Beschluss
24 U 95/21
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0428.24U95.21.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.4.2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Berufungsstreitwert wird auf 21.800,04 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.4.2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Berufungsstreitwert wird auf 21.800,04 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten, ob ein Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs durch die Klägerin wirksam widerrufen wurde. Die Klägerin erwarb am 15.4.2016 einen Pkw Marke1 Modell1 zum Kaufpreis von 20.613,00 €. Sie leistete eine Anzahlung in Höhe von 1.400,00 € und schloss mit der Beklagten einen Verbraucherdarlehensvertrag mit einem Nettodarlehensbetrag in Höhe von 19.213,00 €. Auf den Darlehensvertrag der Parteien Anlage K1 (Bl. 16 - 19 d. A.) wird Bezug genommen. Am 27.8.2019 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung (K2, Bl. 20 d.A.). Die Beklagte wies den Widerruf als unwirksam zurück. Die Klägerin meint, ihr Widerruf sei wirksam und insbesondere fristgerecht erfolgt. Die gesetzlichen Pflichtangaben für den Verbraucherdarlehensvertrag seien unvollständig bzw. fehlerhaft. Dies betreffe u.a. die Angaben zur Art des Darlehens, zum Kündigungsrecht und zu den Widerrufsfolgen mit nicht nachvollziehbarer Kaskadenverweisung, zur Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes, zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung etc. Zudem sei die Widerrufsinformation (Bl. 17 Mitte d. A.) nicht hinreichend verständlich. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.800,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen (hilfsweise nach) Herausgabe und Übereignung des Pkw Marke1 Modell1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugpapieren und Fahrzeugschlüsseln; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugpapieren und Fahrzeugschlüsseln in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen, und hilfswiderklagend, festzustellen, dass die Klägerin im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, ihr Wertersatz für den Wertverlust des Kfz Marke1 Modell1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte meint, Widerrufsbelehrung und Pflichtangaben seien hinreichend. Das Landgericht wies im angegriffenen Urteil vom 23.4.2021 (Bl. 113 - 120 d. A.) die Klage als unbegründet ab. Es entscheid, die Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt des Widerrufs der Klägerin bereits abgelaufen gewesen. Die erteilte Widerrufsinformation sei ordnungsgemäß und es fehlten keine gesetzlichen Pflichtangaben. Auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (Bl. 116 -120 d. A.) wird verwiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageanträge überwiegend weiter. Mit Schriftsatz vom 12.4.2022 informierte sie, das Fahrzeug weiterveräußert zu haben und erklärt Teilerledigung und Aufrechnung in Höhe des Verkaufspreises (Bl. 256 d. A.). Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihre erstinstanzlichen Rechtsausführungen. Im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 6.7.2021 (Bl. 179 - 207 d. A.) rügt sie erneut die Kaskadenverweisung in der Widerrufsinformation. Unter anderem rügt sie auch eine nach ihrer Ansicht fehlende Pflichtangabe hinsichtlich der Angabe des Sollzinssatzes (Bl. 185 d. A.) und regt eine Vorlage an den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren an (Bl. 196 - 202 d. A.). Sie rügt auch, die vertraglichen Angaben der für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörde seien unzutreffend und regt auch insofern Vorabvorlage an (Bl. 203 - 207 d. A.). Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz zunächst beantragt, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23.4.2021 - 2 O 114/20 - abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.800,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe und Übereignung des Pkws Marke1 Modell1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugpapieren und Fahrzeugschlüsseln; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugpapieren und Fahrzeugschlüsseln in Annahmeverzug befindet (Bl. 179 f. d.A.). Mit Schriftsatz vom 12.4.2022 hat die Klägerin mitgeteilt, das finanzierte Fahrzeug für 6.000,00 € veräußert zu haben und hat in dieser Höhe den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt und insofern die Aufrechnung gegen einen etwaigen Wertersatzanspruch der Beklagten erklärt (Bl. 256 d. A.). Für einen etwaigen Berufungsverhandlungstermin hat sie angekündigt zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.800,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen (Bl. 256 d. A.). Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen (Bl. 212 d. A.). Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil (Berufungserwiderungsschriftsatz vom 14.9.2021, Bl. 211 - 232 d. A.). Der Senat hat mit Beschluss vom 11.3.2022 (Bl. 241 - 245 d. A.) die Klägerin darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, ihre Berufung mangels Erfolgsaussicht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom 11.3.2022. Die hiergegen gerichteten Einwände der Klägerin im Schriftsatz vom 12.4.2022 (Bl. 249 - 261 d. A.) rechtfertigen kein abweichendes Ergebnis. Zugunsten der Beklagten greift die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB ein. Auch die Ausführungen im Klägerschriftsatz vom 12.4.2022 führen zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass in der Widerrufsinformation unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ geregelt ist, dass für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung kein Sollzins zu zahlen ist (Bl. 17 Mitte d. A.). Der Senat kann keinen Unterschied zu einer Angabe einer etwaigen Zinshöhe in Höhe von „0,00 €“ erkennen. Für den angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ist erkennbar, dass die Beklagte auf die Berechnung eines Zinsschadens verzichtet. Auch die Klägerin beruft sich selbst darauf, dass die Beklagte auf die Zahlung von Sollzinsen verzichtet hat (Bl. 261 Mitte d. A.). Die Widerrufsinformation in einem mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist nicht deshalb unrichtig oder aus Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers unklar, weil im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Sollzins und eines über Null liegenden Tageszinses hingewiesen wird, es jedoch in den Darlehensbedingungen heißt, im Fall des Widerrufs habe der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens „keine Sollzinsen zu entrichten“. Darin liegt kein Widerspruch zu der vom Senat in anderen Fällen vertretenen Auffassung, wonach die vom Darlehensgeber gegebene Widerrufsinformation auch dann ordnungsgemäß ist, wenn er bei ansonsten gleicher Vertragsgestaltung als Tageszins in der Widerrufsinformation die Angabe „0,00 €“ macht (OLG Stuttgart, NJW-RR 2019, 1197, beck-online, Leitsatz 4, Az. 6 U 78/18). Dem schließt sich der Senat an. Es fehlt keine Pflichtangabe. Insbesondere sind die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (Bl. 16 oben d. A.) hinreichend. Der Senat teilt die Ansicht der Klägerin (Bl. 254 f. d. A.) nicht, dass weitere Hinweise hierzu nötig gewesen wären. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 12.4.2022 ohne konkrete Befassung mit dem Inhalt des streitgegenständlichen Darlehensvertrages rügt, dass unter Zugrundelegung des EuGH-Urteils vom 9.9.2021 der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Verzugszinssatz nicht beziffert angegeben sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Angaben zum variablen Verzugszins auf Seite 6 der streitgegenständlichen Vertragsurkunde (Bl. 18 R d. A.) enthält die gesetzliche Höhe des für Verbraucher geltenden Verzugszinssatzes in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie den Hinweis, dass sich dieser zum 1.1. und 1.7. eines Jahres verändert, und Hinweise zur Berechnungsmethode. Diese sind für einen Durchschnittsverbraucher hinreichend verständlich. Die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erfordert nicht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (BGH NJW 2020, 461, m.w.N.). Selbst wenn die Verzugszinssatzangabe als fehlende Pflichtangabe bewertet würde, änderte sich das Ergebnis nicht. Die noch anhängige Leistungsklage ist derzeit unbegründet. Der Beklagten steht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber der vorleistungspflichtigen Klägerin ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder die Klägerin den Nachweis erbracht hat, dass sie das Fahrzeug abgesandt hat. Das vor dem Weiterverkauf abgegebene wörtliche Angebote der Klägerin im Schreiben der Klägervertreter vom 11.03.2020 (Anlage K3, Bl. 23 d.A.) war zur Herbeiführung eines Annahmeverzugs der Beklagten unzureichend, weil dieses ihrer Vorleistungspflicht nicht genügt hat (vgl. hierzu BGHZ 227, 253 Rn. 22 ff.; BGH, Urteil vom 25.1.2022, Az. XI ZR 559/20, BeckRS 2022, 2400, Rn. 15 f., beck-online). Es kann dahingestellt bleiben, ob die hiesigen Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung den Anforderungen aus der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie in § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB genügen. Selbst wenn die diesbezüglichen Angaben der Beklagten insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen im EuGH-Urteil vom 9.9.2021 (NJW 2022, 40) tatsächlich unzureichend sein sollten, stünde dies jedenfalls der Ingangsetzung der Widerrufsfrist nach der deutschen Rechtslage nicht entgegen. Eine fehlende oder unzulängliche Belehrung über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung führt nach der Spezialregelung in § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, ohne das Anlaufen der Widerrufsfrist zu berühren (vgl. Senatsbeschluss v. 19.10.2021, Az. 24 U 88/21, S. 11 f.). Nach alledem war die Berufung auch unter Berücksichtigung des weiteren Klägervortrags vom 12.4.2022 zurückzuweisen. Die Teilerledigterklärung der Klägerin wirkt sich nicht aus. Anlass zu einer Vorabvorlage an den EuGH besteht nicht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Berufungsstreitwert folgt aus §§ 63, 47 f. GKG, 3 ff. ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 11.03.2022 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit (…) weist der Senat die Klägerin darauf hin, dass ihre Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses hierzu Stellung zu nehmen. Gründe Der Senat ist nach derzeitigem Sachstand davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin am 27.08.2019 kein Widerrufsrecht mehr hinsichtlich des bereits im April 2016 geschlossenen Darlehensvertrages zustand. Zwar bestand grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht von zwei Wochen. Dieses Widerrufsrecht war jedoch verstrichen, weil die Beklagte die Klägerin zutreffend über ihr Recht zum Widerruf informiert und ihr auch ansonsten die erforderlichen Pflichtangaben mitgeteilt hat. Soweit die Klägerin angebliche Mängel der Widerrufsinformation (Bl. 17 unten d. A.) rügt, steht dies dem Ingangsetzen der Widerrufsfrist nicht entgegen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von der Beklagten verwendete sogenannte Kaskadenverweisung: Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.10.2020, BeckRS 2020, 32256, Rn. 13 - 16) Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass ein Verweis auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ auch in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben wegen der hiermit verbundenen Kaskadenverweisung auf Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB nicht klar und verständlich im Sinne dieser Norm ist. Jedoch greift hier zugunsten der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB ein. Die Beklagte hat die gesetzliche Musterbelehrung unter Berücksichtigung der Gestaltungshinweise verwendet. Die Widerrufsinformation ist insbesondere auch hervorgehoben und deutlich gestaltet im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB (Senatsbeschluss vom 31.08.2021, a.a.O.). Die in der Berufungsbegründung vom 6.7.2021 gerügten Abweichungen kann der Senat nicht erkennen. Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung findet insofern ihre Grenzen in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und insbesondere dem Grundsatz der Rechtssicherheit, als sie nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des innerstaatlichen Rechts dienen kann (EuGH, Urteil v. 5.3.2020, beckRS 2020, 2813, Rn. 45). Der Gesetzgeber hat das Muster seinerzeit gezielt als formelles Gesetz ausgestaltet, um Rechtsstreitigkeiten über dessen Wirksamkeit von vornherein den Boden zu entziehen. Eine richtlinienkonforme einschränkende Auslegung der Gesetzlichkeitsfiktion kommt hier nicht in Betracht, weil insoweit kein Auslegungsspielraum verbleibt. Mit der Schaffung des fakultativen Musters in der gesetzlichen Regelung im EGBGB sollten Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erzeugt und der Rechtsverkehr vereinfacht werden (BGH, Beschluss vom 31.3.2020, BeckRS 2020, 6259, Rn. 10 - 14; BGH, BeckRS 2020, 33256, Rn. 17). Dieser Zweck würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn das gesetzliche Muster seinerseits an den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie zu messen wäre mit der möglichen Folge, dass die Widerrufsinformation selbst bei vollständiger Umsetzung des gesetzlichen Musters als unwirksam zu behandeln wäre (Senatsbeschluss vom 31.8.2021, Az. 24 U 88/21, Seite 4, m.w.N.). Eine andere Auslegung käme daher selbst dann nicht in Betracht, wenn der nationale Gesetzgeber mit seinem Regelungskonzept zulasten des Darlehensnehmers hinter den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie, die allerdings keine konkreten Vorgaben zu den Rechtsfolgen des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags enthält (vgl. BGH-Urteil vom 27. Oktober 2020, Az. XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 39), zurückgeblieben wäre (BGH, Urteil vom 26.10.2021, Az. XI ZR 608/20, BeckRS 2021, 34202 Rn. 21, beck-online). Auch die Berufungsrügen hinsichtlich der weiteren Pflichtangaben greifen nicht durch. Insbesondere sind die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (Bl. 16 oben d. A.) hinreichend. Die Angabe der BaFin als deutsche Aufsichtsbehörde war hinreichend, die zusätzliche Angabe der EZB war nicht erforderlich. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der Zahlungsantrag (Klageantrag zu 1.) auch dann unbegründet wäre, wenn die Klägerin den Verbraucherkreditvertrag wirksam widerrufen hätte. Dies gilt bereits unabhängig von einer Hilfsaufrechnung der Beklagten und dem ihr zustehenden Wertersatzanspruch. Denn die Vorleistungspflicht des Verbrauchers hat zugleich zur Folge, dass auch der Zahlungsanspruch unbegründet wäre, da dies eine Leistungsverpflichtung der Beklagten Zug um Zug ausschließt und auch § 322 Abs. 2 BGB lediglich bei Annahmeverzug der Beklagten zur (entsprechenden) Anwendung käme (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020, BeckRS 2020, 32256, Rn. 29). Ein Annahmeverzug liegt aber nicht vor, weswegen zugleich der Klageantrag zu 2. unbegründet wäre (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2021, Az. XI ZR 608/20, BeckRS 2021, 34202, Rn. 15-18, m.w.N., beck-online). Der Senat erwägt keine Revisionszulassung oder Vorlage an den EuGH. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt (BGH, a.a.O., Rn. 20 f). Die Klägerin erhält daher Gelegenheit, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung Stellung zu nehmen. Aus Gründen der Kostenschonung möge die Klägerin auch die Rücknahme der Berufung erwägen.