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Beschluss

25 W 58/00

OLG Frankfurt 25. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2000:0911.25W58.00.0A
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Tenor
Die weitere Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 22.5.2000 - 3 T 171/2000 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdewert wird auf 5.454,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 22.5.2000 - 3 T 171/2000 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdewert wird auf 5.454,- DM festgesetzt. I. Der Vollstreckungsschuldner erstrebt die Anerkennung eines erhöhten Unpfändbarkeitsbetrages. Mit gerichtlichem Vergleich vom 29.1.1980 hatte sich der Vollstreckungsschuldner gegenüber der Antragsgegnerin, seiner Tochter, verpflichtet, an diese ab 1.2.1980 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 260,- DM zu zahlen. Durch Urteil des Familiengerichts X vom 3.10.1983 wurde der Titel dahingehend abgeändert, dass der Vollstreckungsschuldner lediglich 167,- DM monatlichen Unterhalt zu zahlen habe. Nachfolgende Vollstreckungsversuche blieben abgesehen von geringfügigen Zahlungen des Arbeitsamtes im Gesamtvolumen von 160,50 DM und einem gepfändeten Bankguthaben in Höhe von 866,83 DM bis 1999 erfolglos. Bis dahin hatte der Vollstreckungsschuldner lediglich im Mai 1982 eine einmalige freiwillige Zahlung in Höhe von 300,- DM erbracht. Der Unterhaltsrückstand für die Zeit von Februar 1982 bis September 1987 belief sich danach auf 16.642,50 DM. Weitere 469,66,- DM Zwangsvollstreckungskosten waren ungedeckt. Wegen dieser Forderung nebst weiterer Kosten erwirkte die Vollstreckungsgläubigerin am 8.8.1996 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend alle pfändbaren gesetzlichen Rentenbezüge, der von der Landesversicherungsanstalt Hessen als Drittschuldnerin bis April 1999 wegen Unterschreitung der Pfändungsfreigrenze nicht bedient wurde. Mit Bescheid vom 15.7.1999 kündigte die Drittschuldnerin an, dass sie ab September 1999 monatlich 151,50 DM an die Vollstreckungsgläubigerin überweisen und einen einmaligen Betrag von 526,- DM für die Zeit von Mai bis August 1999 auszahlen werde. Am 29.11.1999 hat der Vollstreckungsschuldner beantragt, ihm einen um 200,- DM höheren Betrag als unpfändbar zu belassen. Er hat geltend gemacht, durch die Pfändung werde er sozialhilfebedürftig. Seine Ehefrau verfüge über kein Einkommen, so dass er mit seiner Erwerbsunfähigkeitsrente von 1.980,21,- DM den Unterhalt der Eheleute allein bestreiten müsse. Sein Einkommen liege bereits ohne die Pfändung nur um 24,80 DM über der Sozialhilfegrenze, die er aufgrund einer Bescheinigung des Sozialamtes mit 2.244,20 DM beziffert. Anspruch auf Wohngeld habe er nicht, so dass die Miete in Höhe von 850,- DM (750,- DM Kaltmiete zzgl. 100,- DM Nebenkosten) in vollem Umfang zu berücksichtigen sei. Mit Beschluss vom 10.3.2000 hat das Amtsgericht nach Anhörung der Vollstrekkungsgläubigerin gemäß § 850f. Abs. 1 lit. a) und b) ZPO angeordnet, dass dem Vollstreckungsschuldner monatlich ein Betrag von 2.244,20 DM als unpfändbarer Teil seines Renteneinkommens zu belassen sei. Der Erinnerung der Vollstreckungsgläubigerin, die im Wesentlichen darauf gestützt wurde, dass der Vollstreckungsschuldner einen einkommenserhöhenden Anspruch auf Wohngeld in Höhe von 378,- DM habe, hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht als sofortige Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat zur Frage, ob der Vollstreckungsschuldner Wohngeld beziehe, eine Auskunft des Sozialamtes des Landkreises Stadt1 eingeholt, die verneinend ausfiel. Mit Beschluss vom 22.5.2000 hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts vom 10.3.2000 aufgehoben und den Antrag des Vollstreckungsschuldners nach § 850f ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Vollstreckungsschuldner habe nicht nachgewiesen, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO sein notwendiger Lebensunterhalt nicht gedeckt wäre oder die Heraufsetzung wegen besonderer Bedürfnisse erforderlich sei. Insbesondere sei nach der Bedarfsberechnung des Sozialamtes davon auszugehen, dass ihm ein Anspruch auf Wohngeld in Höhe von 378,- DM zustehe, den er sich einkommenserhöhend anrechnen lassen müsse. Auch die behaupteten Mehrbedürfnisse wegen seiner Behinderung könne der Vollstreckungsschuldner aus seinen Einkünften (zuzüglich Wohngeld) bestreiten. Gegen diese am 13.6.2000 zugestellte Entscheidung hat der Vollstreckungsschuldner am 20.6.2000 weitere Beschwerde eingelegt. Das Landgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Tatsächlich stehe dem Vollstreckungsschuldner kein Anspruch auf Wohngeld zu, wie sich aus einer Bescheinigung der Wohngeldstelle des Landkreises Stadt1 vom 19.6.2000 ergebe. Die Vollstreckungsgläubigerin ist der weiteren Beschwerde entgegengetreten. Sie meint, die Wohngeldberechnung des Landkreises Stadt1 sei unrichtig. Überdies müsse das Begehren des Vollstreckungsschuldners gemäß § 850d ZPO daran scheitern, dass gegen ihn Ermittlungen wegen Verstoßes gegen § 170b StGB und wegen Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen geführt worden seien. II. A) Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts, in der für den Beschwerdeführer ein neuer selbständiger Beschwerdegrund liegt, ist gemäß §§ 793 Abs. 2, 568 Abs. 2, 577 ZPO zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. B) In der Sache bleibt die sofortige weitere Beschwerde indes ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgericht vom 10.3.2000 aufgehoben und den Antrag des Beschwerdeführers, ihm gem. § 850f ZPO einen weiteren Teil seines Einkommens als unpfändbar zu belassen, zurückgewiesen. 1. Durch den Einbehalt von 151,50 DM wird das unpfändbare Einkommen gem. § 850c ZPO nicht berührt. Die Voraussetzungen für eine darüber hinausgehende Anhebung der Unpfändbarkeitsgrenze nach § 850f Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist dem Vollstreckungsschuldner nur dann ein weiterer Teil seines Einkommens zu belassen, wenn einer der Katalogtatbestände des § 850f Abs. 1 ZPO vorliegt und zugleich überwiegende Interessen des Vollstreckungsgläubigers nicht entgegenstehen. Besondere Bedürfnisse oder Umstände im Sinne von § 850f Abs. 1 lit. b) und c) ZPO sind nicht nachgewiesen und werden vom Vollstreckungsschuldner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch nicht weiter konkretisiert. Auch der ihm obliegende Nachweis, dass ohne die Anhebung der notwendige Lebensunterhalt im Sinne von Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) für sich und seine Ehefrau nicht gedeckt wäre, ist dem Vollstreckungsschuldner nicht gelungen. a) Dabei erweist sich das Rechtsmittel des Vollstreckungsschuldners nicht bereits wegen eines Anspruchs auf Wohngeld, der einkommenserhöhend zu berücksichtigen wäre, als unbegründet Entgegen der Auffassung der Vollstreckungsgläubigerin lässt die Bescheinigung des Kreisausschusses des Landkreises Stadt1 vom 19.6.2000 keine sachlichen Berechnungsfehler erkennen. Es mussten insbesondere weder Aufwendungen nach § 12a WoGG abgesetzt werden noch Freibeträge nach § 16 WoGG. Es ist nicht ersichtlich, welche Aufwendungen der Vollstreckungsschuldner für auswärtig untergebrachte Familienmitglieder in Berufsausbildung (§ 12a Nr. 1 WoGG) oder für nicht zum Haushalt gehörige Personen im Sinne von § 12a Nrn. 2 und 3 WoGG haben könnte. Die Freibetragsregelung des § 16 WoGG gilt für Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von unter 80% nur bei häuslicher Pflegebedürftigkeit (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) WoGG) und für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung (§16 Abs. 1 Nr. 2 WoGG). Beides trifft für den 194x geborenen Vollstreckungsschuldner, dem ein Behinderungsgrad von 70% bescheinigt wurde, nicht zu. Der von der Wohngeldstelle vorgenommene Pauschalabzug von 12,5% gem. § 17 Abs. 2 WoGG entspricht daher der Rechtslage. Soweit die Vollstreckungsgläubigerin meint, der Wohngeldhöchstbetrag sei falsch errechnet, beruht dies offenbar darauf, dass der Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners in Stadt2, Landkreis Stadt1, mit einem Wohnsitz in der Stadt1 gleichgesetzt wurde. b) Die sofortige Beschwerde bleibt jedoch deswegen erfolglos, weil für den Vollstreckungsschuldner und seine Ehefrau der notwendige Unterhalt im Sinne des BSHG auch bei Berechnung der Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO gedeckt bleibt. Die Bescheinigung des Sozialamtes Stadt3 vom 10.2.2000 steht dem nicht entgegen. Zwar erfüllt der Vollstreckungsschuldner seine ihm im Rahmen des Antrags nach § 850f Abs. 1 lit. a) obliegende Darlegungslast für die Höhe des notwendigen Unterhalts in der Regel bereits durch Vorlage einer Bescheinigung des Sozialamtes (Putzo, in: Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 850f, Rn. 2). Indes sind die Gerichte an die Bescheinigung nicht gebunden. Vielmehr haben das Vollstreckungsgericht bzw. die ihm in Rechtsmittelzug übergeordneten Gerichte bei der Entscheidung nach § 850f Abs. 1 lit. a) ZPO den im Einzelfall anzunehmenden Sozialhilfebedarf des Vollstreckungsschuldners in eigener Verantwortung zu ermitteln; die Bescheinigung des Sozialamtes stellt lediglich eine Entscheidungshilfe in Form einer behördlichen Auskunft dar, deren Richtigkeit das Gericht im Rahmen der Würdigung nach § 286 ZPO überprüfen muss (OLG Köln, Rpfl. 1999, 548; Rpfl. 1996, 118; NJW 1992, 2836 = FamRZ 1993, 584; KG, Rpfl. 1994, 373; LG Stuttgart, Rpfl. 1990, 173 und Rpfl. 1993, 357, 358; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 850f, Rn. 2 a.E.; Becker, in: Musielak, Kommentar zur ZPO, § 850f, Rn. 2; Stöber, Forderungspfändung, 12. Aufl., Rn. 1186a). Danach zeigt sich, dass der vom Sozialamt bescheinigte Bedarf hinsichtlich der Kosten für die Unterkunft überhöht ist. Sozialhilferechtlich werden gem. § 3 Regelsatz- VO für die Unterkunft die tatsächlichen Kosten berücksichtigt, soweit diese den angemessenen Umfang nicht übersteigen oder es dem Sozialhilfeempfänger nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Als Orientierungshilfe und Anhaltspunkt für die nach sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten noch angemessene Miete sind die Bestimmungen des Wohngeldgesetzes anzusehen, weil der im Vergleich zur Sozialhilfegewährung weiterreichende Schutz des Wohngeldgesetzes den Schluss zulässt, dass auch im Sozialhilferecht die nach § 3 RegelsatzVO angemessenen Aufwendungen auf Dauer nicht höher liegen können als die Kosten, die nach dem Wohngeldgesetz zu berücksichtigen sind (OLG Köln, Rpfl. 1999, 548, 549; NJW 1992, 2836, 2837 ; KG, Rpfl.; 1994, 373; LG Berlin, Rpfl. 1996, 76f.; LG Heidelberg, JurBüro 1998, 45, 46 m. zust. Anm. Ernst; Putzo, aaO, Rn. 4; Hartmann, aaO, Rn. 2; Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 15. Aufl., § 12 Rn. 15; Kunz, in Oestreicher/Schelter/Kunz/ Decker, BSHG, Loseblattkommen- tar, Stand: 38. Erg.Lfg. Oktober 1999, § 12, Rn. 9; im Erg. wohl auch Rudolph, Rpfl. 1996, 490, 494; vgl. zur entsprechenden Problematik bei § 850d ZPO schon Senat, Rpfl. 1998, 165). Infolgedessen hätte hier der Berechnung statt einer Kaltmiete von 750,- DM allenfalls der Wohngeldhöchstbetrag für Stadt2 in Höhe von 575,- DM angesetzt werden dürfen. Der Bedarf des Vollstreckungsschuldners verringert sich dadurch auf (höchstens) 2.069,20 DM. Dem Vollstreckungsschuldner ist der Wohnungswechsel zuzumuten. Der Unterhaltstitel stammt bereits aus dem Jahre 1980, während die unangemessen teure Wohnung - wie sich dem Anschriftenwechsel entnehmen lässt - erst zwischen 1996 und 1999 angemietet worden ist. Damit hatte der - ohnehin umzugserfahrene - Vollstreckungsschuldner bei weitem ausreichend Zeit, sich um kostengünstigen Wohnraum zu bemühen. Der notwendige Bedarf von 2.069,20 DM im Monat, der sich bei im Übrigen gegenüber der vorgelegten Bescheinigung des Sozialamtes unveränderten Berechnungselementen ergibt, verbleibt dem Vollstreckungsschuldner auch nach einer Pfändung in Höhe von monatlich 151,50 DM, nämlich ein Betrag von 2.133,50 DM. Ausgehend von einer derzeitigen Bruttorente von 2.285,50 DM, wie sie in der Bescheinigung der Wohngeldstelle vom 19.6.2000 angegeben ist, und Sozialversicherungsabzügen von 288,44 DM stehen gem. § 850c ZPO weiterhin nur 151,50 DM zur Pfändung zur Verfügung. 2. Selbst wenn im Einzelfall eine günstigere Wohnung nicht zu finden wäre, was bei stichprobenartiger Durchsicht der Vermietungsanzeigen in der örtlichen Tagespresse als unwahrscheinlich erscheint, würde keine andere Entscheidung gerechtfertigt sein. Gemäß § 850f Abs. 1 ZPO kann dem Vollstreckungsschuldner nämlich nur dann ein weiterer Teil seines Einkommens pfändungsfrei belassen werden, wenn nicht überwiegende Belange des Vollstreckungsgläubigers entgegenstehen. Es bedarf insoweit der Abwägung der beiderseitigen Interessen. Dem Vollstreckungsgläubiger ist dabei nicht erst dann der Vorrang zu gewähren, wenn er durch die Nichterfüllung selbst in eine Notlage geriete, sondern auch dann, wenn sich die Tilgung der Schuld unangemessen lang hinzieht und der Vollstreckungsschuldner sich nicht einmal bemüht, unangemessene Aufwendungen zu senken, um wenigstens Teilbeträge abzutragen (OLG Köln, NJW 1992, 2836, 2837 ; vgl. auch KG, VersR 1962, 174, 175; OLG Celle, Rpfl. 1990, 376f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dass er sich um eine preisgünstige Wohnung, die eine Bedienung des Titels ermöglichen würde, (vergeblich) bemüht hat, wird vom Vollstreckungsschuldner selbst nicht geltend gemacht. Im Gegenteil deutet alles darauf hin, dass es der Vollstreckungsschuldner allein darauf anlegt, sich jeglicher Pfändung zu entziehen. Auf den - im Jahr 1983 abgeänderten - Titel vom 29.1.1980 hat der Vollstreckungsschuldner in den vergangenen 20 Jahren freiwillig nur einmal einen Kleinbetrag von 300,- DM gezahlt. Seither wurde der Titel allenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung bedient, und zwar derart geringfügig, dass nicht einmal die Kosten der Zwangsvollstreckungsversuche gedeckt werden konnten. Auch der Pfändungsbetrag von 151,50 DM pro Monat ist so gering, dass über weitere 9 Jahre vergehen müssten, um endlich die titulierte Forderung zu tilgen. Die Arbeitsaufgabe durch Provokation einer fristlosen Kündigung nach unentschuldigtem Fernbleiben vom Arbeitsplatz, wie sie Ende 1991/Anfang 1992 von der A-mbH i.G. gegenüber dem Vollstreckungsschuldner ausgesprochen werden musste, gehört neben dem häufigen Wohnsitzwechsel - aktenkundig sind 10 verschiedene Anschriften des Vollstreckungsschuldners seit 1980 - zu den typischen Verhaltensweisen von Schuldnern, die sich der Unterhaltspflicht oder der Vollstreckung entziehen wollen (vgl. zu Arbeitsaufgabe und Wohnsitzwechsel als Tathandlung im Sinne von § 170 StGB i.d.F d. 4. StRG nur Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 170 Rn. 7). Die Anklageerhebung wegen Unterhaltspflichtverletzung im Jahre 1985 und der Umstand, dass der Vollstreckungsschuldner - unabhängig von etwaigen Pfändungsbeschränkungen durch §§ 850i ZPO, 54 SGB l - von der großen Abfindung im Jahr 1991 nichts zur Tilgung der alten Schuld gegenüber seiner Tochter verwendet, sondern diese Abfindung möglicherweise sogar bei der Abgabe eidesstattlicher Versicherungen verschwiegen hat, passen in dieses Bild. Ein solches Verhalten eines Vollstreckungsschuldners verdient im Rahmen der Abwägung nach § 850f ZPO gegenüber den Belangen des Vollstreckungsgläubigers keinen Schutz. C) Soweit durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 10.3.2000 zugleich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 8.8.1996 aufgehoben worden ist, kann durch den Senat die Wirkung dieses Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht wiederhergestellt werden. Da das Amtsgericht, obwohl dies in aller Regel als sachgerecht und geboten erscheint, die Wirkung der Entscheidung nicht von der Rechtskraft des Beschlusses abhängig gemacht hat, wurde die Teilaufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 8.8.1996 sofort mit der Bekanntgabe des Beschlusses wirksam. Die Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses durch die landgerichtliche Entscheidung führt nicht zum Wiederaufleben der ursprünglichen Pfändung (vgl. BGH, NJW 1976, 1453 ; OLG Köln, NJW 1992, 2836 ; NJW-RR 1993, 393 ; Becker, in: Musielak, § 850f Rn. 16; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 6. Aufl., Rn. 581). Die Gegenauffassung (Stöber, aaO, Rn. 1187a und dort Fn. 64; ohne Begründung auch Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 850f, Rn. 15) überzeugt nicht. Die Entscheidung nach § 850f Abs. 1 ZPO zugunsten des Vollstreckungsschuldners hat ein teilweises Erlöschen des Pfändungspfandrechts (ab Bekanntgabe) zur Folge. Es ist ja gerade Sinn des Antrags nach § 850f Abs. 1 ZPO, dem Vollstreckungsschuldner weitere Beträge pfandfrei zur Verfügung zu stellen. Eine begriffliche Unterscheidung zwischen Aufhebung einerseits und Ersetzung durch Neuregelung (Stöber, Rn. 1186) bzw. Abänderung (Stöber, Rn. 1187a) andererseits, führt insoweit nicht weiter. Der Hinweis auf §§ 850g, 850c Abs. 4 ZPO (Stöber, Rn. 1187 Fn. 64) geht fehl, weil die Frage, ob eine Erweiterung der Pfändung den Rang der ursprünglichen Pfändung teilt, von der Frage zu unterscheiden ist, welche Förmlichkeiten zu beachten sind, um die Wirkung herbeizuführen. Auch bei Verfahren nach §§ 850c Abs. 4, 850g ZPO tritt indes die Wirkung der Erweiterung nicht ein ohne besondere, auch dem Drittschuldner zuzustellende Entscheidung, die den genauen Umfang der Pfändung beschreibt. An einer solchen, im Interesse der Rechtsklarheit gebotenen Regelung fehlt es, wenn auf Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers im Rechtsmittelverfahren lediglich die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und der Antrag des Vollstreckungsschuldners zurückgewiesen werden. Um den gesamten pfändbaren Betrag wieder zu beschlagnahmen, hätte das Landgericht auf die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin deshalb darüber hinaus aussprechen müssen, dass hinsichtlich des wieder erweiterten Zugriffsbereichs erneut gepfändet wird. Ohne einen solchen Ausspruch - an dem sich der Senat bei einer nur vom Vollstreckungsschuldner eingelegten Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 536 ZPO gehindert sieht - bedarf es zur Verstrickung des zur Pfändung wieder bereitstehenden Einkommensteils des Vollstreckungsschuldners eines erneuten Beschlusses des Vollstreckungsgerichts auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers. Dieser Beschluss kann und muss allerdings - soweit die Drittschuldnerin trotz Teilaufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 8.8.1996 Auszahlungen an den Vollstreckungsschuldner nur in der mit Bescheid vom 15.7.1999 festgesetzten Höhe vorgenommen und allein den 2.244,20 DM übersteigenden Teil der Rente des Vollstreckungsschuldners an die Vollstreckungsgläubigerin ausgekehrt hat - auch den etwaigen Rest-Auszahlungsanspruch des Vollstreckungsschuldners gegenüber der Drittschuldnern einschließen, soll insoweit eine befreiende Zahlung der Drittschuldnerin an den Vollstreckungsschuldner verhindert werden. D) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert bemisst sich in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 3 GKG nach dem Dreifachen der Jahressumme des streitigen Pfändungsbetrages (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 3592), § 17 Abs. 1 GKG, der anscheinend vom Landgericht für anwendbar gehalten wurde, passt nicht, weil Streitgegenstand nicht die titulierte Unterhaltspflicht ist, sondern der Umfang des pfändbaren Anteils der wiederkehrenden Bezüge des Vollstreckungsschuldners.