Beschluss
24 U 129/20
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:1021.24U129.20.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17.03.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % desjenigen Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.
Der Wert zweiter Instanz beträgt 27.652,53 €.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17.03.2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % desjenigen Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt. Der Wert zweiter Instanz beträgt 27.652,53 €. I. Wegen des Sachverhaltes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der hierzu angestellten Überlegungen wird auf die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin unter Erweiterung ihres erstinstanzlichen Antrages ihr Begehren weiter. Sie rügt eine Überraschungsentscheidung des Landgerichts und rekurriert auf ihr Argument, die Klägerin habe den Vertrag als Verbraucherin abschließen wollen. Diesbezüglich sei Beweis zu erheben. Demgegenüber habe der Verkäufer den Vertrag falsch ausgefüllt. Die Klägerin beantragt Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und wiederholt ihre erstinstanzlichen Anträge zu 1 und 3 bis 5. Sie beantragt darüber hinaus die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 27.652,53 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des KFZ der Marke A (...) FIN … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und behauptet, die Klägerin habe als Gewerbetreibende kaufen wollen, um sich derart günstige Konditionen zu sichern. Immerhin sei der Vertrag dann auch derart über fünf Jahre gelebt worden, ohne dass seitens der Klägerin Beanstandungen erhoben worden wären. Die vorgelegte Steuerberaterbescheinigung betreffe darüber hinaus ein anderes Fahrzeug. Schließlich habe die Klägerin das Fahrzeug nicht vorbehaltlos zur Rückgabe angeboten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat verweist zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom 17.09.2020. Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch: Nach wie vor ist für die Frage, ob die Klägerin entsprechenden Schutz genießt unerheblich, ob sie als Verbraucherin auftreten wollte, oder nicht. Allein entscheidend ist vielmehr, ob sie tatsächlich als Verbraucherin aufgetreten ist, was sich wiederum ausschließlich danach beurteilt, wie die Beklagte ihr Auftreten verstehen durfte. Hierzu hat der Senat bereits im Hinweisbeschluss Ausführungen gemacht. Vor diesem Hintergrund ist der klägerseits angebotene Zeugenbeweis unbehelflich. Denn wenn die Klägerin hierzu vorträgt, der Verkäufer habe „diesen Vertrag objektiv eindeutig falsch ausgefüllt“, war ihr der Vertragsinhalt - als diesen mit ihrer Unterschrift Bestätigende - offensichtlich. Sie stellt sich damit in Widerspruch zu ihrem eigenen Vorbringen und kann sich deshalb nicht darauf berufen, zwar den Vertrag objektiv als Firma abgeschlossen zu haben, in Wirklichkeit dabei aber als Privatperson handeln zu wollen. Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, daß die Beklagte „nicht mehr erkennen (konnte) als das, was an sie herangetragen wurde“. Selbst wenn die Klägerin erklärt haben sollte, als Verbraucher abschließen zu wollen, hat sie dann - Rechtsfolgen begründend - faktisch einen Vertrag als Gewerbetreibende abgeschlossen und über Jahre die entsprechenden Vorteile genossen. Es ist ihr deshalb verwehrt, sich nunmehr darauf zu berufen, sie sei in Wirklichkeit Verbraucher gewesen. In diesem Zusammenhang ist der Verweis auf BGH VIII ZR 186/12 unbehelflich, da ein „rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person“ vorliegend nicht gegeben ist. Auch die herangezogene Entscheidung verweist vielmehr auf „die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände“. Diese waren im hier zu entscheidenden Fall dergestalt, dass die Klägerin als Firma einen Vertrag unterzeichnet hat und für die Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag als Privatperson eine Bürgschaft übernommen hat. Dies hat letztlich auch die Klägerin selbst erkannt, wenn sie erklärt: „Vorliegend maßgeblich ist die Perspektive der Beklagten...“. Letztlich nicht entscheidungserheblich wäre nach dem Vorgesagten schließlich, wenn man den Mitarbeiter der Beklagten als deren Empfangsboten ansehen würde. Auch bei dieser Betrachtung hätte er die von der Klägerin abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärung der Klägerin im obigen Sinne übermittelt. Dass eine bloße Gewerbeanmeldung keinerlei Bonitätsnachweis begründet, erschließt sich von selbst, kann doch das Gewerbe am nächsten Tag wieder abgemeldet werden, nur zum Schein erfolgt sein, oder einen ständig ruhenden Geschäftsbetrieb zur Folge haben. Wenn die Beklagte einen wirklichen Bonitätsnachweis hätte haben wollen, hätte sie Einkommensnachweise angefordert. Deshalb ist auch die von der Klägerin vorgelegte Gewerbeanmeldung ein gewichtiges Indiz für ihr Handeln als Gewerbetreibende und den dahingehend von ihr erzeugten Rechtsschein gegenüber der Beklagten. Soweit die Klägerin meint, das Landgericht habe „ein vorab festgelegtes Urteil zu begründen“ versucht, entspricht dies lediglich richterlicher Urteilstechnik, wohingegen bei der Gutachtentechnik das Entscheidungsergebnis erst im Laufe des Gutachtens entwickelt wird. Gänzlich unbeachtet bei ihrer Argumentation lässt die insofern vorleistungspflichtige Klägerin schließlich, dass ihr schon deshalb kein Anspruch zusteht, weil sie das Fahrzeug nicht vorbehaltlos zur Rückgabe angeboten hat. Bei dieser Sachlage stand der Klägerin kein Widerrufsrecht zu, weshalb die Berufung zurückzuweisen war. Nebenentscheidungen: §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 17.09.2020 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit (…) wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe Die zulässige Berufung bietet nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht. Die hiergegen geltenden gemachten Einwände greifen nicht durch: Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe den Darlehensvertrag als Verbraucher abschließen wollen, kann dies dahinstehen. Denn entscheidend ist nicht das subjektive Vorstellungs- und Willensbild des Darlehensnehmers, sondern „eine objektive Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Erklärungen der Parteien und der sonstigen Umstände bei Vertragsschluss. (…) Maßgebend ist bei dieser objektiven Betrachtungsweise, ob und inwieweit sich für den Verkäufer aus den Umständen und Erklärungen des Käufers bei Vertragsschluss ergab, dass dieser einerseits als Verbraucher oder andererseits als Unternehmer auftreten wollte.“, (OLG Karlsruhe, 9 U 88/11). Auf subjektive Vorstellungen der Klägerin kommt es damit nicht an. Gleichfalls unbedeutend ist die nach Vertragsschluss erfolgte tatsächliche Nutzung des Fahrzeuges: „Entscheidend ist die Frage, wie er bei Abschluss des Vertrages gegenüber der Beklagten aufgetreten ist (…) und nicht die Frage, ob er das Fahrzeug später tatsächlich für seine Tätigkeit als Handelsvertreter oder ausschließlich für private Zwecke genutzt hat.“ (OLG Karlsruhe, aaO.). Auf Bedenken wegen einer möglicherweise bestehenden Verbrauchereigenschaft der Klägerin kann sich die Klägerin nicht berufen: „Bleiben Zweifel, sind die Schutzvorschriften des Verbraucherrechts nicht anzuwenden“, (Palandt, 79. A., Rn 2 zu § 13 BGB). Beweisbelastet für den Abschluss des Vertrages als Verbraucher ist die Klägerin, da es sich um eine für sie günstige anspruchsbegründende Tatsache handelt: „Nach allgemeinen Grundsätzen trägt im Streitfall derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich auf den Tatbestand einer ihm günstigen Rechtsnorm beruft. Deshalb muss nach ganz herrschender Auffassung grundsätzlich der Verbraucher darlegen und beweisen, dass die Verbraucherschutzvorschriften der §§ 474 ff. BGB in seinem Fall eingreifen. (…) Sie muss deshalb darlegen und beweisen, dass sie bei dem Abschluss des Kaufvertrags als Verbraucherin, mithin nicht in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hat.“ (BGH VIII ZR110/06). Gegen die Annahme, die Klägerin habe bei Vertragsschluss als Verbraucher gehandelt sprechen indes die von ihr unterschriebenen Schriftstücke. So enthält bereits ihre Selbstauskunft (81 R) einen Bezug auf ihre „Firma“. Dementsprechend firmiert sie auch in ihrem Darlehensantrag (80) als „Firma“ und wird die Annahme dieses Antrages seitens der Beklagten an die beklagte „Firma“ gesendet (79). Auch das seinerzeitige Beratungsprotokoll (85) bezieht sich auf die „Firma“ der Klägerin. Schließlich war es die Klägerin, die der Beklagten anlässlich der Kreditverhandlungen ihre Gewerbeanmeldung vorgelegt hat, die als Einkommensnachweis für eine Privatperson ohnehin untauglich gewesen wäre. Damit durfte die Beklagte nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont die Erklärungen der Klägerin so verstehen, dass diese als Gewerbetreibende und nicht als Verbraucherin auftrat. Nach alledem ist es der Klägerin verwehrt, sich nunmehr auf verbraucherschützende Vorschriften zu berufen: „Es unterliegt aber keinem vernünftigen Zweifel, dass auch nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie demjenigen die spätere Berufung auf die Schutzvorschriften für den Verbrauchsgüterkauf verwehrt ist, der seinem Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages einen beruflichen oder gewerblichen Geschäftszweck vortäuscht, um den Vertrag mit ihm zustande zu bringen. Für dieses Ergebnis kommt es (…) nicht darauf an, ob er - begrifflich - zwar als Verbraucher eingeordnet, ihm aber die Berufung auf seine Verbrauchereigenschaft nach Treu und Glauben verwehrt wird.“ (BGH VIII ZR 91/04). So liegt der Fall hier, denn immerhin tragen die bereits in Bezug genommenen Schriftstücke die Unterschrift der Klägerin, die im Beratungsprotokoll „die Richtigkeit und Vollständigkeit der aus dem Beratungsprotokoll ersichtlichen Angaben“ - mithin auch ihre Vertragsstellung als „Firma“ - ausdrücklich bestätigt. Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, sie habe Schriftstücke vor der Unterschriftsleistung nicht gelesen, denn in allen in Betracht kommenden Schriftstücken befindet sich der Begriff der „Firma“ an prominenter Stelle direkt vor dem Namen der Klägerin. Aus diesem Grunde wäre - die Richtigkeit der klägerischen Aussage unterstellt - ihr ein derart grober Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht in eigenen Angelegenheiten vorzuwerfen, dass ihr Verhalten jedenfalls unentschuldbar wäre. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf eine Falschausfüllung der Schriftstücke seitens des Mitarbeiters des Autohauses beruft, fällt dieser Vorwurf auf sie zurück, denn dieser ist als ihr Erklärungsbote gegenüber der Beklagten aufgetreten. Für die Richtigkeit des derart gefundenen Ergebnisses spricht schließlich, dass die Klägerin als Privatperson auch noch eine Bürgschaft für das in Anspruch genommene Darlehen übernahm, was schlechthin unverständlich wäre, wenn die Klägerin das Darlehen selbst aufgenommen hätte. Spätestens bei Übernahme der Bürgschaftserklärung (83) hätte der Klägerin daher auffallen müssen, dass das Darlehen für ihre Firma abgeschlossen wurde, zumal in der Bürgschaftserklärung insgesamt sechsmal auf den „Hauptschuldner“ - der logischerweise mit dem Bürgen nicht identisch sein kann - Bezug genommen wird. Dass die Klägerin das Fahrzeug darüber hinaus - soweit ersichtlich - nicht vorbehaltlos zur Rückgabe angeboten hat, ist damit nicht mehr entscheidungserheblich. Soweit die Klägerin schließlich rügt, bei der landgerichtlichen Entscheidung habe es sich um ein Überraschungsurteil gehandelt, kann auch dieser Einwand auf sich beruhen, da das Urteil nach dem oben Gesagten darauf nicht beruht und es weitergehender Beweisaufnahme nach dem oben Gesagten bereits nach Aktenlage nicht bedurfte. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14. Oktober 2020. Die Klägerin möge in dieser Frist auch eine Berufungsrücknahme aus Kostengründen in Erwägung ziehen.