmen und den Vorstand zu ermächtigen, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur weiteren Durchführung dieses Konzepts erforderlich sind." hilfsweise dazu: Es wird festgestellt, dass der im Hauptantrag wiedergegebene Beschluss nichtig ist. äußerst hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der im Hauptantrag wiedergegebene Beschluss unwirksam ist. Die Beklagte verfügte über ein Grundkapital von 15,3 Mill. €. Sie war als Holding- Gesellschaft organisiert und betrieb ihr operatives Geschäft in der Möbelbranche über Tochter-Gesellschaften, unter anderem über die … an der die Beklagte 100% Anteile hält. Die … mit einem Stammkapital von fast 12,8 Mill. € bildete das "Herzstück" der wirtschaftlichen Aktivitäten der Beklagten mit einem Umsatz von 84 Mill. €. Insgesamt erzielte die Beklagte einen Jahresumsatz von ca. 100 Mill. €. Das Grundkapital der Beklagten wird zu 83% von der …-Gruppe vertreten, die übrigen Anteile befinden sich in den Händen freier Aktionäre. Der Kläger zu 2. hielt zur Zeit der Hauptversammlung zehn Aktien im Nennwert von 50 DM. Der Kläger zu 1. war am 13.9.2001 Inhaber von 4 Aktien, vertrat jedoch bei der Hauptversammlung 42.951 Aktien (entsprechend 7,16% des Grundkapitals). Der Kurswert der Aktien betrug am 10.9.2001 70 €, am 14.9.2001 68 €. Mit dem in den Klageanträgen dargestellten Sanierungskonzept beabsichtigte der Vorstand durch Herabsetzung und anschließende Erhöhung des Stammkapitals der … eine unmittelbare Mehrheitsbeteiligung der …, die ausschließlich zur Zeichnung und Übernahme der Kapitalerhöhungsanteile berechtigt sein sollte, zu ermöglichen. Die … stimmte mit den von ihr repräsentierten Stimmen dem Sanierungskonzept gem. TOP 6 zu. Die Kläger haben sich insbesondere dagegen gewandt, dass die Mehrheitsaktionärin bei der auf unzutreffendes Zahlenmaterial gegründeten Kapitalerhöhung die freien Aktionäre unter eigener Sondervorteilsnahme grundlos und ohne Entschädigung ausgeschlossen und die Vermögensposition der freien Aktionäre verwässert habe. Der Kläger zu 2. hatte in der Klageschrift den Streitwert „zum Zwecke der Zustellung“ mit 100.000 DM angegeben; ebenso hatte der Kläger zu 1. den Streitwert auf 100.000 DM beziffert. Die Beklagte hatte eine Streitwertfestsetzung hinsichtlich der Klage des Klägers zu 1) auf 3.500.000 DM und hinsichtlich des Klägers zu 2) auf 1.000.000 DM angeregt. Der Wert des Interesses der Kläger an der Vernichtung des Beschlusses richte sich nach dem wirtschaftlichen Erfolg, den er damit für sich erstrebe. Dieses Interesse der Kläger bestehe darin, mit ihren Aktien an der Erhöhung des Grundkapitals der … von rund 15 Millionen € auf ca. 30 Mill. € teilzunehmen. Demgegenüber seien auf Seiten der Beklagten folgende Erwägungen maßgeblich: Sollte der Vorstand durch eine erfolgreiche Anfechtungsklage gezwungen sein, die bereits durchgeführte Kapitalerhöhung bei der … wieder aufzuheben und rückabzuwickeln, drohe ein erheblicher Schaden. Dringende Sanierungsmaßnahmen könnten nicht weiter durchgeführt werden, und die … werde entweder wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit insolvent oder müsse zerschlagen werden. Im Falle der Insolvenz betrage der Schaden der Beklagten mindestens 28,6 Mill. €. Das Landgericht - Kammer für Handelssachen - hat mit Beschluss vom 21. März 2002 den Streitwert für die Klage des Klägers zu 1) auf 1.790.000 €, für die Klage des Klägers zu 2) auf 510.000 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger zu 1. Beschwere eingelegt mit dem Ziel, dass anstelle des Einzel-Streitwerts von 1.790.000 € ein solcher von 51.000 € (von 100.000 DM) festgesetzt werde. Er macht geltend, der Streitwert habe allenfalls auf 51.000 € festgesetzt werden dürfen, weil er nur mit 4 Aktien selbst Aktionär der Beklagten gewesen sei. Überdies gehe der Beschluss in gesetzeswidriger Weise sogar über die allgemeine Grenze des § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG hinaus. Fälschlich berücksichtige der angegriffene Beschluss einen drohenden Schaden von 28,6 Mill. €. Dieser bedrohe indes nicht bereits bei einem Erfolg der Klage, sondern allenfalls bei Scheitern der Kapitalerhöhung und/oder Insolvenz der Beklagten. Richtigerweise habe sich das Landgericht auf die Bewertung des Ziels, den Zustimmungsbeschluss zu dem Sanierungskonzept für nichtig zu erklären, beschränken müssen. Schließlich sei nicht einzusehen, dass der Kläger zu 1. wegen der Stimmrechtsvollmachten in eine Art Stimmvertreterhaftung genommen werde. Die Beklagte ist der Beschwerde entgegen getreten. Sie meint, dass das Landgericht zutreffend davon ausgegangen sei, dass der Kläger zu 1. 7,16% des Grundkapital vertrete und sich öffentlich selbst als Interessenvertreter der Kleinaktionäre geriere. Zutreffend habe das Landgericht auch angenommen, dass der Kläger im Ergebnis für die von ihm vertretenen Aktionäre erstrebe, an dem 25 Millionen € betragenden Kapitalzufluss für die … teilzuhaben. Der Beschwerde hat das Landgericht durch die Vorsitzende der KfH mit Beschluss vom 12.9.2002 nicht abgeholfen. Nach Berufungseinlegung gegen das am 21.3.2002 verkündete, die Klagen abweisende Urteil durch den Kläger zu 2. ist durch Beschluss des Amtsgerichts Korbach vom 31.1.2003 wegen Überschuldung über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden. II. Die zulässige, insbesondere statthafte und innerhalb der Fristen des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG eingelegte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Senat ist nicht durch die zwischenzeitliche Insolvenz der Beklagten an der Streitwertentscheidung gehindert (vgl. allg. BGH MDR 2000, 168f. ). Der Streitwert für die Klage des Klägers zu 1. war mit 100.000 DM (51.129,19 €) zu bemessen. Das Landgericht hat den Streitwert überhöht angesetzt. Ausgangspunkt - vom Landgericht ebenfalls zitiert -für die Streitwertbemessung in aktienrechtlichen Nichtigkeitsverfahren sind §§ 249, 247 AktG. Danach bestimmt das Prozessgericht - abweichend von §§12 GKG; 3 ZPO - den Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien nach billigem Ermessen. Nach § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG darf der Streitwert jedoch nur dann ein Zehntel des Grundkapitals bzw. 500.000 € übersteigen, wenn die Bedeutung der Sache für den Kläger dies rechtfertigt. Die Vorschrift dient dazu, das Dilemma zu lösen, dass bei alleinigem Abstellen auf das Interesse des Klägers, das regelmäßig nach oben begrenzt wird durch den Kurswert seines Aktienbesitzes (Hüffer, AktG, 6. Aufl.; § 247 Rn. 8; Henn, Handbuch des Aktienrechts, S. 330 Fn. 264), die Wirkung eines Urteils für und gegen alle anderen Aktionäre nicht ausreichend berücksichtigt wird, andererseits aber die Interessen der Gesellschaft häufig zu abschreckend hohen Streitwerten führen würden (zur Entstehungsgeschichte Henn, aaO S. 330f.; Hüffer, § 247 Rn. 1). Vor diesem Hintergrund verlangt § 247 AktG eine Abwägung der wechselseitigen Interessen, wobei im Rahmen der Ermessensausübung aus Gründen der Rechtssicherheit auch einzufließen hat, wie in der Vergangenheit vergleichbare Fälle bewertet wurden (ähnl. OLG Frankfurt, 5. Ziv.Sen., DB 2001, 2139 = jurisDokNr. KORE597742001 Tz. 6). Verschiedentlich wird für diese Abwägung und die Errechnung eines plausiblen Streitwerts ein "multiplikatorischer Mittelwert" gebildet, bei dem der Wert des höheren Interesses durch die gleiche Zahl zu teilen ist, mit welcher der geringere Wert multipliziert werden muss, um zum gleichen Wert zu gelangen (vgl. Nachweise bei Hüffer, § 247 Rn. 8; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 1666). Der Betrag errechnet sich, also als Produkt des Klägerinteresses mit der Wurzel aus dem Quotienten von Beklagteninteresse und Klägerinteresse (vgl. LG Berlin, DB 2001, 913f. ). Bei einem Kurs von 68 € 14.9.2001 ergäbe sich ein Interesse des Klägers von 272 €. Geht man von einem (in seiner Höhe freilich fraglichen) Interesse der Beklagten in Höhe von 28,6 Millionen € aus, führt dies zu einem Multiplikator von ca. 324, was einem maximalen multiplikatorischen Mittelwert von 88.128 € entspricht. Dieser Ansatz wäre vorliegend indes überhöht, weil der volle Wertansatz des Aktienbesitzes nur dann eingestellt werden darf, wenn durch die Klage ein vollständiger Wertverlust abgewehrt werden soll. Darum geht es jedoch nicht. Dem entsprechend wurden in Fällen mit einem vergleichbaren Interessenfeld Streit-werte festgesetzt, die weit unterhalb des vom Landgericht angenommenen Betrages liegen und die für den vorliegenden Fall eine Festsetzung auf 100.000 DM rechtfertigen. So ist beispielsweise ein Bezugsrechtsausschluss bei einem Aktienbesitz im Wert von 22.000 DM und einem Grundkapital von 750 Millionen DM sowie einem ausgeschlossenen Betrag von 35 Millionen DM bei 200 Millionen DM genehmigtem Kapital mit 500.000 DM bewertet worden (OLG München, AG 1989, 212, zitiert nach Hüffer, § 247, Rn. 7); bei Kleinaktionären, 2,8 Millionen DM Grundkapital und einem ausgeschlossenen Erhöhungsbetrag von 17,2 Millionen DM wurden 100.000 DM angesetzt (LG Aachen, DB 1994, 1970 ). Bei der Anfechtung eines Beschlusses, mit dem ein Vertrag über den Verkauf von Aktien der beklagten Aktiengesellschaft an ein Drittunternehmen genehmigt wurde, wurden ungeachtet eines drohenden Nachteils für die AG in Höhe von 536 Millionen DM lediglich 150.000 DM zugrundegelegt (OLG Frankfurt, aaO). Das Interesse des Klägers zu 1. ist nicht deswegen höher zu bewerten, weil er bei Hauptversammlungen regelmäßig auch die Interessen anderer Aktionäre vertritt und in dieser Eigenschaft zugunsten aller von ihm vertretenen Aktionäre Widerspruch gegen den Hauptversammlungsbeschluss protokollieren ließ. Dies ändert nämlich nicht daran, dass er bei der gerichtlichen Anfechtung des Beschlusses grundsätzlich im eigenen Namen handelt. Er übt mit seiner Klage ausschließlich seine eigenen mitgliedschaftlichen Rechte aus, während er den übrigen vertretenen Aktionären durch den Widerspruch lediglich die Möglichkeit eröffnet, ihre Rechte in gleicher Weise selbst zu verfolgen. Dass der Kläger zu 1. dabei wirtschaftlich ganz oder teilweise von den übrigen Aktionären durch Mitgliedsbeiträge getragen wird und sein Prozess mittelbar den Interessen aller Aktionären, die von ihr vertreten wurden, dient macht sein Handeln nicht zu einer prozessstandschaftlichen Klage. Es erscheint nicht gerechtfertigt, das Interesse des Klägers anhand des Volumens der Kapitalerhöhung oder anhand einer Wertsteigerung bei der … zu bestimmen. Das Volumen der Kapitalerhöhung ist hier kein geeigneter Anknüpfungspunkt. Denn die Abwehr des angefochtenen Hauptversammlungsbeschlusses führt gerade nicht zur Teilhabe an der Kapitalerhöhung. In dem für die Kleinaktionäre günstigsten Fall hätte die Beklagte sich bei Nichtigkeit des Beschlusses vom 13.9.2001 zu einem erneuten Beschluss über die Kapitalerhöhung entschließen können, bei der durch ab- weichende Gestaltung der Konditionen der Kapitalerhöhung auch den Kleinaktionä- ren eine Chance auf volle Teilhabe gewährt wird. Diese Chance lässt sich nicht durch Multiplikation des prozentualen Aktienbesitzes mit dem Betrag des Kapitalzuflusses sinnvoll errechnen. Dies wäre nämlich gleichbedeutend mit einem vom Kläger gar nicht erstrebten unentgeltlichen Erwerb von Anteilen, der nur bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vorgesehen ist (§212 AktG). Der tatsächliche Wert des Bezugsrechts liegt vielmehr darin, dass dadurch Aktionäre gegen Zeichnung der neuen Anteile die Möglichkeit erhalten, ihre mitgliedschaftliche Stellung einschließlich ihrer vermögensmäßige Bezüge pro rata erhalten zu können (Hüffer, § 186, Rn. 2). Das Landgericht hat mit seiner Berechnung das primäre Anliegen des Klägers zu 1 nämlich zu verhindern, dass sein Anteil am Grundkapital und damit sein Anteil bei der Gewinnverteilung sinkt und ggf. auch der Kurswert der Aktie "verwässert", der Aktienbesitz also partiell entwertet wird, daher zu Unrecht verwandelt in ein konkretes Erwerbsinteresse. Es geht vielmehr insoweit nur um den Erhalt des Wertes des Aktienbesitzes, so dass unter diesem Blickwinkel das maximale Interesse des Aktionärs im Wert seiner Beteiligung liegt. Nur im Ansatz plausibel ist es, die Teilhabe an einer durch den Kapitalzufluss prognostizierten Wertsteigerung des Tochterunternehmens zur Grundlage für die Bewertung des Interesses auf Klägerseite zu machen. Freilich ist das Interesse an der Nichtigerklärung des Beschlusses vom 13.9.2001 schon nicht gleichzusetzen mit einer reflexartigen Teilhabe an einer durch den Kapitalzufluss behaupteten Wertsteigerung des Tochterunternehmens (22.443.960 €). Erst recht führt die Wertsteigerung des Tochterunternehmens nicht zwangsläufig zu einer günstigeren Bewertung der Aktien der Muttergesellschaft. Denn die Feststellung der Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses hat zugunsten der Beklagten oder ihrer Aktionäre keine unmittelbar positiven wirtschaftli- chen Folgen. Welcher Weg nach Beseitigung des angegriffenen Hauptversammlungsbeschlusses beschritten wird, ist damit nämlich nicht festgelegt. Die Beklagte selbst hat die Alternative zur Kapitalerhöhung bei der … ins Feld geführt: Insolvenz dieser Gesellschaft und ggf. zusätzlich der Beklagten. Die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses hätte lediglich wieder alle Möglichkeiten eröffnet. Die Kleinaktionäre haben damit auch bei festgestellter Nichtigkeit wiederum allenfalls eine Chance, dass eines der von ihnen favorisierten Sanierungskonzepte Wirklichkeit wird und sie dadurch von einer Wertsteigerung des Unternehmens profitieren, sofern sich die Wertsteigerung in einer entsprechenden Erhöhung des Wertes ihrer Aktien niederschlägt. Diese Chance ist allenfalls mit einem geringen Bruchteil des rechnerisch denkbaren Betrages der Wertsteigerung zu bemessen. Berücksichtigt man, dass sich die tatsächlich durchgeführte Kapitalerhöhung bei der … von der nach Überzeugung des Vorstandes und der Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten die Muttergesellschaft mit einem anteiligen Mehrwert von 9,6 Millionen € profitieren sollte, nicht oder zumindest nicht dauerhaft in einer Verbesserung des Aktienkurses niedergeschlagen hat (der seit Jahresbeginn 2001 bis auf 95 € angestiegene Kurs war schon vor den internationalen Ereignissen des 11. September 2001 wieder auf den Stand von Ende April 2001 gefallen, verharrte auf diesem Niveau bis Dezember 2001, um nach einem nochmaligen kurzen Anstieg auf 94 € am 28.12.2001 wieder zu sinken, so dass am 27.3.2002 wieder der in der nachfolgenden Zeit nie mehr überschrittene Stand von 68 € erreicht war), ist sogar ein Ansatz nahe Null für den wirtschaftlichen Wert der Teilhabechance näherliegend. Alles in allem zeigt sich, dass eine Festsetzung des Streitwertes auf einen höheren Betrag als 100.000 DM (51.129,19 €) nach billigem Ermessen sachlich nicht zu rechtfertigen ist. Andererseits ist der Ansatz dieses Betrages auch erforderlich, um das Interesse der Beklagten angemessen widerzuspiegeln. An der im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahren gem. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG möglichen und aus den vorstehenden Gründen gebotenen Korrektur des Streitwertbeschlusses hinsichtlich des Klägers zu 2. (auf ebenfalls 100.000 DM) sowie Festsetzung des Gesamtstreitwertes wegen Identität der Streitgegenstände auf den höchsten Einzelstreitwert (OLG Stuttgart, OLGR 2001, 270ff.) sieht sich der Senat durch die Insolvenz der Beklagten gehindert, weil insoweit noch kein rechtliches Gehör gewährt wurde (vgl. zu dieser Abgrenzung BGH, MDR 2000, 169) und dies eben wegen der Unterbrechung derzeit auch nicht nachgeholt werden kann. Gem. § 25 Abs. 4 GKG ist das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.