Beschluss
24 U 131/12
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0403.24U131.12.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 25.06.2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 25.06.2012 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des Betrages leisten, dessen Vollstreckung sie betreiben.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 25.06.2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 25.06.2012 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des Betrages leisten, dessen Vollstreckung sie betreiben. Die Klägerin begehrt nach einem Verkehrsunfall, bei dem sie eine Halswirbelsäulenverletzung erlitten haben will, die Zahlung von Schmerzensgeld, das sie in Höhe von 45.000,00 € als angemessen erachtet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 57 ff. d. A.) verwiesen. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihr erstinstanzliches Ziel weiter. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrages wird insbesondere auf die Berufungsbegründung vom 02.10.2012 (Bl. 85 ff. d. A.) und ihren weiteren Schriftsatz vom 18.03.2013 (Bl. 127 ff. d. A.) verwiesen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 25.06.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt, Az. 1 O 472/11, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Zustellung der Klage zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrages wird insbesondere auf die Berufungserwiderung vom 17.12.2012 (Bl. 105 ff. d. A.) verwiesen. Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet. Der Senat verweist auf seinen Hinweisbeschluss vom 26.02.2013 (Bl. 110 ff. d. A.). Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 18.03.2013 (Bl. 127 d. A.) veranlasst keine andere Beurteilung. Unverändert kann die Klägerin mit den von ihr angebotenen Beweismitteln über die reine Feststellung der Verletzungen und die generelle Eignung des Unfalls für die Schadensverursachung hinaus den ihr obliegenden konkreten Nachweis der Unfallursächlichkeit nicht führen. a) Die in den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Attesten dokumentierten Befunde wie Bewegungseinschränkungen, Muskelverspannungen, Schmerzen im Schulter - und Nackenbereich, Druckschmerzhaftigkeit beruhen größtenteils allein auf Schilderungen der Klägerin, sind unspezifisch, da sie sowohl bei unfallunabhängigen als auch bei unfallabhängigen Beschwerdebildern insbesondere der Halswirbelsäule vorliegen können. Sie sind, wie klinische Erfahrungen und Studien ergeben haben, ebenso wenig verletzungstypisch wie etwa auch ein röntgenologischer Befund einer Steilstellung der Halswirbelsäule (BGH Urteil 03.06.2008, VI ZR 235/07, Tz. 12 mwN). Sie sind insofern wenig aussagekräftig und schon gar nicht geeignet, die Unfallursächlichkeit der behaupteten Beschwerden zu beweisen. b) Ein medizinischer Sachverständiger könnte zwar das Vorliegen der behaupteten Verletzungen bestätigen sowie, dass das Verletzungsbild durch ein Unfallgeschehen wie das vorliegende verursacht worden sein kann, nicht aber, dass die Verletzungen von genau diesem Unfall herrühren. Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt es auch nicht, dass ein Sachverständiger die aus dem früheren Unfall resultierenden Verletzungen ausscheiden kann, da damit nicht der Beweis erbracht ist, dass für die verbleibenden Verletzungen und Beschwerden der Klägerin keine andere Ursache als das streitige Unfallgeschehen verantwortlich ist. Daher ist auch durch eine Untersuchung der Klägerin durch einen medizinischen Sachverständigen die Kausalität des Unfallgeschehens nicht zu beweisen, so dass die Einholung eines medizinischen Gutachtens vorliegend nicht erforderlich ist (BGH aaO Tz. 16). c) Die von der Klägerin benannten behandelnden Ärzte Dr. Y und Dr. X sind nicht - wie beantragt - als sachverständige Zeugen zu vernehmen. Eine Person, die kraft besonderer Sachkunde in der Vergangenheit Tatsachen wahrgenommen hat, kann über ihre Wahrnehmungen nach den Regeln über den Zeugenbeweis vernommen werden, § 414 ZPO. Damit gilt auch § 373 ZPO: Es sind konkret die (vergangenen) Tatsachen anzugeben, die in das Wissen des Zeugen gestellt werden. Nur soweit die genannten Tatsachen entscheidungserheblich sind, ist ein Zeuge über seine sachverständigen Wahrnehmungen zu vernehmen. Ein Gericht ist daher nicht gehalten, auf Antrag des Klägers dessen behandelnde Ärzte als sachverständige Zeugen über die Unfallursächlichkeit von HWS-Beschwerden zu laden, wenn der Kläger nicht darlegt, diese Ärzte hätten objektivierbare Befunde erhoben, die einen eindeutigen Schluss auf die Verursachung der behaupteten Beschwerden durch den Unfall zulassen würden (KG Berlin Urteil vom 04.06.2007, 12 U 173/02, Tz. 126, juris). Einzig objektivierbarer Befund sind vorliegend die Prellmarken durch den Sicherheitsgurt, die sich für einen derart eindeutigen Schluss aber nicht eignen. Hinzu kommt, dass Dr. Y diesen Befund nach seinem Attest vom 11.09.2008 (Bl. 5 d. A.) bereits am 28.05.2008 um 11.00 Uhr und damit zeitlich vor dem von ihm auf den 28.05.2011, 21.00 Uhr datierten Unfall erhoben hat. Soweit der Unfall sich, wie in dem weiteren Attest Dr. Y vom 22.11.2011 (Bl. 6 d. A.) erwähnt, am 27.05.2008 ereignet hätte (auch die Klageschrift schwankt zwischen beiden Daten), würde sich zwar der Prellmarkenbefund als unfallursächlich ansehen, ein eindeutiger Schluss auf die Unfallursächlichkeit der von der Klägerin behaupteten weiteren Verletzungen aber nicht ziehen lassen. Eine weitere Aufklärung durch Vernehmung der ärztlichen Zeugen erscheint entbehrlich, weil der Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür liefert, dass die von ihr benannten Zeugen entgegen ihren ausführlichen Attesten nunmehr etwas anderes - also etwa bisher nicht bekannte Untersuchungsergebnisse - aussagen werden. d) Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass - soweit die Bewegungsbeeinträchtigungen im Bereich der Brustwirbelsäule auch durch den Unfall verursacht sein können - es nach wie vor an einer Erklärung für das Lendenwirbelsyndrom und die Gehirnerschütterung, die laut Attest Dr. X vom 26.01.2009 (Bl. 10 d. A.) ebenfalls unfallbedingt seien, fehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; das Rechtsmittel der Klägerin war erfolglos. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gebührenstreitwert zweiter Instanz: 45.000,00 €.