Beschluss
24 U 64/21
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0629.24U64.21.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Februar 2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf ihre Kosten zurückwiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Berufungsstreitwert wird auf bis zu 19.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Februar 2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf ihre Kosten zurückwiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Berufungsstreitwert wird auf bis zu 19.000,00 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um den Widerruf eines Kfz-Finanzierungsdarlehens. Die Klägerin erwarb am 06.06.2016 einen gebrauchten PKW Marke1 und schloss mit der Beklagten einen Darlehensvertrag ab. Am 11.03.2019 widerrief die Klägerin ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Sie hält die ihr erteilte Widerrufsinformation für fehlerhaft und rügt fehlende bzw. unvollständige Pflichtangaben. Die Beklagte wies den Widerruf zurück. Das Landgericht hat im angegriffenen Urteil vom 24.02.2021 (Bl. 173-180 d.A.) die Klage als unbegründet abgewiesen. Es entschied, die Widerrufsfrist sei zum Widerrufszeitpunkt abgelaufen gewesen, da Widerrufsinformation und Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden seien. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klageziele weiter (Berufungsbegründungsschriftsatz vom 23.06.2021, Bl. 227-247 d.A.). Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil (Berufungserwiderungsschriftsatz vom 26.08.2021, Bl. 272-312 d.A.). Der Senat hat die Klägerin mit Beschluss vom 04.05.2022 (Bl. 323-328 d.A.) ausführlich darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, ihre Berufung mangels Erfolgsaussicht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Hinweisbeschluss vom 04. Mai 2022 nebst Nachweisen. Die Einwände der Klägerin hiergegen im Schriftsatz vom 21.06.2022 (Bl. 335-356 d.A.) rechtfertigen kein abweichendes Ergebnis. Selbst wenn die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzutreffend wären, berührte dies das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht (vgl. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Auch wenn eine konkrete Angabe des Verzugszinssatzes zum Zeitpunkt des Darlehensvertragsschlusses fehlt, bleibt dies folgenlos, da zugunsten der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion eingreift. Insoweit wird auf S. 3 f. des Hinweisbeschlusses vom 14.05.2022 (Bl. 325 f. d.A.) verwiesen. Daher kommt es auf die Fragen von Verwirkung und Rechtsmissbrauch vorliegend nicht an. Soweit die Klägerin meint, dass die Vorleistungspflicht nicht für Zahlungen nach Ihrem Widerruf gelte, verweist der Senat auf das zutreffende Urteil des BGH vom 25.01.2022, Az. XI ZR 559/20, wonach das Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 358 Abs. 4 S. 1 BGB i.V.m. § 357 Abs. 4 S. 1 BGB der Beklagten auch in Bezug auf die von der Klägerin nach der Widerrufserklärung auf das Darlehen erfolgten Zahlungen zusteht (BGH NJW 2022, 1746, Beck-Online, Rdnr. 17, m.w.N.). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Einer Zulassung der Revision oder einer Vorlage an den EuGH bedarf es nicht. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Da die Klägerin mit ihrer Berufung unterlegen war, waren ihr gemäß § 97 Abs. 1 ZPO deren Kosten aufzulegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Berufungsstreitwert folgt aus §§ 63, 47 f. GKG, 3 f. ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 04.05.2022 folgender Hinweis (-die Red.): In dem Rechtsstreit (…) weist der Senat die Klägerin darauf hin, dass ihre Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses hierzu Stellung zu nehmen. Gründe Der Senat ist nach derzeitigem Sachstand davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin am 11.3.2019 kein Widerrufsrecht mehr hinsichtlich des bereits am 6.6.2016 geschlossenen Darlehensvertrages zustand. Zwar bestand grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht von zwei Wochen. Dieses Widerrufsrecht war jedoch verstrichen, weil die Beklagte die Klägerin zutreffend über ihr Recht zum Widerruf informiert und ihr auch ansonsten die erforderlichen Pflichtangaben mitgeteilt hat. Dass die Klägerin angebliche Mängel der Widerrufsinformation (Anlage K2, Seite 3 Mitte, Anlagenband Bl. 5) rügt, steht dem Ingangsetzen der Widerrufsfrist nicht entgegen. Soweit die Klägerin auf das Urteil des BGH vom 27.10.2020, Az. XI ZR 525/19 (Beck-RS 2020, 32256) verweist und behauptet, im konkreten Fall sei die Restschuldversicherung trotz entsprechender Belehrung nicht abgeschlossen worden (Bl. 229 oben d. A.), fällt zunächst auf, dass ausweislich der ersten Seite des als Anlage K2 vorgelegten Darlehensvertrages der Parteien vom 6.6.2016 durchaus eine zusätzliche Restschuldversicherung - zu einem Versicherungsbeitrag in Höhe von 10,29 € pro Monat - abgeschlossen wurde (Anlage K2, Seite 1, Anlagenband, Bl. 3). Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 27.10.2020, Beck-RS 2020, 2256, Rn. 13 ff.) Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie richtlinienkonform dahin auszulegen, dass ein Verweis auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ auch in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben wegen der hiermit verbundenen Kaskadenverweisung auf Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB nicht klar und verständlich im Sinne dieser Norm ist. Jedoch greift hier zugunsten der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB ein. Die Beklagte hat die gesetzliche Musterbelehrung unter Berücksichtigung der Gestaltungshinweise verwendet. Die in der Berufungsbegründung vom 23.6.2021 gerügte Abweichung („Widerrufsfolgen: … Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist kein Sollzins zu leisten“ (Bl. 5 Anlagenband), Bl. 232 f. d. A.) kann der Senat nicht erkennen. Die Widerrufsinformation in einem mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist nicht deshalb unrichtig oder aus Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers unklar, weil im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Sollzins und eines über Null liegenden Tageszinses hingewiesen wird, es jedoch in den Darlehensbedingungen heißt, im Fall des Widerrufs habe der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens „keine Sollzinsen zu entrichten“. Darin liegt kein Widerspruch zu der vom Senat in anderen Fällen vertretenen Auffassung, wonach die vom Darlehensgeber gegebene Widerrufsinformation auch dann ordnungsgemäß ist, wenn er bei ansonsten gleicher Vertragsgestaltung als Tageszins in der Widerrufsinformation die Angabe „0,00 €“ macht (OLG Stuttgart, NJW-RR 2019, 1197, Beck-online, Leitsatz 4, Az. 6 U 78/18). Für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion ist es unschädlich, wenn in der Widerrufsinformation der (…) pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit „0,00 €“ angegeben wird, wenn der Zinsbetrag rechnerisch richtig angegeben wird, das Kreditinstitut in den übrigen Vertragsunterlagen aber auf den Zinsanspruch zu Gunsten des Verbrauchers verzichtet, oder wenn im Falle eines solchen Anspruchsverzichts die einschlägige Passage des Musters noch deutlicher gefasst wird (Grüneberg „Aktuelle Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH zum Bank- und Kapitalmarktrecht“, WM 2022, 153-161, Ziff. 4. b) (155), m.w.N., u.a. mit Bezugnahme auf das Urteil des hiesigen Senats vom 29.05.2020, Az. 24 U 123/19, BeckRS 2020, 37629). Sowohl über die Auszahlungsbedingungen als auch über das einzuhaltende Verfahren bei etwaiger Vertragskündigung wurde die Klägerin hinreichend informiert. Beim vorliegenden Darlehensvertrag mit einer festen Laufzeit war auf § 314 BGB nicht hinzuweisen; zudem geschehen, vgl. Bl. 9 Anlagenband. Auch die Hinweise in Ziffer 9. der Allgemeinen Bedingungen (Seite 6 des Darlehensvertrages, Bl. 8 Anlagenband) sind hinreichend. Gleiches gilt für die Angaben in Ziffer 7. der Allgemeinen Bedingungen zur Berechnung einer etwaigen Vorfälligkeitsentschädigung. Ohnehin würde eine fehlende oder unzulängliche Belehrung über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Spezialregelung in § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung führen, ohne das Anlaufen der Widerrufsfrist zu berühren. Auch die mustergerechte Belehrung in der Widerrufsinformation über die „Widerrufsfolgen“ (Anlagenband Bl. 5) ist nicht zu beanstanden. Zudem dürfte der Geltendmachung des Widerrufsrechts durch die Klägerin der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegenstehen. Generell kann der Einwand der Verwirkung (vgl. OLG Braunschweig, WM 2020, 2270) oder des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (vgl. BGH, BeckRS 2020, 32256, Rn. 27 f.) auch der Ausübung eines Widerrufsrechts oder der Geltendmachung hierauf gestützter Ansprüche entgegenstehen. In Betracht kommt insbesondere die rechtsmissbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung, wobei sich die Beurteilung nach der Rechtsprechung des BGH ausschließlich nach innerstaatlichem Recht richtet. Insoweit ist eine umfassende Bewertung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen und es sind die Interessen aller am Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen (BGH, BeckRS 2020, 32256, Rn. 27). Grundsätzlich steht es jeder Partei frei, ihre Rechte auszuüben. Dies gilt auch für das Widerrufsrecht des Verbrauchers. Der Vertrag war zum Widerrufszeitpunkt noch nicht vollständig abgewickelt. Allerdings war schon ein erheblicher Zeitraum - fast drei Jahre und damit fast 3/4 der vorgesehenen Vertragsdauer - abgelaufen. Die Hauptleistungspflicht der Beklagten war naturgemäß vollständig, die der Klägerin immerhin schon in erheblichem Umfang erbracht. Zudem hat sich die Klägerin selbst widersprüchlich und pflichtwidrig verhalten. Zunächst hat sie das Widerrufsrecht ausgeübt, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne den Anspruch der Beklagten auf Wertersatz zu akzeptieren. Für den Fall des wirksamen Widerrufs hätte die Beklagte indes gegen die Klägerin einen Wertersatzanspruch aus § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB. Die Klägerin hat sich ferner pflichtwidrig verhalten, indem sie das Fahrzeug nach dem von ihr erklärten Widerruf weiter genutzt hat (vgl. Senatsbeschluss v. 31.8.2021, Az. 24 U 88/21, Seiten 8 - 10 m.w.N.). Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Zahlungsanträge und der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges auch dann unbegründet wären, wenn die Klägerin den Verbraucherkreditvertrag wirksam widerrufen hätte. Dies gilt bereits unabhängig von einer Hilfsaufrechnung der Beklagten und dem ihr zustehenden Wertersatzanspruch. Denn die Vorleistungspflicht des Verbrauchers hat zugleich zur Folge, dass auch der Zahlungsanspruch unbegründet wäre, da dies eine Leistungsverpflichtung der Beklagten Zug um Zug ausschließt und auch § 322 Abs. 2 BGB lediglich bei Annahmeverzug der Beklagten zur (entsprechenden) Anwendung käme (vgl. BGH, Urteil v. 27.10.2020, BeckRS 2020, 32256, Rn. 29). Ein Annahmeverzug liegt aber nicht vor (vgl. BGH, BeckRS 2021, 34202, Rn. 15 ff., m.w.N., beck-online). Der Senat erwägt keine Revisionszulassung oder Vorlage an den EuGH. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Aus Gründen der Kostenschonung möge die Klägerin daher innerhalb der ihr gesetzten Stellungnahmefrist auch die Rücknahme der Berufung erwägen.