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Beschluss

24 U 295/19

OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0731.24U295.19.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. September 2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Berufungsstreitwert wird auf 18.040,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. September 2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Berufungsstreitwert wird auf 18.040,00 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Ansprüche nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Pkw. Das Landgericht Darmstadt hat im angegriffenen Urteil vom 23. September 2019 (Blätter 291 - 300 d. A.) die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel auf Feststellung des Erlöschens ihrer Leistungspflichten nach Darlehenswiderruf weiter (Berufungsbegründungsschriftsatz vom 20. Januar 2020, Blätter 324 - 357 d. A.). Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Mai 2020 (Blätter 392 - 395 d. A.) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Auf diesen Beschluss wird ebenso verwiesen wie auf die vorgenannten Schriftstücke. Im Übrigen wird gemäß §§ 525 Satz 1, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO von der weiteren Darstellung eines Tatbestandes abgesehen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache aus den mit Hinweisbeschluss vom 13. Mai 2020 mitgeteilten Gründen, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO verwiesen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat teilt die sorgfältig begründete Ansicht des Landgerichts, dass die Klage unbegründet ist. Auch die Stellungnahme der Klägerin im Schriftsatz vom 17. Juni 2020, auf die verwiesen wird (Blätter 400 - 420 d. A.), enthält keine Tatsachen oder Argumente, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Der Senat hält an der mitgeteilten Auffassung fest. Lediglich ergänzend gilt Folgendes: Die Widerrufsinformation genießt Musterschutz gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB. Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion steht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. März 2020 (Az. C-66/19) nicht entgegen, eine richtlinienkonforme Auslegung scheidet aus (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020, Az. XI ZR 198/19). Die Gesetzlichkeitsfiktion entfällt insbesondere auch nicht wegen den von der Beklagten gewählten Formulierung, wonach keine Sollzinsen zu zahlen seien. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihre Ansicht, dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag fehlten Pflichtangaben. Auch dies trifft nicht zu. Insbesondere ist die vorliegende Darstellung der Methode zur Berechnung einer etwaigen Vorfälligkeitsentschädigung hinreichend. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (BGH, Urteil vom 19. November 2019, Az. XI ZR 650/18). Eine nachträgliche Pflichtangabenbelehrung gab es im hiesigen Fall nicht. Die Pflichtangaben des vorliegenden Darlehensvertrages auch zum effektiven Jahreszins, zum Sollzinssatz, zur Vertragslaufzeit und zu den Kosten sind nicht zu beanstanden. Sie würden den Verbraucher jedenfalls nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten. Die Kaskadenverweisung zum Beginn der Widerrufsfrist ist nicht zu beanstanden (BGH, Beschluss vom 31. März 2020, XI ZR 198/19, BKR 2020, 253, m.w.N.). Ergänzend wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 13. Mai 2020 (Blätter 394 f. d. A.) verwiesen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung wird daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Anlass zur Revisionszulassung besteht ebenso wenig wie zu einer Vorab-Vorlage an den EuGH. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, das Rechtsmittel der Klägerin bleib erfolglos. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Sätze 1 und 2, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63, 47 f. GKG, 3 ff. ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 13.05.2020 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (…) beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil er nach derzeitigem Sachstand davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung Stellung zu nehmen. Gründe Die Ausführungen des Landgerichts treffen in Ergebnis und Begründung zu. Der Senat sieht keinen Anlass zu einer Abänderung. Das Landgericht Darmstadt hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat teilt die Auffassung, dass die Klage unbegründet ist. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung, die angegriffen wird, auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Zur Überzeugung des Senats liegen solche Berufungsgründe nicht vor. Die landgerichtliche Entscheidung leidet weder an relevanten Verfahrens- noch an materiell-rechtlichen Fehlern. Das Landgericht entschied zutreffend, dass der Klägerin keine Ansprüche aus dem von ihr am 9. November 2018 erklärten Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages zustehen. Die Widerrufsfrist war bereits abgelaufen. Die Voraussetzungen für die Ingangsetzung dieser Frist waren erfüllt. Auf die zutreffenden Erwägungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils vom 23. September 2019 (Blätter 294 - 300 d. A.) wird verwiesen. Die Ausführungen im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 20. Januar 2020 (Blätter 324 - 357 d. A.) geben keinen Anlass zur Abänderung: Eine relevante Abweichung zur gesetzlichen Muster-Widerrufsinformation Anlage 7 zum EGBGB ist nicht ersichtlich. Der Klägerin günstige Fehler der Widerrufsinformation kann der Senat ebenso wenig feststellen wie fehlende Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 EGBGB. Eine Nachbelehrung über Pflichtangaben fand nicht statt und die im Darlehensvertrag hierzu getätigten Angaben dürften auch nicht geeignet sein, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Die vorliegende Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist in Form der Kaskadenverweisung entspricht dem bundesgesetzlichen Muster. Die Beklagte hat die Klägerin klar und verständlich über das ihr zukommende Widerrufsrecht informiert. Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion steht das Urteil des EuGH vom 26. März 2020 (Az. C-66/19) nicht entgegen. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet aus (vgl. BGH; Beschluss vom 31. März 2020, Az. XI ZR 198/19, Beck-online, Rn. 10, 12, 13 m.w.N.). Die Angaben zur Pflicht zur Rückzahlung eines ausbezahlten Darlehens sind hinreichend. Auch die Aufrechnungsklausel in Ziffer 11. der Allgemeinen Bedingungen (Anlagenband Klägerin, Anlage K1) führt nicht zur Möglichkeit des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages. Dass in den Darlehensvertrag einbezogene AGB eine unwirksame Regelung zu einer Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten, ist für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung (BGH, Beschluss vom 2. April 2019, Az. XI ZR 463/18, BeckRS 2019, Seite 7830, Beck-online). Auch die Angabe zur zuständigen Aufsichtsbehörde ist zutreffend. Auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des Landgerichts Seite 6 f. des angegriffenen Urteils (Blätter 295 f. d. A.) wird Bezug genommen. Einer Nennung der Deutschen Bundesbank als ebenfalls zuständige Aufsichtsbehörde bedurfte es nicht. Auch die Angaben zu den Zugangsvoraussetzungen zu außergerichtlichen Beschwerdeverfahren im Darlehensvertrag sind nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Darstellung der Methode zur Berechnung einer etwaigen Vorfälligkeitsentschädigung in Ziffer 7. der Allgemeinen Bedingungen. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (BGH, Urteil vom 19. November 2019, Az. XI ZR 650/18, Beck-online, Rn. 45, m.w.N.). Auf die Frage etwaiger Verwirkung durch den Widerruf nach kompletter Abwicklung des beendeten Darlehensvertrags, Sicherheitenfreigabe und Kfz-Brief-Rückgabe kommt es nach dem Vorgenannten nicht mehr an. Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Aus diesem Grunde möge die Klägerin innerhalb der gesetzten Frist auch überlegen, ob die Berufung aus Gründen der Kostenschonung zurückgenommen werden soll.