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Urteil

25 U 145/96

OLG Frankfurt 25. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:1997:0321.25U145.96.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 30. April 1996 (6 O 717/95) wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 18.138,41DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 30. April 1996 (6 O 717/95) wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 18.138,41DM. Die Klägerin, eine Leasing-Bank, nimmt die Beklagte nach Enden eines Leasingverhältnisses über einen Neuwagen und nach Verwertung des von ihr zurückgenommenen Fahrzeugs auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem von ihr erzielten Erlös und dem im Leasingvertrag festgeschriebenen Restwert in Anspruch. Die Klägerin unterhielt seit längerer Zeit Geschäftsbeziehungen zur ... in ... Diese GmbH vertrieb Fahrzeuge des Fabrikats ... und vermittelte bei Bedarf an die Käufer dieser Wagen Leasingverträge der Klägerin. Die formularmäßig angelegte Vertragskonstruktion der Klägerin sieht vor, dass bei Vertragsabschluss für das Enden der Leasingzeit ein „fest kalkulierter Restwert“ des jeweiligen Fahrzeugs festgeschrieben wird, so dass das Fahrzeug sodann an einen vom Mieter vorzuschlagenden Käufer zum Marktwert verkauft wird - Ziffer 12.2. der Bedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen (Restwertabrechnung) (im folgenden Leasingbedingungen) -; dass andernfalls nach Ziffer 12.2 Satz 2 der Leasingbedingungen die Leasinggeberin das Fahrzeug anderweitig verwerten darf, oder daß - Ziffer 12.3. - der Leasingnehmer das Fahrzeug auf schriftliche Aufforderung der Leasinggeberin selbst zum fest kalkulierten Restwert zuzüglich Mehrwertsteuer kaufen muß, falls die Leasinggeberin den Wagen selbst verwertet, ist der Leasingnehmer - Ziffer 12.2. Satz 3 der Leasingbedingungen - verpflichtet, die Differenz zwischen einem niedrigeren Verkaufserlös gegenüber dem fest kalkulierten Restwert an die Leasinggeberin auszugleichen. Die Klägerin kalkuliert als Leasinggeberin die monatlichen Leasingraten in Abhängigkeit zu dem vom Vertragsbeginn an festgeschriebenen fest kalkulierten Restwert. Wird dieser Restwert niedrig angesetzt, so sind die monatlich vom Leasinggeber verlangten Leasingraten relativ höher. Wird ein hoher Restwert eingetragen, so ermäßigen sich entsprechend die Leasingraten. Im Interesse der … lag es, Leasingverträge mit möglichst niedrigen Leasingraten zu vermitteln, weil dies ihren Umsatz an Neufahrzeugen förderte. Zugleich war sie bemüht, die Kunden vor den entsprechend höheren Differenzzahlungen nach Enden eines Leasingverhältnisses zu bewahren, um auf diese Weise an denselben Kunden ein neues Leasingfahrzeug umsetzen zu können. Deshalb unterhielt sie mit der Klägerin eine Absprache, nach welcher sie, die ... nach Leasingende die Fahrzeuge zu dem, in den jeweiligen Leasingverträgen zu Beginn festgeschriebenen fest kalkulierten Restwerten von der Klägerin erwarb, hierdurch also an Stelle des Kunden, der in der Regel davon gar nichts bemerkte, die Differenzzahlung leistete. Den dabei für die Autohändlerin eintretenden finanziellen Verlust versuchte sie durch Neuwagenrabatte auszugleichen, die anfielen, wenn derselbe Kunde aus Anlaß des Endens eines Leasingverhältnisses ein neues Fahrzeug bestellte, für welches die ... dann wiederum einen Leasingvertrag mit der Klägerin vermittelte. Auf diese Weise hatte auch die Beklagte mehrfach ...-Fahrzeuge bei der ... erworben, bzw. bei der Klägerin geleast. Am 31.7.1991 bestellte die Klägerin, Inhaberin der Gaststättenbetriebe ... in ... bei der ... einen PKW ..., Grundpreis 43.245,-- DM, mit mehreren Sonderausstattungen und Sonderzubehörteilen (Sonderpolsterung, Sitzheizung, Sonderlackierung (mineralic), Lederausstattung, Ski-Sack, Klimaanlage, abnehmbare Anhängerkupplung, Radio..., Turbo-Auspuffblende, Scheibenfolien, Borbet-Felgen und Tieferlegung) zu einem Gesamtkaufpreis von 58.830,-- DM einschließlich Mehrwertsteuer. Außerdem ist in der “verbindlichen Bestellung" auf einem hauseigenen Formular der ... handschriftlich vermerkt, daß die Beklagte einen Sonderrabatt von 1.500,-- DM erhalten solle, dazu einen Leasingrabatt von 4.000,-- DM und daß sie eine Mietsonderzahlung von 5.000,-- DM zahlen solle. Außerdem sollten 24 Leasingraten zu 948,59 DM gezahlt werden. Der Restwert ist mit 37.500,-- DM angegeben. Besonders vermerkt ist eine Erklärung der Autohändlerin, nach welcher der Leasingvertrag "für ... übernommen“ wird „von ...“. Zu den Einzelheiten wird auf die Fotokopie der verbindlichen Bestellung” vom 31.7.1991 (Bl. 77 d.A.) Bezug genommen. In Ausführung dieser Vereinbarungen der Klägerin mit der Autohändlerin fertigte die Klägerin auf ihrem hauseigenen Leasingformular mit der Überschrift "Auto-Leasingantrag" den, von der Beklagten am 16.10.1991 und von der Klägerin am 22.10.1991 gezeichneten Leasingvertrag. Danach sind zwischen den Parteien folgende Konditionen vereinbart: Das gewünschte Fahrzeug wird, bei ständigem Standort in ... von der Beklagten gewerblich genutzt. Die Beklagte leistet eine Mietsonderzahlung in Höhe von 5.000,-- DM brutto sowie 24 Leasingraten zu je 954,05 DM brutto. In der Zeile: ' „fest kalkulierter Restwert: DM” ist eingetragen: "37.500,00” einschließlich 14 % Mehrwertsteuer. Als voraussichtliche Fahrleistung jährlich sind „15.000“ km eingetragen. Das von der Klägerin verwendete Formular weist auf der Vorderseite, den Unterschriften der Vertragsparteien vorangestellt, den Aufdruck auf: "Ich bin mit der ... einig, daß die von mir während der Mietdauer zu bezahlenden Leasingraten nicht die vollen Anschaffungskosten sowie die Nebenkosten einschließlich Finanzierungskosten decken. ...". Der Eingang des Formulartextes lautet: "Ich beantrage bei der ... das nachstehend bezeichnete Fahrzeug zu den nachfolgenden Bedingungen sowie den umseitigen Leasingbedingungen als Leasingnehmer den Abschluß eines Leasingvertrages. ... ". Umseitig sind auf dem "Auto-Leasingantrag“ Formular die vorgenannten Leasingbedingungen aufgedruckt. Entsprechend diesen Vereinbarungen wurde das Leasingverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten bei Lieferung des Fahrzeugs durch die ... durchgeführt. Die vereinbarte Vertragslaufzeit endete am 4.10.1993. Inzwischen war allerdings die Firma ... in Konkurs gefallen. Maßgebliche Ursache hierfür war das Auflaufen von Forderungen der Klägerin, möglicherweise auch anderer Leasingbanken, für die Differenzzahlungen nach Abschluß von Leasingverhältnissen, welche die Autohändlerin nicht mehr unmittelbar hatte zahlen können. Der Konkursantrag ist am 1.6.1993 gestellt worden. Danach stand für die Klägerin die Autohändlerin als Abnehmerin des von der Beklagten geleasten PKW zum fest kalkulierten Restwert in Höhe von 37.500,-- DM nicht mehr zur Verfügung. Sie verkaufte daraufhin den Wagen im März 1994 an die inzwischen neu gegründete Firma ... und erlöste hierfür ausweislich ihrer Rechnung an diese Firma vom 21.3.1994 18.000,-- DM netto (zuzüglich 2.700,-- DM Mehrwertsteuer, zusammen 20.700,-- DM). Mit Schreiben vom 22.3.1994 machte die Klägerin sodann gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen vertraglichem fest kalkuliertem Restwert in Höhe von 33.617,57 DM netto abzüglich anzurechnenden Verwertungserlöses von 18.000,-- DM, also 15.617,57 DM netto zuzüglich Mehrwertsteuer (2.342,64 DM), zusammen 17.960,21 DM brutto, geltend. Unter Einschluß der Kosten für ein ...-Gutachten vom 3.12.1993, durch welches die Klägerin den Einkaufswert netto des Fahrzeugs per 29.11.1993 mit 18.000,-- DM ermitteln ließ, und zu dessen Einzelheiten auf die Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 11.10.1995 verwiesen wird (Bl. 55 - 59 d.A.), in Höhe von 178,20 DM hat die Klägerin ihre Klageforderung in Höhe von 18.138,41 DM zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vom 7.4.1994. an verfolgt. Die Beklagte hat ihre Zählungspflicht in Abrede gestellt. Sie hat sich darauf berufen, der Leasingvertrag sei als Finanzierungsleasing ohne vertraglich vorgesehene Widerrufsmöglichkeit, bei welchem sie als Leasingnehmerin das wirtschaftliche Risiko nach den Ziffern 12 und 13 der Leasingbedingungen allein zu tragen gehabt habe, jederzeit widerrufbar, und sie hat in der Klageerwiderungsschrift den Widerruf erklärt. Darüber hinaus hat sie die Einforderung der Differenzzahlung durch die Klägerin bei ihr als Leasingnehmerin als Verstoß gegen Treu und Glauben gewürdigt, weil der Klägerin von Anfang an bekannt gewesen sei, daß der vertraglich festgeschriebene Restwert keinesfalls realisierbar sein werde. Wenn die Klägerin diesen Wert des Fahrzeugs nach Leasingende nicht mehr bei der in Konkurs gefallenen Autohändlerin erlangen könne, so sei sie jedenfalls nach Treu und Glauben daran gehindert, den Differenzbetrag nun von der Beklagten zu fordern. Die Beklagte hat auch einen von der Klägerin verwirkten und zu ihren, der Beklagten Gunsten entstandenen, die Klageforderung egalisierenden Schadensersatzanspruch darauf gestützt, die Klägerin habe sie, die Beklagte, bei Vertragsabschluß nicht darüber aufgeklärt, daß es sich bei dem fest kalkulierten Restwert um eine, den wirtschaftlichen realen Verhältnissen gegenüber ganz unrealistische Bewertung gehandelt habe; wäre sie, die Beklagte, darüber aufgeklärt worden, würde sie den Leasingvertrag nicht geschlossen haben. Mit diesem Schadensersatzanspruch hat die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt. Darüber hinaus hat die Beklagte den Restwert des Fahrzeugs mit 18.000,-- DM netto in Zweifel gezogen. Mit der georderten Sonderausstattung habe der Anschaffungspreis des Fahrzeugs um 30 % über dem regulären Listenpreis gelegen. Die Klägerin müsse ihr, der Beklagten, nunmehr nicht den Händlereinkaufswert sondern vielmehr den Händlerverkaufspreis gutbringen. Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel hat die Beklagte durch Urteil vom 30.4.1996 antragsgemäß zur Zahlung von 18.138,41 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit 7.4.1994 verurteilt. Sie hat den Leasingvertrag als für die Klägerin nicht widerrufbar und die maßgeblichen Klauseln in den Leasingbedingungen als wirksam beurteilt und darüber hinaus der Klageforderung entgegengehaltene Schadensersatzansprüche der Beklagten aus positiver Forderungsverletzung verneint. Hierzu ist sie nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen ... aus ... davon ausgegangen, daß die Klägerin den Wagen nach Abschluß des Leasingverhältnisses nicht unter Wert verkauft habe; eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin bei Vertragsschluß sei nicht gegeben, und die Verpflichtung der Beklagten als Leasingnehmerin auf Zahlung des Differenzbetrages sei auch nicht von der Autohändlerin im Voraus mit für die Beklagte befreiender Wirkung übernommen worden. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung hält die Beklagte an ihrer auf Klagabweisung gerichteten Rechtsverteidigung fest. Hierzu vertritt sie weiterhin die Auffassung, die Forderung des Differenzbetrages durch die Klägerin verstoße gegen Treu und Glauben, weil sie, die Beklagte, in keinem früheren Leasingfalle entsprechender Konstellation auf Zahlung des Differenzbetrages in Anspruch genommen worden sei. Sie habe auch keine Möglichkeit gehabt, das Fahrzeug selbst zu einem günstigeren Preis zu übernehmen als ihn die Klägerin erlöst habe. Der Leasingvertrag sei nach den Bestimmungen des Verbraucher-Kreditgesetzes widerrufbar, weil sie, die Beklagte, den Wagen nicht ausschließlich für ihren Gewerbebetrieb angeschafft habe. Die Differenzzahlungs-Klausel aus den Leasingbedingungen sei unwirksam, es handele sich um eine überraschende Klausel. Die Klägerin müsse das Fahrzeug ihr gegenüber jedenfalls zu einem „leicht angehobenen üblichen Händlereinkaufswert“ anrechnen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil, und sie hat sich in ihrer - fristgerecht eingereichten - Berufungserwiderungsschrift darauf berufen, sie habe der Beklagten mit Schreiben oft 7.12.1993 unter Übersendung des Sachverständigengutachtens der ... eine Frist bis zum 21.12.1993 gesetzt, innerhalb derer die Beklagte sich habe entscheiden dürfen, den Wagen selbst zum fest kalkulierten Restwert anzukaufen oder einen Käufer zu benennen. Diese Frist sei, von der Beklagten ungenutzt, abgelaufen. Hierauf hat die Beklagte nicht mehr erwidert. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat ihr Anwalt erklärt, er. bestreite, daß die Beklagte mit einem Schreiben vom 7.12.1993 aufgefordert worden sei, das Leasingfahrzeug selbst zu übernehmen, zumindest, daß ihr ein solches Schreiben zugegangen sei. Dies habe er nicht früher bestreiten können, weil die in der Berufungserwiderungsschrift angekündigte Anlage diesem Schriftsatz nicht beigefügt gewesen sei. Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig. Es hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte ist die Verpflichtungen in dem Leasingvertrag vom 16./22.10.1991 wirksam eingegangen, die hier maßgeblichen Klauseln aus den Leasingbedingungen sind wirksam. Eine Möglichkeit für die Beklagte, den Leasingvertrag zu widerrufen, besteht nicht. Die Beklagte ist von ihren Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis mit der Klägerin auch nicht dadurch entlastet, daß die ... sich der Klägerin gegenüber verpflichtet hatte, das Fahrzeug nach Enden des Leasingverhältnisses zum fest kalkulierten Restwert zu übernehmen. Der Beklagten stehen gegen den Klageanspruch auch keine, diesen aufhebende Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zu. Die Klägerin hat weder bei Vertragsabschluß Aufklärungspflichten verletzt noch den Wagen zu einem zu niedrigen Betrag weiterverkauft. Die Klägerin ist schließlich auch nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, ihre Ansprüche aus dem Leasingverhältnis gegen die Beklagte zu verfolgen. Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachte Differenzzahlung ist Ziffer 12.2 Satz 3 der Leasingbedingungen. Nach dieser Vertragsklausel steht dem Leasinggeber die Zahlung des Differenzbetrages durch den Leasingnehmer zu, wenn der Erlös des vom Leasinggebers nach Enden der Leasingzeit durchgeführten Verkaufs des Leasinggegenstandes niedriger ausfällt als der fest kalkulierte Restwert laut Leasingertrag beträgt. Maßgebliche Voraussetzung für diesen Anspruch ist es, daß der von den Parteien geschlossene Leasingvertrag Bestand hat. Dies ist der Fall. Der von der Beklagten erklärte Widerruf geht ins Leere. Nach § 7 Abs. 1 VerbrKrG kann die auf den Abschluß eines Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers binnen einer Woche schriftlich widerrufen werden. Erst nach Ablauf dieser Frist wird der Kreditvertrag wirksam. Diese Regelung gilt auch für Leasingverträge der vorliegenden Art. Die von den Parteien getroffene Vereinbarung stellt ein Finanzierungsleasing mit Teilamortisation dar, weil die Klägerin den von der Beklagten zur Nutzung gewünschten Gegenstand, das fragliche Neufahrzeug, erwirbt, ihn der Beklagten zur Verfügung stellt und hierfür Leasingraten verlangt, welche ihre Leistung, nämlich sowohl den Erwerb des Fahrzeugs wie auch die Gebrauchsüberlassung an die Beklagte und schließlich auch die Vorfinanzierung, abgelten sollen. Um Teilamortisation handelt es sich deshalb, weil die Leasingraten nicht den gesamten Gegenleistungsanspruch der Klägerin abdecken, sondern weil die Leasingnehmerin nach Vertragserie zusätzlich eine Differenzzahlung leisten soll. Solche Leasingverträge - unabhängig ob auf Teil- oder Vollamortisation gerichtet - sind sonstige Finanzierungshilfen im Sinne von § 1 Abs. 2 VerbrKrG. Fällt ein Leasingvertrag unter die Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes, so wird die Widerrufsfrist für den Leasingnehmer - § 7 Abs. 2 VerbrKrG - erst dadurch in Gang gesetzt, daß dem Verbraucher eine drucktechnisch deutlich gestaltete und gesondert zu unterschreibende Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 7 Abs. 1 und dessen Ausübung durch rechtzeitige Absendung - § -7 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG - in Gang gesetzt. Das hat zur Folge, daß ein unter die Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes fallender Leasingvertrag, der eine solche gesonderte Belehrung des Leasingnehmers über das Widerrufsrecht nicht aufweist, mangels Ablaufs der Widerrufsfrist nicht wirksam werden kann. Diese, von der Beklagten für den Vertrag mit der Klägerin angenommene Unwirksamkeitsregelung greift aber für das Leasingverhältnis der Parteien nicht ein. Für die Beklagte entspricht nämlich das Leasingverhältnis der Parteien nicht den persönlichen Anforderungen, die eine Geltung des Verbraucherkreditgesetzes erfordert. Nach § 1 Abs. 1 VerbrKrG gilt dieses Gesetz für Kreditverträge zwischen einer gewerblich kreditgewährenden Person und einer natürlichen Person, sofern diese nicht nach dem Inhalt des Vertrages den Kredit für ihre bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt. Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift ist demnach eine Person - unabhängig von ihrer Kaufmannseigenschaft - dann, wenn der Kredit nach dem Inhalt des fraglichen Vertrages nicht gerade für ihre gewerbliche Tätigkeit in Anspruch genommen wird. Für das Leasingverhältnis der Parteien bedeutet dies, daß die Beklagte nur dann als Verbraucherin dem Schutz des Verbraucherkreditgesetzes unterliegt, wenn sie den Leasingvertrag nicht zu gewerblichen Zwecken abgeschlossen hat, wenn also der von ihr georderte Neuwagen nicht gewerblich genutzt wird. Dies kann indes zu Gunsten der Beklagten nicht festgestellt werden. Nach der Vertragsurkunde ist der Verwendungszweck für das Fahrzeug ausdrücklich als "gewerblich" bezeichnet. Allerdings kann die Zweckbestimmung des kreditähnlichen Geschäfts - unabhängig von dem Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG - zwischen den Vertragsparteien außerhalb der Vertragsurkunde mündlich ergänzend oder auch abweichend vereinbart sein (vgl. Ulmer, Habersack, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 24). Die Beweislast hierfür liegt grundsätzlich beim Kreditgeber (vgl. Ulmer, Habersack,'a.a.O., Rdnr. 17), vorliegend also bei der Klägerin. Danach obliegt der Klägerin der Beweis dafür, daß die Beklagte das Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken geleast hat. Diesen Beweis hat sie aber zunächst durch die Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung der Vertragsurkunde geführt. Hiergegen obliegt der Beklagten die widerlegende Beweisführung. Entsprechenden Beweis hat die Beklagte aber nicht angetreten. Ihr erst mit der Berufungsbegründung in den Rechtsstreit eingeführtes Vorbringen, der Leasingvertrag sei jedenfalls nicht ausschließlich für ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen worden, ist von ihr nicht unter Beweis gestellt. Bei dieser Sachlage bleibt es bei dem Inhalt der Vertragsurkunde, so daß von einem gewerblichen Verwendungszweck des Leasingfahrzeugs auszugehen ist. Danach kann sich die Beklagte auf den Schutz des Verbraucherkreditgesetzes - § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2 - nicht berufen. Die den Klageanspruch tragende Klausel aus Ziffer 12.2 Satz 3 der Leasingbedingungen ist auch nicht als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen zum Verwendungszweck des Leasingfahrzeugs für den Gewerbebetrieb der Beklagten ist auch im Zusammenhang mit dem persönlichen Anwendungsbereich der Vorschriften aus dem GBG davon auszugehen, daß der Leasingvertrag der Parteien zum Betrieb des Handelsgewerbes. der Beklagten zählt - § 24 Nr. 1. GBG denn auch in diesem Rahmen hat die Klägerin durch die Vertragsurkunde den entsprechenden, von der Beklagten nicht widerlegten Beweis geführt. Dann kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, daß die Klausel über die Differenzzahlung etwa einen pauschalierten Schadensersatzanspruch im Sinne von § 11 Ziffer 5. ABGB zu Gunsten der Klägerin begründe. Die Leasingbedingungen sind dann allein an den Maßstäben aus §§ 3 und 9 ABGB zu messen. Danach dürfen sie den Leasingnehmer nicht entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, insbesondere - § 9 Abs. 2 GBG - nicht in unvereinbarer Weise von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen abweichen und ihn auch nicht als ganz ungewöhnlich Überraschen - § 3 AGBG. Dies kann für die vorliegend maßgeblichen, von der Klägerin verwendeten Leasingbedingungen nicht angenommen werden. Leasinggeschäfte, insbesondere auch in Form des Finanzierungsleasing mit Teilamortisation, sind seit langem als mietvertragsähnliche Rechtsgeschäfte anerkannt. Dabei ist es für diese, im Wirtschaftsleben alltägliche Form eines Gebrauchsüberlassungs- und Finanzierungsgeschäfts geradezu typisch, daß der Leasingnehmer als Gegenleistung für die vom Leasinggeber erbrachte Leistung der Gebrauchsüberlassung wie auch Finanzierung grundsätzlich die volle Amortisation der Anschaffungs- und Finanzierungskosten einschließlich des Geschäftsgewinns des Leasinggebers schuldet, und daß diese leasingtypische Vollamortisationspflicht des Leasingnehmers maßgeblich auch den Anspruch auf Restwertausgleich umfaßt (vgl. z.B. nur: BGH NJW 1996, 2860 ff. (2860/2861)). Dann aber kann die Vertragsklausel aus Ziffer 12.2 Satz 3 der Leasingbedingungen der Klägerin, in welcher sich jener Restwertausgleichs-Anspruch, welches die Klägerin als Leasinggeberin bedarf, um Überhaupt Vollamortisation und Gewinn erzielen zu können, nicht als Klausel zu werten sein, die dem typischen Inhalt eines Mietvertrages in Form des Leasings in unvereinbarer Weise widerspricht. Entsprechend kann diese Klausel für die Beklagte, zumal diese als Kauffrau am Wirtschaftsleben teilnimmt, keine überraschende Klausel darstellen, durch welche die Beklagte in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise unangemessen belastet worden wäre. Der Beklagten steht auch kein, die Klageforderung egalisierender Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin aus positiver Forderungsverletzung zu. Ein solcher ist zum einen nicht wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die Klägerin bei Vertragsschluß begründet. Die Klägerin war nämlich nicht verpflichtet, die Beklagte bei Abschluß des Vertrages darüber zu unterrichten, daß sie ihrerseits mit der Autohändlerin vereinbart hatte, diese werde das Leasingfahrzeug nach Abschluß des Leasingverhältnisses zum fest kalkulierten Restwert, also zu 37.500,-- DM brutto, erwerben. Diese Vereinbarung konnte zwar, wäre sie realisiert worden, die Beklagte in einer leasingtypischen Weise aus einem Teil der von ihr als Leasingnehmerin übernommenen Gegenleistungspflicht entlassen. Die Beklagte hätte dann nämlich nach den vorstehenden Ausführungen gerade die leasingtypische Differenzzahlung auf den Restwert nicht leisten müssen, so daß ein Teil der von der Klägerin als Leasinggeberin zu beanspruchenden Gegenleistung, die erst zur Amortisierung der Gebrauchsüberlassungs- und Finanzierungsleistung wie auch zur Erzielung eines Geschäftsgewinns für die Klägerin geführt hätte, gar nicht von der Beklagten selbst erbracht worden wäre. Hiermit konnte die Beklagte als Leasingnehmerin generell und nach dem von ihr eingegangenen Leasingvertrag auch konkret nicht rechnen. Die Klägerin hat der Beklagten demnach allenfalls verschwiegen, daß sie mit der Autohändlerin eine, die Beklagte besonders begünstigende Regelung getroffen hatte. Wenn die Beklagte bei verschiedenen früheren Leasinggeschäften der Parteien von entsprechenden Vereinbarungen der Klägerin mit der Autohändlerin begünstigt worden ist, so bedeutete dies doch nicht, daß der Beklagten nunmehr ein vertraglicher Anspruch gegen die Leasinggeberin zustand, eine entsprechende Vergünstigung nicht nur durch eine Vereinbarung mit der ... vorzubereiten, sondern nach Ablauf des Leasingverhältnisses auch in jedem Falle, sogar bei Insolvenz der Autohändlerin, zu realisieren. Aus einer für die Beklagte besonders günstigen Vereinbarungskonstellation bei früheren Leasinggeschäften, welche zudem in den früheren Fällen auch realisierbar gewesen war, kann die Beklagte keinen vertraglichen Anspruch dahin herleiten, dies habe sich jederzeit zu wiederholen. Dann hätte sie von vornherein keinen - auf Teilamortisation ausgelegten Finanzierungs-Leasingvertrag abschließen dürfen. Stand aber der Beklagten demnach kein Anspruch dahin zu, daß die Klägerin das Leasingfahrzeug nach Enden des Leasingverhältnisses in jedem Falle zum Restwert an die Autohändlerin rückverkaufen Werde, so bedurfte sie auch keiner besonderen Aufklärung dahin, daß diese Vereinbarung mit der Autohändlerin getroffen, das Risiko ihrer Realisierung aber jedenfalls nicht bei der Klägerin liege, sondern bei der Beklagten verbleibe. Der weitere Aspekt, auf welchen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung gegen die Klägerin stützen möchte, nämlich der Vorwurf des Verkaufs des Leasingfahrzeugs weit unter Wert, hat sich bereits im ersten Rechtszug als unbegründet erwiesen. Hierzu hat das von der Zivilkammer eingeholte Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen ... zweifelsfrei ergeben, daß der Händlereinkaufswert des Fahrzeugs in dem beim Ende des Leasingverhältnisses gegebenen Zustand mit einer Laufleistung von 57.853 km, welche die im Leasingvertrag mit 15.000 km jährlich angegebene Laufleistung um nahezu 100 % übertraf, einen Händlereinkaufswert von weniger als 18.000,-- DM netto aufgewiesen hat. Die Ausführungen des Sachverständigen hierzu sind von den Parteien nicht in Zweifel gezogen worden, sie bieten hierzu auch keinen Anlaß. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, daß für Gebraucht-Fahrzeuge jener Größen- und Ausstattungsklasse Und des fraglichen Fabrikats kaum ein Markt existiert, und er hat dies als "eher unverkäuflich” beschrieben. Danach spricht nichts dafür, daß die Klägerin den Wagen mit 20.700,-- DM brutto unter Wert an die ... verkauft habe. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin als Leasinggeberin grundsätzlich verpflichtet war, das Leasingfahrzeug zum Händlerverkaufspreis, mithin an eine nicht als Autohändler tätige Privatperson, zu veräußern, wovon im Ergebnis nicht auszugehen sein wird. Anderenfalls wäre hierin eine Vertragspflichtverletzung der Klägerin nur dann zu sehen, wenn die Beklagte den Nachweis geführt hätte, daß auf dem freien Markt Käufer zur Verfügung standen, welche den Händlerverkaufspreis für diesen Wagen gezahlt hätten. Ob die Klägerin indes eine Möglichkeit gehabt hätte, einen, von der Beklagten bezeichneten - leicht angehobenen üblichen Händlereinkaufswert - zu erzielen, ist ebenfalls offen, so daß auch ein solcher - theoretischer - Fahrzeugerlös nicht zu Gunsten der Beklagten angenommen werden kann. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt ohne weiteres auch, daß die Klägerin mit ihrer Einforderung des Differenzbetrages zwischen dem von ihr für den Verkauf des Fahrzeugs erzielten Erlös und dem verträglich festgeschriebenen Restwert nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Würde die Klägerin auf die Geltendmachung dieses Betrages verzichten, so wäre ihr die Vollamortisation aus dem Leasinggeschäft abgeschnitten, zumal die Sachverständigen Beweisaufnahme ergeben hat, daß das Fahrzeug in der Leasingzeit knapp 40.000,-- DM an Wert verloren hatte. Außerdem hätte sie solchenfalls keinerlei Gewinn aus dem Geschäft davongetragen. Dies ist für die Klägerin als gewerbliche Leasingbank nicht zumutbar. Die Grundsätze von Treu und Glauben rechtfertigen es auch nicht, der Klägerin das Risiko der Insolvenz der Autohändlerin aufzuerlegen. Wenn die Beklagte die ... auserwählt hatte, um mit dieser - aus ihrer Sicht - besonders günstig erscheinende Leasinggeschäfte zu tätigen, die letztlich indes voraussetzten, daß die Autohändlerin nach Enden des Leasingverhältnisses in der Lage war, den Wagen zum kalkulierten Restwert zurückzukaufen, dann steht die Beklagte dem Risiko einer Insolvenz der Autohändlerin erheblich näher als die Klägerin, zumal die Beklagte sich der für sie gerade vorteilhaften Abwicklung der früheren Leasinggeschäfte mit derselben Autohändlerin erfreut hatte. Der Gewinn, welchen die Klägerin aus jenem Geschäft unter Einschluß der Differenzzahlung der Beklagten erzielt hat, ist im Übrigen auch nicht überhöht. Hierzu muß beachtet werden, daß die Klägerin vor Beginn des Leasingverhältnisses den Neupreis für das Fahrzeug in Höhe von 58.830,-- DM vorfinanziert hat. Nach Enden des Leasingverhältnisses hat sie 18.000,-- DM erlöst, und sie beansprucht zusätzlich 17.960,21 DM als Differenzzahlung, so daß zunächst 22.869,79 DM ungedeckt sind. Die Beklagte hat hiergegen an Leasingraten 22.897,20 DM (24. x 954,05 DM) sowie die Sonderzahlung in Höhe von 5.000,-- DM aufgewendet, so daß sie, nimmt man die Differenzzahlung hinzu, mit 45.857,41 DM insgesamt belastet ist. Entrichtet die Beklagte schließlich diesen Gesamtbetrag an die Klägerin, so erzielt die Klägerin aus dem Geschäft einen Habensaldo in Höhe von 22.987,62 DM (45.857,41 - 22.869,97 DM). Bezogen auf den von der Klägerin für die Dauer von zwei Jahren betriebenen Finanzierungsaufwand für 58.830,-- DM beträgt dieser Gewinn 39 % (39,07), was einem linearen Durchschnittsgewinn pro Jahr von 18 % entspricht. Dieser Betrag ist weder unter dem Gesichtspunkt einer Kreditverzinsung noch unter kaufmännischen Aspekten als Gewinn ungerechtfertigt hoch. Ist nach alledem die Klägerin auch unter Berücksichtigung eines billigen Interessenausgleichs nach Treu und Glauben nicht verpflichtet, die Einforderung der Differenzzahlung zu unterlassen, so kann die Beklagte auch nicht mit dem Einwand gehört werden, ihr sei das Fahrzeug nicht selbst zu einer möglicherweise günstigeren Verwertung angeboten worden. Dabei kann dahinstehen, ob das Vorbringen der Beklagten, sie könne zu dem Schreiben der Klägerin vom 7.12.1993, weil es der Berufungserwiderungsschrift nicht beigefügt war, nicht Stellung nehmen, zumindest werde sein Zugang bestritten, der erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat, rund 7 1/2 Wochen nach Absendung des Schriftsatzes der Klägerin an den Anwalt der Beklagten, vorgebracht worden ist, als verspätet unbeachtlich zu bleiben hat. Die Beklagte hat jedenfalls keinen Beweis dafür angetreten, daß sie das Fahrzeug besser hätte verwerten können. Hätte sie aber - wie sie in der Berufungsbegründung vorbringt - den Wagen zu einem mit der Klägerin auszuhandelnden Preis selbst übernommen, wäre der Klägerin auch solchenfalls der Differenzanspruch verblieben. Die Beklagte hätte dann zwar die Möglichkeit gehabt, für den Wagen an die Klägerin einen höheren als den Händlereinkaufspreis zu zahlen. Entsprechend hätte sich der Differenzbetrag verringert. Es bleibt aber dabei, daß sie das Fahrzeug nach dem Leasingvertrag für insgesamt 37.500,-- DM abzulösen gehabt haben würde, unabhängig davon, wie dieser Betrag in einen Verkaufserlös der Klägerin und eine Differenzzahlung der Beklagten - beide Zahlungen schließlich von der Beklagten zu erbringen - aufgespalten worden wäre. Neben dem danach in Höhe von 17.960,21 DM brutto begründeten Differenzanspruch steht der Klägerin auch die Erstattung der Aufwendungen für die Einholung des ...-Gutachtens in Höhe von 178,20 DM zu. Anspruchsgrundlage hierfür ist Ziffer 11.1. Abs. 2 Satz 3, Satz 4 der Leasingbedingungen. Nach dieser Klausel ist die Leasinggeberin berechtigt, den Zeitwert des Fahrzeugs bei Rückgabe durch Sachverständigen schätzen zu lassen. Die durch diese Feststellung veranlaßten Kosten fallen dem Leasingnehmer zur Last. Die Verzinsung der Urteilssumme folgt aus §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 1 Satz 1 BGB mit 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vom 7.4.1994 an, dem Ablauf der von der Klägerin an die Beklagte gesetzten Zahlungsfrist. Die Höhe des Zinssatzes ist unstreitig. Als nach alledem mit ihrem Rechtsmittel unterlegenen Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Festsetzung des Wertes der Beschwer der Beklagten ist gemäß § 546 Abs. 2 ZPO geboten.