Beschluss
24 U 9/20
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0226.24U9.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 26.11.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert zweiter Instanz beträgt bis 16.000.- €.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 26.11.2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Wert zweiter Instanz beträgt bis 16.000.- €. Auf tatbestandliche Feststellungen wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 24. Juli 2020 und die zutreffenden Überlegungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die hiergegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. Februar 2021 ausgeführt hat (BGH VIII ZR 36/20), gibt es bei Kilometerleasingverträgen - wie dem vorliegenden - kein Widerrufsrecht. Damit ist vereinzelten entgegenstehenden Rechtsauffassungen die Grundlage entzogen. Auch ein vertragliches Widerrufsrecht ist dem Kläger nicht eingeräumt worden: „Schließlich hat die Beklagte durch den Umstand, dass sie dem Kläger eine „Widerrufsinformation“ erteilt hat, diesem nicht ein Angebot auf Einräumung eines (von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängigen) vertraglichen Widerrufsrechts unterbreitet.“ (Pressemitteilung des BGH Nr. 039/2021). Nebenentscheidungen: §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 24.07.2020 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (…) wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Soweit der Kläger ein Widerrufsrecht in Bezug auf den Leasingvertrag der Parteien vom 02.06.2017 geltend macht, steht ihm ein solches nicht zu. Denn bei dem Vertrag handelt es sich um ein sogenanntes Kilometerleasing. Dieses stellt indes keine entgeltliche Finanzierungshilfe nach § 506 Abs. 2 BGB dar, wie der Senat wiederholt entschieden hat. Denn der Kläger war weder zum Erwerb des PKW verpflichtet, noch konnte der Unternehmer vom Kläger den Erwerb verlangen. Auch hatte der Kläger nicht für einen bestimmten Restwert des Fahrzeuges einzustehen. Eine entsprechende Anwendung des § 506 BGB kommt nach der ratio legis nicht in Betracht, (wie hier auch OLG Stuttgart, 6 U 338/18, NJW-RR 2020, 299). Ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht von 14 Tagen wäre jedenfalls am 01.10.2018 verfristet gewesen. Im Übrigen hat der Kläger das Fahrzeug nicht zur bedingungslosen Herausgabe angeboten, was seiner diesbezüglichen Vorleistungspflicht widerspricht. Auf Mängel in den Pflichtangaben oder der Widerrufsbelehrung kommt es nach alledem nicht mehr an. Solche Mängel sind auch nicht ersichtlich, wie es das Landgericht zu Recht ausgeführt hat. Gleichfalls nicht zu entscheiden hat der Senat danach über den zu Recht von der Beklagten geltend gemachten Wertverlust des Fahrzeuges durch die Nutzung seitens des Klägers. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24. August 2020. Er möge bis dahin auch die Rücknahme seiner Berufung aus Kostengründen in Erwägung ziehen.