Urteil
24 U 216/21
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0609.24U216.21.00
1mal zitiert
3Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 02.12.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% desjenigen Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.
Der Wert zweiter Instanz beträgt 75.600.- €.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 02.12.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% desjenigen Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt. Der Wert zweiter Instanz beträgt 75.600.- €. I. Der Kläger verlangt als ehemaliges Vorstandsmitglied ausstehende Bezüge für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.03.2020, nämlich 36.000,- € Festvergütung und 39.600,- € Tantieme. Der Kläger schloss mit der bereits notleidenden Gesellschaft - der X AG (künftig: Schuldnerin) - einen entsprechenden Dienstvertrag am 13.11.2019 (GA 8). Dort heißt es u.a. In § 2 Abs. 2: „Das Vorstandsmitglied enthält als fixen Vergütungsanteil ein festes Jahresgehalt in Höhe von 240.000.- Euro p.a. (...) Bei unterjährigem Ein-oder Austritt wird diese Vergütung pro rata temporis gezahlt. (...) und in § 2 Abs. 3: „Als Jahressondervergütung (Tantieme) erhält der Vorstand neben den fixen Bezügen eine Erfolgsbeteiligung in Abhängigkeit des konsolidierten und testierten Konzern-Jahresergebnisses vor Zinsen und Steuern (EBIT) des Konzernabschlusses nach IFRS der AG für die zwei vorausgehenden Geschäftsjahre. (...) b) Zur Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Situation der AG werden die folgenden Mindesttantiemen für das Geschäftsjahr 2020 sowie für das Geschäftsjahr 2021 garantiert: - 2020: 60 % von 2 % des Planwertes EBIT 2020 - 158.400.- Euro (...) c) Die Tantieme nach Maßgabe dieses Abs. 3 ist erstmals nach Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2020 durch den Aufsichtsrat der AG zu gewähren. Die Tantieme ist jeweils zur Zahlung fällig am Ende des Monats, der auf die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat der AG erfolgt. Bei unterjährigem Ein- und Austritt wird die Tantieme pro rata temporis ermittelt. Bei Ausscheiden in einem laufenden Geschäftsjahr wird die Tantieme anhand des EBIT zum Monatsende aus dem Monatsberichtswesen, das auf das Austrittsdatum folgt, ermittelt und unmittelbar nach Aufstellung des Monatsberichts am Monatsende ausgezahlt." Über das Vermögen der Schuldnerin wurde bereits vor Dienstantritt des Klägers am 23.12.2019 die Insolvenz eröffnet. Der Beklagte kündigte daraufhin als Insolvenzverwalter den Dienstvertrag zum 31.03.2020 und teilte am 03.01.2020 mit, dass keine Einsatzmöglichkeiten für den Kläger bestünden. Er teilte weiter am 20.01.2020 mit, dass die Vergütung des Klägers auf 8.000,- € mtl. herabgesetzt würde und die Tantieme entfiele. Entsprechend erhielt der Kläger 3 x 8.000.- € ausgezahlt. Per 05.02.2020 wurde der Kläger von der Dienstleistungspflicht freigestellt. Der Kläger meint, die Herabsetzung der Bezüge aufgrund der schlechten Lage der Gesellschaft sei ihm nicht zurechenbar und deshalb ungerechtfertigt; § 87 Abs. 2 AktG sei nicht anwendbar. Gleiches gelte für die Streichung der Mindesttantieme, die eine Garantieleistung darstelle. Diese werde bei unterjährigem Austritt pro rata temporis ermittelt und Ende des jeweiligen Monats fällig. Weiterhin nehme § 108 InsO Dauerschuldverhältnisse vom Erfüllungswahlrecht des Insolvenzverwalters aus. Es verstoße zudem gegen § 242 BGB, wenn die Gesellschaft die in Kenntnis ihrer wirtschaftlichen Lage eingegangenen Verpflichtungen nicht erfülle. Der Beklagte meint, für eine Anwendbarkeit des § 87 Abs. 2 AktG sei eine Zurechenbarkeit der Lage der Gesellschaft zum Kläger nicht zwingend. Es sei vielmehr unbillig vom Kläger von der insolvenzreifen Gesellschaft derart hohe Bezüge zu verlangen, zumal der Kläger weder Leistungen erbracht habe, noch solche überhaupt erforderlich waren. Die Tantieme setze nach Vertrag einen konsolidierten und testierten Jahresabschluss voraus und ein positives EBIT der letzten zwei Geschäftsjahre. § 87 AktG sei nach der Gesetzesbegründung jedenfalls anwendbar, wenn - wie hier - die Verschlechterung der Lage der Gesellschaft in die Zeit der Vorstandstätigkeit des Klägers falle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatbestandlichen Feststellungen in dem angefochten Urteil Bezug genommen und auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass eine (Mit-)Verantwortung des Vorstands für die Lage der Gesellschaft zwar der Regelfall sei; gleichwohl reichten auch externe Faktoren alleine aus, um die Bezüge gemäß § 87 Abs. 2 AktG zu kürzen. Denn Hauptmotiv der Vorschrift sei der Schutz der Gesellschaft, der Aktionäre und Gläubiger. Der Kläger habe überdies selbst die schlechte Lage der Gesellschaft gekannt, da er gerade als Sanierungsberater eingestellt wurde. Außerdem sei der Kläger gar nicht tätig geworden und habe dennoch 8.000.- € monatlich bekommen. Sein Begehren sei daher rechtsmissbräuchlich. Auch die variable Erfolgsvergütung stehe ihm nicht zu, da eine solche erst nach Billigung durch den Aufsichtsrat zu gewähren sei (§ 2 Abs. 3 des Vertrages; GA 10). Ein solcher Jahresabschluss fehle. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen Der Kläger verfolgt sein ursprüngliches Begehren weiter. Er meint, § 242 BGB sei zugunsten der Beklagten nicht anwendbar; erfordere hingegen geradezu, die Gesellschaft an den gemachten Zusagen festzuhalten. Diese habe ja um ihre kritische Situation gewusst. Im Übrigen bleibe die Zurechenbarkeit derselben unabdingbare Voraussetzung für eine Kürzung seiner Bezüge. An einer solchen Zurechenbarkeit fehle es hingegen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 36.000,- € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.000,- € seit Ablauf des 31.1.2020, aus 12.000 € seit Ablauf des 29.2.2020 und aus 12.000,- € seit Ablauf des 31.3.2020 zu zahlen sowie an den Kläger 39.600,- € brutto nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Ablauf des 30.4.2020 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er meint, es sei unbillig, einem Vorstand derart hohe Bezüge wie die vereinbarten zu gewähren, wenn die Gesellschaft bereits insolvenzreif sei. Dies müsse umso mehr gelten, wenn keinerlei Leistung für die Gesellschaft erbracht worden sei und eine solche auch nicht mehr erbracht werden konnte. Auch der Kläger habe bei Abschluss der Verträge die kritische Lage der Gesellschaft gekannt. Zur Ergänzung des Vorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Vergütung aus dem eingegangenen Dienstverhältnis. Der Beklagte konnte die Vorstandsvergütung des Klägers gemäß § 87 Abs. 2 AktG in dem erfolgten Maße herabsetzen. 1. Der Einwand des Klägers, § 108 InsO nehme Dauerschuldverhältnisse vom Erfüllungswahlrecht des Insolvenzverwalters aus, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Denn der Beklagte hat von seinem - infolge Insolvenz auf ihn übergegangenen - Kündigungsrecht nach § 113 InsO Gebrauch gemacht. Ein solches sieht das Gesetz ausdrücklich vor, wie auch die Bestimmung des § 87 Abs. 3 AktG erweist. 2. Für die hier allein maßgebliche Zeit bis zu der - per Ende März 2020 erfolgten - Beendigung des Dienstverhältnisses steht dem Beklagten als Insolvenzverwalter indes die auf ihn übergegangene Befugnis zu, die Bezüge des Klägers entsprechend der desolaten Lage der Gesellschaft nach § 87 Abs. 2 AktG zu kürzen. a) Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31.7.2009 (VorstAG, BGBl 2009 I 2509) letztere reformiert und im Sinne einer stärkeren Überprüfbarkeit strukturiert. Durch das Streichen des Begriffs des „Wesentlichkeit“ und des Schweremerkmals in der bisherigen Formulierung des § 87 Abs. 2 AktG wurde die Möglichkeit der Herabsetzung von Vorstandsbezügen erleichtert und die geforderte Herabsetzung durch die Formulierung einer „angemessenen Herabsetzung“ verschärft. Daneben war der Aufsichtsrat nicht mehr nur berechtigt, eine Herabsetzung zu prüfen, sondern „soll“ diese bei Vorliegen der Voraussetzungen vornehmen. Insgesamt lässt sich als übergreifendes Ziel der gesamten Neuerungen durch das AG die Orientierung der Anreizstrukturen an einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung festhalten (zit. nach Spindler, Münchener Kommentar zum AktG, 6. Aufl. 2023, § 87 Rn. 7). b) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist eine Herabsetzung der Vorstandsvergütung gemäß § 87 AktG nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit der Kündigung von Dienstverhältnissen gemäß § 113 InsO zur Verfügung steht und hierdurch die Verpflichtungen der Insolvenzmasse begrenzt werden können. Denn eine Verschlechterung der Lage der Gesellschaft in Sinne des § 87 AktG tritt jedenfalls dann ein, wenn die Gesellschaft insolvenzreif wird (BGH, Urt. v. 27.10.2015 - II ZR 296/14, Rn. 38). Die Vorschriften schließen einander daher nicht aus, sondern können nebeneinander zur Anwendung gelangen. Die Möglichkeit der Herabsetzung einer Vorstandsvergütung ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch nicht aufgrund einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der Bezüge des Klägers als Vorstandsmitglied der Schuldnerin mit dem Arbeitslohn von Arbeitnehmern der Schuldnerin gegeben. Denn die Möglichkeit der Herabsetzung der Vorstandsvergütung, die sowohl im Falle einer Insolvenz, als auch in anderen Zusammenhängen erfolgen kann, ergibt sich aus der gesetzgeberischen Berücksichtigung der Interessen der Gesellschafter selbst und begründet schon damit einen differenziert zu behandelnden anders gelagerten Sachverhalt. c) Eine Herabsetzung der Bezüge des Klägers ist vorliegend nicht wegen einer fehlenden Verantwortlichkeit oder wegen eines Nichtvertretenmüssens der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin ausgeschlossen. Dies sind vielmehr Gesichtspunkte, die im Rahmen der Prüfung einer Unbilligkeit der Vergütung zu berücksichtigen sind. Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass die finanzielle Situation der Schuldnerin, die zur Insolvenzeröffnung führte, völlig unabhängig von einem Zutun oder einer rechtlichen Verantwortlichkeit des Klägers eingetreten ist. Der Gesetzgeber hat hierzu festgehalten, dass für eine nachträgliche Herabsetzung der Vorstandsbezüge zwei Bedingungen notwendig sind, nämlich eine wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen der Gesellschaft und eine schwere Unbilligkeit für die Gesellschaft aufgrund einer Weitergewährung. Er hat dann weiter dargelegt, dass eine Verschlechterung der Lage der Gesellschaft beispielsweise im Falle von Entlassungen und Lohnkürzungen gegeben sein kann. Eine Insolvenz erfülle die Voraussetzung stets, sei aber nicht notwendig. Die Weiterzahlung der Bezüge sei unbillig, wenn der Vorstand pflichtwidrig gehandelt hat, aber auch dann, wenn ihm kein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist, die Verschlechterung der Lage der Gesellschaft jedoch in die Zeit seiner Vorstandsverantwortung fällt und ihm zurechenbar ist. Es komme dabei nicht nur auf die Unbilligkeit für die Gesellschaft an (BT-DruckS 16/12278, S. 6). Der Bundesgerichtshof hat diese Kriterien in seiner Entscheidung vom 27.10 2015 wörtlich übernommen und ihre Voraussetzungen in dem von ihm entschiedenen Fall für erfüllt angesehen (BGH, Urt. v. 27.10.2015 - II ZR 296/14, Rn. 38). Nach Auffassung des erkennenden Senats kann der Regelung des § 87 Abs. 2 AktG aber nicht entnommen werden, dass eine Herabsetzung des Vorstands Vergütung wegen Unbilligkeit lediglich dann erfolgen kann, wenn die Verschlechterung der Lage der Gesellschaft zumindest zeitlich der Tätigkeit des Vorstands zumindest zuzurechnen ist. Schon nach dem Gesetzeswortlaut spielt eine Zurechenbarkeit einer schlechten Lage der Gesellschaft zu einer Tätigkeit des Vorstands keine Rolle. Denn § 87 Abs. 2 AktG stellt ausschließlich auf die Lage der Gesellschaft ab und darauf, ob danach eine „Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre". Anderes vermag der Senat auch nicht der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen. Zwar hat dieser, wie oben ausgeführt, auf die in der Gesetzesbegründung beispielhaft erwähnten Umstände für eine Unbilligkeit der Weiterzahlung der Bezüge Bezug genommen, er hat hierbei jedoch ersichtlich auf die Feststellung des Berufungsgerichts in dem zu entscheidenden Einzelfall Bezug genommen (BGH, Urt. v. 27.10.2015 - II ZR 296/14, Rn. 40). Der Bundesgerichtshof hat daher nicht explizit den hier vorliegenden Fall einer absoluten Nichtzurechenbarkeit dahingehend entschieden, dass in einem derartigen Fall eine Kürzung der Bezüge auf gar keinen Fall in Betracht kommt. Soweit der Bundesgerichtshof im Rahmen der Prüfung einer Herabsetzung der Vergütung auf die angemessene Höhe (BGH, Urt. v. 27.10.2015 - II ZR 296/14, Rn. 42 ff.) ausführt, dass die Befugnis zur Herabsetzung der vereinbarten Bezüge ersichtlich an die Bedingung geknüpft sei, dass deren Weitergewährung für die Gesellschaft angesichts der dem Vorstand zurechenbaren Verschlechterung der Lage der Gesellschaft unbillig ist und nur eine Korrektur auf ein gerade noch der Billigkeit entsprechenden Betrag rechtfertigen könne (BGH, Urt. v. 27.10.2015 - II ZR 296/14, Rn. 45), betreffen auch diese Ausführungen lediglich die Begrenzung der Herabsetzung der Vorstandsbezüge auf eine im Einzelfall zu prüfende Billigkeit. Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend auch zu den bei einer Billigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Umständen hervorgehoben, dass das Gericht hierbei sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen hat. Hierbei sind sowohl der Umfang der Verschlechterung der Lage der Gesellschaft als auch der Grad der Zurechenbarkeit des Grades der Verschlechterung durch das Vorstandsmitglied hierbei zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 27.10.2015 - II ZR 296/14, Rn. 47). Für ein anderes Verständnis der Norm besteht nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch keine Notwendigkeit. Denn die Annahme eines Verschuldens- oder Zurechenbarkeitserfordernisses für die Herabsetzung der Vergütung würde den Charakter des § 87 Abs. 2 AktG als gesonderte Ausprägung des Falles einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB (vgl. Spindler, Münchener Kommentar zum AktG; § 87 Rn. 191, Fleischer in BeckOGK, Stand 1.4.2023, § 87 AktG Rn. 67) verändern und außerhalb des oben dargelegten Regelungskonzeptes nicht mehr die gerechtfertigten Bedürfnisse der Gesellschaft selbst zum Kriterium einer Herabsetzung erheben, sondern - über die gebotene Berücksichtigung auch der Interessen des Vorstands selbst hinaus - auch eine mögliche Fehlerhaftigkeit seiner Amtsführung und damit eine Vorverlagerung der Haftung gemäß § 93 AktG hervorrufen (kritisch: Dauner-Lieb, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2021, § 87 AktG Rn. 35). Im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung der Unbilligkeit der Weitergewährung der Vorstandsbezüge und der gebotenen Interessenabwägung ist ein mögliches gegebenes oder auch fehlendes pflichtwidriges Verhalten des Vorstands ebenso wie eine Unvertretbarkeit der für die Herabsetzung der Vorstandsbezüge herangezogenen Verschlechterung der Lage der Gesellschaft zwar im Rahmen einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen, sie begründet aber nicht den Ausschluss der Möglichkeit einer Herabsetzung der Vergütung. 3. Die durch den Beklagten vorgenommene Herabsetzung der Vorstandsvergütung des Klägers auf die Zahlung eines monatlichen Festbetrages von jeweils 8.000,- € ist nicht unbillig und rechtlich nicht zu beanstanden. a) Der Beklagte konnte eine Herabsetzung der Vergütung auch auf den variablen Teil der Vorstandsvergütung (Tantieme) erstrecken. Denn § 87 Abs. 1 AktG nennt die „Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds" und zählt u.a. ausdrücklich „Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art" auf. Damit ist die Tantieme im Rahmen des § 87 Abs. 2 AktG den Festbezügen gleichgestellt. Die Herabsetzungsbefugnis des Beklagten erstreckt sich damit grundsätzlich auch auf die Tantieme. Dass diese im Dienstvertrag als „Mindesttantieme" mit einem bestimmten Prozentsatz garantiert wurde, steht dem nicht entgegen. Denn diese Garantie bezieht sich nur auf die Höhe und war überhaupt nur erforderlich aufgrund der Ungewissheit über die Höhe der je nach Geschäftsergebnis variierenden Tantieme. Eine darüber hinausgehende besondere Garantie einer unbedingten Auszahlung liegt darin nicht. Vielmehr ist derart auch die in der Höhe garantierte Tantieme lediglich den gleichermaßen „garantierten" (weil fest vereinbarten) Festbezügen gleichgestellt. Des Weiteren enthält auch § 3 c des Dienstvertrages keine Garantie einer Auszahlung der Tantieme, sondern lediglich eine Fälligkeitsbestimmung. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann es dabei dahingestellt bleiben, ob die Tantieme nach § 2 Abs. 3c des Dienstvertrages als zur Zahlung fällig angesehen werden kann, weil ein Jahresabschluss der Schuldnerin unstreitig diesbezüglich nicht gefertigt worden ist. Denn gemäß § 2 Abs. 7 des Dienstvertrages haben die Parteien ausdrücklich die Möglichkeit vereinbart, dass der Aufsichtsrat der Schuldnerin die variable Vergütung unterhalb der vereinbarten Maximalbeträge beschränkt oder gänzlich entfallen lässt. Die Tantieme ist derart in gleicher Weise Gegenstand der Herabsetzungsbefugnis des Insolvenzverwalters, wie es für die Festbezüge gilt. b) Der Senat legt seiner Überprüfung dabei den durch die Parteien vorgetragenen - unstreitigen - Sachverhalt und die sich daraus ergebenden Umstände des Einzelfalls zu Grunde. Er berücksichtigt hierbei insbesondere die weiterhin durch den Kläger zu erbringende Tätigkeit und deren weiteren Nutzen für die Gesellschaft als einer von mehreren Gesichtspunkten. Er berücksichtigt auch, dass für den Kläger hierbei auch der variable Teil der Vorstandsvergütung mangels erwirtschafteten Gewinns wegfällt und er hierdurch eine Gehaltseinbuße erleidet. Die durch den Beklagten als Insolvenzverwalter vorgenommene Herabsetzung der Vergütung des Klägers auf einen Festbetrag von 8.000,- € monatlich ist nicht unbillig und rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser Betrag steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Klägers sowie zur Lage der insolventen Schuldnerin. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass er eine übliche Vergütung ohne besondere Grund übersteigen würde. Der Senat berücksichtigt hierbei in erster Linie, dass der Kläger quasi keinerlei Tätigkeiten für die Schuldnerin entfaltet hat. Dem steht auch keine Leistungsverweigerung von Seiten des Klägers entgegen, da er seine Leistungen hinreichend angeboten hat. Aufgrund der Insolvenzeröffnung der Schuldnerin bereits vor Beginn einer Arbeitstätigkeit des Klägers bestand aber für eine Erbringung seiner Arbeitstätigkeit objektiv keinerlei Bedürfnis mehr. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Vorstandsvergütung auch den Aspekt einer möglichen rechtlichen Verantwortlichkeit und Haftung des Vorstands umfasst, ist dies durch die von dem Beklagten festgesetzte monatliche Vergütung im vorliegenden Fall jedenfalls hinreichend umfasst. Der Senat berücksichtigt weiter, dass die Tätigkeit des Klägers vorliegend gar nicht erst zum Tragen kommen konnte und durch die Insolvenz der Schuldnerin gleichsam im Vorfeld beendet worden ist, ohne dass dies dem Kläger wiederum zurechenbar wäre. Anders als bei einer langjährigen Vorstandstätigkeit, bei der auch Treuegesichtspunkt in die Bemessung einer angemessenen Vorstandsvergütung einfließen können, waren hierfür vorliegend keinerlei greifbare Anhaltspunkte gegeben. Es erscheint auch nicht unbillig, einen die Tantieme des Klägers betreffenden Vergütungsanteil entfallen zu lassen. Denn wenn eine Kürzung seiner Bezüge nach der Rechtsauffassung des Klägers deshalb ausgeschlossen sein soll, weil die Lage der Gesellschaft ihm nicht zurechenbar sei, müsste dies umgekehrt auch für etwaige erfolgsabhängige Vergütungen gelten, die gleichermaßen auf einem Gesellschaftsergebnis beruhen. Zu einem solchen hat der Kläger jedoch unstreitig nichts beigetragen, so dass es umso mehr unbillig erschiene, ihn an einer Erfolgsvergütung teilhaben zu lassen. Denn auch dem Kläger war die kritische Lage der Gesellschaft bereits bei Vertragsschluss bekannt, war er doch als Sanierungsberater in einer „schwierigen wirtschaftlichen Situation" eingestellt worden, wie es im Vertrag ausdrücklich heißt. Weiterhin hat der Kläger immerhin 8.000,- € monatlich für - unverschuldet - weitestgehende Untätigkeit erhalten. Es sind also die Festbezüge nicht gestrichen, sondern - entsprechend der desolaten Lage der Gesellschaft - „auf die angemessene Höhe herabgesetzt' worden, wie es das Gesetz vorschreibt. Die aufrechterhaltenen Bezüge entgelten jedenfalls die marginalen Tätigkeiten des Klägers etwa durch Beauftragung eines weiteren Anwalts. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger geltend macht, als Sanierungsberater für die Schuldnerin eingestellt worden zu sein, so dass die Verschlechterung der Lage der Gesellschaft keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage darstelle und keine Herabsetzung seiner Vergütung rechtfertige. Denn die Bemessung einer angemessenen Vergütung für eine Vorstandstätigkeit in einer wirtschaftlich schwierigen Situation einer Gesellschaft ist nicht zu vergleichen mit der Bestimmung einer angemessenen Vergütung für eine Tätigkeit, deren tatsächliche Grundlage schon vor Beginn ihrer Entfaltung entfallen ist und die inhaltlich gegenstandslos bleibt. Aus diesen Gründen stellen die vom Beklagten im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis in Ansatz gebrachten 8.000.- € Gehalt pro Monat unter Wegfall der Tantieme auch nach Rechtsauffassung des Senats einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen dar, (§ 287 ZPO). Nach alledem war der Berufung des Klägers der Erfolg zu versagen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Letzteres ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Senat von den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.10. 2015 abweichen würde, was oben bereits dargelegt und nicht der Fall ist. Eine grundsätzliche Bedeutung, die eine klärungsbedürftige Frage voraussetzt, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitliche Entwicklung Handhabungsrechtsstreits berührt, ist gleichfalls nicht gegeben. Denn die vorliegend entschiedenen Rechtsfragen sind in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden gewesen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.