Beschluss
24 U 32/21
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0202.24U32.21.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen, soweit sich der Rechtstreit nicht durch entsprechende übereinstimmende Erklärung der Parteien erledigt hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe desjenigen Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.
Der Wert zweiter Instanz wird auf 22.890.- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen, soweit sich der Rechtstreit nicht durch entsprechende übereinstimmende Erklärung der Parteien erledigt hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe desjenigen Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt. Der Wert zweiter Instanz wird auf 22.890.- € festgesetzt. I. Der Kläger macht Ansprüche aus einem Darlehenswiderruf geltend. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dortigen Entscheidungsgründe wird verwiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint u.a., die Beklagte könne sich bereits wegen unzulässiger Sammelbelehrung nicht auf Musterschutz berufen. Sie sei auch wegen des klägerischen Angebots auf Fahrzeugrückgabe in Verzug der Annahme geraten. Die Tageszinsangabe könne rechnerisch nicht null Euro sein. Hinsichtlich der Rückgabe sei das Auto mangelfrei; die Mehrwertsteuer und Händlermarge sei bezüglich eines Wertersatzes allerdings zulasten der Beklagten zu berücksichtigen. Das Fahrzeug sei zum 31.07.2020 abgemeldet und per 27.11.2021 für 7.000.- € verkauft worden. Dieses Surrogat bietet der Kläger der Beklagten nunmehr wörtlich an. Der Kläger hat unter Wiederholung seiner erstinstanzlichen Anträge Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung beantragt, mit Schriftsatz vom 10.12.2021 allerdings seine Anträge Nummer 3 und 4 für erledigt erklärt. Die Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung an und beantragt im Übrigen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und weist darauf hin, dass verbundene Geschäfte nicht abgeschlossen wurden, was dem Kläger bekannt gewesen sei. Dem klägerischen Ansinnen stehe überdies der Missbrauchseinwand entgegen. Schließlich nutze der Kläger das Fahrzeug trotz Widerrufs - und nach seiner Vorstellung auf Kosten der Beklagten - weiter. „0,00 €“ sei klar als Verzicht zu verstehen. Bezüglich der Widerrufsinformation werde dem gesetzlichen Muster entsprochen. Ein Annahmeverzug scheide aufgrund der Vorleistungspflicht des Klägers aus. Wie groß ein Wertersatzanspruch der Beklagten sei, könne ohne Inaugenscheinnahme des Fahrzeuges nicht beurteilt werden. Ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht sei erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Hinweisbeschluss vom 22. Oktober 2021. Der Kläger ist diesem inhaltlich nicht mehr entgegengetreten. Er hat innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist nur seine Anträge zu 3 und 4 für erledigt erklärt. Der Senat sieht keine Veranlassung von seiner im erwähnten Hinweisbeschluss zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung Abstand zu nehmen. Auch das klägerische Angebot, „im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses“ der Beklagten die 7.000.- € als Surrogat für das nicht mehr vorhandene Fahrzeug anzubieten, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Der Kläger hat das Fahrzeug selbst veräußert und damit die Rückgabe unmöglich gemacht. Ihm steht deshalb auch kein Gegenanspruch zu, §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 BGB. Vor diesem Hintergrund sind die Zahlungsansprüche des Klägers von vornherein zum Scheitern verurteilt. Mit der Unbegründetheit der klägerseits geltend gemachten Ansprüche steht ihm auch kein Ersatz für außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu. Nach alledem war die Berufung auch im noch aufrechterhaltenen Umfange insgesamt zurückzuweisen. Auf einen - seinen Ansprüchen möglicherweise entgegenstehenden - Rechtsmissbrauch des Klägers, der nicht nur das Fahrzeug auch nach seinem Widerruf weiternutzte und in der Folge verkaufte - wobei er davon ausging, keinen Nutzungsersatz leisten zu müssen - kommt es mithin nicht mehr an. Nebenentscheidungen: §§ 97 Abs. 1, 91 a Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 22.10.2021 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (...) weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe Die zulässige Berufung bietet nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger begehrt Rückerstattung gezahlter Raten, Feststellung eines Annahmeverzugs der Beklagten, Rückabtretung geleisteter Sicherheiten und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche setzen sämtlich voraus, dass der insoweit vorleistungspflichtige Kläger das Fahrzeug zurückgegeben hat (BGH XI ZR 498/19), bzw. die Beklagte zumindest in Verzug der Annahme setzte. Hierzu war das bloß wörtliche Angebot des Klägers unzureichend. Soweit der Kläger die Zahlung „nach“ Herausgabe des Fahrzeugs begehrt, setzt auch dies in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs in Verzug der Annahme ist. Dies ist nicht der Fall. Denn die Rückgabepflicht des Klägers ist mangels anderweitiger Vereinbarung eine Bring- oder Schickschuld, die der Schuldner dem Gläubiger an dessen Wohnsitz anbieten oder an ihn absenden muss. Der Kläger hat der Beklagten das Fahrzeug nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise nach § 293 bis 297 BGB begründenden Weise angeboten. Dass der Kläger der Beklagten das Fahrzeug an deren Sitz tatsächlich angeboten oder an sie nachweisbar abgesandt hat (§ 294 BGB), hat er nicht vorgetragen. Sein wörtliches Angebot war zur Herbeiführung eines Annahmeverzuges der Beklagten unzureichend, weil dieses seiner Vorleistungspflicht nicht genügt hat. Die Voraussetzungen des § 295 BGB liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere hat die Beklagte nicht erklärt, das Fahrzeug nicht entgegennehmen zu wollen. Im Gegenteil hat sie ausdrücklich gerügt (GA 176), dass ihr das Fahrzeug nicht zurückgegeben wurde und sie sich nicht in Annahmeverzug befindet. Ist der Kläger aber seiner Vorleistungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, so ist die Zahlungsklage als derzeit unbegründet abzuweisen (BGH XI ZR 426/19). Gleiches gilt für die geltend gemachten Rückabtretungs- und Gebührenerstattungsansprüche. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. November 2021. Der Kläger mag in dieser Frist auch eine Rücknahme der Berufung aus Kostengründen erwägen.