OffeneUrteileSuche
Beschluss

24 U 128/18

OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2018:1221.24U128.18.00
1mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Juni 2018 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Darmstadt wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 12.434,27 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Juni 2018 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Darmstadt wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 12.434,27 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Bezahlung von Rechnungen für getankten Dieselkraftstoff in Höhe von zuletzt noch 12.434,57 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten in Anspruch. Wegen der Feststellungen zum Sachverhalt und den erstinstanzlich gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 248 ff. der Akten) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung eines Zeugen abgewiesen, weil es davon ausgegangen ist, dass der Beklagte für die Klageforderung nicht passiv legitimiert sei. Gegen dieses ihr am 18.06.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.07.2018 Berufung eingelegt. Auf Antrag der Klägerin hat der Vorsitzende des Senats die Berufungsbegründungsfrist bis 10.09.2018 verlängert. Nachdem innerhalb dieser Frist eine Berufungsbegründung nicht eingegangen war, hat der Vorsitzende mit Schreiben vom 14.09.2018 auf die Fristversäumung hingewiesen. Daraufhin hat die Klägerin am 04.10.2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und eine auf den 28.08.2018 datierte Berufungsbegründung vorgelegt, mit der sie ihre letzten erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages trägt sie vor, ihr Prozessbevollmächtigter persönlich habe die Berufungsbegründung am Freitag, dem 28.08.2018 in einen Briefumschlag verpackt und ausreichend frankiert in einen Briefkasten der Deutsche Post AG eingelegt. II. Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht rechtzeitig innerhalb der bis zum 10.09.2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet wurde (§§ 520 Abs. 2, 522 Abs. 1 ZPO). Vielmehr ist die Berufung erst am 04.10.2018 begründet worden. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) konnte nicht gewährt werden. Zwar ist der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig innerhalb der hierfür bestimmten Frist (§ 234 ZPO) gestellt worden. Er ist jedoch nicht begründet, weil die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Vielmehr muss sie sich ein entsprechendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Nach dem Vorbringen des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zwar lange vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist den entsprechenden Schriftsatz in einen Briefkasten eingelegt. Hiermit hat die Klägerin aber nicht ausreichend dargelegt und schon gar nicht glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 S. 1 ZPO), dass sie die Frist unverschuldet versäumt hat. Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begehrt, ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg abhandengekommen, ist nach ständiger Rechtsprechung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zu gewähren, wenn der Antragsteller auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich seines Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist (vgl. BGH, NJW-RR 2018, 445 m. w. Nachw.). Es ist aber schon nicht dargetan, mit welcher Adresse der Briefumschlag versehen gewesen war, wie dieser frankiert war, wo sich der Briefkasten befunden haben soll, welche Leerungszeiten für diesen vorgesehen waren und zu welcher Zeit der Einwurf erfolgte. Im Übrigen ist die anwaltliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch nicht glaubhaft, weil diese darauf abstellt, dass der Einwurf durch ihn persönlich erfolgte, weil der 28.08.2018 ein Freitag und der letzte Arbeitstag vor dem mehrwöchigen Jahresurlaub gewesen sei, obwohl es sich bei diesem Tag tatsächlich um einen Dienstag gehandelt hat. Zudem mutet es befremdlich an, wenn sich der Prozessbevollmächtigte die Berufungsbegründungsfrist zuvor bis zu einem Tag verlängern ließ, an dem er offensichtlich beabsichtigte, bereits seit längerer Zeit im Urlaub zu sein. Ein zur Dokumentation einer ordnungsgemäßen Büroorganisation erforderliches Postausgangsbuch wurde ebenfalls nicht vorgelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.