Beschluss
24 U 181/20
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0414.24U181.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.07.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert der Berufung wird auf bis zu 22.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.07.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert der Berufung wird auf bis zu 22.000 € festgesetzt. Der Kläger nimmt die Beklagte nach am 28.01.2019 erfolgten Widerruf eines am 27.06.2016 geschlossenen Darlehensvertrages über 22.000 € zur Finanzierung eines PKW Marke1 auf Rückzahlung gezahlter 8.750,35 € Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW, auf Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch die Widerrufserklärung unwirksam geworden sei, und auf Feststellung des Annahmeverzuges in Anspruch. Wegen der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die 14-tägige Widerrufsfrist abgelaufen gewesen sei. Wegen der hierzu angestellten Überlegungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge unverändert weiter. Er rügt Rechtsfehler des Landgerichts, das zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt worden sei. Die Beklagte tritt der Berufung, deren Zurückweisung sie beantragt, entgegen. Der Senat hat den Kläger durch Beschluss vom 03.02.2021 (Blatt 267 ff. d. A.) darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24.02.2021 (Blatt 276 ff. d. A.) Stellung genommen. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache aus den im Beschluss vom 03.02.2021 mitgeteilten Gründen, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO verwiesen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auch die Stellungnahme vom 24.02.2021 enthält keine Tatsachen oder Argumente, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Der Senat hält an der mitgeteilten Auffassung fest. Lediglich ergänzend gilt Folgendes: Der Senat hält daran fest, dass die Klage auf Feststellung, „dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien vom 20.06.2016 durch die Widerrufserklärung des Klägers vom 28.01.2019 unwirksam geworden ist“ auf eine bloße Vorfrage gerichtet ist und damit kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis betrifft. Auf die demgegenüber zulässige Klage auf Feststellung, dass er aufgrund des Widerrufs keine zukünftigen Zins- und Tilgungsleistungen mehr schulde (vgl. BGH, NJW 2017, 2340) hat der Kläger trotz des ausdrücklichen Hinweises des Senats seine Klage nicht umgestellt. Der Senat hält auch daran fest, dass der Zahlungsantrag jedenfalls derzeit unbegründet ist, weil der Kläger hinsichtlich der Rückgabe des PKW vorleistungspflichtig ist. Entgegen der Auffassung des Klägers haben die Parteien auch im Rahmen der Widerrufsinformation keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen. Eine Rückgabe- oder Rücksendungspflicht des Darlehensnehmers ist danach nur ausgeschlossen, wenn angeboten wurde, das Fahrzeug abzuholen, wofür nichts ersichtlich ist. Die vom Kläger angesprochene Pflicht zur Abholung des Fahrzeuges wegen Unmöglichkeit der Rücksendung per Post gilt nur für den Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages, wofür hier ebenfalls nichts ersichtlich ist. Selbst wenn der weitere Feststellungsantrag des Klägers aufgrund der ergänzenden Erläuterungen zulässig sein mag, ist er aus den genannten Gründen jedenfalls unbegründet, weil ein Annahmeverzug der Beklagten nicht besteht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung wird daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig ergehenden Beschluss zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 03.02.2021 folgender Hinweis. (die Red.): In dem Rechtsstreit (…) weist der Senat den Kläger darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen. Gründe Die Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen sein, weil der Senat nach derzeitigem Sachstand davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger am 28.01.2019 noch zum Widerruf des am 27.06.2016 geschlossenen Darlehensvertrages berechtigt war. Denn jedenfalls mit den vom Kläger verfolgten Klageanträgen hat die Klage keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Darlehensvertrag durch die Widerrufserklärung unwirksam geworden sei, ist die Klage bereits unzulässig. Eine solche Klage setzt voraus, dass sie auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist (§ 256 Abs. 1 ZPO). Wie der Kläger selbst in der Klageschrift ausgeführt hat, möchte er damit feststellen lassen, ob der Darlehensvertrag wirksam widerrufen worden ist oder nicht, weil er meint, künftige Zahlungspflichten seien davon abhängig. Die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Widerrufserklärung ist aber eine bloße Vorfrage, die nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2008, XI ZR 260/07, BeckRS 2008, 23060 m. w. Nachw.). Zu dem nicht auf künftige Zahlungspflichten, sondern lediglich auf die Wirksamkeit der Widerrufserklärung abzielenden Antrag kann der Senat daher keine Feststellung treffen. Der weitere Feststellungsantrag, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde, ist ebenfalls unzulässig, da nicht hinreichend bestimmt. Falls damit aber gemeint sein soll, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme der in dem Zahlungsantrag aufgeführten Zug-um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befinde, ist die Klage jedenfalls unbegründet. Denn die Beklagte ist mit der Entgegennahme des PKW schon deshalb nicht in Annahmeverzug, weil der Kläger weder in seinem Widerruf noch in dem anwaltlichen Schreiben vom 28.03.2019 die Zurückgabe des PKW angeboten hat und hierfür auch ein Zug-um-Zug-Angebot nicht ausreichend war. Vielmehr wäre der Kläger bei einem wirksamen Widerruf hinsichtlich der Rückgabe des Fahrzeuges vorleistungspflichtig und müsste es der Beklagten an deren Sitz übermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020, XI ZR 498/19, NJW 2021, 307). Hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche ist die Klage jedenfalls derzeit unbegründet. Wie ausgeführt, ist der Kläger bei einem wirksamen Widerruf mit der Rückgabe des Fahrzeuges vorleistungspflichtig, so dass die Beklagte bis dahin die Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen verweigern kann (§ 357 Abs. 4 BGB, vgl. BGH a. a. O.). Abgesehen davon müsste der Kläger auch für die getätigte Nutzung des Fahrzeuges Wertersatz in Höhe des objektiven Wertverlustes des Fahrzeugs leisten (§ 357 Abs. 7 BGB, vgl. BGH a. a. O.), was er ebenfalls nicht angeboten hat. Der Kläger erhält daher Gelegenheit, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung Stellung zu nehmen. Aus Kostengründen möge auch eine Rücknahme der Berufung erwogen werden.